HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

00b: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Titel II
Allgemein geltende Bestimmungen

Art. 7

Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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030 / 26 39 620
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Nina Wesemann
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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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