UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 21|2022

Update Arbeitsrecht 21|2022 vom 19.10.2022

Entscheidungsbesprechungen

LAG Köln: Anteiliger Anspruch auf Jahrestantieme bei unterjährigem Ausscheiden

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.07.2022, 6 Sa 112/22

Eine für ein ganzes Jahr vereinbarte leistungsabhängige Jahrestantieme ist bei unterjährigem Ausscheiden im Bezugsjahr anteilig zu kürzen, auch wenn der Arbeitnehmer das Jahresziel bereits bis zum Ausscheidenszeitpunkt vollständig erreicht hat.

§§ 133, 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtlicher Hintergrund

Viele Arbeitnehmer können neben ihrem Festgehalt eine variable Vergütung beanspruchen, z.B. Provisionen, eine Zielvereinbarungsprämie oder eine Tantieme. Während die Höhe von Provisionen meist allein vom Erfolg des Arbeitnehmers abhängt, sind Tantiemen vielfach (auch) vom Unternehmenserfolg abhängig. Vereinbarungen über Zielvereinbarungsprämien wiederum verbinden oft beide Erfolgsfaktoren, d.h. ihre Höhe ergibt sich sowohl aus der individuellen Leistung des Arbeitnehmers als auch aus dem Erfolg des Unternehmens.

Es ist rechtlich zulässig, Sonderzahlungen bzw. Gratifikationen (auch) von der sog. Betriebstreue des Arbeitnehmers abhängig zu machen. Dann wird mit der Sonderzahlung / Gratifikation (auch) honoriert, dass der Arbeitnehmer im Unternehmen bleibt, d.h. bis zu einem bestimmten Stichtag keine Kündigung ausspricht und/oder das Arbeitsverhältnis nicht vor einem bestimmten Stichtag durch eine Kündigung beendet.

Soll mit einer Sonderzahlung wie z.B. mit einer jährlich fälligen Tantieme nicht (auch) die Betriebstreue honoriert werden, sondern soll die Tantieme allein die geleistete Arbeit bzw. deren Erfolg vergüten, haben Arbeitnehmer, die vor dem vereinbarten Jahresturnus ausscheiden, Anspruch auf zeitanteilige Zahlung der Tantieme. Denn das Arbeitsverhältnis ist ein Austauschverhältnis. Wer zeitanteilig gearbeitet hat, hat in dem Umfang seiner Arbeitsleistung einen zeitanteiligen Anspruch auf die Vergütung, § 611a Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Wird daher eine Sonderzahlung für das Kalenderjahr (Bezugsjahr) im Januar des Folgejahres fällig, und scheidet der Arbeitnehmer bereits zur Jahresmitte des Bezugsjahres aus, hat er Anspruch auf die Hälfte der Sonderzahlung, vorausgesetzt natürlich, dass auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen (individuelle Leistungen und/oder Unternehmenserfolg) vorliegen.

In einem vor kurzem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall wollte sich der klagende Arbeitnehmer, nachdem er unterjährig ausgeschieden war, nicht mit einem zeitanteilig berechneten Anteil seines Anspruchs auf eine Jahrestantieme zufriedengeben, sondern verlangte die volle Tantieme, und zwar mit dem Argument, dass er die für die Tantieme erforderlichen Ziele vollständig bis zu seinem Ausscheiden erreicht habe: LAG Köln, Urteil vom 07.07.2022, 6 Sa 112/22.

Sachverhalt

Ein Angestellter war bei einem Unternehmen von Januar 2001 bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden Ende Juli 2021 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt, der neben einem Festgehalt eine variable Vergütung vorsah, nämlich eine Tantieme. Die Tantieme hatte reinen Entgeltcharakter, d.h. sie sollte allein die Arbeitsleistung vergüten und nicht die Betriebstreue honorieren. Im Arbeitsvertrag heißt es dazu:

„Die Gesellschaft zahlt … pro Geschäftsjahr eine variable Tantieme, deren Höhe die Gesellschaft bestimmt. … Nach Ausspruch einer durch Herrn H oder durch die Gesellschaft veranlassten Kündigung bestehen Ansprüche auf eine variable Tantieme nur für die Zeit vor Zugang der Kündigungserklärung.“

Die Parteien trafen im März 2021 eine Zielvereinbarung über individuelle Ziele, die der Angestellte von Januar 2021 bis spätestens Juli 2021 erreichen sollte. Das gelang ihm auch, und zwar mit einem Zielerreichungsgrad von 120 Prozent.

Nach seinem Ausscheiden Ende Juli 2021 zahlte das Unternehmen dem Ex-Angestellten sieben Zwölftel seiner Jahrestantieme von 18.406,80 EUR brutto, d.h. 10.737,30 EUR brutto. Der Angestellte erhob Klage auf die Differenz, da er meinte, er hätte alle Leistungsvoraussetzungen bereits bis zu seinem Ausscheiden erfüllt.

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab (Urteil vom 12.01.2022, 2 Ca 1549/21).

Entscheidung des LAG Köln

Auch in der Berufung vor dem LAG Köln hatte der Kläger kein Glück. Das LAG wies die Berufung zurück. Zur Begründung heißt es:

Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gemäß § 611a Abs.2 BGB setzen zunächst ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, d.h. ein arbeitsvertragliches Zahlungsversprechen des Arbeitgebers, sowie die Fälligkeit der Vergütung gemäß § 614 Satz 2 BGB. 

Aus dem Austauschcharakter des Arbeitsverhältnisses folgt, dass der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt. Hier verweist das LAG ergänzend auf den Fixschuldcharakter der vom Arbeitnehmer höchstpersönlich zu erfüllenden Arbeitspflicht im laufenden Arbeitsverhältnis, und auf die §§ 275 Abs.1 und 326 Abs.1 BGB. Nach einem einmal beendeten Arbeitsverhältnis können keine Vergütungsansprüche mehr entstehen, denn der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist Voraussetzung für solche Ansprüche.

Das bedeutet, so das LAG, dass die hier arbeitsvertraglich vereinbarte Jahrestantieme um 5/12 zu kürzen war, nachdem der Angestellte während fünf Monaten im Bezugsjahr 2021 keine Arbeitsleistung erbracht hatte bzw. in diesem Fünfmonatszeitraum kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Die Abrechnung des Arbeitgebers war daher korrekt. Dass der Tantiemeanspruch vereinbarungsgemäß von der Zielerreichung als einer weiteren Voraussetzung abhängig war, ändert nichts daran, dass der Anspruch um 5/12 des vollen Anspruchs zu kürzen war. 

Dass der Angestellte die gesetzten Ziele bis zum vereinbarten Zeitraum erreicht hatte, d.h. bis Ende Juli 2021, war nur eine (notwendige) Voraussetzung des vollen Tantiemeanspruchs, führte aber nicht etwa dazu, dass der Angestellte für den vollen Anspruch nicht das ganze Jahr hätte arbeiten müssen.

Praxishinweis

Dem LAG ist zuzustimmen. Die Erreichung gemeinsam festgelegter Jahresziele ändert nichts daran, dass mit einer jährlich zu zahlenden Zielvereinbarungsprämie wie der hier von den Parteien vereinbarten Jahrestantieme die gesamte Arbeitsleistung während des Bezugsjahres vergütet wird. 

Wird diese aufgrund eines unterjährigen Ausscheidens im Bezugsjahr nur anteilig erbracht, entfällt ab dem Ausscheiden nicht nur der Anspruch auf das laufende Festgehalt, sondern es ist auch die Jahrestantieme zeitanteilig zu kürzen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.07.2022, 6 Sa 112/22

 

Handbuch Arbeitsrecht: Bonus

Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation

Handbuch Arbeitsrecht: Provision

Handbuch Arbeitsrecht: Tantieme

Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld

Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM