- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Soka-Bau-Tarifverträge unwirksam
06.02.2017. Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit zwei Beschlüssen vom September 2016 die Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Jahre 2008, 2010 und 2014 gekippt hatte (Beschluss vom 21.09.2016, 10 ABR 33/15 und Beschluss vom 21.09.2016, 10 ABR 48/15), haben die Erfurter Richter vorletzte Woche nachgelegt und auch den Tarifverträgen für die Jahre 2012 und 2013 die Allgemeinverbindlichkeit abgesprochen.
Infolge dieser Entscheidungen sind die Bau-Sozialkassentarifverträge zwar nicht an sich unwirksam, aber sie gelten infolge ihrer fehlenden Allgemeinverbindlichkeit nicht für Firmen, die nicht in einem Bau-Arbeitgeberverband sind. Sie haben daher ihre Beiträge ohne Rechtsgrund geleistet, d.h. sie sind nicht beitragspflichtig.
Auf die Bau-Sozialkassen rollen daher Beitragsrückforderungen in Millionenhöhe zu: BAG, Beschluss vom 25.01.2017, 10 ABR 43/15 und Beschluss vom 25.01.2017, 10 ABR 34/15.
- Wie ist die Anzahl der Arbeitnehmer zu berechnen, die bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt werden?
- Arbeitgeber und Handwerkerverband wollen es wissen
- BAG: Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe sind unwirksam für die Jahre 2008, 2010, 2012, 2013 und 2014
Wie ist die Anzahl der Arbeitnehmer zu berechnen, die bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt werden?
Bis zum 15.08.2014 setzte die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Tarifvertragsgesetz (TVG) - alte Fassung (a.F.) voraus, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 Prozent der Arbeitnehmer beschäftigen, die „unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen“. Tarifgebunden sind Arbeitgeber, die als Mitglieder des Arbeitgeberverbandes oder als Tarifvertragspartei den Tarifvertrag befolgen müssen (§ 3 Abs.1 TVG). Die AVE eines Tarifvertrags hat rechtlich zur Folge, dass seine Rechtsnormen in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfassen (§ 5 Abs.4 TVG).
Das 50-Prozent-Quorum als Voraussetzung einer AVE gemäß § 5 Abs.1 TVG a.F. bedeutet: Waren von allen Arbeitnehmern im Geltungsbereich eines bestimmten Tarifvertrags (sog. „große Zahl“) weniger als die Hälfte bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt, konnte das BMAS diesen Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklären. Für eine AVE galt die notwendige Voraussetzung, dass die bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer (sog. „kleine Zahl“) in der Mehrheit waren.
Fraglich ist, ob bei der Ermittlung der „großen Zahl“, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags abhängig ist, Einschränkungen berücksichtigt werden können, die sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst, sondern erst aus dem Antrag auf AVE und dementsprechend aus der AVE ergeben. Das ist z.B. der Fall bei den (in jedem Jahr erneut erlassenen) AVEen, mit denen das BMAS die (jeweils für ein Jahr geltenden) Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für allgemeinverbindlich erklärt hat.
Der VTV (in Gestalt seiner jährlichen Updates) regelt das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA Bau) sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, d.h. der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) auf der Arbeitnehmerseite und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) und des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB) auf der Arbeitgeberseite. Zur SOKA-BAU gehört die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK), die mit den Arbeitgeberbeiträgen Urlaubsleistungen und Berufsbildungszuschüsse erbringt, und die Zusatzversorgungskasse (ZVK), die für Rentenleistungen zuständig ist. Welche Arbeitgeber zur SOKA Bau, d.h. zur ULAK und zur ZVK, Beiträge abführen müssen, ist im VTV geregelt.
Nach den Bestimmungen des VTV fallen auch Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus (GaLa-Betriebe) unter seinen Geltungsbereich, wenn sie mit über 50 Prozent ihrer jährlichen Gesamtarbeitszeit Bauleistungen erbringen, also z.B. Wege pflastern, Zäune errichten oder Erdarbeiten ausführen. Demgegenüber ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV gemäß den AVEen der vergangenen Jahre erheblich eingeschränkt. Denn gemäß Punkt 1. Abs. (4) Nr.3) der sog. „Großen Einschränkungsklausel“, die bisher Bestandteil jeder AVE eines VTV war, können GaLa-Betriebe mit bis zu 80 Prozent ihrer jährlichen Gesamtarbeitszeit Bauleistungen erbringen, ohne unter die Allgemeinverbindlichkeit des VTV zu fallen, falls sie Mitglied beim Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sind.
Durch die Große Einschränkungsklausel in der AVE wird somit die Zahl der unter den allgemeinverbindlichen VTV fallenden Arbeitnehmer kleiner. Außerdem ist die Klausel auf Betriebe zugeschnitten, deren Inhaber weder im HDB noch im ZDB organisiert sind (so dass eine Tarifbindung an den VTV ausscheidet), die aber ohne die Klausel mitsamt ihren Arbeitnehmern unter den Anwendungsbereich des VTV fallen würden. Wird die „große Zahl“ aber eher niedrig gegriffen und fallen zugleich nicht tarifgebundene Arbeitgeber heraus, steigen die Chancen, das 50-Prozent-Quorum von Arbeitnehmern tarifgebundener Betriebe zu erreichen, das für eine AVE gemäß § 5 Abs.1 TVG a.F. erforderlich war.
Allerdings ist eine AVE gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 TVG a.F. nur möglich, wenn "die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen", d.h. hier ist die Rede vom Geltungsbereich des Tarifvertrags und nicht vom Geltungsbereich einer AVE, der sich erst als Ergebnis einer Einschränkungsklausel der AVE ergibt.
Arbeitgeber und Handwerkerverband wollen es wissen
In mehreren Parallelverfahren zogen einige Arbeitgeber vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, weil sie von der SOKA Bau auf der Grundlage der Allgemeinverbindlichkeit des VTV zu Beitragszahlungen herangezogen worden waren, aus ihrer Sicht aber zu Unrecht. Auch der Bundesinnungsverband der Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) wollte es wissen und klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der AVEen der letzten Jahre. Auf der Seite der Antragsgegner befanden sich die Tarifparteien des umstrittenen VTV und das BMAS.
Das LAG Berlin-Brandenburg ist für Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer vom BMAS in Berlin erlassenen AVE in erster Instanz zuständig, wie sich aus § 2a Abs.1 Nr.5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verb. mit § 98 Abs.2 ArbGG ergibt. Es kam zu dem Ergebnis, dass die AVEen 2008 und 2010 wirksam waren (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2015, 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14) und ebenso die AVE 2012 (Beschluss vom 09.07.2015, 3 BVL 5003/14), die AVE 2013 (Beschluss vom 08.07.2015, 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5005/14) und die AVE 2014 (Beschluss vom 21.08.2015, 6 BVL 5006/14). Dagegen legten die Antragsteller Rechtsbeschwerde beim BAG ein.
BAG: Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe sind unwirksam für die Jahre 2008, 2010, 2012, 2013 und 2014
Die im September bekannt gewordenen beiden Entscheidungen des BAG zu den AVEen der Jahre 2008 und 2010 (Beschluss vom 21.09.2016, 10 ABR 33/15) und des Jahres 2014 (Beschluss vom 21.09.2016, 10 ABR 48/15) sowie die Ende Januar 2017 ergangenen weiteren Entscheidungen zu den AVEen der Jahre 2012 (Beschluss vom 25.01.2017, 10 ABR 43/15) und 2013 (Beschluss vom 05.01.2017, 10 ABR 34/15) haben die SOKA Bau und die Tarifparteien der Bauwirtschaft kalt erwischt. Denn diesen vier Beschlüssen zufolge sind die streitigen AVEen unwirksam.
Zur Begründung stützt sich das BAG auf zwei Argumente.
Erstens ist eine AVE ein so wichtiger Vorgang der staatlichen Normsetzung, dass sich der Minister bzw. die Ministerin als Leiter des BMAS persönlich damit befassen muss, was in den umstrittenen Jahren nicht geschehen ist, sondern erst seit Ende 2014 so gehandhabt wird. Entscheidet dagegen "nur" ein Referatsleiter über eine AVE, ist sie bereits aus diesem verfahrensrechtlichen Grund unwirksam, so das BAG.
Zweitens wurde das nach § 5 Abs.1 TVG a.F. erforderliche 50-Prozent-Quorum von tarifgebundenen Betrieben bzw. in ihnen beschäftigten Arbeitnehmern falsch berechnet, weil die sog. "große Zahl" der insgesamt vom VTV erfassten Betriebe nicht allein aufgrund des VTV selbst ermittelt wurde, sondern unter Berücksichtigung der „Großen Einschränkungsklausel“, die sich in den AVEen findet. Das ist nach Ansicht des BAG unzulässig. Denn in § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 TVG a.F. ist nun einmal die Rede vom "Geltungsbereich des Tarifvertrags", so wie auch in anderen Vorschriften des TVG, z.B. in § 4 Abs.1 TVG.
Das lässt sich nicht in "Geltungsbereich einer AVE" uminterpretieren, so das BAG (Beschluss vom 21.09.2016, 10 ABR 33/15, S. 80 f.). Außerdem besteht einer der wichtigsten Zwecke des 50-Prozent-Quorums darin, nur "repräsentative" Tarifverträge für die gesamte Branche verbindlich zu machen, und diese überwiegende bzw. repräsentative Geltung in einer Branche muss der Tarifvertrag unabhängig von einer späteren AVE vorweisen können, d.h. als rechtliche Voraussetzung der AVE und nicht als deren Folge (BAG, Beschluss vom 21.09.2016, 10 ABR 33/15, S.83 f.).
Fazit: Die SOKA Bau muss sich zwar in der nächsten Zeit mit Beitragsrückforderungen herumschlagen, ist aber nicht in ihrem Bestand gefährdet. Denn die AVEen der SOKA-Bau-Tarifverträge nach 2014 wurden auf einer geänderten gesetzlichen Grundlage erlassen, nämlich auf der Grundlage von § 5 Abs.1a TVG neue Fassung. Und diese Gesetzesfassung verlangt kein 50-Prozent-Quorum von tarifgebundenen Betrieben bzw. Arbeitnehmern mehr, sondern begnügt sich damit, dass der Tarifvertrag eine gemeinsame Einrichtung wie z.B. die ULAK oder die ZVK betrifft und die AVE "zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit" beschlossen wird. Auf dieser neuen gesetzlichen Grundlage kommt es also nicht mehr auf das bisher erforderliche 50-Prozent-Quorum an.
Um die bereits in der Vergangenheit liegenden Beitragserhebungen und damit die SOKA Bau rechtlich abzusichern, ist inzwischen auch der Bundestag aktiv geworden und hat am 26.01.2017 ein Gesetz verabschiedet, das die für die SOKA Bau negativen Auswirkungen der BAG-Beschlüsse beseitigen soll, nämlich das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bzw. das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.09.2016, 10 ABR 33/15 (betr. AVE VTV 2008 und 2010)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2017, 10 ABR 43/15 (BAG-Pressemeldung, betr. AVE VTV 2012)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2017, 10 ABR 43/15
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.01.2017, 10 ABR 34/15 (BAG-Pressemeldung, betr. AVE VTV 2013)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2017, 10 ABR 34/15
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.09.2016, 10 ABR 48/15 (betr. AVE VTV 2014)
- Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2015, 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14 (betr. AVE VTV 2008 und 2010)
- Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2015, 3 BVL 5003/14 (betr. AVE VTV 2012)
- Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2015, 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5005/14 (betr. AVE VTV 2013)
- Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2015, 6 BVL 5006/14 (betr. AVE VTV 2014)
- Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG), Beschlussempfehlung und Bericht des 11. Ausschusses, vom 25.01.2017, Bundestag Drucks. 18/11001
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/053 Absicherung der SOKA-Bau-Tarifverträge per Gesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 14/299 Änderungen des Tarifvertragsgesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 09/161 Neuer Mindestlohn für Baubranche und Maler- und Lackiererhandwerk
- Arbeitsrecht aktuell: 09/088 Kurzarbeitergeld nach dem Rahmen-Tarifvertrag für das Baugewerbe setzt kein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraus
Einige Bekanntmachungen über Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) von Tarifverträgen für das Baugewerbe können Sie hier nachlesen:
- BMAS, Bekanntmachung der AVE vom 29.05.2013 (Bundesrahmentarifvertrag - BRTV)
- BMAS, Bekanntmachung der AVE vom 25.10.2013 (Sozialkassenverfahren - VTV, mit Großer Einschränkungsklausel)
- BMAS, Bekanntmachung der AVE vom 06.07.2015 (Bundesrahmentarifvertrag - BRTV, mit Großer Einschränkungsklausel)
- BMAS, Bekanntmachung der AVE vom 06.07.2015 (Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe - BBTV)
- BMAS, Bekanntmachung der AVE vom 06.07.2015 (Sozialkassenverfahren - VTV)
- BMAS, Bekanntmachung der AVE vom 06.07.2015 (Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe - TZA Bau)
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Die vollständig begründeten Urteile des BAG finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2017, 10 ABR 43/15
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2017, 10 ABR 34/15
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de