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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 02.06.2009, 7 Ca 515/09

   
Schlagworte: Altersteilzeit, Krankheit
   
Gericht: Arbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 7 Ca 515/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 02.06.2009
   
Leitsätze: Eine Regelung in einem Altersteilzeitvertrag, nach der der Arbeitnehmer Krankheitszeiträume in der Arbeitsphase, die den 6-Wochenzeitraum überschreiten, zur Hälfte nacharbeiten muss, ist nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB.
Vorinstanzen:
   

T a t b e s t a n d :

Die Par­tei­en strei­ten über die Fra­ge, ob der Kläger im Rah­men sei­nes Al­ters­teil­zeit­verhält­nis­ses Zei­ten lang­fris­ti­ger Ar­beits­unfähig­kei­ten teil­wei­se nach­ar­bei­ten muss.

Der Kläger ist bei der Be­klag­ten, ei­ner S. seit über 25 Jah­ren beschäftigt. Un­ter dem 18.12.2006 schlos­sen die Par­tei­en ei­nen Al­ters­teil­zeit­ver­trag (Bl. 4 ff. d. A.). Die­ser sieht vor, dass das Ar­beits­verhält­nis im Zeit­raum vom 01.02.2008 bis zum 31.01.2013 als Al­ters­teil­zeit­verhält­nis fort­geführt wird. Tatsächlich hat die Al­ters­teil­zeit am 01.03.2008 be­gon­nen.

Der Al­ters­teil­zeit­ver­trag lau­tet aus­zugs­wei­se: 

„§ 2 Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit 

Vom Be­ginn der Al­ters­teil­zeit an bis vor­aus­sicht­lich zum 31.07.2010 ent­spricht die re­gelmäßige Ar­beits­zeit für Herrn I. 40 St­un­den in der Wo­che.

An­sch­ließend wird Herr I. bis zum En­de des Al­ters­teil­zeit­ar­beits­verhält­nis­ses von der Ar­beit oh­ne Ar­beits­ver­pflich­tung frei­ge­stellt....

§ 6 Re­ge­lung für den Fall der Krank­heit 

1. Im Fal­le krank­heits­be­ding­ter Ar­beits­unfähig­keit leis­tet die B. Ent­gelt­fort­zah­lung nach den für das Ar­beits­verhält­nis je­weils gel­ten­den Be­stim­mun­gen (§ 2 Abs. 7 ATzA).

2. Bei ei­ner länger als 6 Wo­chen an­dau­ern­den Ar­beits­unfähig­keit während der Ar­beits­pha­se muss der Zeit­raum des Kran­ken­geld­be­zu­ges grundsätz­lich zur Hälf­te nach­ge­ar­bei­tet wer­den. Da­durch ver­schiebt sich der Be­ginn der Frei­stel­lungs­pha­se nach hin­ten. Das ver­ein­bar­te En­de des Al­ters­teil­zeit­verhält­nis­ses bleibt hier­von un­berührt.“

Nach Be­ginn der Ar­beits­pha­se er­krank­te der Kläger für ei­nen mehr­mo­na­ti­gen Zeit­raum. Mit Schrei­ben vom 25.11.2008 so­wie vom 06.01.2009 (Bl. 8 und 9 d. A.) ver­trat die Be­klag­te die Auf­fas­sung, der Kläger müsse die Zei­ten, die er über den 6-Wo­chen-Zeit­raum der Ent­gelt­fort­zah­lung hin­aus ar­beits­unfähig sei, nach­ar­bei­ten und die Frei­stel­lungs­pha­se ver­schie­be sich nach hin­ten.

Der Kläger ist der Auf­fas­sung, § 6 Abs. 2 des Ver­tra­ges sei un­wirk­sam, da er ge­gen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ver­s­toße. Die Re­ge­lung ver­s­toße ge­gen den Grund­ge­dan­ken der Al­ters­teil­zeit. Es sei nicht ein­zu­se­hen, war­um im 6-Wo­chen-Zeit­raum ei­ne Ar­beits­unfähig­keit ein Wert­gut­ha­ben er­zielt wer­den könne, an­sch­ließend aber nicht mehr.

Der Kläger be­an­tragt: 

Es wird fest­ge­stellt, dass sich sei­ne Ar­beits­pha­se bei ei­ner mehr als 6-wöchi­gen Ar­beits­unfähig­keit nicht um die Hälf­te des Zeit­raums des Kran­ken­geld­be­zu­ges verlängert.

Die Be­klag­te be­an­tragt, 

die Kla­ge ab­zu­wei­sen. 

Sie ist der Auf­fas­sung, die Re­ge­lung sei wirk­sam. Das Wert­gut­ha­ben, das Vor­aus­set­zung für die Frei­stel­lungs­pha­se sei, müsse durch vergütungs­pflich­ti­ge Ar­beits­leis­tung auf­ge­baut wer­den. Die Pflicht zur Nach­ar­beit sei so­gar ge­bo­ten. Der Auf­bau ei­nes Wert­gut­ha­bens in der Pha­se der 6-wöchi­gen Ent­gelt­fort­zah­lung er­ge­be sich aus dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf den In­halt der Par­tei­en­schriftsätze so­wie den ge­sam­ten wei­te­ren Ak­ten­in­halt Be­zug ge­nom­men.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässi­ge Kla­ge ist be­gründet.

I. 

Die Kla­ge ist zulässig. Ei­ne all­ge­mei­ne Fest­stel­lungs­kla­ge i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO kann sich auch auf ein­zel­ne Be­zie­hun­gen oder Fol­gen aus ei­nem Rechts­verhält­nis, auf be­stimm­te Ansprüche oder Ver­pflich­tun­gen oder auf den Um­fang ei­ner Leis­tungs­pflicht be­schränken (vgl. BAB 14.08.2007 - 9 AZR 18/07). Es liegt auch ein er­for­der­li­ches Fest­stel­lungs­in­ter­es­se i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO vor. Der Kläger hat ein schutzwürdi­ges In­ter­es­se an der als­bal­di­gen Fest­stel­lung, dass die Re­ge­lung in § 6 Abs. 2 des Al­ters­teil­zeit­ver­tra­ges un­wirk­sam ist. Die Be­klag­te hat im Vor­feld des Rechts­streits die Auf­fas­sung ver­tre­ten, der Kläger müsse Zei­ten sei­ner Ar­beits­unfähig­keit außer­halb des 6-Wo­chen-Zeit­raums zur Hälf­te nach­ar­bei­ten.

II. 

Die Kla­ge ist aber un­be­gründet. Die Re­ge­lung in § 6 Abs. 2 des Al­ters­teil­zeit­ver­tra­ges ist wirk­sam. Der Kläger ist ver­pflich­tet, bei ei­ner länger als 6 Wo­chen an­dau­ern­den Ar­beits­unfähig­keit während der Ar­beits­pha­se den Zeit­raum des Kran­ken­geld­be­zu­ges zur Hälf­te nach­zu­ar­bei­ten.

1.

Zu­guns­ten des Klägers kann un­ter­stellt wer­den, dass es sich bei dem Al­ters­teil­zeit­ver­trag zum 18.12.2006 um ei­nen For­mu­lar­ver­trag mit all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen i. S. d. §§ 305 ff. BGB han­delt. Das Ge­richt ist aber darüber hin­aus der Auf­fas­sung, dass der Al­ters­teil­zeit­ver­trag der Par­tei­en all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen im Sin­ne der § 305 ff. BGB enthält.

Nach § 305 Abs. 1 BGB sind all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen al­le für ei­ne Viel­zahl von Verträgen for­mu­lier­ten Ver­trags­be­din­gun­gen, die ei­ne Ver­trags­par­tei (Ver­wen­der) der an­de­ren Ver­trags­par­tei bei Ab­schluss des Ver­tra­ges stellt. Aus dem In­halt und der äußeren Ge­stal­tung der in ei­nem Ver­trag ver­wen­de­ten Be­din­gun­gen kann sich ein vom Ver­wen­der zu wi­der­le­gen­der An­schein dafür er­ge­ben, dass sie zur Mehr­fach­ver­wen­dung
for­mu­liert wor­den sind. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Ver­trag zahl­rei­che for­mel­haf­te Klau­seln enthält und nicht auf die in­di­vi­du­el­le Ver­trags­si­tua­ti­on ab­ge­stimmt ist. Ver­trags­be­din­gun­gen sind für ei­ne Viel­zahl von Verträgen be­reits dann vor­for­mu­liert, wenn ih­re drei­ma­li­ge Ver­wen­dung be­ab­sich­tigt ist. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen lie­gen dann nicht vor, so­weit die Ver­trags­be­din­gun­gen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en im Ein­zel­nen aus­ge­han­delt sind. „Aus­han­deln“ im Sin­ne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB be­deu­tet mehr als ver­han­deln. Es genügt nicht, dass der Ver­trags­in­halt le­dig­lich erläutert oder erörtert wird und den Vor­stel­lun­gen des Ver­trags­part­ners ent­spricht (vgl. da­zu BAG 01.03.2006 - 5 AZR 363/05).

Nach § 310 Abs. 3 BGB gel­tend bei Verträgen zwi­schen ei­nem Un­ter­neh­mer und ei­nem Ver­brau­cher all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen als vom Un­ter­neh­mer ge­stellt. Die §§ 305 c Abs. 2, 306, 307 bis 309 BGB kom­men auch dann zur An­wen­dung, wenn die­se nur zur ein­ma­li­gen Ver­wen­dung be­stimmt sind und so­weit der Ver­brau­cher auf­grund der Vor­for­mu­lie­rung auf ih­ren In­halt kei­nen Ein­fluss neh­men konn­te. Bei ei­nem Ar­beits­ver­trag han­delt es sich um ei­nen Ver­trag zwi­schen ei­nem Un­ter­neh­mer und ei­nem Ver­brau­cher im Sin­ne von § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG, 25.05.2005).

Vor die­sem Hin­ter­grund kom­men die §§ 305 ff. BGB auf das Al­ters­teil­zeit­verhält­nis der Par­tei­en zur An­wen­dung. Dem hat die Be­klag­te auch nicht wi­der­spro­chen.

2. 

Die Re­ge­lung in § 6 Abs. 2 des Al­ters­teil­zeit­ver­tra­ges ist nicht gem. § 307 BGB un­wirk­sam.

a)Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist ei­ne Be­stim­mung in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen dann un­wirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treue und Glau­ben un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung im Zwei­fel an­zu­neh­men, wenn die Be­stim­mung mit we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken der ge­setz­li­chen Re­ge­lung, von der ab­ge­wi­chen wird, nichts zu ver­ein­ba­ren ist.

Nach § 307 Abs. 3 gel­ten die Absätze 1 und 2 nur für Be­stim­mun­gen in all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, durch die von Rechts­vor­schrif­ten ab­wei­chen­de oder die­se ergänzen­de Re­ge­lung ver­ein­bart wer­den. An­de­re Be­stim­mun­gen können nach Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 un­wirk­sam sein. Rechts­vor­schrift i. S. v. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind nicht nur die Ge­set­zes­be­stim­mun­gen selbst, son­dern die dem Ge­rech­tig­keits­ge­bot ent­spre­chen­den all­ge­mei­nen an­er­kann­ten Rechts­grundsätze, d.h. al­le un­ge­schrie­be­nen Rechts­grundsätze, die Re­geln des Richter­rechts oder die auf­grund ergänzen­der Aus­le­gung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Na­tur des je­wei­li­gen Schuld­verhält­nis­ses zu ent­neh­men­den Rech­te und Pflich­ten (vgl. BAG 18.03.2009 - 10 AZR 289/08).

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Be­stim­mun­gen in all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen un­wirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen. Ei­ne for­mu­larmäßige Ver­trags­be­stim­mung ist un­ge­mes­sen, wenn der Ver­wen­der durch ein­sei­ti­ge Ver­trags­ge­stal­tung miss­bräuch­lich ei­ge­ne In­ter­es­sen auf Kos­ten sei­nes Ver­trags­part­ners durch­zu­set­zen ver­sucht, oh­ne von vorn­her­ein auch des­sen Be­lan­ge hin­rei­chend zu berück­sich­ti­gen und ihm ei­nen an­ge­mes­sen Aus­gleich zu gewähren. Die Fest­stel­lung ei­ner un­an­ge­mes­se­nen Be­nach­tei­li­gung setzt ei­ne wech­sel­sei­ti­ge Berück­sich­ti­gung und Be­wer­tung recht­lich an­zu­er­ken­nen­der In­ter­es­sen der Ver­trags­part­ner vor­aus. Bei die­sem Vor­gang sind auch grund­recht­lich geschütz­te Rechts­po­si­tio­nen zu be­ach­ten. Zur Be­ur­tei­lung der Un­an­ge­mes­sen­heit ist ein ge­ne­rel­ler, ty­pi­sie­ren­der, vom Ein­zel­fall gelöster Maßstab an­zu­le­gen. Im Rah­men der In­halts­kon­trol­le sind da­bei Art und Ge­gen­stand, Zweck und be­son­de­re Ei­gen­art des Geschäfts zu berück­sich­ti­gen. Zu prüfen ist, ob der Klau­sel­in­halt bei der in Re­de ste­hen­den Art des Rechts­geschäfts ge­ne­rell un­ter Be­ach­tung der ty­pi­schen In­ter­es­sen der be­tei­lig­ten Ver­kehrs­krei­se ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung des Ver­trags­part­ners er­gibt (vgl. BAG 14.08.2007 - 9 AZR 18/07).

b)§ 6 Abs. 2 des Al­ters­teil­zeit­ver­tra­ges ist nicht gem. § 307 Abs. 2 BGB un­an­ge­mes­sen. Es ist be­reits kei­ne ge­setz­li­che Re­ge­lung er­kenn­bar, von de­ren we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken ab­ge­wi­chen wird. Gem. § 3 Abs. 1 S. 2 hat ein Ar­beit­neh­mer An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall für die Zeit der Ar­beits­unfähig­keit bis zur Dau­er von 6 Wo­chen. Die­ser An­spruch bleibt dem Kläger auf­grund der ver­trag­li­chen Re­ge­lung voll umfäng­lich er­hal­ten.

Es sind auch kei­ne wei­te­ren sons­ti­gen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen, von de­nen ab­ge­wi­chen wer­den könn­te, er­sicht­lich. Viel­mehr ent­spricht die ver­trag­li­che Re­ge­lung sol­chen in Ta­rif­verträgen zur Re­ge­lung von Al­ters­teil­zeit­ar­beit. Gem. § 310 Abs. 4 S. 3 BGB ste­hen Ta­rif­vorträge Rechts­vor­schrif­ten i. S. d. § 307 Abs. 3 BGB gleich. So ist et­wa auch in § 8 Abs. 2 des Ta­rif­ver­tra­ges zur Re­ge­lung der Al­ters­teil­zeit­ar­beit im öffent­li­chen Dienst vom 5.5.1998 (TV ATZ) oder in § 8 Abs. 2 des Ta­rif­ver­tra­ges zur Re­ge­lung der Al­ters­teil­zeit­ar­beit für Ärz­tin­nen und Ärz­te vom 8.4.2008 (TV ATZ Ärz­te/VKA) ge­re­gelt, dass der Ar­beit­neh­mer, der die Al­ters­teil­zeit im Block­mo­dell ab­leis­tet und der während der Ar­beits­pha­se über den Zeit­raum der Ent­gelt­fort­zah­lung hin­aus ar­beits­unfähig er­krankt, um die Hälf­te des den Ent­gelt­fort­zah­lungs­zeit­raum über­stei­gen­den Zeit­raums der Ar­beits­unfähig­keit nach­ar­bei­tet.

c)Die Re­ge­lung ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB un­wirk­sam. Der Kläger wird durch die Re­ge­lung nicht un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt.

Ar­beit und Vergütung ste­hen im Ar­beits­verhält­nis in ei­nem un­mit­tel­ba­ren Aus­tausch­verhält­nis. Die­ser Grund­satz gilt auch im Al­ters­teil­zeit­ver­trag. Im so­ge­nann­ten Block­mo­dell wird in der Ar­beits­pha­se ein Wert­gut­ha­ben zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers an­ge­legt. Dies be­deu­tet le­dig­lich, dass der Ar­beit­neh­mer sei­ne Vergütung für die ge­leis­te­te Ar­beit nicht un­verzüglich im vol­len Um­fang vergütet erhält, viel­mehr wird ein Zeit­gut­ha­ben auf­ge­baut, das während der Frei­stel­lungs­pha­se wie­der auf­gelöst wird. Der Ar­beit­neh­mer leis­tet al­so die Ar­beit vor, erhält dafür aber während der Frei­stel­lungs­pha­se Vergütung, oh­ne zu ar­bei­ten. Nach der Recht­spre­chung des BAG’s (vgl. BAG 11.04.2006 - 9 AZR 369/05) sind dem­ent­spre­chend die Vergütungs­ansprüche des Ar­beit­neh­mers während der Frei­stel­lungs­pha­se „spie­gel­bild­lich“ mit de­nen in der Ar­beits­pha­se zu be­mes­sen. Le­dig­lich die Auf­sto­ckungs­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers ste­hen nicht im un­mit­tel­ba­ren Aus­tausch­verhält­nis.

Ist der Ar­beit­neh­mer während der Ar­beits­pha­se länger als 6 Wo­chen ar­beits­unfähig er­krankt, so kann nach dem 6-Wo­chen-Zeit­raum kein ent­spre­chen­des Zeit­gut­ha­ben mehr auf­ge­baut wer­den (vgl. auch De­bler NZA 2001, 1285, 1286, Ahl­brecht/Icken­roth BB 2002, 2440, 2445). Dem­ent­spre­chend geht das LAG Rhein­land-Pfalz in sei­ner Ent­schei­dung vom 22.12.2005 (6 Sa 317/05) da­von aus, dass ein Ar­beit­ge­ber das Wert­gut­ha­ben während ei­ner den 6-Wo­chen-Zeit­raum über­schrei­ten­den Ar­beits­unfähig­keit nur auf­grund ei­ner ver­trag­li­chen Re­ge­lung zu ver­meh­ren hat, da - be­dingt durch die Ar­beits­unfähig­keit des Ar­beit­neh­mers - ein Wert­gut­ha­ben nicht an­ge­spart wird.

Ver­trags­klau­seln wie die, die die Par­tei­en in § 6 Abs. 2 ih­res Al­ters­teil­zeit­ver­tra­ges ver­wen­det ha­ben, wer­den vor die­sem Hin­ter­grund aus­drück­lich emp­foh­len (Ahl­brecht/Icken­roth BB 2002, 2440, 2446). Ei­ne sol­che Re­ge­lung be­nach­tei­ligt auch den Ar­beit­neh­mer im Block­mo­dell nicht. Viel­mehr zeigt ein Ver­gleich mit sol­chen Ar­beit­neh­mern, die die Al­ters­teil­zeit nicht im Block­mo­dell durchführen, dass an­dern­falls Ar­beit­neh­mer im Block­mo­dell pri­vi­le­giert würden.

III. 

Nach all­dem war der An­trag ab­zu­wei­sen. 

IV. 

Die Kos­ten­ent­schei­dung ruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG. 

Rechts­mit­tel­be­leh­rung 

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von der kla­gen­den Par­tei 

B e r u f u n g 

ein­ge­legt wer­den. 

Für die be­klag­te Par­tei ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben. 

Die Be­ru­fung muss 

in­ner­halb ei­ner N o t f r i s t* von ei­nem Mo­nat

beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Düssel­dorf, Lud­wig-Er­hard-Al­lee 21, 40227 Düssel­dorf, Fax: 0211 7770 2199 ein­ge­gan­gen sein.

Die Not­frist be­ginnt mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach des­sen Verkündung.

Die Be­ru­fungs­schrift muss von ei­nem Be­vollmäch­tig­ten un­ter­zeich­net sein. Als Be­vollmäch­tig­te sind nur zu­ge­las­sen:

1. Rechts­anwälte, 

2. Ge­werk­schaf­ten und Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern so­wie Zu­sam­men­schlüsse sol­cher Verbände für ih­re Mit­glie­der oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der,

3. Ju­ris­ti­sche Per­so­nen, de­ren An­tei­le sämt­lich im wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tum ei­ner der in Nr. 2 be­zeich­ne­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen, wenn die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung und Pro­zess­ver­tre­tung der Mit­glie­der die­ser Or­ga­ni­sa­ti­on oder ei­nes an­de­ren Ver­ban­des oder Zu­sam­men­schlus­ses mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung ent­spre­chend de­ren Sat­zung durchführt und wenn die Or­ga­ni­sa­ti­on für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet.

Ei­ne Par­tei, die als Be­vollmäch­tig­ter zu­ge­las­sen ist, kann sich selbst ver­tre­ten.

* Ei­ne Not­frist ist un­abänder­lich und kann nicht verlängert wer­den. 

E.

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