HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BVerfG, Be­schluss vom 19.05.1992, 1 BvR 126/85

   
Schlagworte: Meinungsfreiheit, Berufsausbildung, Ausbildungsverhältnis
   
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen: 1 BvR 126/85
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 19.05.1992
   
Leitsätze:

Zum Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis. 

Vorinstanzen: LArbG Stuttgart BAG 2. Senat
   

BUN­DES­VER­FASSUN­GS­GERICHT

 

- 1 BvR 126/85 -

 

IM NA­MEN DES VOL­KES


In dem Ver­fah­ren

über

die Ver­fas­sungs­be­schwer­de

des Herrn 

G...


- Be­vollmäch­tig­ter: Rechts­an­walt Ul­rich Fi­scher,
Schel­lings­traße 16, Frank­furt/Main 1 -

ge­gen a) das Ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 5. April 1984 - 2 AZR 513/82 -,
b) das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Ba­den-Würt­tem­berg vom 16. Sep­tem­ber 1982 - 11 Sa 74/82 -

hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt - Ers­ter Se­nat - un­ter
Mit­wir­kung des Präsi­den­ten Her­zog,
der Rich­ter Hen­schel,
Seidl,
Grimm,
Söll­ner,
Die­te­rich,
Kühling
und der Rich­te­rin Sei­bert

am 19. Mai 1992 be­schlos­sen:

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Das Ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 5. April 1984 - 2 AZR 513/82 - ver­letzt den Be­schwer­deführer in sei­nem Grund­recht aus Ar­ti­kel 5 Ab­satz 1 Satz 1 des Grund­ge­set­zes. Es wird auf­ge­ho­ben, so­weit es den Hilfs­an­trag be­trifft. In die­sem Um­fang wird die Sa­che an das Bun­des­ar­beits­ge­richt zurück­ver­wie­sen.

Im übri­gen wird die Ver­fas­sungs­be­schwer­de ver­wor­fen.

Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat die not-wen­di­gen Aus­la­gen des Be­schwer­deführers zu drei Vier­teln zu er­stat­ten.

Gründe:

A.

Der Be­schwer­deführer wen­det sich da­ge­gen, daß er nach er­folg­rei­cher Be­en­di­gung ei­ner Leh­re we­gen ei­nes von ihm ver­faßten Ar­ti­kels in ei­ner Schüler­zei­tung nicht in ein Ar­beits­verhält­nis über­nom­men wor­den ist.

I.

1. Der im Jah­re 1960 ge­bo­re­ne Be­schwer­deführer ab­sol­vier­te bei der Be­klag­ten des Aus­gangs­ver­fah­rens ei­ne Aus­bil­dung zum Be­triebs­schlos­ser, die er im Ja­nu­ar 1982 er­folg­reich ab­schloß. Im Frühjahr 1981 veröffent­lich­te er in der Schüler­zei­tung sei­ner Be­rufs­schu­le ei­nen Ar­ti­kel über sei­ne Ein­drücke von ei­ner De­mons­tra­ti­on ge­gen den Bau des Kern­kraft­werks Brok­dorf. In dem Ar­ti­kel wird un­ter an­de­rem aus­geführt:
 


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• • •

Wir ha­ben auch ab­so­lut nicht vor, uns von so­ge­nann­ten mi­li­tan­ten De­mons­tran­ten zu dis­tan­zie­ren. Die Ge­walt, die hier von Staat und Wirt­schaft aus­geübt wird, recht­fer­tigt je­de Art von Wi­der­stand. Dies soll kein Auf­ruf zu Ge­walt­ta­ten sein, son­dern viel­mehr klar­ma­chen, daß sich die Atom­kraft­geg­ner, ge­nau­so wie Haus­be­set­zer und an­de­re, dem Staat un­lieb­sa­me Leu­te, nicht in "ge­walttäti­ge" und "ge­walt­lo­se" La­ger spal­ten las­sen sol­len. Der Kampf ge­gen den Atom­tod soll­te so lang­sam je­den beschäfti­gen, und auch nach dem 28. Fe­bru­ar wird er wei­ter­ge­hen, nicht nur in Brok­dorf, son­dern übe­r­all auf der Welt!

Mit Schrei­ben vom 15. Ok­to­ber 1981 teil­te das aus­bil­den­de Un­ter­neh­men dem Be­schwer­deführer mit, daß es nicht in der La­ge sei, ihn nach Ab­schluß sei­ner Aus­bil­dung in ein or­dent­li­ches Ar­beits­verhält­nis zu über­neh­men.

2. Mit sei­ner Kla­ge hat der Be­schwer­deführer be­an­tragt fest­zu­stel­len, daß zwi­schen den Par­tei­en seit dem 23. Ja­nu­ar 1982 ein Ar­beits­verhält­nis be­steht, und die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ihn als Be­triebs­schlos­ser wei­ter­zu­beschäfti­gen. Hilfs­wei­se hat er be­an­tragt, die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, mit dem Kläger ei­nen Ar­beits­ver­trag als Be­triebs­schlos­ser ab­zu­sch­ließen. Das Ar­beits­ge­richt ent­sprach den Haupt­anträgen. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten wies das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Kla­ge ins­ge­samt ab. Es ver­nein­te das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses, weil es in­so­weit an ei­ner Ei­ni­gung feh­le und auch kein An­spruch auf Ab­schluß ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges ge­ge­ben sei.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt wies die Re­vi­si­on des Be­schwer­deführers zurück: Das Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis sei ver­trags­gemäß mit der Ab­schlußprüfung des Be­schwer­deführers be­en­det wor­den. Grundsätz­lich be­ste­he kei­ne recht­li­che Ver­pflich­tung zum Ab­schluß ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges. Die Ent-


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schei­dung, den Kläger nicht zu über­neh­men, ha­be sich aber nicht im rechts­frei­en Raum ab­ge­spielt. Die Be­klag­te müsse es sich ge­fal­len las­sen, daß ih­re Ent­schei­dung nach dem all­ge­mei­nen Willkürver­bot gemäß S 75 Abs. 1 Be­trVG über­prüft wer­de. S 75 Abs. 1 Be­trVG spre­che zwar di­rekt nur den Ar­beit­ge­ber und den Be­triebs­rat an, räume aber, da es sich nach herr­schen­der Mei­nung in­so­weit um ein Schutz­ge­setz im Sin­ne des § 823 BGB han­de­le, auch dem ein­zel­nen Ar­beit­neh­mer das Recht ein, nach die­sen Grundsätzen be­han­delt zu wer­den. Das gel­te eben­so für die Ent­schei­dung, ob ein Aus­zu­bil­den­der in ein Ar­beits­verhält­nis über­nom­men wer­den sol­le. Die Grundsätze des § 75 Abs. 1 Be­trVG würden in­so­weit durch die Aus­wahl­richt­li­ni­en ergänzt, die die Be­klag­te gemäß § 95 Be­trVG mit dem Be­triebs­rat ver­ein­bart ha­be. Da­nach sol­le der Per­so­nal­be­darf zunächst durch die be­reits im Un­ter­neh­men täti­gen Mit­ar­bei­ter ge­deckt wer­den; die per­so­nel­le Aus­wahl bei Ein­stel­lun­gen müsse sach­lich be­gründet sein.

Die Ab­leh­nung des Be­schwer­deführers ver­s­toße nicht ge­gen das all­ge­mei­ne Willkürver­bot. Sie be­ru­he im Sin­ne des S 75 Abs. 1 Be­trVG und Ziff. 1 und 2 der Aus­wahl­richt­li­ni­en we­der auf sach­frem­den Ge­sichts­punk­ten noch auf willkürli­chen Erwägun­gen. Die Be­klag­te ha­be die Über­nah­me des Klägers nicht we­gen sei­ner po­li­ti­schen Ein­stel­lung oder we­gen sei­ner ge­werk­schaft­li­chen Betäti­gung ab­ge­lehnt. Die Ab­leh­nung sei viel­mehr we­gen des in dem Ar­ti­kel der Schüler­zei­tung do­ku­men­tier­ten Verhält­nis­ses zur Ge­walt und Ge­walt­an­wen­dung als Mit­tel zur Durch­set­zung von For­de­run­gen er­folgt. Die­ses mit­tel­ba­re Be­kennt­nis des Be­schwer­deführers-zur Ge­walt ha­be bei der Be­klag­ten die nicht un­be­rech­tig­te Befürch­tung aus­gelöst, der Be­schwer­deführer könne beim Vor­lie­gen be­stimm­ter Fall­kon­stel­la­tio­nen auch im Be­trieb die Ge­walt­an­wen­dung recht­fer­ti­gen. Wenn da­her die Be­klag­te we­gen die­ser Be­sorg­nis den Ab­schluß ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges mit dem Be­schwer­deführer ab­ge­lehnt ha­be, dann ha­be sie sich nicht von willkürli­chen, son­dern von sach­lich be­gründe­ten, die Ab­leh­nung recht­fer­ti­gen­den Erwägun­gen lei­ten las­sen,

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die der in­so­weit dar­le­gungs- und be­weis­pflich­ti­ge Be­schwer­deführer je­den­falls nicht wi­der­legt ha­be.

Auch aus S 826 BGB er­ge­be sich kein An­spruch auf Wei­ter­beschäfti­gung, da die Be­klag­te aus verständ­li­chen, sach­lich ver­tret­ba­ren Gründen die Über­nah­me ab­ge­lehnt ha­be. Die Ab­leh­nungs­gründe ver­stießen auch nicht ge­gen Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 GG.

II.

1. Mit sei­ner Ver­fas­sungs­be­schwer­de rügt der Be­schwer­deführer ei­ne Ver­let­zung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 so­wie von Art: 3 Abs. 3 GG. Er trägt vor, bei dem um­strit­te­nen Zei­tungs­ar­ti­kel han­de­le es sich um ei­ne durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütz­te Mei­nungsäußerung. Die­se dürfe nicht zu sei­ner Dis­kri­mi­nie­rung führen. Sein Ar­ti­kel wer­de als Dif­fe­ren­zie­rungs­kri­te­ri­um bei der Aus­le­gung von § 75 Abs. 1 Be­trVG her­an­ge­zo­gen. Da­mit wer­de die Be­deu­tung der Mei­nungs­frei­heit ver­kannt. Da Schüler­zei­tun­gen un­ter den Schutz der Pres­se­frei­heit fie­len, sei auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ver­letzt. Die an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen ver­stießen zu­dem ge­gen Art. 3 Abs. 3 GG. Er sei aus­sch­ließlich we­gen sei­ner po­li­ti­scher An­schau­ung nicht in ein Ar­beits­verhält­nis über­nom­men wor­den.


2. Der Deut­sche Ge­werk­schafts­bund hält die Ver­fas­sungs­be­schwer­de für be­gründet. Die an­ge­grif­fe­nen Ur­tei­le ver­letz­ten den Be­schwer­deführer in sei­nem Grund­recht auf Mei­nungs­frei­heit.

3. Die Be­klag­te des Aus­gangs­ver­fah­rens tritt der Ver­fas­sungs­be­schwer­de ent­ge­gen. Art. 3 Abs. 3 GG schaf­fe vor al­lem ein Frei­heits- und Ab­wehr­recht ge­gen den Staat, be­gründe aber kei­nen Recht­fer­ti­gungs­zwang und kein Dif­fe­ren­zie­rungs­ver­bot im Be­reich der Pri­vat­au­to­no­mie. Das­sel­be gel­te für Art. 5 Abs. 1 GG. Schutz­zweck und Ziel der ge­nann­ten Grund­rech­te sei es, al­len Bürgern ge­genüber

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dem Staat den glei­chen Frei­heits­raum zu si­chern. Dies schließe es aus, dar­aus auch nur mit­tel­bar ei­nen Kon­tra­hie­rungs­zwang ab­zu­lei­ten. Da­mit würde in das grund­recht­lich verbürg­te Recht der Ver­trags­frei­heit ein­ge­grif­fen.

Nur wenn ei­ne Abwägung er­ge­be, daß die Pri­vat­au­to­no­mie nach den Umständen des Ein­zel­fal­les hin­ter ei­ner be­stimm­ten grund­recht­li­chen Ga­ran­tie zu­guns­ten ei­nes Drit­ten zurück­zu­tre­ten ha­be, könn­ten die Grund­rech­te im Pri­vat­rechts­ver­kehr wirk­sam wer­den. So lie­ge es hier nicht. Der Be­schwer­deführer wen­de sich in Wahr­heit ge­gen die tatsächli­che und ein­fach­recht­li­che Würdi­gung durch die Ar­beits­ge­rich­te. Die­se hätten zu­tref­fend dar­auf ab­ge­stellt, wel­che Be­sorg­nis­se bei der Be­klag­ten auf­grund des Ar­ti­kels ent­stan­den wa­ren. Auf de­ren Empfänger­ho­ri­zont sei es an­ge­kom­men. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ha­be auch nicht über­se­hen, daß der Be­schwer­deführer sei­ne Äußerun­gen außer­halb des Be­trie­bes ge­macht ha­be. Dies sei zu­tref­fend gewürdigt wor­den.

4. Die Bun­des­ver­ei­ni­gung der Deut­schen Ar­beit­ge­ber­verbände ver­tei­digt die an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen. Das Grund­recht des Be­schwer­deführers auf freie Mei­nungsäußerung wer­de nicht ver­letzt. Die Mei­nungs­frei­heit ge­he nicht so weit, daß sie ei­nem an­de­ren ver­bie­te, sich sei­ner­seits ei­ne Mei­nung zu bil­den und da­bei im Rah­men der Ver­trags­frei­heit Kon­se­quen­zen aus der geäußer­ten Mei­nung zu zie­hen.

Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sei­en al­len­falls im Rah­men ei­ner Dritt­wir­kung von Grund­rech­ten in Be­tracht zu zie­hen. Da­nach sei ei­ne ge­rech­te Abwägung zwi­schen den be­trof­fe­nen Grund­rech­ten vor­zu­neh­men. Sie führe hier zu dem Er­geb­nis, daß der Ver­trags­frei­heit der Be­klag­ten der Vor­rang gebühre. An­ders als bei der Be­en­di­gung von Ar­beits­verträgen ste­he bei ih­rer Be­gründung die Ver­trags­frei­heit im Vor­der­grund. Der Be­schwer­deführer ha­be sich mit ge­walttäti­gen De­mons­tran­ten so­li­da­ri­siert und da­mit ein in­di­rek­tes Be­kennt­nis zur Ge­walt ab­ge­legt. Ein sol­ches Be­kennt­nis ge­he über die


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bloße po­li­ti­sche Mei­nungsäußerung hin­aus und sei nicht mehr vom Schutz­be­reich des Art. 3 Abs. 3 GG um­faßt.

B.


I.

Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de ist un­zulässig, so­weit sie sich ge­gen das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts rich­tet. Des­sen Be­gründung stellt nicht auf den Ar­ti­kel des Be­schwer­deführers und die dar­in geäußer­te Mei­nung ab, son­dern be­ruht auf der An­nah­me, daß je­des Un­ter­neh­men völlig frei sei, ob es die von ihm Aus­ge­bil­de­ten in ein Ar­beits­verhält­nis über­neh­men wol­le. Da­mit setzt sich die Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht aus­ein­an­der. Sie genügt nicht den An­for­de­run­gen, die nach S 23 Abs. 1, S 92 BVerfGG in­so­weit an die Be­gründung ei­ner Ver­fas­sungs­be­schwer­de zu stel­len sind.

Un­zulässig ist auch der An­griff ge­gen die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts über den in ers­ter Li­nie ge­stell­ten Fest­stel­lungs­an­trag, daß zwi­schen dem Be­schwer­deführer und der Be­klag­ten seit dem 23. Ja­nu­ar 1982 ein Ar­beits­verhält­nis be­ste­he. Auch da­zu enthält die Be­schwer­de­schrift kei­ne Ausführun­gen, die auf ei­nen Ver­fas­sungs­ver­s­toß hin­deu­ten.

Zulässig ist die Ver­fas­sungs­be­schwer­de hin­ge­gen, so­weit sie sich ge­gen die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts über den hilfs­wei­se ge­stell­ten An­trag rich­tet, die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, mit dem Be­schwer­deführer ei­nen Ar­beits­ver­trag zu schließen und ihn als Be­triebs­schlos­ser zu beschäfti­gen.

II.

So­weit sie zulässig ist, ist die Ver­fas­sungs­be­schwer­de be­gründet. Das an­ge­grif­fe­ne Ur­teil ver­letzt den Be­schwer­de-


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führer in sei­nem Grund­recht auf freie Mei­nungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

1. Der vom Be­schwer­deführer ver­faßte Ar­ti­kel ge­nießt als Mei­nungsäußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Da­ge­gen tritt die Pres­se­frei­heit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im vor­lie­gen­den Fall zurück. Die ge­druck­te Mei­nungsäußerung ist be­reits von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Bei der be­son­de­ren Ga­ran­tie der Pres­se­frei­heit geht es dem­ge­genüber um die Be­deu­tung der Pres­se für die freie in­di­vi­du­el­le und öffent­li­che Mei­nungs­bil­dung. Das Grund­recht schützt vor al­lem die Vor­aus­set­zun­gen, die ge­ge­ben sein müssen, da­mit die Pres­se ih­re Auf­ga­be im Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pro­zeß erfüllen kann. Der Schutz­be­reich der Pres­se­frei­heit ist da­her berührt, wenn es um die im Pres­se­we­sen täti­gen Per­so­nen in Ausübung ih­rer Funk­ti­on, um ein Pres­se­er­zeug­nis selbst, um sei­ne in­sti­tu­tio­nell-or­ga­ni­sa­to­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen und Rah­men­be­din­gun­gen so­wie um die In­sti­tu­ti­on ei­ner frei­en Pres­se geht. Han­delt es sich da­ge­gen - wie hier - um die Zulässig­keit ei­ner be­stimm­ten Äußerung, so ist un­ge­ach­tet ih­res Ver­brei­tungs­me­di­ums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG maßgeb­lich (vgl. BVerfG, Be­schluß vom 9. Ok­to­ber 1991 - 1 BvR 1555/88 -, NJW 1992, S. 1439).


Die­ses Grund­recht wird durch das Ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts berührt. Zwar bleibt es dem Be­schwer­deführer un­be­nom­men, sei­ne Auf­fas­sung über die Vorgänge in Brok­dorf wei­ter­hin un­verändert zu äußern und zu ver­brei­ten. Die Mei­nungs­frei­heit ist aber nicht erst dann berührt, wenn das grund­recht­lich geschütz­te Ver­hal­ten sel­ber ein­ge­schränkt oder un­ter­sagt wird. Es genügt, daß nach­tei­li­ge Rechts­fol­gen dar­an ge­knüpft wer­den (vgl. BVerfG, Be­schluß vom 11. Fe­bru­ar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, Eu­GRZ 1992, S. 144). Das ist hier ge­sche­hen. Das aus­bil­den­de Un­ter­neh­men hat al­lein die Mei­nungsäußerung des Be­schwer­deführers als Grund für sei­ne Nicht­ein­stel­lung an­geführt. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat die­ses Vor­ge­hen in sei­nem Ur­teil als rechtmäßig


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bestätigt und die Re­vi­si­on des Be­schwer­deführers zurück­ge­wie­sen.

2. Berührt ei­ne ar­beits­ge­richt­li­che Ent­schei­dung die Mei­nungs­frei­heit, so for­dert Art. 5 Abs. 1 GG, daß die Ge­rich­te der Be­deu­tung die­ses Grund­rechts bei der Aus­le­gung und An­wen­dung der Vor­schrif­ten des Pri­vat­rechts Rech­nung tra­gen (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 ff.>; st. Rspr.). Fest­stel­lung und Würdi­gung des Tat­be­stan­des so­wie Aus­le­gung und An­wen­dung des Zi­vil­rechts blei­ben al­ler­dings grundsätz­lich Sa­che der Fach­ge­rich­te. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat im Rah­men der Ver­fas­sungs­be­schwer­de nur zu über­prüfen, ob die an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen Feh­ler er­ken­nen las­sen, die auf ei­ner grundsätz­lich un­rich­ti­gen An­schau­ung von der Be­deu­tung und Trag­wei­te des Grund­rechts, ins­be­son­de­re vom Um­fang sei­nes Schutz­be­reichs, be­ru­hen. Das kann bei Ur­tei­len, die die Mei­nungs­frei­heit berühren, be­reits dann der Fall sein, wenn das Ge­richt ei­ne Äußerung un­zu­tref­fend er­faßt oder gewürdigt hat. So verstößt es ge­gen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ein Ge­richt der Würdi­gung ei­ner' Mei­nungsäußerung ei­ne Aus­sa­ge zu­grun­de legt, die so nicht ge­fal­len ist, wenn es der Äußerung ei­nen Sinn gibt, den sie nach dem fest­ge­stell­ten Wort­laut ob­jek­tiv nicht hat, oder wenn es sich un­ter meh­re­ren ob­jek­tiv mögli­chen Deu­tun­gen für die zur Ver­ur­tei­lung führen­de ent­schei­det, oh­ne die an­de­ren un­ter An­ga­be über­zeu­gen­der Gründe aus­zu­schei­den (vgl. BVerfGE 82, 272 <280 f.> m.w.N.).

3. Dar­an ge­mes­sen, ist es nicht zu be­an­stan­den, daß das Bun­des­ar­beits­ge­richt ei­nen An­spruch auf Ab­schluß ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges nach er­folg­reich be­en­de­ter Be­rufs­aus­bil­dung ver­neint hat. Eben­so­we­nig be­ste­hen Be­den­ken da­ge­gen, daß es die Rechtmäßig­keit der Ent­schei­dung des Ar­beit­ge­bers (nur) da­nach be­ur­teilt, ob die­se auf sach­frem­den Mo­ti­ven oder Willkür be­ruht. Sch­ließlich ist es auch nicht zu be­an­stan­den, daß es in der Be­reit­schaft ei­nes Aus­zu­bil­den­den, be­trieb­li­che Kon­flik­te mit Ge­walt zu lösen, ei­nen sach­li­chen
 


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Grund dafür ge­se­hen hat, ihn nach Ab­schluß sei­ner Aus­bil­dung nicht zu über­neh­men.

Geht die­se Be­reit­schaft aus Äußerun­gen des Aus­zu­bil­den­den her­vor, so führt die Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zwar zu der Kon­se­quenz, daß ei­ne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütz­te Betäti­gung nach­tei­li­ge Rechts­fol­gen für den Be­rufs­weg hat. Die Mei­nungs­frei­heit ist aber nicht un­be­schränkt, son­dern nur im Rah­men der all­ge­mei­nen Ge­set­ze gewähr­leis­tet. Bei Kon­flik­ten zwi­schen der Mei­nungs­frei­heit und den Rechtsgütern, die die all­ge­mei­nen Ge­set­ze schützen sol­len, muß da­her ei­ne Abwägung vor­ge­nom­men wer­den. Es ist von Ver­fas­sungs we­gen nicht zu be­an­stan­den, daß das Bun­des­ar­beits­ge­richt im vor­lie­gen­den Fall da­bei den Grund­rech­ten des Ar­beit­ge­bers, ins­be­son­de­re des­sen durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütz­ter Pri­vat­au­to­no­mie, den Vor­rang vor der Mei­nungs­frei­heit des Aus­zu­bil­den­den ein­geräumt hat. Die Frei­heit zum Ab­schluß von Ar­beits­verträgen hat für ein Un­ter­neh­men er­heb­li­che Be­deu­tung. Sein wirt­schaft­li­cher Er­folg hängt weit­ge­hend von der Qua­lität der Be­leg­schaft und dem Frie­den im Be­trieb ab. Las­sen die Äußerun­gen ei­nes Aus­zu­bil­den­den dar­auf schließen, daß er un­ter be­stimm­ten Umständen Ge­walt­an­wen­dung auch im Be­trieb recht­fer­tigt, so ge­nießt die Ver­trags­frei­heit des Ar­beit­ge­bers den Vor­rang vor der Mei­nungs­frei­heit des Aus­zu­bil­den­den.


4. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat aber da­durch ge­gen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ver­s­toßen, daß es oh­ne nähe­re Prüfung an­nahm, der Ar­ti­kel des Be­schwer­deführers ent­hal­te ein mit­tel­ba­res Be­kennt­nis zur Ge­walt und be­gründe die nicht un­be­rech­tig­te Befürch­tung, der Be­schwer­deführer wer­de in be­stimm­ten Si­tua­tio­nen auch im Be­trieb Ge­walt­an­wen­dung recht­fer­ti­gen.

Die­se Be­gründung genügt nicht den An­for­de­run­gen, die sich aus dem Recht des Be­schwer­deführers auf freie Mei­nungsäußerung er­ge­ben.

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a) Es ist kei­nes­wegs ein­deu­tig, daß der Ar­ti­kel ein Be­kennt­nis zur Ge­walt enthält. An­de­re Aus­le­gun­gen sind denk­bar, wenn nicht so­gar na­he­lie­gend. Die in­kri­mi­nier­te Text­pas­sa­ge läßt es als möglich er­schei­nen, daß der Be­schwer­deführer sich ge­gen die Zu­schrei­bung des Be­griffs "Ge­walttäter" an die von ihm be­ob­ach­te­ten und in dem Ar­ti­kel be­schrie­be­nen De­mons­tran­ten ver­wah­ren, nicht aber selbst ge­walttäti­ges Vor­ge­hen befürwor­ten woll­te. Darüber hätte das Bun­des­ar­beits­ge­richt sich zunächst auf­grund ei­ner Ana­ly­se des Tex­tes ver­ge­wis­sern müssen.

b) Ei­ner Über­prüfung hält es auch nicht stand, daß das Bun­des­ar­beits­ge­richt oh­ne kri­ti­sche Würdi­gung des Ar­ti­kels über die Be­ob­ach­tun­gen und Er­leb­nis­se des Be­schwer­deführers auf des­sen all­ge­mei­ne Ge­walt­be­reit­schaft ge­schlos­sen hat, die auch bei in­ner­be­trieb­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen zum Tra­gen kom­men könne. Selbst wenn sein Ar­ti­kel als Befürwor­tung von Ge­walt ge­gen den Bau von Kern­kraft­an­la­gen zu deu­ten wäre, stünde da­mit noch nicht fest, daß er da­mit auch die ge­walt­sa­me_ Lösung be­trieb­li­cher Kon­flik­te befürwor­ten würde. Schlüsse von ei­ner ein­mal geäußer­ten Mei­nung auf die Persönlich­keit des sich Äußern­den sind be­son­ders weit­tra­gend. Hier hätte be­dacht wer­den müssen, daß der Be­schwer­deführer da­mals ein Ler­nen­der war, von dem noch nicht er­war­tet wer­den konn­te, daß er sei­ne Auf­fas­sung mit der ge­bo­te­nen Dif­fe­ren­ziert­heit und Ab­ge­wo­gen­heit wie­der­gibt. Über­zeich­nun­gen, Krafts­prüche und ra­di­ka­le An­sich­ten sind zu­dem bei Äußerun­gen jun­ger Men­schen häufig an­zu­tref­fen, oh­ne daß dar­in be­reits not­wen­dig Cha­rak­ter­ei­gen­schaf­ten oder auch nur ei­ne ver­fes­tig­te Welt­sicht zum Aus­druck kämen. Cha­rak­ter und An­schau­un­gen for­men sich er­fah­rungs­gemäß erst mit zu­neh­men­dem Al­ter und wach­sen­der Le­bens­er­fah­rung. En­ga­gier­te, über­zeich­ne­te und in­halt­lich an­greif­ba­re Mei­nungsäußerun­gen dürfen da­her bei Ju­gend­li­chen nicht in glei­cher Wei­se auf die Gold­waa­ge ge­legt wer­den wie bei ge­reif­ten Men­schen. Das gilt vor al­lem, wenn ih­nen ei­ge­ne, emo­tio­nal stark be­we­gen­de Er­leb­nis­se zu­grun­de lie­gen (vgl. auch BVerfGE 39, 334 <356 f.>). Wer befürch­ten muß, daß sei­ne

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Äußerun­gen zu ei­ner ne­ga­ti­ven Be­wer­tung sei­nes Cha­rak­ters und ei­ner ent­spre­chen­den Einschätzung sei­nes künf­ti­gen Ver­hal­tens führen, wird sich be­son­de­re Zurück­hal­tung auf­er­le­gen. Ei­ne sol­che Be­wer­tung ist da­her in ho­hem Maß ge­eig­net, ihn in der Ausübung sei­nes Grund­rechts auf freie Mei­nungsäußerung zu be­hin­dern.

Fer­ner ist zu be­den­ken, daß es sich im vor­lie­gen­den Fall um ei­nen in ei­ner Schüler­zei­tung veröffent­lich­ten Ar­ti­kel han­delt. Schüler­zei­tun­gen sind ein Me­di­um, das von jun­gen Men­schen für ih­res­glei­chen ge­macht wird. Sie bil­den ein Übungs­feld für die Teil­nah­me an der öffent­li­chen Mei­nungs­bil­dung. Auch das Äußern von Mei­nun­gen und die Aus­ein­an­der­set­zung mit An­ders­den­ken­den müssen ge­lernt wer­den. Schüler­zei­tun­gen kommt bei die­sem Pro­zeß ei­ne wich­ti­ge Auf­ga­be zu. Sie können die­se nur erfüllen, wenn die Schüler nicht befürch­ten müssen, durch ei­ne Be­tei­li­gung ih­ren späte­ren Be­rufs­weg aufs Spiel zu set­zen. An­de­ren­falls be­steht die Ge­fahr, daß sie auf ihr Recht zur frei­en Mei­nungsäußerung ver­zich­ten, weil sie nicht durch un­be­dach­te, un­aus­ge­wo­ge­ne oder über­spitz­te Äußerun­gen Le­bens­chan­cen ver­lie­ren wol­len.

III.

1. Die Ver­let­zung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führt zur Auf­he­bung der an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts, so­weit dar­in über den hilfs­wei­se ge­stell­ten An­trag ent­schie­den wor­den ist, das be­klag­te Un­ter­neh­men zur Ein­stel­lung des Be­schwer­deführers zu ver­ur­tei­len. Ob das Ur­teil darüber hin­aus ge­gen Art. 3 Abs. 3 GG verstößt, weil das Bun­des­ar­beits­ge­richt, wie der Be­schwer­deführer meint, die Nicht­ein­stel­lung mit Rück­sicht auf sei­ne po­li­ti­schen An­schau­un­gen über For­men des Wi­der­stan­des ge­gen Atom­kraft­wer­ke als ge­recht­fer­tigt an­ge­se­hen hat, be­darf da­nach kei­ner Prüfung.
 


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2. Die Ent­schei­dung über die Aus­la­gen­er­stat­tung be­ruht auf S 34 a Abs. 2 BVerfGG. Da die Ver­fas­sungs­be­schwer­de im we­sent­li­chen er­folg­reich ist, ist ei­ne Er­stat­tung von drei Vier­teln der Aus­la­gen des Be­schwer­deführers durch die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ge­recht­fer­tigt.

Her­zog 

Hen­schel 

Seidl

Grimm 

Söll­ner 

Die­te­rich

Kühling 

Sei­bert

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