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00b: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU-Vertrag) in der Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) gilt zusammen mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) als primärrechtliche Grundlage der Europäischen Union (EU).
Vorgänger des AEUV ist der Vertrag zu Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag), welcher zwischenzeitlich in Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) umbenannt wurde. Mit der Auflösung der EG durch den Vertrag von Lissabon 2009 erhielt der AEUV seine heutige Bezeichnung.
Er beschreibt die Funktionsweise, Tätigkeiten und Kompetenzen der Europäischen Union und ihrer Organe.
Erster Teil
Grundsätze
Titel I
Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union
Titel II
Allgemein geltende Bestimmungen
Zweiter Teil
Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft
Dritter Teil
Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
Titel IV
Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 1
Die Arbeitskräfte
Kapitel 2
Das Niederlassungsrecht
Titel IX
Beschäftigung
Sechster Teil
Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
Titel I
Vorschriften über die Organe
Kapitel 1
Die Organe
Abschnitt 5
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |