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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 17.10.2017, 1 Sa 228/17

   
Schlagworte: Arbeitszeugnis, Treu und Glauben
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 1 Sa 228/17
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.10.2017
   
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber kann ein bereits erteiltes Arbeitszeugnis widerrufen und dessen Rückgabe verlangen, wenn ihm nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden und für einen zukünftigen Arbeitgeber von ausschlaggebender Bedeutung bei der Einstellungsentscheidung sein könnten. Bereits vorliegende Erkenntnisse der organschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter des Arbeitgebers bei der Zeugniserteilung muss er sich dabei zurechnen lassen.

2. Daneben ist der Widerruf eines Zeugnisses auch möglich, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis der Zuständigkeiten für die Zeugniserteilung (Dienstweg) gezielt die Unkenntnis eines organschaftlichen Vertreters über maßgebliche Umstände für die Zeugniserteilung ausnutzt und sich dieses Vorgehen des Arbeitnehmers in einer Gesamtschau als treuwidrig darstellt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 17.03.2017, 4 Ca 2812b/17
   

 

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein

Ak­ten­zei­chen: 1 Sa 228/17
4 Ca 2812 b/16 ArbG Lübeck
(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Verkündet am 17.10.2017

gez. …
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

 

In dem Rechts­streit […]

hat die 1. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 17.10.2017 durch den Vi­ze­präsi­den­ten des Lan­des­ar­beits­ge­richts ... als Vor­sit­zen­den und d. eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer und d. eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin ... als Bei­sit­ze­rin

für Recht er­kannt:


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Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 17.03.2017 – 4 Ca 2812 b/17 – geändert:

Der Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an die Kläge­rin das ihm er­teil­te Ar­beits­zeug­nis vom 27.10.2016 her­aus­zu­ge­ben.

Der Be­klag­te trägt die Kos­ten des Rechts­streits (bei­de In­stan­zen). Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

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Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil ist das Rechts­mit­tel der Re­vi­si­on nicht ge­ge­ben; im Übri­gen wird auf § 72 a ArbGG ver­wie­sen.

 


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Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten über die Rück­ga­be ei­nes dem Be­klag­ten er­teil­ten Ar­beits­zeug­nis­ses.

Der Be­klag­te war auf­grund ei­nes be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trags vom 01.07.2014 bis zum 31.10.2016 als Hoch­bau­in­ge­nieur in der Ver­wal­tung der kla­gen­den Ge­mein­de be­schäftigt. Sein un­mit­tel­ba­rer Vor­ge­setz­ter war der Lei­ter des Fach­diens­tes Im­mo­bi­li­en und Tou­ris­mus H.... Be­reichs­lei­te­rin und wei­te­re Vor­ge­setz­te war ab Mai 2015 Frau P.... Die­se sprach sich im No­vem­ber 2015 in ei­nem in­ter­nen Ver­merk (An­la­ge K 4, Bl. 23 d. A.) ge­gen ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung des Be­klag­ten über den Ab­lauf der Be­fris­tung hin­aus aus, die da­mals noch zum 30.06.2016 ver­ein­bart war.

Am 16.06.2016 bat der Be­klag­te den Lei­ter des Fach­diens­tes All­ge­mei­ne Ver­wal­tung Sch... um die Aus­stel­lung ei­nes Zwi­schen­zeug­nis­ses. Frau P... teil­te Herrn Sch... auf des­sen An­fra­ge mit E-Mail vom 27.06.2016 mit, an der Ar­beits­wei­se des Be­klag­ten ha­be sich lei­der nichts geändert. Sie be­kräfti­ge ih­re Stel­lung­nah­me vom 03.11.2015. Un­ter dem 20.07.2016 er­hielt der Be­klag­te dar­auf­hin ein von der Bürger­meis­te­rin un­ter­zeich­ne­tes, ge­sie­gel­tes Zwi­schen­zeug­nis mit ei­ner durch­schnitt­li­chen Be­ur­tei­lung, bezüglich des­sen In­halt auf die An­la­ge K 3 (Bl. 21 d. A.) ver­wie­sen wird. Am 07.10.2016 be­warb sich der Be­klag­te auf die von der Kläge­rin aus­ge­schrie­be­ne, bis zum 31.10.2016 von ihm selbst be­setz­te Stel­le ei­nes Di­plom-In­ge­nieurs Hoch­bau bzw. Ar­chi­tek­ten Hoch­bau.

Am 28.10.2016 wand­te sich der Be­klag­te mit ei­nem von ihm ent­wor­fe­nen Zwi­schen­zeug­nis an den stell­ver­tre­ten­den Bürger­meis­ter der Kläge­rin St... – die Bürger­meis­te­rin selbst war an je­nem Tag ur­laubs­be­dingt orts­ab­we­send – und bat die­sen um Un­ter­zeich­nung. Herr St... erklärte, er könne das Zeug­nis nicht un­ter­schrei­ben, da er die Leis­tun­gen des Be­klag­ten nicht be­ur­tei­len könne. Er nahm dann Rück­spra­che mit Herrn H..., der ihm die Rich­tig­keit des Zwi­schen­zeug­nis­ses bestätig­te. Dar­auf un­ter­zeich­ne­te Herr St... das Zeug­nis und händig­te die­ses un­ge­sie­gelt dem Be­klag­ten aus. We­gen des In­halts die­ses Zwi­schen­zeug­nis­ses, in dem der Be­klag­te sehr gut be­ur­teilt wird, wird auf die Wie­der­ga­be in der Kla­ge­schrift (Bl. 3 und 4 d. A.) ver­wie-


 

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sen. Anläss­lich ei­ner Be­spre­chung des Sach­ver­halts am 31.10.2016 erklärte der Be­klag­te auf Be­fra­gen, war­um er das Zeug­nis nicht über den Fach­dienst All­ge­mei­ne Ver­wal­tung an­ge­for­dert ha­be, es ha­be sich um ei­ne drin­gen­de An­ge­le­gen­heit ge­han­delt. Mit Schrei­ben vom 04.11.2016 wi­der­rief die Kläge­rin das Zeug­nis. Mit ih­rer Kla­ge ver­langt sie des­sen Rück­ga­be.

Sie hat be­haup­tet:

Für die Er­stel­lung von Ar­beits­zeug­nis­sen sei aus­sch­ließlich der Fach­dienst All­ge­mei­ne Ver­wal­tung und dort de­ren Lei­ter Herr Sch... zuständig. Die­ser er­stel­le auf Grund­la­ge ei­ner Be­ur­tei­lung des je­wei­li­gen Vor­ge­setz­ten ein Ar­beits­zeug­nis, das dann mit ei­nem Dienst­sie­gel ver­se­hen und von der Bürger­meis­te­rin un­ter­zeich­net wer­de. Die­se Hand­ha­bung sei auch dem Be­klag­ten be­kannt, der sich am 16.06.2016 selbst we­gen des Zwi­schen­zeug­nis­ses an Herrn Sch... ge­wandt ha­be. Der Be­klag­te ha­be den Um­stand aus­ge­nutzt, dass Herrn St... der In­halt des Zwi­schen­zeug­nis­ses vom 20.07.2016 nicht be­kannt ge­we­sen sei und ha­be die­sen mit­hil­fe von Herrn H... „über­rum­pelt“. Es ha­be auch kei­nen Grund für die­ses Vor­ge­hen ge­ge­ben. Herr Sch... sei in der frag­li­chen Wo­che täglich und am 28.10.2016 bis 12.30 Uhr im Haus gewe­sen. Ei­nen An­spruch auf ein Zeug­nis ha­be zu je­nem Zeit­punkt auch nicht be­stan­den. Der Be­klag­te ha­be Herrn St... an Herrn H... we­gen der in­halt­li­chen Rich­tig­keit des Zeug­nis­ses ver­wie­sen. Die­ser ha­be ge­mein­sam mit dem Be­klag­ten Herrn St... ge­täuscht. Herr H... könne we­gen um­fang­rei­cher krank­heits­be­ding­ter Ab­we­sen­heit die Leis­tun­gen des Be­klag­ten gar nicht zu­tref­fend be­ur­tei­len. Der Be­klag­te ha­be auch nicht drin­gend ein Zeug­nis benötigt, da er be­reits ein Zwi­schen­zeug­nis er­teilt be­kom­men ha­be.

Das Zeug­nis sei schließlich auch in­halt­lich grob un­rich­tig, und zwar so­wohl im Hin­blick auf die Auf­ga­ben­dar­stel­lung als auch auf die Be­no­tung. We­gen der Ein­zel­hei­ten hier­zu wird auf die erst­in­stanz­li­chen Schriftsätze der Kläge­rin vom 09.12.2016 und 06.03.2017 ver­wie­sen.

 

Der Be­klag­te hat er­wi­dert:


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Im ers­ten Zeug­nis sei er be­wusst falsch zu schlecht be­ur­teilt wor­den. Er ha­be drin­gend ein neu­es Zeug­nis benötigt, um sich auf ei­ne Stel­le bei der Hand­werks­kam­mer L... be­wer­ben zu können, für die die Be­wer­bungs­frist am 28.10.2016 ge­en­det ha­be (Ko­pie der Stel­len­an­zei­ge als An­la­ge B 1, Bl. 51 d. A.). Auf An­ra­ten von Herrn H... ha­be er selbst ei­nen Zeug­nis­ent­wurf ver­fasst und mit die­sem ab­ge­stimmt. Als sein di­rek­ter Vor­ge­setz­ter könne Herr H... sei­ne Leis­tun­gen am bes­ten be­ur­tei­len. Herr St... ha­be dann am 28.10.2016 Rück­spra­che mit Herrn H... ge­hal­ten, oh­ne von ihm – Be­klag­ten – da­zu auf­ge­for­dert wor­den zu sein. Die Kläge­rin müsse sich die­ses Zeug­nis zu­rech­nen las­sen. Es sei auch in­halt­lich rich­tig. Die in dem Zeug­nis ge­nann­ten Auf­ga­ben ha­be er erfüllt. Der übli­che Vor­gang zur Er­stel­lung von Zeug­nis­sen sei ihm nicht be­kannt ge­we­sen. Er be­strei­te die ent­spre­chen­den Be­haup­tun­gen der Klä­ge­rin mit Nicht­wis­sen.

We­gen des wei­te­ren Sach- und Streit­stands in ers­ter In­stanz und der dort ge­stell­ten Anträge wird auf die Ak­te ver­wie­sen.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge ab­ge­wie­sen und zur Be­gründung im We­sent­li­chen aus­geführt, es be­ste­he kein Her­aus­ga­be­an­spruch. Die Kläge­rin müsse sich an dem von ihr er­teil­ten Zeug­nis fest­hal­ten las­sen. Der Be­klag­te ha­be sie nicht ent­ge­gen den Grundsätzen von Treu und Glau­ben getäuscht. We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten der Be­gründung wird auf die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung ver­wie­sen.

Ge­gen das am 13.04.2017 zu­ge­stell­te Ur­teil hat die Kläge­rin am 05.05.2017 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se am 12.06.2017 be­gründet.

Sie wie­der­holt und ver­tieft ih­ren erst­in­stanz­li­chen Vor­trag wie folgt:

Das Vor­ge­hen des Be­klag­ten sei al­lein er­folgt, weil er er­war­tet ha­be, sein Zeug­nis wer­de ent­spre­chend dem schlech­te­ren Zeug­nis vom 20.07.2016 for­mu­liert wer­den und dies ha­be ver­mei­den wol­len. Sie sei zum Wi­der­ruf des Zeug­nis­ses be­rech­tigt, weil die­ses grob un­rich­tig sei. Der Be­klag­te sei un­ver­tret­bar gut be­ur­teilt wor­den. Das Ar­beits­ge­richt ha­be ih­ren Vor­trag zu den Täuschungs­hand­lun­gen des Be­klag­ten nicht zur Kennt­nis ge­nom­men und da­mit ih­ren An­spruch auf recht­li­ches Gehör ver­letzt. So sei ihr Stell­ver­tre­ten­der Bürger­meis­ter durch den Be­klag­ten im kol­lu­si­ven

 

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Zu­sam­men­wir­ken mit Herrn H... getäuscht und sei­ne Arg­lo­sig­keit vom Be­klag­ten aus­ge­nutzt wor­den. Die vom Ar­beits­ge­richt be­haup­te­te „Üblich­keit“, dass Ar­beit­neh­mer sich ihr Zeug­nis selbst aus­stell­ten, ge­be es bei ihr nicht, wie sie eben­falls dar­ge­legt und un­ter Be­weis ge­stellt ha­be. Herr St... ha­be auch nicht ge­wusst, dass der Be­klag­te sich das Zeug­nis selbst ge­schrie­ben ha­be. Fer­ner ha­be der Be­klag­te be­wusst die Ab­we­sen­heit des Fach­dienst­lei­ters Sch... und der Bürger­meis­te­rin aus­ge­nutzt. Herrn St... hätten bei Un­ter­zeich­nung we­sent­li­che In­for­ma­tio­nen ge­fehlt. Da­her müsse sie sich trotz wirk­sa­mer Ver­tre­tung nicht an dem Zeug­nis fest­hal­ten las­sen.

Die Kläge­rin be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 17.03.2017 – 4 Ca 2812 b/16 - ab­zuändern und den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, an die Kläge­rin das ihm er­teil­te Ar­beits­zeug­nis vom 27.10.2016 her­aus­zu­ge­ben.

Der Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Er wie­der­holt und ver­tieft eben­falls sei­nen erst­in­stanz­li­chen Sach­vor­trag und ver­tei­digt die Ent­schei­dungs­gründe des Ar­beits­ge­richts.

Vor Un­ter­zeich­nung des Zeug­nis­ses ha­be Herr St... von sich aus Herrn H... auf­ge­sucht. Herr St... könne als Stell­ver­tre­ten­der Bürger­meis­ter und ehe­ma­li­ger Vor­sit­zen­der des Bau­aus­schus­ses sei­ne Leis­tun­gen zu­tref­fend be­ur­tei­len. Er be­strei­te mit Nicht­wis­sen, dass Herr St... von dem Zwi­schen­zeug­nis vom 20.07.2016 nichts ge­wusst ha­be. Das ihm im Ok­to­ber er­teil­te Zeug­nis sei auch in­halt­lich kor­rekt. Das gel­te so­wohl für die Dar­stel­lung sei­ner Tätig­kei­ten und Auf­ga­ben als auch für die Leis­tungs­be­wer­tung. Es sei auch nicht er­sicht­lich, in­wie­weit er sich treu­wid­rig ver­hal­ten ha­be. Das Ar­beits­ge­richt ha­be da­her die Kla­ge zu Recht ab­ge­wie­sen. Ein kol­lu­si­ves Zu­sam­men­wir­ken zwi­schen ihm und Herrn H... zum Nach­teil der Kläge­rin ha­be es nicht ge­ge­ben. Herr St... ha­be das Zeug­nis nach Rück­spra­che un­ter­zeich­net. Hier­an müsse sich die Kläge­rin fest­hal­ten las­sen.


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We­gen des wei­te­ren Sach- und Streit­stan­des im Ein­zel­nen wird auf den In­halt der Ak­te Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe:

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statt­haf­te, form- und frist­gemäß ein­ge­leg­te und be­gründe­te und da­mit zulässi­ge Be­ru­fung der Kläge­rin ist be­gründet. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts ist ab­zuändern, da es die Kla­ge zu Un­recht ab­ge­wie­sen hat. Der Klä­ge­rin steht der gel­tend ge­mach­te An­spruch auf Rück­ga­be des Zeug­nis­ses vom 27.10.2016 zu.

I.Ein Ar­beit­neh­mer ist zur Rück­ga­be ei­nes be­reits er­teil­ten Zeug­nis­ses ver­pflich­tet, wenn die­ses vom Ar­beit­ge­ber wirk­sam wi­der­ru­fen wur­de. Der Ar­beit­ge­ber hat an der Rück­ga­be in die­sen Fällen ein über­wie­gen­des schutzwürdi­ges In­ter­es­se, weil er fürch­ten muss, dass sich der Ar­beit­neh­mer mit dem wi­der­ru­fe­nen Zeug­nis bei Drit­ten be­wirbt und der Ar­beit­ge­ber in Re­gress ge­nom­men wer­den kann (vgl. et­wa den Fall BGH vom 15.05.1979 – VI ZR 230/76 -; Ju­ris). Die Rück­ga­be­pflicht folgt da­mit letzt­lich aus der Rück­sicht­nah­me­pflicht des Ar­beit­neh­mers aus § 241 Abs. 2 BGB, und zwar un­abhängig da­von, ob das Zeug­nis – wie hier – im be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis oder erst nach des­sen Be­en­di­gung er­teilt wur­de.

II. Wann dem Ar­beit­ge­ber ein Wi­der­ruf des er­teil­ten Zeug­nis­ses möglich ist, wird in der Li­te­ra­tur oh­ne Nen­nung ei­ner kon­kre­ten Rechts­norm im We­sent­li­chen ein­heit­lich wie folgt be­ur­teilt: Hat sich ein Ar­beit­ge­ber bei der Er­stel­lung des Zeug­nis­ses im Hin­blick auf schwer­wie­gen­de, we­sent­li­che Umstände ge­irrt, weil ihm nachträglich Tat­sa­chen be­kannt wer­den, die ei­ne an­de­re Be­ur­tei­lung recht­fer­ti­gen würden und für ei­nen zukünf­ti­gen Ar­beit­ge­ber von aus­schlag­ge­ben­der Be­deu­tung bei der Ein­s­tel­lungs­ent­schei­dung sein könn­ten und es des­halb we­sent­li­che Un­rich­tig­kei­ten enthält, kann er ge­gen Er­tei­lung ei­nes neu­en Zeug­nis­ses die Her­aus­ga­be des al­ten ver­lan­gen (Knob­be/Leis/Un­nuß, Ar­beits­zeug­nis­se, 8. Aufl. 2016, S. 45; eben­so: ErfK-Müller-Glöge, 16. Aufl., § 109 Ge­wO, Rn. 56; MüKo-Hens­s­ler, 7. Aufl., § 630, Rn. 65;


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Schaub-Link Ar­beits­rechts­hand­buch, 17. Aufl., § 147, Rn. 36; Sch­leßmann, Das Ar-beits­zeug­nis, 21. Aufl., Rn. 519).

Die­ser Auf­fas­sung ist zu­zu­stim­men. Die Wi­der­rufsmöglich­keit fin­det ih­re Rechts­grund­la­ge in dem das ge­sam­te Zi­vil­recht be­herr­schen­den Grund­satz von Treu und Glau­ben § 242 BGB. Die Auf­fas­sung hilft der Kläge­rin aber nicht wei­ter. Die Vor­aus­set­zun­gen für ei­nen Wi­der­ruf nach die­sen Grundsätzen lie­gen nicht vor. Die Kläge­rin be­ruft sich für ihr Wi­der­rufs­recht selbst nicht auf ihr nachträglich be­kannt ge­wor­de­ne we­sent­li­che Umstände, die ei­ne an­de­re Be­ur­tei­lung im Zeug­nis recht­fer­ti­gen könn­ten. Viel­mehr wa­ren der Kläge­rin al­le Umstände be­kannt, die die aus ih­rer Sicht schlech­te­re Be­ur­tei­lung des Be­klag­ten recht­fer­ti­gen konn­ten. Die Kläge­rin muss sich in­so­weit das Wis­sen ih­rer Or­ga­ne und der für sie han­deln­den Ver­tre­ter (§ 166 Abs. 1 BGB ana­log) zu­rech­nen las­sen. So­wohl Frau K... als Bürger­meis­te­rin als auch Herrn Sch... als zuständi­gem Lei­ter des Fach­diens­tes All­ge­mei­ne Ver­wal­tung wa­ren sämt­li­che Umstände, die die Be­ur­tei­lung des Be­klag­ten be­tra­fen, un­strei­tig be­kannt. Dass das im kon­kre­ten Fall han­deln­de Or­gan der Kläge­rin, ihr 2. Bürger­meis­ter St..., von ei­ner ab­wei­chen­den Einschätzung des Leis­tungs­vermögens des Be­klag­ten nichts wuss­te, ent­las­tet die Kläge­rin des­we­gen nicht. Nur zu ei­nem Fall nachträgli­cher Kennt­nis­er­lan­gung ver­hal­ten sich im Übri­gen auch die von der Kläge­rin zi­tier­ten Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ge­richts­ho­fes vom 15.05.1979 und des Ar­beits­ge­richts Pas­sau.

III. Der Wi­der­ruf ei­nes Zeug­nis­ses ist aber nach Auf­fas­sung der Kam­mer auch dann zulässig, wenn der Ar­beit­neh­mer das Ar­beits­zeug­nis auf un­red­li­che, ge­gen die Grundsätze von Treu und Glau­ben ver­s­toßen­de Art und Wei­se er­langt hat.

1. Aus § 242 BGB ha­ben Recht­spre­chung und Leh­re seit lan­gem den das ge­sam­te Rechts­le­ben be­herr­schen­den Grund­satz ab­ge­lei­tet, dass je­der­mann in Ausübung sei­ner Rech­te und Erfüllung sei­ner Pflich­ten nach Treu und Glau­ben zu han­deln hat. § 242 BGB be­ruht nämlich auf dem Ge­dan­ken, dass je­dem Recht so­zi­al­ethi­sche Schran­ken im­ma­nent sind (Pa­landt-Grüne­berg, 75. Aufl., § 242, Rn. 1).


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2. Nach Auf­fas­sung der Kam­mer hat der Be­klag­te in Ausübung sei­nes Rechts auf Er­halt ei­nes Ar­beits­zeug­nis­ses Treu und Glau­ben ver­letzt.

Das Vor­ge­hen des Be­klag­ten stellt sich nämlich ins­be­son­de­re nach den Erörte­run­gen im Be­ru­fungs­ter­min als ziel­ge­rich­te­te Um­ge­hung des bei der Kläge­rin vor­ge­se­he­nen Ver­wal­tungs­wegs dar, um ei­ne bes­se­re - von den zuständi­gen Mit­ar­bei­tern der Kläge­rin (Sch... und P...) nicht ge­tra­ge­ne - Be­ur­tei­lung sei­ner Ar­beits­leis­tung zu er­lan­gen.

a) Im Be­ru­fungs­ter­min hat der Be­klag­te auf Be­fra­gen klar­ge­stellt, dass ihm der Dienst­weg bei der Er­stel­lung von Ar­beits­zeug­nis­sen grundsätz­lich be­kannt ge­we­sen sei. Er wuss­te al­so von der ent­spre­chen­den An­ord­nung für die Ver­wal­tung der Klä­ge­rin, dass Ar­beits­zeug­nis­se durch den Lei­ter All­ge­mei­ne Ver­wal­tung, Herrn Sch..., nach Ein­ho­lung ei­nes Be­ur­tei­lungs­bei­trags des zuständi­gen Fach­vor­ge­setz­ten er­stellt wer­den. Die­sen Weg hat der Be­klag­te um­gan­gen, in­dem er sich we­gen der Er­stel­lung des Zeug­nis­ses di­rekt an den 2. Stell­ver­tre­ten­den Bürger­meis­ter der Kläge­rin wand­te. Da­bei hat er das Zeug­nis zu­vor nicht mit der nach dem Dienst­weg vor­ge­se­he­nen Be­reichs­lei­te­rin P..., son­dern nur mit sei­nem un­mit­tel­ba­ren Vor­ge­setz­ten H... ab­ge­spro­chen.

Das Vor­ge­hen des Be­klag­ten ist auch nicht durch die von ihm an­geführ­te be­son­de­re Eil­bedürf­tig­keit der Si­tua­ti­on ge­recht­fer­tigt. Dem Be­klag­ten lag nämlich ein zeit­nah er­teil­tes Zwi­schen­zeug­nis vor. Die Kläge­rin hat ihm un­strei­tig be­reits am 20.07.2016 ein sol­ches er­teilt. Es ent­schul­digt den Be­klag­ten nicht, wenn er meint, dass mit die­sem Zwi­schen­zeug­nis ei­ne Be­wer­bung aus­sichts­los ge­we­sen wäre. Dann hätte er be­reits frühzei­tig ei­nen An­trag auf Zeug­nis­be­rich­ti­gung zunächst bei der Kläge­rin, ggf. beim Ar­beits­ge­richt stel­len können. Ein Güte­ter­min vor dem Ar­beits­ge­richt Lübeck hätte mit ho­her Wahr­schein­lich­keit noch vor Mit­te Ok­to­ber 2016 statt­fin­den können. Selbst wenn die An­ge­le­gen­heit im Übri­gen aus Sicht des Be­klag­ten ei­lig war, so ent­schul­digt das im­mer noch nicht, dass er sich nicht auch noch am 28.10. an Herrn Sch... ge­hal­ten hat. Die­ser war je­den­falls bis 12.30 Uhr im Hau­se und hätte auf­ge­sucht wer­den können.


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Dar­um ging es dem Be­klag­ten aber gar nicht. Auf den Vor­halt im Be­ru­fungs­ter­min, dass bei Ge­richt der Ein­druck ent­stan­den sei, er – Be­klag­ter – ha­be sich nicht auf dem Dienst­weg an die Kläge­rin ge­wandt, weil er ha­be da­von aus­ge­hen müssen, mit dem bis­he­ri­gen Zeug­nis kei­ne Chan­cen zu ha­ben, auf dem Ar­beits­markt er­folg­reich zu sein, hat der Kläger erklärt: „Auf je­den Fall“. Er hat be­redt und nach­voll­zieh­bar aus­geführt, dass er mit dem bis­he­ri­gen Zeug­nis kei­ne Chan­ce ge­se­hen ha­be, sich auf dem Ar­beits­markt zu be­wer­ben und dass das ers­te Zeug­nis – aus sei­ner Sicht – „grot­ten­falsch“ ge­we­sen sei. Auf den ju­ris­ti­schen Weg ei­nes Zeug­nis­be­rich­ti­gungs-rechts­streits ha­be er sich im Hin­blick auf den von ihm er­war­te­ten Zeit­ab­lauf nicht ein­las­sen mögen.

Die­se Ein­las­sun­gen des Be­klag­ten im Ter­min bestäti­gen das, was ihm die Kläge­rin vor­wirft: Dem Be­klag­ten ging es ge­ra­de dar­um, nicht auf dem Dienst­weg oh­ne Aus­sicht auf ein ver­bes­ser­tes Zeug­nis vor­zu­ge­hen, son­dern un­ter Um­ge­hung des­sel­ben ein ihn aus sei­ner Sicht zu­tref­fend be­schrei­ben­des Zeug­nis zu be­kom­men. Da­mit tritt aus Sicht des Be­ru­fungs­ge­richts die Un­red­lich­keit des Han­delns des Be­klag­ten of­fen zu Ta­ge. Wenn es ei­ne Or­ga­ni­sa­ti­ons­ent­schei­dung des Ar­beit­ge­bers über die Zu­ständig­kei­ten bei der Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses gibt, die­se dem Ar­beit­neh­mer be­kannt sind und ihm im Rechts­staat die Möglich­keit ge­ge­ben wird, ge­gen ei­ne fal­sche Be­ur­tei­lung vor­zu­ge­hen, dann ist es treu­wid­rig, wenn der Be­klag­te un­ter Aus­nut­zung des Um­stan­des, dass die zuständi­ge Bürger­meis­te­rin ur­laubs­be­dingt ab­we­send ist und der zuständi­ge Ver­wal­tungs­lei­ter um­gan­gen wird, sich ein Zeug­nis er­schleicht. Un­er­heb­lich ist in die­sem Zu­sam­men­hang, dass es in der Pra­xis durch­aus vor­kommt, dass Ar­beit­neh­mer zunächst ei­nen ei­ge­nen Ent­wurf des von ihm gewünsch­ten Ar­beits­zeug­nis­ses vor­le­gen. Der Be­klag­te wuss­te, dass es die­se Pra­xis bei der Kläge­rin nicht gibt. Der Vor­wurf treu­wid­ri­gen Ver­hal­tens ge­gen den Be­klag­ten ist auch nicht we­gen der ei­ge­nen Er­stel­lung des Zeug­nis­ses be­gründet, son­dern weil der Be­klag­te die­sen Ent­wurf nicht Herrn Sch..., son­dern dem mit der Un­ter­zeich­nung von Ar­beits­zeug­nis­sen re­gelmäßig nicht be­fass­ten eh­ren­amt­lich täti­gen 2. Bürger­meis­ter vor­leg­te.

IV. Der Be­klag­te ist zur Zeug­nisrück­ga­be auch nicht nur Zug um Zug ge­gen Er­tei­lung ei­nes End­zeug­nis­ses durch die Kläge­rin ver­pflich­tet. Ein zur Zurück­be­hal­tung be-


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rech­ti­gen­der Ge­gen­an­spruch (§ 273 Abs. 1 BGB) auf Er­tei­lung ei­nes qua­li­fi­zier­ten End­zeug­nis­ses be­steht nach § 109 Abs. 1 S. 3 Ge­wO nur bei ei­nem ent­spre­chen­den Ver­lan­gen. Ein sol­ches Ver­lan­gen hat der Be­klag­te bis­lang nicht ge­stellt.

V. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein Grund für die Zu­las­sung der Re­vi­si­on ist nicht er­sicht­lich.

gez. ... gez. ... gez. ...

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