HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 22/035

BAG: Ist Ur­laub trotz Co­ro­na-Qua­ran­tä­ne mög­lich?

Der EuGH soll Ur­laub-Nach­ge­wäh­rung bei sym­ptom­lo­ser Qua­ran­tä­nean­ord­nung ent­schei­den: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 16.08.2022, 9 AZR 76/22 (A)
Urlaub am Meer, Palme, Luftmatratze, Sonnenhut und Badestrand

26.08.2022. Nach § 9 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) wer­den Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer, die wäh­rend ih­res Ur­laubs er­kran­ken, ih­re Ur­laubs­ta­ge noch ein­mal ge­währt, wenn sie ih­re Ar­beits­un­fä­hig­keit durch ein ärzt­li­ches At­test nach­wei­sen kön­nen. Bis­lang un­ge­klärt ist je­doch, ob die­se Re­ge­lung auch dann gilt, wenn ein Ar­beit­neh­mer wäh­rend des Ur­lau­be ei­ne be­hörd­li­che Qua­ran­tä­nean­ord­nung er­hält. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) leg­te nun ei­nen sol­chen Fall dem Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof  (EuGH) vor.

Mehr zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 17/2022 BAG fragt EuGH, ob Ur­laub trotz Co­ro­na-Qua­ran­tä­ne ge­währt wer­den kann 
 

Letzte Überarbeitung: 26. August 2022

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Bewertung:

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de