- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Reform der Pflegeausbildung
25.01.2016. Auszubildende in Pflegeberufen müssen sich künftig nicht mehr zu Beginn ihrer Ausbildung entscheiden, ob sie in der Krankenpflege, in der Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege tätig sein wollen.
Das Bundeskabinett hat sich am 13.01.2016 auf einen Gesetzentwurf zur Reform der Pflegeberufe geeinigt und den Entwurf am 15.01.2016 an den Bundesrat übermittelt. Anstelle der bisher getrennten drei Ausbildungen in der Altenpflege, der Kranken- und der Kinderkrankenpflege soll es künftig eine einheitliche Ausbildung für alle Pflegeberufe geben.
Die ersten Auszubildenden sollen Anfang 2018 nach dem neuen System ausgebildet werden. Im Vergleich zu heute kostet die neue Pflegeausbildung 320 Millionen Euro pro Jahr mehr und wird in der Pflegebranche mit gemischten Gefühlen aufgenommen: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 13.01.2016.
- Ziele des Pflegeberufereformgesetzes (PflBRefG): Reaktion auf veränderten Pflegebedarf und Fachkräftesicherung
- Neues Gesetz über den Pflegeberuf (Pflegeberufsgesetz - PflBG)
- Einheitliche Pflegeausbildung mit Schwerpunktsetzung
- Deutscher Pflegerat e.V.: Meilenstein für die Weiterentwicklung der Pflegeberufe in Deutschland
- Ver.di befürwortet integrierte Ausbildung in der Pflegebranche
- Arbeitgeber befürchten steigende Ausbildungskosten und unverhältnismäßigen Aufwand an Bürokratie
- Fazit: Einheitliche Ausbildung erleichtert die berufliche Mobilität und damit die Einkommenschancen
Ziele des Pflegeberufereformgesetzes (PflBRefG): Reaktion auf veränderten Pflegebedarf und Fachkräftesicherung
Mit der geplanten Neuregelung möchte die Bundesregierung auf einen veränderten Pflegebedarf reagieren. Aufgrund der gestiegenen und weiter steigenden Lebenserwartung müssen in Krankenhäusern zunehmend ältere und demenzkranke Patienten gepflegt werden. Umgekehrt müssen Einrichtungen der Altenpflege zunehmend Leistungen der medizinischen Pflege erbringen, nicht zuletzt aufgrund der verkürzten Liegezeiten in Krankenhäusern.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist es daher erforderlich, dass künftig in einer einheitlichen Pflegeausbildung Kompetenzen für die Pflege von Menschen aller Altersgruppen vermittelt werden.
Der Gesetzentwurf möchte außerdem die Attraktivität der Pflegeberufe steigern und so etwas gegen den Fachkräftemangel im Bereich der Pflegeberufe tun. Schon heute bleiben viele Stellen in Pflegeheimen und ambulanten Hilfsdiensten unbesetzt. Dieser Fachkräftemangel wird sich infolge des demographischen Wandels noch weiter verstärken.
Neues Gesetz über den Pflegeberuf (Pflegeberufsgesetz - PflBG)
Bisher gibt es drei unterschiedliche Ausbildungsgänge für
- die Altenpflege,
- die Gesundheits- und Krankenpflege sowie für
- die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.
Diese Dreigliederung der Pflegeberufe soll durch ein neues Gesetz über den Pflegeberuf (Pflegeberufsgesetz - PflBG) aufgehoben werden. Das PflBG ist der Kern des Pflegeberufereformgesetzes (PflBRefG), das als Artikelgesetz auch andere medizinrechtliche Berufe in einigen Punkten ändert.
Das neue PflBG regelt insbesondere
- die Einführung der neuen einheitlichen Pflegeausbildung
- das Ausbildungsziel und die Ausbildungsinhalte, die Dauer und die Struktur der Ausbildung
- die Voraussetzungen für den Zugang zu der Ausbildung
- die Voraussetzungen für die Finanzierung der Ausbildung
- die Einführung eines berufsqualifizierenden Hochschulstudiums
Einheitliche Pflegeausbildung mit Schwerpunktsetzung
Das geplante PflBG sieht vor, dass künftig eine dreijährige Ausbildung in Vollzeit oder eine fünfjährige Ausbildung in Teilzeit zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann absolviert werden muss. Nach § 5 PflBG soll die Ausbildung übergreifende Qualifikationen für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen vermitteln.
Die neue Pflegeausbildung gliedert sich in theoretischen Unterricht an Pflegeschulen sowie eine praktische Ausbildung. Zur Erlangung der praktischen Qualifikationen sieht das PflBG in seinem § 7 vor, dass der Auszubildende Pflichteinsätze in verschiedenen Einrichtungen ableisten muss, so zum Beispiel in der allgemeinen Langzeitpflege sowie in den speziellen Bereichen der kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung. Bei der praktischen Ausbildung kann der Auszubildende zudem einen Schwerpunkt wählen, zum Beispiel in der Altenpflege, der im Abschlusszeugnis als "Vertiefungseinsatz" ausgewiesen wird.
In § 11 PflBG werden zudem die Voraussetzungen für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann geregelt. Danach ist grundsätzlich entweder ein mittlerer Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss zusammen mit weiteren Qualifikationen (bspw. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder eine einjährige Ausbildung in der Pflegeassistenz) notwendig, um die Ausbildung antreten zu dürfen.
Im dritten Abschnitt des PflBG (§§ 26 - 36 PflGB) wird die Finanzierung der Ausbildung zudem bundeseinheitlich geregelt. Für Auszubildende ist sie künftig kostenfrei. Derzeit fallen demgegenüber für viele Auszubildende an Pflegschulen Gebühren an.
Ergänzend zu der fachberuflichen Pflegeausbildung wird durch das PflGB in den §§ 37 ff. PflGB eine bundesgesetzliche Grundlage für eine primärqualifizierende hochschulische Pflegeausbildung geschaffen. Ähnlich wie die übergreifende Ausbildung soll auch ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium auf einen universellen Einsatz in allen allgemeinen Arbeitsfeldern der Pflege vorbereiten und einen Wechsel zwischen den einzelnen Pflegebereichen erleichtern.
Deutscher Pflegerat e.V.: Meilenstein für die Weiterentwicklung der Pflegeberufe in Deutschland
Der Deutsche Pflegerat, in dem viele wichtige Pflegeberufsvereinigungen als Mitglieder vertreten sind, bewertet die einheitliche Ausbildung positiv. In seiner Pressemitteilung vom 13.01.2016 stuft es die neue Pflegeausbildung als "eine der wichtigsten Antworten auf den demographischen und epidemiologischen Wandel" ein.
Wie die Entwurfsverfasser ist auch der Pflegerat der Ansicht, dass die zunehmende Lebenserwartung eine Reform der Ausbildung in den Pflegeberufen erforderlich macht. Die richtige Antwort auf diese Herausforderungen ist eine im Prinzip einheitliche bzw. generalistische Pflegeausbildung, so der Pflegerat.
Die geplante Reform sei eine gute Nachricht für alle professionell Pflegenden. Ihre Arbeit werde dadurch aufgewertet. Durch die reformierte Ausbildung erhielten zukünftige Pflegefachpersonen bessere Möglichkeiten, innerhalb ihres Berufsfeldes zu wechseln. Damit verbesserten sich die Aufstiegschancen und die Attraktivität des Pflegeberufs.
Ver.di befürwortet integrierte Ausbildung in der Pflegebranche
Nicht ganz so gut bewertet die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung. Bereits im Juli 2015 bzw. im Vorfeld des jetzt offiziell vorgestellten Reformpakets hat ver.di einige Wünsche und Bedenken geäußert, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wahrscheinlich noch für Diskussionen sorgen werden.
Nach Ansicht von ver.di ist es zwar sinnvoll, die bisher getrennten drei Ausbildungen näher zusammenzuführen. Da eine Verlängerung der Ausbildungszeit aber nicht geplant ist, befürchtet ver.di Qualitätseinbußen bei der Ausbildung in der Kinderkranken- und Altenpflege.
Als Alternative zu einer einheitlichen Pflegeausbildung befürwortet ver.di die Einführung einer integrierten Ausbildung in der Form, dass nach einem gemeinsamen Start von ein bis zwei Jahren ein Schwerpunkt in der allgemeinen Pflege, der Kinderkrankenpflege oder der Altenpflege gewählt wird. Damit allerdings wäre das Ziel einer einheitlichen Berufsausbildung und Berufsbezeichnung verfehlt.
Arbeitgeber befürchten steigende Ausbildungskosten und unverhältnismäßigen Aufwand an Bürokratie
Der Arbeitgeberverband Pflege schließlich lehnt die geplante Reform rundheraus ab.
Aus seiner Sicht werden die Ausbildungsbetriebe in der Altenpflege künftig mit höheren Kosten und einem Organisationsaufwänden belastet. Mehr noch: Ein Chaos sei vorprogrammiert und die "Versorgungssicherheit der alten Menschen gefährdet".
Die Bedenken des Arbeitgeberverbands Pflege gelten offenbar weniger für die medizinische Pflege in Krankenhäusern als vielmehr für die Altenpflege. Die Altenpflege, so der Arbeitgeberverband Pflege, "droht am Ende zum eindeutigen Verlierer der hektischen Reformpläne der großen Koalition in Berlin zu werden".
Fazit: Einheitliche Ausbildung erleichtert die berufliche Mobilität und damit die Einkommenschancen
Die Kritik an den Reformplänen ist in dem Punkt nachvollziehbar, dass die Inhalte der geplanten einheitlichen Ausbildung, vor allem die Stundenverteilung in der praktischen Ausbildung, derzeit noch gar nicht festliegen, sondern erst in einer speziellen Verordnung geregelt werden sollen. Daher ist noch ziemlich unklar, was in der Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann eigentlich gelehrt und gelernt werden soll.
Abgesehen davon ist die Weichenstellung aber richtig, denn ein wichtiger Teilaspekt des oft beschworenen Fachkräftemangels in der Pflege sind wenig attraktive Gehälter. Bislang konnten gelernte Altenpfleger nicht zu einer Klinik wechseln, um dort mehr zu verdienen, und genau das soll künftig anders werden. Tarifverträge allein werden die erforderlichen Lohnsteigerungen in den Pflegeberufen nicht bewirken können, d.h. sie werden nur dann Erfolg haben, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen die berufliche Mobilität der Pflegekräfte verbessern.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 13.01.2016
- Bundesregierung, Reform der Pflegeberufe im Kabinett. Neue Ausbildung für die Pflege, Pressemeldung der Bundesregierung vom 15.01.2016
- Der Deutscher Pflegerat e.V., Bundeskabinett stellt die richtigen Weichen für die Zukunft des Pflegeberufs, Pressemitteilung vom 13.01.2016
- Ver.di, Erste Kurzbewertung zum vorläufigen Arbeitsentwurf BMFSFJ/BMG für das Bund-Länder-Gespräch auf Fachebene am 2./3. Juni 2015, vom 06.07.2015
- Arbeitgeberverband Pflege, Reform der Pflegeausbildung darf positiven Trend der Altenpflege nicht torpedieren, Pressemitteilung vom 13.01.2016
- Arbeitsrecht aktuell: 20/104 Sicherung der dualen Ausbildung in der Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 20/010 Rückgang an Auszubildenden 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/151 Pflegelöhneverbesserungsgesetz auf den Weg gebracht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/280 Volle Kostenerstattung für zusätzliche Pflegekräfte im Krankenhaus
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de