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20/072a LAG Köln zum Ausstellungsdatum eines qualfizierten Arbeitszeugnisses

10.06.2020. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer das Recht auf ein Arbeitszeugnis zu. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kommt es häufiger vor, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf ein bestimmtes Arbeitszeugnis einigen. In der Regel ist der Arbeitnehmer dann berechtigt, ein Zeugnisentwurf vorzulegen, von dem der Arbeitnehmer nur aus einem wichtigen Grund abweichen darf.
Streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach der Beendigung, beispielsweise in einem Kündigungsschutzprozess oder über den Inhalt des Zeugnisses, kann sich dieser Streit über einige Zeit ziehen, sodass das Zeugnis tatsächlich erst wesentlich später als am Beendigungszeitpunkt ausgestellt wird.
Fraglich ist dann, ob der Arbeitgeber das Austrittsdatum oder das Datum der tatsächlichen Zeugnisausstellung auf dem Zeugnis als Ausfertigungsdatum angeben muss.
In der Regel muss das Zeugnisdatum dem Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechen, so das Landesarbeitsgericht Köln. Andernfalls könnte ein zukünftiger Arbeitgeber erkennen, dass eventuell über das Zeugnis zuerst ein Rechtsstreit geführt wurde.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.03.2020, 7 Ta 200/19
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 12|2020 LAG Köln: Das auf dem Zeugnis angegebene Ausfertigungsdatum muss mit dem Austrittsdatum übereinstimmen.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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