HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 16.12.2004, 3 Sa 30/04

   
Schlagworte: Rufbereitschaft, Chefarztvertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 3 Sa 30/04
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.12.2004
   
Leitsätze: Auf die Auslegung eines Arbeitsvertrages hat zwar auch die auf den Vertragsschluss folgende zwischen den Beteiligten einvernehmlich geübte Praxis Einfluss (vgl BAG, Urteil vom 23.5.1984 - 5 AZR 476/81). Enthält der Arbeitsvertrag eines Chefarztes aber eine Regelung über die Teilnahme an der Rufbereitschaft der Leitenden Ärzte, wonach dieser die Einteilung vorzunehmen und erforderlichenfalls selbst Rufbereitschaft zu übernehmen hat, kann der seit Vertragsbeginn praktizierten Teilnahme des Chefarztes an der Rufbereitschaft keine stillschweigende vertragliche Vereinbarung entnommen werden, auf jeden Fall in einem bestimmten Umfang selbst Rufbereitschaft zu leisten und dies nicht nur dann zu tun, wenn eine anderweitige Einteilung der ihm unterstellten Oberärzte nicht möglich oder zulässig ist.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 17.05.2004, 6 Ca 247/04
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt

Ba­den-Würt­tem­berg

 

Verkündet

am 16.De­zem­ber 2004

Ak­ten­zei­chen (Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben)

3 Sa 30/04

6 Ca 247/04
Ar­beits­ge­richt Heil­bronn

Motsch, An­ge­stell­te
Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Im Na­men des Vol­kes

 

Ur­teil

In dem Rechts­streit

N.N.
- Be­klag­te/Be­ru­fungskläge­rin -
Proz.-Bev.: Rechts­anwälte N.N. u. Koll.,

ge­gen

N.N.,
- Kläger/Be­ru­fungs­be­klag­ter -
Proz.-Bev.: Rechts­anwälte N.N. u. Koll.,

hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg - 3. Kam­mer - durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Pfit­zer, den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Die­ner und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Sto­cker auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 16. De­zem­ber 2004

für Recht er­kannt:

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Heil­bronn vom 17. Mai 2004 – 6 Ca 247/04 – wird auf ih­re Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

Streit­wert im zwei­ten Rechts­zug: 53.620,99 EUR

 

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über den Um­fang der Be­fug­nis des Klägers, die ihm nach­ge­ord­ne­ten Oberärz­te zu Ruf­be­reit­schaf­ten ein­zu­tei­len, und da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hend über den Um­fang der Ver­pflich­tung des Klägers, selbst Ruf­be­reit­schaf­ten ab­zu­leis­ten.

Der Kläger ist seit dem 01. Mai 1984 als Chef­arzt der In­ter­nis­ti­schen Ab­tei­lung am Kran­ken­haus M. beschäftigt. Die Be­klag­te ist die Träge­rin die­ses Kran­ken­hau­ses.

Das Ar­beits­verhält­nis be­stimmt sich nach dem Dienst­ver­trag vom „17.4.84“ (AnI. K1 - Bl. 10 - 23 der Ak­te des Ar­beits­ge­richts). Außer­dem ha­ben die Par­tei­en ei­nen Zu­satz­ver­trag vom sel­ben Tag (AnI. K2 - Bl. 24 - 28 der Ak­te des Ar­beits­ge­richts) ge­schlos­sen, der sich auf die Mo­da­litäten der nach § 16 des Ar­beits­ver­trags zu­ge­las­se­nen Ne­bentätig­kei­ten des Klägers be­zieht.

Der Dienst­ver­trag enthält un­ter an­de­rem fol­gen­de Re­ge­lun­gen:

Dienst­ver­trag Zwi­schen dem Land­kreis H.,
ver­tre­ten durch Herrn Land­rat W. (Kran­ken­haus)
und
Herrn Dr. med. N.N.
...
§ 1 - Dienst­verhält­nis
(1) Herr Dr. med. N.N., geb. am ...
Arzt für In­ne­re Me­di­zin
wird mit Wir­kung vom o1. Mai 1984
als lei­ten­der Ab­tei­lungs­arzt der in­ne­ren Ab­tei­lung
des Kreis­kran­ken­hau­ses M. an­ge­stellt.
(2) Das Ar­beits­verhält­nis ist bürger­lich-recht­li­cher Na­tur.
Ne­ben den Re­ge­lun­gen die­ses Ver­tra­ges: fin­den auf das Dienst­verhält­nis die §§ 6-10, 13, 14, 18 Abs. 2+3, 52, 6o, 66: und 7o des Bun­des­an­ge­stell­ten­ta­rif­ver­trags (BAT} vom 23.o2.61 so­wie die vom Kran­ken­haus­träger er­las­se­nen Sat­zun­gen, Dienst­an­wei­sun­gen und Haus­ord­nun­gen in der je­weils gülti­gen Fas­sung An­wen­dung

§ 2 - Stel­lung des lei­ten­den Arz­tes
(1) Herr Dr. med. N.N. führt die Dienst­be­zeich­nung "Lei­ten­der Arzt der Ab­tei­lung in­ne­re Me­di­zin".
(2) Der lei­ten­de Arzt ist ver­pflich­tet, in M. zu woh­nen.
(3) Dienst­vor­ge­setz­ter des lei­ten­den Arz­tes ist der Land­rat.
(4) Der lei­ten­de Arzt ist in sei­ner ärzt­li­chen Ver­ant­wor­tung bei der Dia­gnos­tik und The­ra­pie un­abhängig nur dem Ge­setz ver­pflich­tet.
(5) Der lei­ten­de Arzt ist zur ver­trau­ens­vol­len Zu­sam­men­ar­beit mit dem Kran­ken­haus­träger, den Kran­ken­hausärz­ten, den Be­legärz­ten, der lei­ten­den Pfle­ge­kraft und der Ver­wal­tungs­lei­tung ver­pflich­tet.
(6) Können Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten im Rah­men die­ses Ver­tra­ges un­ter den Kran­ken­hausärz­ten oder zwi­schen ih­nen und den übri­gen lei­ten­den Mit­ar­bei­tern des Kran­ken­hau­ses nicht bei­ge­legt wer­den, ent­schei­det der Dienst­vor­ge­setz­te nach Anhörung der Be­tei­lig­ten.
(7) An­ge­le­gen­hei­ten von grundsätz­li­cher Be­deu­tung oder auf­tre­ten­de Mißstände in sei­ner Ab­tei­lung hat der lei­ten­de Arzt un­verzüglich dem Land­rat mit­zu­tei­len.
(8) Der Kran­ken­haus­träger hört den lei­ten­den Arzt vor wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen in des­sen Auf­ga­ben­be­reich.

 

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§ 3 - Dienst­auf­ga­ben Rech­te und Pflich­ten des lei­ten­den Arz­tes
...
(5) Der lei­ten­de Arzt ist zu aus­rei­chen­der, zweckmäßiger und wirt­schaft­li­cher Be­hand­lungs­wei­se ver­pflich­tet. Er trägt auch beim nach­ge­ord­ne­ten ärzt­li­chen Dienst die Ver­ant­wor­tung für ei­ne spar­sa­me Ver­wen­dung der zur Verfügung ste­hen­den Mit­tel.
...

§ 6 - Per­so­nal
(1) Der lei­ten­de Arzt hat in ärzt­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten das Wei­sungs­recht ge­genüber dem Per­so­nal sei­ner Ab­tei­lung. Die Be­fug­nis­se der an­de­ren lei­ten­den Mit­ar­bei­ter des Kran­ken­hau­ses blei­ben un­berührt.
(2) Bei der Dienstein­tei­lung und bei der Zu­tei­lung von Auf­ga­ben und Tätig­kei­ten an nach­ge­ord­ne­tes Per­so­nal hat der lei­ten­de Arzt den Aus­bil­dungs­stand die­ser Per­so­nen und das Ver­trags­verhält­nis des Kran­ken­haus­trägers mit ih­nen zu be­ach­ten. Er hat auch dafür zu sor­gen, daß die ver­trag­li­che oder ta­rif­li­che Ar­beits­zeit des Heil- und Heil­hilfs­per­so­nals sei­ner Ab­tei­lung ein­ge­hal­ten wird.
(3) Per­so­nen, die der Kran­ken­haus­träger nicht an­ge­stellt oder zur Aus­bil­dung zu­ge­las­sen hat, dürfen im Kran­ken­haus nicht beschäftigt oder ver­wen­det wer­den. Aus­nah­men kann der Dienst­vor­ge­setz­te ge­neh­mi­gen.
Das Zu­zie­hen von Kon­si­li­arärz­ten bleibt hier­von un­berührt.
(4) Ar­beits­zeug­nis­se für nach­ge­ord­ne­te Ärz­te, med.-techn. Per­so­nal, Pfle­ge­kräfte und phy­sio­the­ra­peu­ti­sches Per­so­nal wer­den vom Kran­ken­haus­träger im An­schluß an ei­ne fach­li­che Be­ur­tei­lung durch den lei­ten­den Arzt aus­ge­stellt.
(5) Zeug­nis­se für nach­ge­ord­ne­te Ärz­te zum Zwe­cke der Fach­arz­ta­n­er­ken­nung oder ähn­li­che Be­schei­ni­gun­gen stellt der lei­ten­de Arzt aus. Sie sind vor Aushändi­gung mit ei­ner Mehr­fer­ti­gung für die Per­so­nal­ak­ten dem Kran­ken­haus­träger zur Kennt­nis vor­zu­le­gen.

§ 7 - Mit­wir­kung bei der Be­triebsführung
(1) Der lei­ten­de Arzt ist ver­pflich­tet, auf Ver­lan­gen des Kran­ken­haus­trägers, an der Be­triebsführung des Kran­ken­hau­ses mit­zu­wir­ken.
(2) Der lei­ten­de Arzt ist für den ge­ord­ne­ten Dienst­be­trieb und für die all­ge­mei­ne Hy­gie­ne in sei­ner Ab­tei­lung ver­ant­wort­lich.
(3) An der Fest­le­gung von Grundsätzen für die Be­triebsführung des Kran­ken­hau­ses und für den Be­triebs­ab­lauf im me­di­zi­ni­schen und pfle­ge­ri­schen Be­reich hat der lei­ten­de Arzt auf Ver­lan­gen des Kran­ken­haus­trägers mit­zu­wir­ken.
(4) Die Be­stim­mun­gen des Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zes des Lan­des Ba­den-Würt­tem­berg blei­ben un­berührt.

§ 8 - Vergütung
(1) Der lei­ten­de Arzt erhält für sei­ne Tätig­keit im dienst­li­chen Auf­ga­ben­be­reich:
a) Grund­ge­halt, Orts­zu­schlag und Kin­der­zu­schlag ent­spre­chend der Be­sol­dungs­grup­pe A 16 des Lan­des­be­sol­dungs­ge­set­zes Ba­den-Würt­tem­berg in der je­wei­li­gen Fas­sung. Der Be­ginn des Be­sol­dungs­dienst­al­ters wird auf den Mo­nat der Voll­endung des 21. Le­bens­jah­res fest­ge­setzt.
b) An­tei­le aus den Li­qui­da­ti­ons­erlösen des Kran­ken­hau­ses für die ärzt­li­chen Leis­tun­gen bei der sta­ti­onären oder halb­sta­ti­onären Be­hand­lung der Pa­ti­en­ten, die die Wahl­leis­tung "ärzt­li­che Leis­tung" be­an­tragt ha­ben, je­doch nur für die in § 13 Abs. 1 Buchst. b) ge­nann­te Zeit. An den Li­qui­da­ti­ons­erlösen aus dem sta­ti­onären und halb­sta­ti­onären Be­reich des Kreis­kran­ken­hau­ses M. erhält der lei­ten­de Arzt den nach Ab­zug des Nut­zungs­ent­gelts von 25 v.H. und der An­tei­le für nach­ge­ord­ne­te Ärz­te ver­blei­ben­den An­teil.
Die­se An­tei­le wer­den in mo­nat­li­chen Teil­beträgen auf der Grund­la­ge von 9o v.H. der im vor­aus­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr ein­ge­gan­ge­nen Li­qui­da­ti­ons­erlöse ge­zahlt. Et­wai­ge Über­zah­lun­gen sind in­ner­halb von 4 Wo­chen nach Auf­for­de­rung zurück­zu­zah­len.
c) Das Li­qui­da­ti­ons­recht für die ärzt­li­chen Leis­tun­gen bei sta­ti­onären Gut­ach­ter- und Be­ob­ach­tungsfällen, so­weit ei­ne ge­son­der­te Be­rech­nung nach dem Pfle­ge­kos­ten­ta­rif des Kran­ken­hau­ses zulässig ist.
(2) Mit der Vergütung nach Abs. 1 ist ab­ge­gol­ten
a) Mehr-, Sonn-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit je­der Art
b) Be­reit­schafts­dienst und Ruf­be­reit­schaft für mo­nat­lich 15 Ta­ge.
(3) Be­reit­schafts­dienst und Ruf­be­reit­schaft ab dem 16. Tag im Ka­len­der­mo­nat wird mit den ta­rif­li­chen Sätzen, die für die nach­ge­ord­ne­ten Ärz­te gel­ten, ent­spre­chend der Vergütungs­grup­pe BAT I vergütet.
(4) Der Kran­ken­haus­träger behält sich vor, die An­tei­le nach Abs. 1 Buchst. b) im Rah­men der Kran­ken­haus-Ge­setz­ge­bung zu ändern, wo­bei als Nut­zungs­ent­gelt min­des­tens 25 v.H. der Li­qui­da­ti­ons­erlöse ver­blei­ben müssen.

...

§ 18 - Or­ga­ni­sa­ti­ons­recht.
(1) Un­be­scha­det der Be­stim­mun­gen in § 7 kann der Kran­ken­haus­träger im Rah­men sei­nes Or­ga­ni­sa­ti­ons­rech­tes Sat­zun­gen, Dienst­an­wei­sun­gen, Haus­ord­nun­gen und der­glei­chen er­las­sen.

 

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(2) Wer­den da­durch die ver­trag­li­chen Rech­te des lei­ten­den Arz­tes ge­schmälert oder sei­ne ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen er­wei­tert, ist ei­ne vor­he­ri­ge Ei­ni­gung er­for­der­lich.

§ 19 - Ände­run­gen
(1) Ände­run­gen und Ergänzun­gen des Ver­tra­ges müssen schrift­lich nie­der­ge­legt wer­den. Münd­li­che Ne­ben­ab­re­den sind nich­tig.
(2) Durch ei­ne vom Ver­trags­text ab­wei­chen­de Übung wer­den Rech­te und Pflich­ten nicht be­gründet.

§ 20 – Erfüllungs­ort
Erfüllungs­ort ist M..

Das Ar­beits­verhält­nis ist nach § 613a BGB auf die Be­klag­te über­ge­gan­gen.
Seit Be­ginn sei­ner Chef­arzttätig­keit am 01. Mai 1984 bis ein­sch­ließlich 30. Ok­to­ber 2003 war in der Ab­tei­lung des Klägers le­dig­lich ein Ober­arzt beschäftigt. Die­ser leis­te­te in die­sem Zeit­raum re­gelmäßig 15 Ruf­be­reit­schafts­diens­te mo­nat­lich. Die ver­blei­ben­den Ruf­be­reit­schafts­diens­te deck­te der Kläger selbst ab. Seit dem 01. No­vem­ber 2003 ist in der Ab­tei­lung des Klägers ei­ne wei­te­re Oberärz­tin tätig. Seit­her be­steht zwi­schen den Par­tei­en Streit über den Um­fang der vom Kläger selbst zu leis­ten­den Ruf­be­reit­schaf­ten, da die­ser nur noch so vie­le Ruf­be­reit­schaf­ten über­nahm, wie sie nicht von den bei­den Oberärz­ten ab­ge­deckt wer­den konn­ten. Mit "Ak­ten­ver­merk" vom 08.10.03 un­ter­brei­te­te die Be­klag­te dem Kläger das aus AnI. K2 (Bl. 29 der Ak­te des Ar­beits­ge­richts) er­sicht­li­che An­ge­bot. Da­nach soll­te, nach­dem seit 01. No­vem­ber 2003 die Ruf­be­reit­schaft durch drei Per­so­nen ge­leis­tet wur­de, der Kläger nur noch ein Drit­tel des Ruf­be­reit­schafts­diens­tes ab­de­cken; die Dif­fe­renz zu 15 Ruf­be­reit­schafts­diens­ten soll­te der Kläger aber wertmäßig durch ei­nen Ab­zug von der Pool­z­ah­lung in Höhe von 1.095,20 Eu­ro mo­nat­lich aus­glei­chen. Der Kläger lehn­te die­ses An­ge­bot mit Schrei­ben vom 14.10.03 (AnI. K3 - Bl. 30 der Ak­te des Ar­beits­ge­richts) ab. Die Be­klag­te ord­ne­te hier­auf mit Schrei­ben vom 22.12.2003 (Anl. K5 - Bl. 35 der Ak­te des Ar­beits­ge­richts) an, dass sich der Kläger bei der Ein­tei­lung der Ruf­be­reit­schafts­diens­te wei­ter­hin mit 15 Diens­ten im Mo­nat zu­be­tei­li­gen ha­be.

Mit sei­ner am 13. April 2004 ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge will der Kläger sei­ne Auf­fas­sung ge­richt­lich bestätigt er­hal­ten, er sei nicht ver­pflich­tet, wie bis­her 15 Ruf­be­reit­schafts­diens­te pro Mo­nat zu leis­ten. Nach­dem seit dem 01. No­vem­ber 2003 zwei qua­li­fi­zier­te Oberärz­te zur Verfügung stünden, könn­ten die­se bis zur ta­rif­li­chen Ober­gren­ze von re­gelmäßig ma­xi­mal zwölf Ruf­be­reit­schafts­diens­ten pro Ka­len­der­mo­nat ein­ge­teilt wer­den. Sei­ne ei­ge­ne Teil­nah­me an der Ruf­be­reit­schaft sei des­halb nur noch für die ver­blei­ben­den 6 bis 7 Diens­te mo­nat­lich er­for­der­lich.

Der Kläger hat fol­gen­de Anträge ge­stellt:

 

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Es wird fest­ge­stellt, dass der Kläger die bei­den Oberärz­te sei­ner Ab­tei­lung zu ma­xi­mal zwölf Ruf­be­reit­schaf­ten pro Mo­nat ein­tei­len darf und selbst nur noch die dann ver­blei­ben­den Ruf­be­reit­schaf­ten ab­leis­ten muss.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie hat wei­ter­hin die Auf­fas­sung ver­tre­ten, der Kläger sei ver­trag­lich ver­pflich­tet, mo­nat­lich 15 Ruf­be­reit­schafts­diens­te zu leis­ten, wie es fast zwan­zig Jah­re zu­vor auch der Fall ge­we­sen sei.

Das Ar­beits­ge­richt hat im an­ge­foch­te­nen Ur­teil der Kla­ge statt­ge­ge­ben, weil der Kläger nach dem Ar­beits­ver­trag be­rech­tigt sei, die Ruf­be­reit­schaf­ten in den ta­rif­ver­trag­li­chen Gren­zen den bei­den Oberärz­ten auf­zubürden und selbst nur noch die rest­li­chen Ruf­be­reit­schaf­ten (mo­nat­lich sechs bis sie­ben) aus­zuführen.

Hier­ge­gen rich­tet sich die Be­ru­fung der Be­klag­ten, mit der sie ih­ren erst­in­stanz­li­chen Kla­ge­ab­wei­sungs­an­trag wei­ter­ver­folgt. Der Kläger bit­tet um die Zurück­wei­sung der Be­ru­fung und ver­tei­digt das erst­in­stanz­li­che Ur­teil.

We­gen des Vor­trags der Par­tei­en in sei­nen Ein­zel­hei­ten wird auf die im zwei­ten Rechts­zug ge­wech­sel­ten Schriftsätze, die Ge­gen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung wa­ren, wie auch das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

Die an sich statt­haf­te und auch sonst zulässi­ge Be­ru­fung ist in der Sa­che nicht ge­recht­fer­tigt. Der Kläger kann je nach den Umständen die bei­den Oberärz­te sei­ner Ab­tei­lung je­weils zu bis zu zwölf Ruf­be­reit­schaf­ten im Mo­nat ent­spre­chend den ein­schlägi­gen ta­rif­li­chen Be­stim­mun­gen ein­tei­len, ist aber selbst nicht ver­pflich­tet, dem Grund­satz nach ein Drit­tel der mo­nat­lich an­fal­len­den Ruf­be­reit­schaf­ten zu über­neh­men. Der Fest­stel­lungs­an­trag wird da­bei so ver­stan­den, dass der Kläger fest­ge­stellt ha­ben möch­te, dass er nur zur Über­nah­me so vie­ler Ruf­be­reit­schaf­ten ver­pflich­tet sei, wie sie nicht durch die ma­xi­mal von den Oberärz­ten zu leis­ten­den Diens­te er­bracht wer­den könn­ten, al­so mo­nat­lich nur dann von sechs bis sie­ben Ruf­be­reit­schaf­ten, wenn bei­de Oberärz­te je zwölf Ruf­be­reit­schaf­ten im Mo­nat er­brin­gen können und dürfen.

 

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1. Mit die­ser Maßga­be und in die­sem Verständ­nis ist die Kla­ge zulässig, weil sich die Be­klag­te wei­ter­hin des­sen berühmt, dass der Kläger selbst min­des­tens 15 Ruf­be­reit­schaf­ten im Mo­nat zu leis­ten ha­be. So­weit zwi­schen den Par­tei­en Ver­gleichs­vor­schläge aus­ge­tauscht wor­den sind, er­gibt sich aus ih­nen noch nicht, dass sich die Be­klag­te endgültig und auf Dau­er von der Rechts­auf­fas­sung dis­tan­ziert hätte, wie sie in dem Schrei­ben vom 22.12.2003 (Anl. K5 - Bl. 35 der Ak­te des Ar­beits­ge­richts) zum Aus­druck kommt. Der Kläger hat ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se an ei­ner als­bal­di­gen Fest­stel­lung, weil er auf die Klärung sei­ner Ver­trags­pflich­ten in die­sem Punkt an­ge­wie­sen ist. Er muss wei­ter­hin die Ein­tei­lung vor­neh­men. Es ist ihm nicht zu­zu­mu­ten, ständig un­ter dem Ri­si­ko zu han­deln, dass sei­ne Auf­fas­sung über den Ver­trags­in­halt nicht zu­trifft. Die Al­ter­na­ti­ve wäre, dass er sich ent­ge­gen sei­ner Über­zeu­gung der Rechts­auf­fas­sung des Ar­beit­ge­bers un­ter­wirft. An­sons­ten bestünde die Ge­fahr, dass ihn die Be­klag­te zum Er­satz des erhöhten fi­nan­zi­el­len Auf­wands nach Maßga­be des ver­trag­lich in Be­zug ge­nom­me­nen § 14 BAT her­an­zieht.

Der An­trag ist auch aus­rei­chend be­stimmt. Da­bei wird dem An­trags­teil, dass der Kläger be­rech­tigt ist, die bei­den frag­li­chen Oberärz­te mo­nat­lich zu je­weils zwölf Ruf­be­reit­schaf­ten her­an­zu­zie­hen, in­halt­lich ent­nom­men, dass es sich nur um ei­ne Be­stim­mung des Rah­mens han­delt und dass der Kläger in­halt­lich nicht in Ab­re­de stel­len will, dass sich für die Oberärz­te Umstände er­ge­ben können, die ta­rif­lich zwölf Ruf­be­reit­schaf­ten im Mo­nat nicht zu­las­sen (vgl. et­wa SR 2c Nr. 8 Abs. 6 BAT, Ur­laub, Krank­heit usw.). Al­ler­dings be­gibt sich der Kläger in­so­weit auch der Möglich­keit, die in den ein­schlägi­gen ta­rif­li­chen Be­stim­mun­gen ent­hal­te­nen Aus­nah­me­re­ge­lun­gen aus­zu­nut­zen. So­weit bei­de Oberärz­te nicht zu­sam­men 24 Ruf­be­reit­schaf­ten im Mo­nat er­brin­gen können oder dürfen, lässt der An­trag die Aus­le­gung zu, dass der Kläger die je­weils rest­li­che An­zahl der Ruf­be­reit­schaf­ten zu über­neh­men hat, wie dies der bis­he­ri­gen Pflich­ten­la­ge ent­spro­chen ha­be, als nur ein Ober­arzt in der Ab­tei­lung zur Verfügung stand.

2. Die Kla­ge ist auch be­gründet.

a) Der Kläger ver­langt nicht die Fest­stel­lung, dass er nur zur Leis­tung von sechs bis sie­ben Ruf­be­reit­schaf­ten ver­pflich­tet ist. Viel­mehr er­gibt sich aus sei­nem An­trag, dass er einräumt, die je ver­blei­ben­den Ruf­be­reit­schaf­ten über­neh­men zu müssen. So­weit er mit­hin mit der Fest­stel­lungs­kla­ge den In­halt des Ar­beits­ver­trags da­hin­ge­hend be­stimmt wis­sen möch­te, dass er nicht ver­pflich­tet ist, auf je­den Fall ei­ne be­stimm­te (Min­dest-)An­zahl an Ruf­be­reit­schaf­ten über­neh­men zu müssen, so­lan­ge er die Oberärz­te zu die­sen Ruf­be­reit­schaf­ten ein­tei­len kann, ist die Kla­ge be­gründet. In die­sem Sin­ne wird sei­ne Kla­ge aus­ge­legt. Sei­ne Pflicht, ge­ge­be­nen­falls durch persönli­chen Ein­satz die Ruf­be­reit­schaft während des ge­sam­ten Mo­nats zu gewähr­leis­ten, ist da­mit nicht in Fra­ge ge­stellt. Dies be­ruht auf fol­gen­den Erwägun­gen:

 

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Was die Fra­ge des bil­li­gen Er­mes­sens bei der Ein­tei­lung der Ruf­be­reit­schaft an­geht, ist zu un­ter­schei­den, ob der Kläger als Ver­tre­ter des Ar­beit­ge­bers han­delt oder ob das Ver­trags­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en be­trof­fen ist. Als Ver­tre­ter des Ar­beit­ge­bers hat er bei der An­ord­nung der Diens­te den ihm un­ter­stell­ten Oberärz­ten ge­genüber nach § 315 BGB die Ein­tei­lung nach Bil­lig­keit vor­zu­neh­men. Dies steht aber nicht im Streit, weil auch die Be­klag­te nicht sub­stan­zi­ell vor­ge­tra­gen hat, die bei­den Oberärz­te fühl­ten sich un­bil­lig be­han­delt, wenn sie bis zur recht­lich zulässi­gen Gren­ze zur Ruf­be­reit­schaft ein­ge­teilt wer­den. Sie ar­gu­men­tiert nur von ei­nem abs­trak­ten Prin­zip her. Das Merk­mal der Bil­lig­keit lässt ja nicht nur ei­ne Lösung, nämlich die von der Be­klag­ten rich­tig ge­hal­te­ne, zu. Viel­mehr sind die bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen zu berück­sich­ti­gen. Die mit der lei­ten­den Tätig­keit ei­nes Chef­arz­tes ver­bun­de­ne erhöhte Ar­beits­be­las­tung und Ver­ant­wor­tung lässt es aber nicht von vorn­her­ein als un­bil­lig er­schei­nen, sich selbst in ge­rin­ge­rem Maße mit Ruf­be­reit­schaf­ten zu be­las­ten, zu­mal die be­tei­lig­ten Oberärz­te ih­re Tätig­keit nicht un­ent­gelt­lich zu er­brin­gen hätten. Wird, wie es die Be­klag­te tut, auf die Stel­lung des Ar­beit­ge­bers ab­ge­stellt, gibt es kei­ne Grund­la­ge für die An­nah­me, der Ar­beit­ge­ber selbst müss­te sich bei der Ver­tei­lung der Ar­beit selbst ein­be­zie­hen. Al­ler­dings wäre die Gren­ze der Bil­lig­keit ei­ne Schran­ke, die der Kläger zu be­ach­ten hätte. Vor­lie­gend ist aber das Ver-trags­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en im Streit. Hier steht die Pflich­ten­la­ge des Klägers als Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten zu Dis­kus­si­on. Und hier kommt es bezüglich der Durchführung der Ver­trags­pflich­ten des Klägers im Verhält­nis zur Be­klag­ten nicht auf sein bil­li­ges Er­mes­sen an, son­dern dar­auf, wo­zu er ver­trag­lich ver­pflich­tet ist und ob er ge­ge­be­nen­falls sei­ne Pflich­ten kon­kre­ti­sie­ren­de Wei­sun­gen des Ar­beit­ge­bers zu be­fol­gen hat.

b) Auch im vor­lie­gen­den Fall sind bei der Aus­le­gung des Ver­trags wie auch der Be­stim­mung der Ver­trags­pflich­ten die Grundsätze an­zu­wen­den, die das Bun­des­ar­beits­ge­richt im Ur­teil vom 23. Mai 1984 (5 AZR 476/81 - nicht amt­lich veröffent­licht), auf das die Par­tei­en be­reits vor dem Ver­hand­lungs­ter­min hin­ge­wie­sen wur­den, zu ei­ner Strei­tig­keit her­aus­ge­ar­bei­tet hat, die im Sach­ver­halt, so­weit hier von In­ter­es­se, mit dem vor­lie­gen­den Rechts­streit große Ähn­lich­kei­ten auf­weist. Der vor­lie­gen­de Fall un­ter­schei­det sich aber von dem der Ent­schei­dung des Bun-des­ar­beits­ge­richts zu­grun­de lie­gen­den Sach­ver­halt dar­in, dass hier in § 3 Abs. 13 und § 8 Abs. 2 Buch­sta­be b des Ar­beits­ver­trags aus­drück­li­che Be­stim­mun­gen über die Re­ge­lung der Ruf­be­reit­schaft vor­lie­gen. Die­se sind zwar nicht erschöpfend, las­sen aber er­ken­nen, dass die Teil­nah­me an der Ruf­be­reit­schaft, so­weit sie in der Ver­gan­gen­heit zu glei­chen Tei­len vom Kläger und dem Ober­arzt auf­ge­teilt wur­de, nicht auf­grund ei­ner un­ge­schrie­be­nen Ver­pflich­tung, sich gleichmäßig an den Ruf­be­reit­schaf­ten zu be­tei­li­gen, er­folgt ist, son­dern im Hin­blick auf die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, dass die Teil­nah­me an der Ruf­be­reit­schaft zu er­fol­gen hat, wenn sie er­for­der­lich ist.

 

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Das Merk­mal „er­for­der­lich“ hat das Ar­beits­ge­richt sinn­gemäß so aus­ge­legt, dass die Über­nah­me der Ruf­be­reit­schaft durch den Kläger nur dann Ver­trags­pflicht sei, wenn die Über­tra­gung auf ei­nen Drit­ten nicht möglich, wenn sie „zwangsläufig“ sei. Dies ist zu­tref­fend. Er­for­der­lich be­deu­tet in die­sem Zu­sam­men­hang ei­ner­seits, dass ei­ne Hand­lung oder ein Ver­hal­ten über­haupt not­wen­dig oder ge­bo­ten ist, an­de­rer­seits, dass dem nur auf ei­ne be­stimm­te Wei­se Rech­nung ge­tra­gen wer­den kann. Dass die Ein­tei­lung zur Ruf­be­reit­schaft als sol­che er­for­der­lich ist, ist von der Sa­che her un­strei­tig. Soll­te sich die­ses Merk­mal im Ar­beits­ver­trag auf die Tat­sa­che der Ruf­be­reit­schaft an sich be­zo­gen ha­ben, wäre es sinn­los, weil von vorn­her­ein klar war, dass ei­ne Ruf­be­reit­schaft ein­zu­rich­ten und un­aus­weich­lich ist. Die­ses Merk­mal kann sich so­nach nur dar­auf be­zo­gen ha­ben, dass ge­ra­de der Kläger und nicht ein Drit­ter die Ruf­be­reit­schaft zu leis­ten hat. Ist dies aber der Fall, ist es dem Kläger ver­trags­recht­lich er­laubt, die ihm zur Verfügung ge­stell­ten Res­sour­cen so aus­zuschöpfen, wie es nach den ein­zu­hal­ten­den recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen im Hin­blick auf al­le Be­tei­lig­ten möglich ist. Da es aber an ei­ner aus­drück­li­chen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung fehlt, ei­ne be­stimm­te An­zahl von Ruf­be­reit-schaf­ten im Mo­nat zu er­brin­gen, kommt es für das Merk­mal der Er­for­der­lich­keit dar­auf an, wel­che Möglich­kei­ten zur Ein­tei­lung der in Be­tracht kom­men­den Ärz­te zur Ruf­be­reit­schaft be­ste­hen.

c) Auch der wei­te­re Wort­laut der Ver­trags­be­stim­mung stützt die­ses Er­geb­nis: In ers­ter Li­nie hat nämlich der Kläger nach § 3 Abs. 13 des Ar­beits­ver­trags die Ruf­be­reit­schaft si­cher­zu­stel­len. Die Rei­hen­fol­ge, in der die Pflich­ten des Klägers auf­geführt sind, in­ten­diert die Aus­le­gung, dass es in ers­ter Li­nie dar­auf an­kommt, dass der Kläger in wel­cher Wei­se auch im­mer die Ruf­be­reit­schaft zu gewähr­leis­ten hat. Wenn sich dar­an die Wen­dung an­sch­ließt, dass er er­for­der­li­chen­falls auch an sol­chen Diens­ten selbst teil­neh­men muss, zeigt dies, dass es sich in-so­weit um ei­nen Auf­fang­tat­be­stand han­delt, der dem Kläger die Ent­schei­dung ermöglicht, sich nur dann selbst zur Ruf­be­reit­schaft ein­zu­tei­len, wenn ei­ne an­de­re Möglich­keit nicht be­steht. An­ders kann das Wort „auch“ und das Wort „selbst“ in die­sem Zu­sam­men­hang nicht ver­stan­den wer­den. Die Ver­wen­dung die­ser Wor­te setzt vor­aus, dass der persönli­che Ein­satz des Klägers in die­sem Punkt nicht die Re­gel zu sein hat. Da­mit ist die Ver­pflich­tung des Klägers in die­sem Punkt hin­rei­chend kon­kret be­schrie­ben.

d) Auf­grund die­ser Umstände können im Un­ter­schied zu dem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­de­nen Fall hier auch nicht an­de­re Ver­trags­be­stim­mun­gen zur Be­gründung der von der Be­klag­ten für rich­tig er­ach­te­ten Ver­trags­pflicht her­an­ge­zo­gen wer­den. Die Pflicht zur spar­sa­men Ver­wen­dung der Mit­tel nach § 3 Abs. 5 des Ar­beits­ver­trags kann nicht die Ver­ein­ba­rung in Abs. 13 be­ein­flus­sen. Dar­aus er­gibt sich kei­ne nähe­re Be­stim­mung der Re­ge­lung hin­sicht­lich der Ruf­be­reit­schaft. Die­se Be­stim­mung mag ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts

 

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um­fas­send al­le Be­rei­che ärzt­li­chen Han­delns be­tref­fen. Auf­grund der spe­zi­el­len Re­ge­lung in Abs. 13 kann aber hier­aus nicht her­ge­lei­tet wer­den, das Ge­bot der spar­sa­men Ver­wen­dung der Mit­tel könne das Wort „er­for­der­li­chen­falls" prägen. Denn dann hätte es na­he ge­le­gen, auch den fi­nan­zi­el­len As­pekt in die­sem Zu­sam­men­hang an­zu­spre­chen und ei­ne Re­ge­lung zu fin­den, die auch auf ei­ne kostengüns­ti­ge Ver­fah­rens­wei­se ab­stellt. Ei­ne sol­che kann nämlich nicht oh­ne wei­te­re An­halts­punk­te, die es nicht gibt, un­ter den Be­griff „er­for­der­lich" sub­su­miert wer­den, der ei­ne ge­wis­se Zwangs­la­ge be­inhal­tet. Die Fra­ge der Spar­sam­keit be­trifft aber ein öko­no­mi­sches Ziel und nicht die phy­si­ka­li­sche Not­wen­dig­keit.

e) Zu Recht hat das Ar­beits­ge­richt auch dar­auf ab­ge­ho­ben, dass aus den Vergütungs­re­ge­lun­gen in § 8 des Ar­beits­ver­trags nur die fi­nan­zi­el­len Fol­gen der Leis­tung von Ruf­be­reit­schaft ge­re­gelt sind, dass sie aber kei­nen Ver­pflich­tungs­tat­be­stand ent­hal­ten. Die dort ver­wen­de­ten Be­grif­fe „Ent­gelt“ oder „Vergütung“ be­zie­hen sich, be­zo­gen auf den Ar­beit­neh­mer, nicht auf die Leis­tung, son­dern auf die Ge­gen­leis­tung. In die­ser Be­stim­mung wird nur ge­re­gelt, für wel­che Leis­tun­gen der Ar­beit­neh­mer die Ge­gen­leis­tung in wel­cher Höhe for­dern kann. Ein Pflich­ten­tat­be­stand wird dort für den Ar­beit­neh­mer nicht be­gründet.

f) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten hat sich die Ver­trags­la­ge auch nicht durch die Tat­sa­che verändert, dass sich der Kläger vie­le Jah­re die Zahl der Ruf­be­reit­schaf­ten mit dem ein­zi­gen Ober­arzt der Ab­tei­lung gleichmäßig auf­ge­teilt hat. Hat die Be­klag­te al­so schon all die Jah­re ge­dul­det, dass der ta­rif­li­che Aus­nah­me­fall zum tatsächli­chen Nor­mal­fall wur­de, wenn der Ober­arzt mo­nat­lich bis zu 15 Ruf­be­reit­schaf­ten zu leis­ten hat, kann hier­aus auch nicht ge­schlos­sen wer­den, dass durch ei­nen sol­chen Zu­stand die Ver­trags­pflich­ten kon­klu­dent präzi­siert oder verändert wor­den wären. An­ders als in dem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt in der vor­ste­hend zi­tier­ten Ent­schei­dung zur Be­ur­tei­lung an­ste­hen­den Sach­ver­halt sind ja vor­lie­gend aus­drück­li­che Re­ge­lun­gen im Ar­beits­ver­trag, die die Leis­tung von Ruf­be­reit­schaft be­tref­fen, ge­trof­fen wor­den. Des­halb kann der jah­re­lang geübten Ver­fah­rens­wei­se nichts an­de­res ent­nom­men wer­den, als dass der Ver­trag voll­zo­gen wer­den soll­te, der vor­sah, dass der Kläger, so­weit er­for­der­lich, selbst die Ruf­be­reit­schaf­ten zu über­neh­men hat­te. Wenn aber kein an­de­rer Ober­arzt zur Verfügung stand, muss­te er eben selbst die Ruf­be­reit­schaft über­neh­men. Dem­ge­genüber könn­te viel­mehr auch die­ser Ver­trags­pra­xis ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, dass schon da­mals der Kläger - oh­ne dass dies von der Be­klag­ten gerügt wor­den wäre - nicht sei­ner vol­len Pflicht nach­kam. Denn für den Re­gel­fall hätte ja dem al­lein vor­han­de­nen Ober­arzt nur die Ruf­be­reit­schaft für ma­xi­mal 12 Ta­ge im Mo­nat über­tra­gen wer­den dürfen. Schon da­mals war al­so dem Kläger nach­ge­las­sen wor­den, die ihn nach dem Ver­trag tref­fen­de Pflicht nicht voll erfüllen zu müssen. Wenn es al­so zu ei­ner kon­klu­den­ten Ver­tragsände­rung ge­kom­men wäre, dann in die­sem und nicht im Sin­ne der Be­klag­ten.

 

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g) Das Recht des Klägers, die Oberärz­te bis zu zwölf Mal im Mo­nat zur Ruf­be­reit­schaft her­an­zu­zie­hen, kann ihm von der Be­klag­ten nicht ge­ne­rell durch Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts ab­ge­spro­chen wer­den. Die­se Ein­tei­lung un­ter­liegt ei­ner be­stimm­ten Re­ge­lung im Rah­men sei­ner Ver­trags­pflich­ten. Für ei­ne nähe­re Leis­tungs­be­stim­mung im Sin­ne des § 106 Ge­wO durch die Be­klag­te ist dies­bezüglich kein Raum. Auch das Wort „er­for­der­lich“ lässt al­len­falls ei­nen Be­ur­tei­lungs­spiel­raum of­fen bei der Fra­ge, ob ein be­stimm­tes Ver­hal­ten ver­trags­ge­recht ist, bie­tet aber kei­nen Raum für ein kon­kre­ti­sie­ren­des Wei­sungs­recht des Ar­beit­ge­bers. Die­se be­schränkt sich in die­sem Punkt auf die Ein­hal­tung der Ver­trags­pflich­ten und die et­wai­ge Be­an­stan­dung ei­nes pflicht­wid­ri­gen Ver­hal­tens im Ein­zel­fall, kann aber dem Ver­trags­in­halt kei­ne neue oder be­son­de­re Be­deu­tung im Sin­ne ei­ner ver­bind­li­chen In­ter­pre­ta­ti­on zu­schrei­ben. Auch un­ter die­sem Ge­sichts­punkt ist die Fest­stel­lungs­kla­ge be­gründet. Ei­ne Wei­sung, die den Ver­trag zu Un­guns­ten des Klägers veränder­te, wäre nach § 18 Abs. 2 des Ar­beits­ver­trags eben­falls von der Zu­stim­mung des Klägers abhängig.

3. Nach al­lem ist die Be­ru­fung der Be­klag­ten mit der Kos­ten­fol­ge des § 97 Abs. 1 ZPO zurück­zu­wei­sen.

Die Fest­set­zung des Gebühren­werts nach § 25 Abs. 2 GKG a.F. (die Be­ru­fung ist noch vor dem 01. Ju­li 2004 ein­ge­legt wor­den) er­folgt nach Maßga­be des § 3 ZPO in Ver­bin­dung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG a.F. Bei der Be­stim­mung des Gebühren­werts im ers­ten Rechts­zug nach § 25 Abs. 2 GKG hat das Ar­beits­ge­richt al­ler­dings zu Un­recht auf die fi­nan­zi­el­le Be­las­tung ab­ge­stellt, die der Be­klag­ten durch die Ver­fah­rens­wei­se des Klägers ent­steht. Maßgeb­lich ist, an­ders als beim Streit­wert, der nach § 61 Abs. 1 ArbGG fest­zu­set­zen ist und die Be­schwer für den Un­ter­le­ge­nen be­stimmt, das An­grei­fer­in­ter­es­se, hier als der Wert, den der Kläger in ei­ner sinn­vol­le­ren Ge­stal­tungsmöglich­keit sei­ner Frei­zeit auf­grund ei­ner Ein­schränkung der Be­las­tung sieht, die aus der Leis­tung von Ruf­be­reit­schaft folgt. In­so­weit auf die Kos­ten der Be­klag­ten ab­zu­stel­len, ist er­mes­sens­feh­ler­haft, weil die­sen Kos­ten nicht, wie et­wa bei ei­ner Zah­lungs­kla­ge, ein ent­spre­chen­der Vor­teil des Klägers kor­re­spon­diert. Es wird aber von ei­ner an­der­wei­ti­gen Fest­set­zung nach 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. ab­ge­se­hen, weil sich der Ge­gen­stands­wert in Be­zug auf das In­ter­es­se des Klägers für die wei­te­re Dau­er des Ver­trags­verhält­nis­ses, au­to­nom über sei­ne außer­halb des Kran­ken­hau­ses zu ver­brin­gen­de Zeit verfügen zu können, in die­ser Di­men­si­on be­we­gen kann. Hin­zu kommt das In­ter­es­se, von Er­satz­for­de­run­gen der Be­klag­ten frei­ge­hal­ten zu wer­den. Hierfür sind wie­der­um die Be­rech­nun­gen der Be­klag­ten maßgeb­lich. Für das im zwei­ten Rechts­zug maßgeb­li­che In­ter­es­se der Be­ru­fungskläge­rin kann des­halb auf die­se Be­rech­nung zurück­ge­grif­fen wer­den. Die Gren­ze des § 14 Abs. 2 GKG a.F. steht der Fest­set­zung in die­ser Höhe dann nicht ent­ge­gen.

 

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Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil ist ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben. Auf § 72a ArbGG wird hin­ge­wie­sen.


Pfit­zer

Die­ner

Sto­cker


 

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