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ArbG Köln, Ur­teil vom 03.09.2015, 5 Ha 7/15

   
Schlagworte: Befristung: Bühnenmitglieder, Befristung: Theater, Befristung: Eigenart der Arbeitsleistung
   
Gericht: Arbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 5 Ha 7/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 03.09.2015
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: nachgehend:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2016, 12 Sa 991/15
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2017, 7 AZR 369/16
   

Ar­beits­ge­richt Köln, 5 Ha 7/15


Te­nor:

1) Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

2) Die Kos­ten des Rechts­streits trägt die Kläge­rin.

3) Streit­wert: 3.824,52 €.


1 Tat­be­stand
2 Die Par­tei­en strei­ten um ei­ne Be­fris­tung so­wie um ei­ne Nicht­verlänge­rungs­mit­tei­lung.
3 Die am 30.06.1978 ge­bo­re­ne Kläge­rin ist bei der Be­klag­ten seit dem 01.09.2004 als Mas­ken­bild­ne­rin bei der Staats­oper ….. beschäftigt. Ih­re Vergütung be­trug zu­letzt 1.274,84 Eu­ro brut­to.
4 Das Ar­beits­verhält­nis wur­de zunächst bis zum 31.08.2008 verlängert. Nach ei­ner Un­ter­bre­chung durch Mut­ter­schutz und El­tern­zeit wur­de die Kläge­rin ab dem 04.12.2012 wei­ter als Mas­ken­bild­ne­rin beschäftigt. Ver­ein­bart wur­de ei­ne Be­fris­tung bis zum 31.08.2014.
5 Nach § 1 die­ses Ar­beits­ver­tra­ges war die Kläge­rin über­wie­gend künst­le­risch tätig.
6 Nach § 2 Ab­satz 2 verlänger­te sich zu den glei­chen Be­din­gun­gen das Ar­beits­verhält­nis um ein Jahr (Spiel­zeit), wenn nicht ei­ne Nicht­verlänge­rungs­mit­tei­lung ent­spre­chend § 69 NV Bühne aus­ge­spro­chen wur­de.
7 § 5 ver­weist auf den Nor­mal­ver­trag Bühne in der je­weils gel­ten­den Fas­sung.
8 Mit Schrei­ben vom 02.07.2013 lud die Be­klag­te zu ei­nem Gespräch ein. Im Rah­men die­ses Schrei­bens wur­de un­ter an­de­rem wie folgt aus­geführt:
9 „Es han­delt sich hier­bei um ei­nen Anhörungs­ter­min, der ei­ner mögli­chen Mit­tei­lung ei­ner Nicht­verlänge­rung Ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses zum 31.Au­gust 2014 vor­aus­zu­ge­hen hat. Das Anhörungs­gespräch dient dem Zweck, Ih­nen Ge­le­gen­heit zur Äußerung zu ge­ben, um dann nach Abwägung der Ge­samt­umstände ei­ne Ent­schei­dung über die Fort­set­zung Ih­res Ver­tra­ges zu tref­fen.“
10 Be­sag­tes Gespräch fand am 15.07.2013 statt, an dem ne­ben der Kläge­rin auch der Staats­in­ten­dant, der geschäftsführen­de Di­rek­tor und der Lei­ter der Ab­tei­lung Mas­ke teil­nah­men.
11 Ei­ni­ge Ta­ge nach dem 15.07.2013 er­hielt die Kläge­rin die Nicht­verlänge­rungs­mit­tei­lung, die selbst kein Da­tum trägt.
12 Hier­ge­gen er­hob die Kläge­rin Kla­ge beim Bühnen­ober­schieds­ge­richt …., das mit Schieds­spruch vom 12.05.2014 die Kla­ge ab­wies. Die Be­ru­fung beim Bühnen­ober­schieds­ge­richt Frank­furt am Main wur­de am 19.01.2015 zurück­ge­wie­sen.
13 Die Kläge­rin ist der Auf­fas­sung, dass es für die An­wend­bar­keit des ge­ne­rel­len Be­fris­tungs­sys­tems des § 2 Ab­satz 2 NV Bühne auf die Fra­ge ankäme, ob sie tatsächlich über­wie­gend künst­le­risch tätig sei. Ent­schei­dend könne nicht sein, dass die Ar­beits­ver­trags­par­tei­en dies im schrift­li­chen Ar­beits­ver­trag al­lein be­haup­ten.
14 Hin­zu tre­te der Um­stand, dass die­ses ta­rif­li­che Tat­be­stands­merk­mal nicht fass­bar sei. Der Qua­litäts­sprung vom Mas­ken­bild­ner zum ge­ko­re­nen künst­le­ri­schen Mas­ken­bild­ner sei nicht greif­bar.
15 Wer­de ent­ge­gen den ar­beits­ver­trag­li­chen Re­geln ei­ne „über­wie­gend künst­le­ri­sche Tätig­keit“ nicht prak­ti­ziert, dann lie­ge ein Ver­s­toß ge­gen das ge­setz­li­che Be­fris­tungs­recht vor, den die Ge­rich­te auch über­prüfen und fest­stel­len müss­ten. Die Kläge­rin re­ge an, das Ver­fah­ren aus­zu­set­zen und dem Eu­ropäischen Ge­richts­hof zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­zu­le­gen.
16 Es wi­derspräche den Grundsätzen der Dar­le­gungs- und Be­weis­last des Be­fris­tungs­rechts, wenn der be­trof­fe­ne Ar­beit­neh­mer ge­zwun­gen wäre, im Rah­men ei­ner Beschäfti­gungs­kla­ge die kor­rek­te Beschäfti­gung durch­zu­set­zen.
17 Zu­letzt ist die Kläge­rin der An­sicht, dass die er­folg­te Anhörung feh­ler­haft sei. Sie ha­be nicht er­ken­nen können, dass sie mit kon­kre­ten an­geb­li­chen Mängeln ih­rer Ar­beit kon­fron­tiert wer­de.
18 Die Kläge­rin be­an­tragt,
19 Den Schieds­spruch des Bühnen­ober­schieds­ge­richts Frank­furt am Main vom 19.01.2015, Az BOSchG 6/14, auf­zu­he­ben und den Schieds­spruch des Bühnen­schieds­ge­richts – Be­zirks­schieds­ge­richt München vom 12.05.2014, Reg.Nr.: 9/13 ab­zuändern und
20 1) fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die Nicht­verlänge­rungs­mit­tei­lung (oh­ne Da­tum), zu­ge­gan­gen im Ju­li 2013, nicht be­en­det wor­den ist und zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen über den 31.08.2014 hin­aus fort­be­steht und
21 2) fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en auf­grund der Be­fris­tung nicht am 31.08.2014 en­det.
22 Die Be­klag­te be­an­tragt,
23 die Kla­ge ab­zu­wei­sen.
24 Sie ist der An­sicht, dass das Ar­beits­verhält­nis mit Ab­lauf des 31.08.2014 sein En­de ge­fun­den ha­be, da die ver­ein­bar­te Ei­gen­art der Ar­beits­leis­tung die Be­fris­tung recht­fer­ti­ge und die Nicht­verlänge­rungs­mit­tei­lung wirk­sam sei.
25 Die ar­beits­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, wo­nach die Kläge­rin über­wie­gend künst­le­risch tätig wer­de, be­stim­me das Di­rek­ti­ons­recht der Be­klag­ten. Die Kläge­rin ha­be hier­durch auch ei­nen ent­spre­chen­den Beschäfti­gungs­an­spruch er­langt. Die­sen hätte sie gel­tend ma­chen können, so­fern sie der An­sicht ge­we­sen wäre, dass sich die Be­klag­te an die ver­ein­bar­te Re­ge­lung nicht hal­te. Im Rah­men die­ser Auf­he­bungs­kla­ge müsse sich die Kläge­rin nun­mehr je­doch ent­ge­gen­hal­ten las­sen, dass ei­ne der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen wor­den sei.
26 We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­brin­gens wird auf den ge­sam­ten Ak­ten­in­halt so­wie auf die Nie­der­schrift zum Ter­min vom 03.09.2015 ver­wie­sen.
27 Ent­schei­dungs­gründe
28

Die Kla­ge ist zulässig, je­doch un­be­gründet.

29 Zulässig­keit
30 Gemäß § 38 des Ta­rif­ver­tra­ges über die Bühnen­schieds­ge­richts­bar­keit ist das Ar­beits­ge­richt Köln aus­sch­ließlich zuständig. Die Kla­ge ist zu­dem frist­gemäß in­ner­halb der 2 wöchi­gen Frist des § 110 Ab­satz 3 ArbGG er­ho­ben wor­den.
31 Be­gründet­heit
32 Die zulässi­ge Kla­ge ist je­doch un­be­gründet.
33 Die Ent­schei­dung des Bühnen­ober­schieds­ge­richts ist zu­tref­fend und die Auf­he­bungs­kla­ge da­her ab­zu­wei­sen.
34 Nach § 110 Ab­satz 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Auf­he­bung des Schieds­spru­ches ge­klagt wer­den, wenn der Schieds­spruch auf der Ver­let­zung ei­ner Rechts­norm be­ruht. Dar­un­ter fal­len al­le Verstöße ge­gen ma­te­ri­el­les Recht, gleich wel­cher Art. Aus der re­vi­si­onsähn­li­chen Struk­tur der Auf­he­bungs­kla­ge folgt, dass die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen in ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 561 Ab­satz 2 ZPO an dem vom Schieds­ge­richt fest­ge­stell­ten Sach­ver­halt ge­bun­den sind. Wei­ter be­steht Ei­nig­keit, dass der Schieds­spruch in ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 559 Ab­satz 2 ZPO oh­ne Rück­sicht auf ei­ne er­ho­be­ne Rüge ins­ge­samt auf sei­ne Rechtmäßig­keit hin zu über­prüfen ist. Nur bei Ver­fah­rensmängeln be­darf es ei­ner Rüge (BA­GE 15,87; BA­GE 39,1,6).
35 Die streit­ge­genständ­li­che Be­fris­tung ist wirk­sam. Die Ei­gen­art der Ar­beits­leis­tung recht­fer­tigt sie, § 14 Ab­satz 1 Satz 2 Nr. 4 Tz­B­fG.
36 Die Ver­ein­ba­rung über­wie­gend künst­le­ri­scher Tätig­keit stellt ei­nen aus­rei­chen­den Sach­grund für die Be­fris­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses dar (BAG vom 27.01.1993, 7 AZR 124/92).
37 Das Bühnen­schieds­ge­richt so­wie das Bühnen­ober­schieds­ge­richt ha­ben zu­tref­fend er­kannt, dass der NV-Bühne auf das streit­ge­genständ­li­che Ar­beits­verhält­nis An­wen­dung fin­det.
38 Nach § 1 Ab­satz 3 Un­ter­ab­satz 2 NV Bühne sind Mas­ken­bild­ner Bühnen­tech­ni­ker im Sin­ne die­ses Ta­rif­ver­tra­ges, wenn mit ih­nen im Ar­beits­ver­trag ver­ein­bart wird, dass sie über­wie­gend künst­le­risch tätig sind.
39 Dies trifft auf die Kläge­rin zu. Ei­ne der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­rung exis­tier­te un­strei­tig.
40 Ma­chen die Ar­beits­ver­trags­par­tei­en von die­ser Möglich­keit ei­ner ver­trag­li­chen Ein­gren­zung Ge­brauch, ist der maßge­ben­de Tätig­keits­be­reich schon auf­grund die­ser Wil­lensübe­r­ein­kunft als über­wie­gend künst­le­risch an­zu­se­hen (BAG vom 26.01.2009, 4 AZR 987/07). Ein mögli­cher Wi­der­spruch von tatsäch­li­cher Ar­beits­leis­tung und der Cha­rak­te­ri­sie­rung die­ser Tätig­keit als über­wie­gend künst­le­risch ist al­lein ei­ne Fra­ge der ver­trags­gemäßen Beschäfti­gung (BAG vom 15.12.2011, 7 ABR 36/10).
41 Nach Auf­fas­sung der Kam­mer über­sah die Kläge­rin fol­gen­des:
42 Sie hat­te ei­nen ar­beits­ver­trag­li­chen An­spruch auf über­wie­gend künst­le­ri­sche Beschäfti­gung. Der In­halt der Ar­beits­pflicht war tatsächlich ei­ne über­wie­gen­de künst­le­ri­sche Tätig­keit. Dies war aus­drück­lich zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bart wor­den. So­fern die Kläge­rin – was von ihr le­dig­lich pau­schal be­haup­tet wird – tatsächlich nicht über­wie­gend künst­le­risch tätig ge­we­sen sein soll­te, hätte ihr ein ein­klag­ba­rer Beschäfti­gungs­an­spruch zur Sei­te ge­stan­den. Ein sol­cher An­spruch wäre auch durch­setz­bar ge­we­sen. Das Pro­blem der hin­rei­chen­den Be­stimmt­heit stellt sich grundsätz­lich bei je­der Beschäfti­gungs­kla­ge. Den­noch ist ei­ne sol­che möglich.
43 Aus­nah­men die­ses Grund­sat­zes, der die An­wend­bar­keit der NV-Bühne im Fal­le der Ver­ein­ba­rung zur Fol­ge hat, be­ste­hen nur bei er­kenn­ba­rem Miss­brauch im Ein­zel­fall (LAG Köln vom 28.06.2012, 6 Sa 324/12; Ar­beits­ge­richt Köln vom 18.09.2014, 6 Ha 2/14).
44 Ein sol­cher Miss­brauch wur­de nicht be­haup­tet.
45 Da­bei wird auch die Dar­le­gungs- und Be­weis­last nicht un­zu­mut­bar ver­scho­ben. Die­se ob­liegt im Rah­men der Be­fris­tungs­kon­troll­kla­ge dem Ar­beit­ge­ber. Vor­lie­gend be­stand je­doch die ar­beits­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen zwei Ver­trags­part­nern, nach der die Be­klag­te un­strei­tig ver­pflich­tet war, die Kläge­rin über­wie­gend künst­le­risch ein­zu­set­zen.
46 Un­abhängig da­von hätte sich das Ge­richt mit die­sem kläge­ri­schen Ar­gu­ment auch nur dann näher aus­ein­an­der­set­zen müssen, wenn es der Kläge­rin – wenn schon nicht im Rah­men ei­ner Beschäfti­gungs­kla­ge, dann spätes­tens doch im We­ge die­ser Auf­he­bungs­kla­ge – ge­lun­gen wäre, kon­kret und im ein­zel­nen nach­voll­zieh­bar zu erläutern, dass sie tatsächlich nicht über­wie­gend künst­le­risch tätig war. Ein kon­kre­ter Sach­vor­trag un­ter­blieb je­doch. Der bloße Ver­weis auf das Zwi­schen­zeug­nis genügte nicht.
47 Da­bei über­sah das Ge­richt nicht, dass die Kläge­rin nicht ganz zu Un­recht auf die prak­ti­sche Pro­ble­ma­tik hin­wies, dass ein Ar­beit­neh­mer bei Ver­trags­un­ter­zeich­nung auf­grund des Um­stan­des der be­vor­ste­hen­den Ver­trags­be­gründung kein ge­stei­ger­tes In­ter­es­se dar­an ha­ben wird, die­sen Ab­schluss durch et­wai­ge Dis­kus­si­on hin­sicht­lich ei­ner Klau­sel zu gefähr­den. Die­se rein prak­ti­sche Pro­ble­ma­tik ändert aber nichts an dem Um­stand, dass sich die Par­tei­en auf die in­halt­li­che Kon­kre­ti­sie­rung – aus wel­chen Gründen und Mo­ti­ven auch im­mer – verständigt ha­ben. Zu­dem über­sieht die Kläge­rin bei die­ser Ar­gu­men­ta­ti­on, dass die­se Ver­ein­ba­rung ja auch Vor­tei­le brach­te. Denn da­durch er­lang­te sie den – not­falls ge­richt­lich durch­setz­ba­ren - An­spruch auf ei­ne über­wie­gen­de künst­le­ri­sche Tätig­keit.
48 Die Nicht­verlänge­rungs­mit­tei­lung ist wirk­sam im Sin­ne des § 69 NV-Bühne:
49 Ins­be­son­de­re lag kein Ver­s­toß ge­gen die Vor­schrift des § 69 Ab­satz 5 Satz 2 NV Bühne vor. Hier­nach ist ei­ne Nicht­verlänge­rungs­mit­tei­lung un­wirk­sam, wenn es der Ar­beit­ge­ber un­terlässt, den Bühnen­tech­ni­ker frist­ge­recht an­zuhören.
50 Un­klar war in die­sem Zu­sam­men­hang, wes­halb der Kläge­rin bei Ein­la­dung nicht hätte be­wusst sein können, dass es um die Be­en­di­gung des Ver­tra­ges ge­hen soll­te. In dem Ein­la­dungs­schrei­ben hieß es wört­lich:
51 „Es han­delt sich hier­bei um ei­nen Anhörungs­ter­min, der ei­ner mögli­chen Mit­tei­lung ei­ner Nicht­verlänge­rung Ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses zum 31.Au­gust 2014 vor­aus­zu­ge­hen hat. Das Anhörungs­gespräch dient dem Zweck, Ih­nen Ge­le­gen­heit zur Äußerung zu ge­ben, um dann nach Abwägung der Ge­samt­umstände ei­ne Ent­schei­dung über die Fort­set­zung Ih­res Ver­tra­ges zu tref­fen.“
52 Da­mit war ein­deu­tig ab­seh­bar, wel­chen Sinn das Gespräch ha­ben soll­te.
53 Zu­dem muss die Nicht­verlänge­rungs­mit­tei­lung nicht ge­recht­fer­tigt oder ob­jek­ti­viert wer­den. Nur die sub­jek­ti­ve Mo­ti­va­ti­on muss of­fen ge­legt wer­den (BAG vom 15.03.2013, 7 AZR 665/11). Dies gilt auch dann, wenn der Ar­beit­ge­ber tatsächlich ob­jek­ti­ve Gründe vorträgt.
54 Nach all­dem war die Auf­he­bungs­kla­ge ab­zu­wei­sen.
55 Die Kos­ten­ent­schei­dung er­gab sich aus § 91 ZPO. Als un­ter­le­ge­ne Par­tei hat die Kläge­rin die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen.
56 Die Streit­wert­fest­set­zung be­ruh­te dem Grun­de nach auf § 61 Ab­satz 1 ArbGG.

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