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Kündigung mit Sozialauswahl - Namensliste hilft nicht immer
21.11.2011. Bei den meisten Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen ist eine Sozialauswahl vorzunehmen, da es mehr Kündigungskandidaten als zu streichende Arbeitsplätze gibt.
Diskussionen über die richtig Sozialauswahl kann der Arbeitgeber weitgehend vermeiden, wenn er sich mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich mit Namensliste einigt.
Dann ist die Sozialauswahl nur unwirksam, wenn sie „grobe Fehler“ aufweist. Auch das kommt aber manchmal vor, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf zeigt (Urteil vom 06.07.2011, 7 Sa 1859/10).
- Betriebsbedingte Kündigung mit Sozialauswahl - wann helfen Namenslisten?
- LAG Düsseldorf: Namensliste und Kündigung sind fehlerhaft, wenn nur sofort austauschbare Arbeitnehmer miteinander verglichen werden
Betriebsbedingte Kündigung mit Sozialauswahl - wann helfen Namenslisten?
Haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer größeren Kündigungswelle auf einen Interessenausgleich geeinigt und eine Liste der Arbeitnehmer erstellt, die eine Kündigung erhalten sollen, dann kann die Sozialauswahl nur noch auf „grobe Fehlerhaftigkeit“ überprüft werden (§ 1 Abs.5 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Ein solcher „Interessenausgleich mit Namensliste“ kann auch im Insolvenzverfahren abgeschlossen werden (§ 125 Abs.1 Insolvenzordnung - InsO).
In die Sozialauswahl einzubeziehen sind die Arbeitnehmer, die in dem von der Kündigungswelle betroffenen Betriebsbereich arbeiten - aber auch die, die der Arbeitgeber dorthin versetzen könnte. Denn auch diese Arbeitnehmer sind mit den eigentlichen Kündigungskandidaten vergleichbar und sollen daher ihren Job nur behalten, wenn sie die Sozialauswahl überstehen. Gute Chancen haben hier ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten.
In den von der Kündungswelle betroffenen Betriebsbereich versetzbar sind auch Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber dafür erst einige Wochen einarbeiten müsste. Bezieht er solche Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl ein, ist sie fehlerhaft. Aber ist sie deshalb auch „grob“ fehlerhaft, so dass ein Interessenausgleich mit Namensliste mit einem solchen Inhalt nicht rechtens wäre?
LAG Düsseldorf: Namensliste und Kündigung sind fehlerhaft, wenn nur sofort austauschbare Arbeitnehmer miteinander verglichen werden
Ein Insolvenzverwalter hatte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart. Gemäß der Namensliste sollten 273 von 606 Arbeitnehmern die betriebsbedingte Kündigung erhalten. Der Namensliste lag zwar eine Sozialauswahl zugrunde, doch wurden von ihr Arbeitnehmer ausgenommen, die Arbeiten verrichteten, in die sich die gekündigten erst vier Wochen lang hätten einarbeiten müssen.
Ein gewerblicher Arbeitnehmer stand auf der Liste und erhielt die Kündigung. Dagegen klagte er mit dem Argument, ein nicht gekündigter Arbeitnehmer ohne Kinder sei sozial weniger schutzbedürftig als er mit seinen drei Kindern. Den Job des nicht gekündigten könne er nach einer Einarbeitungszeit von vier Wochen auch machen. Aus diesen Gründen sah das LAG die Sozialauswahl als grob fehlerhaft an, womit die Kündigung unwirksam war.
Fazit: Auch eine Kündigung, die auf der Grundlage einer Namensliste ausgesprochen wird, ist nicht unangreifbar. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten sich daher ernsthaft bemühen, ihrer Namensliste eine korrekte Sozialauswahl zugrunde zu legen. Für länger beschäftigte Arbeitnehmer lohnt eine Kündigungsschutzklage daher meistens.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, 7 Sa 1859/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialauswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 16/086 Massenentlassungsanzeige bei erneuter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/258 Fehler bei der Anzeige einer Massenentlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/118 Massenentlassung und Personalstruktur
- Arbeitsrecht aktuell: 13/376 Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz
- Arbeitsrecht aktuell: 13/307 Auswahlrichtlinie und Interessenausgleich mit Namensliste
- Arbeitsrecht aktuell: 11/152 LAG Köln: Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/098 Kündigung: Namensliste mit Änderungsvorbehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 09/131 Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Vergleich von Mitarbeitern mit Vorgesetzten
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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