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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2011, 9 Sa 313/11
Schlagworte: | Überstunden | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 9 Sa 313/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.11.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 17.05.2011, 6 Ca 171/11 | |
Aktenzeichen:
9 Sa 313/11
6 Ca 171/11
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 04.11.2011
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.05.2011, Az.: 6 Ca 171/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung von 94 Mehrarbeitsstunden zusteht.
Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.01.2011 aufgrund des in dem Verfahren des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach -, AZ. 11 Ca 1012/10, geschlossenen Vergleichs. Dieser hat - auszugsweise folgenden Inhalt:
"….
4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger ab 01.01.201 von der
Erbringung der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird. Der Monat Januar 2011 wird auf der Basis eines Bruttoentgelts von 4.000,00 EUR abgerechnet und der sich daraus ergebende Nettobetrag an den Kläger ausgezahlt.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger nach Beendigung seiner
Arbeitsunfähigkeit zunächst seine Überstunden abfeiert und dann seinen noch nicht genommenen Urlaub in Anspruch nimmt."
Der Kläger hat am 13.12.2010 seine Arbeit wieder aufgenommen. Am 14.10.2010 war er ausweislich einer vorliegenden ärztlichen Bescheinigung arbeitsunfähig erkrankt.
Nach Darstellung des Klägers hat er im Jahre 2010 auf einer Baustelle in Nordendorf 40 Mehrarbeitsstunden und auf einer Baustelle in Engstingen 94 Mehrarbeitsstunden geleistet. Er hat hierüber eine tabellarische Aufstellung erstellt, die gegliedert nach Kalenderwochen für die einzelnen Tage die nach Behauptung des Klägers geleisteten Arbeitsstunden aufführt. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den erstinstanzlichen Schriftsatz des Klägers vom 13.04.2011, S. 3 (Bl. 37 d. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.05.2011, Az: 6 Ca 171/11 (Bl. 69 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 2.186,00 EUR brutto nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt:
Der Kläger habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Mehrarbeitsvergütungsanspruchs nicht ausreichend dargelegt. Zwar habe er dargelegt, an welchen Tagen er wie viele Stunden gearbeitet haben will. Aus der insoweit lediglich vorgelegten Aufstellung ergebe sich aber nicht, welche Arbeitsleistungen im Einzelnen er erbracht haben wolle.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 25.05.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 06.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.07.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 27.09.2011, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 95 ff., Bl. 114 f. d. A.), im Wesentlichen geltend:
Die Beklagte habe vorprozessual die auch im vorliegenden Verfahren vorgelegte Auflistung seiner Überstunden zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Ausweislich des Vergleichs seien die Parteien davon ausgegangen, dass noch ein Überstundenguthaben bestehe. Er habe erstinstanzlich auch für diese 134 Überstunden Beweis angeboten durch Vernehmung seiner Vorgesetzten. Diesem Beweisangebot sei das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen. Es wäre zudem Aufgabe der Beklagten gewesen, detailliert zu der Aufstellung Stellung zu nehmen und konkret zu benennen, welche aufgelistete Stunden unzutreffend sein sollen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.05.2011, Az.: 6 Ca 171/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.186,00EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Es sei keineswegs unstreitig gewesen, dass ein Überstundenguthaben bestehe. Dementsprechend ergebe sich bereits aus ihrem Schreiben vom 10.12.2010 (Kopie = Bl. 112 d. A.), dass sie die Anzahl der angeblich geleisteten Überstunden bestritten habe. Hieran ändere auch der Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs nichts.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie - auch inhaltlich ausreichend - begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des streitgegenständlichen Mehrarbeitvergütungsanspruchs nebst Zinsen zu Recht abgewiesen.
1. Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung geltend macht, hat im Prozess nicht nur im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer auch darzulegen, welche Tätigkeiten er ausgeführt hat. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG 25.05.2005 , 5 AZR 319/04, EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1, 2).
2. Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Klägers auch im Berufungsverfahren nicht gerecht. Der Kläger hat zwar in Form der vorgelegten Aufstellung die nach seiner Behauptung an den fraglichen Tagen geleisteten Arbeitszeiten mitgeteilt. Da die Beklagte allerdings bestritten hat, dass Mehrarbeitsstunden angefallen sind, hätte der Kläger auch darlegen müssen, welche Arbeitsleistungen er im Einzelnen erbracht haben will. Ferner lässt sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen, ob die von ihm behaupteten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Soweit der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe den angebotenen Beweis durch Vernehmung der Zeugen L. und H. nicht erhoben, hat das Arbeitsgericht zu Recht von einer Beweisaufnahme abgesehen. Der Kläger hatte insoweit lediglich vorgetragen, dass die 134 Überstunden auf Anordnung der Beklagten von ihm auf den beiden Baustellen in dem genannten Zeitraum erbracht worden sind und diese Behauptung in das Wissen der Zeugen gestellt. Die Erhebung des angebotenen Beweises hätte sich aber als Ausforschungsbeweis dargestellt. Diesem Sachvortrag ist nicht zu entnehmen, welche Arbeiten der Kläger wann genau auf den beiden Baustellen geleistet haben will. Ferner lässt der Sachvortrag jegliche Angaben dazu vermissen, wann und wer auf Seiten der Beklagten die Leistung von Mehrarbeit angeordnet haben soll.
3. An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert auch der Inhalt des zwischen den Parteien im Verfahren Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Az: 11 Ca 1012/10, abgeschlossene Vergleich nichts. Zwar lässt sich Ziffer 5 des Vergleichs möglicherweise entnehmen, dass von einem noch bestehenden Überstundenguthaben ausgegangen wurde, ohne allerdings Hinweise darauf zu enthalten, in welcher Höhe ein solches bestehen soll. Die Parteien haben insbesondere nicht eine Freistellung des Klägers für den Monat Dezember in Anrechnung auf noch bestehende Urlaubs- bzw. Freizeitausgleichsansprüche für Überstunden vereinbart. Die Beklagte hatte zudem in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 10.12.2010 die vom Kläger geltend gemachten Überstunden bestritten.
III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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