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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/113

Kei­ne Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses durch münd­li­chen Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag

Ein münd­li­cher Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag be­en­det ein zu­vor be­reits be­ste­hen­des Ar­beits­ver­hält­nis nicht: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10
Schild mit Aufdruck Geschäftsführer und Autoschlüssesl Der Weg nach oben kann schnell auch nach drau­ßen füh­ren
14.06.2011. Wer als Ar­beit­neh­mer ei­ner Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung (GmbH) die Ge­le­gen­heit er­hält, de­ren Ge­schäfts­füh­rer zu wer­den, soll­te vor­sich­tig sein. Dem Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) zu­fol­ge hebt näm­lich ein schrift­li­cher Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag das bis­lang be­ste­hen­de Ar­beits­ver­hält­nis im­mer auf, auch wenn des­sen En­de im Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag gar nicht aus­drück­lich ge­re­gelt wird.

Der Weg nach oben kann da­her schnell nach drau­ßen füh­ren, denn Ge­schäfts­füh­rer ha­ben bei ei­ner Kün­di­gung kei­nen Kün­di­gungs­schutz (§ 14 Abs.1 Nr.1 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz - KSchG) und kön­nen auch nicht vor dem Ar­beits­ge­richt kla­gen (§ 5 Abs.1 Satz 2 Ar­beits­ge­richts­ge­setz - ArbGG). Ge­mäß § 623 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) müs­sen Auf­he­bungs­ver­trä­ge aber schrift­lich ab­ge­schlos­sen wer­den. Das BAG hat vor kur­zem ge­klärt, ob auch ein münd­li­cher Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag als Auf­he­bungs­ver­trag gilt, d.h. ein vor­he­ri­ges Ar­beits­ver­hält­nis be­en­det (Be­schluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10).

In dem Rechts­streit war der lang­jäh­ri­ge kauf­män­ni­sche An­ge­stell­te ei­ner GmbH zu de­ren Ge­schäfts­füh­rer be­ru­fen wor­den. Ei­ne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung dar­über gab es aber nicht. Als er ein Jahr spä­ter ge­kün­digt wur­de, er­hob er Kün­di­gungs­schutz­kla­ge. In die­sem Fall sind die Ar­beits­ge­rich­te zu­stän­dig, mein­ten das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg (Be­schluss vom 05.07.2010, 7 Ta 24/09) und das BAG. Das bis­he­ri­ge Ar­beits­ver­hält­nis be­stand wei­ter, weil es nicht schrift­lich auf­ge­ho­ben wor­den war, so das BAG.

Fa­zit: Nur ein schrift­li­cher Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag kann nach der Recht­spre­chung des BAG ein vor­an­ge­gan­ge­nes Ar­beits­ver­hält­nis be­en­den. An­dern­falls be­steht es samt Kün­di­gungs­schutz ne­ben ei­nem münd­li­chen Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag fort. Da schrift­li­che Ver­trä­ge die Re­gel sind, soll­ten sich Ge­schäfts­füh­rer durch ei­nen Rück­fahr­schein ab­si­chern. Mög­lich ist z.B. ei­ne Klau­sel zur Be­sitz­stands­wah­rung, der zu­fol­ge bei ei­ner Ab­be­ru­fung als Ge­schäfts­füh­rer das al­te Ar­beits­ver­hält­nis wie­der auf­le­ben soll.

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Letzte Überarbeitung: 5. November 2018

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