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Musterschreiben: Abmahnung wegen Beleidigung
														
													Stichworte: Abmahnung, Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe, Abmahnung und Ermahnung
Weiterführende Stichworte: Kündigung - Außerordentliche Kündigung, Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung, Weisungsrecht
Im folgenden finden Sie ein Musterschreiben „Abmahnung wegen Beleidigung“.
Wenn Sie sich an diesem Musterschreiben „Abmahnung wegen Beleidigung“ orientieren möchten oder dieses sinngemäß übernehmen wollen, sollten Sie darauf achten, dass Ihnen seine Bedeutung als Beispielstext in allen Einzelheiten wirklich klar ist. Bedenken Sie bitte, dass Sie mit der Entscheidung für einen bestimmten Abmahnungstext Rechtsfolgen herbeiführen, die in Ihrem konkreten Fall aber vielleicht nicht die richtigen sind. Sollte Ihnen daher irgend etwas unklar sein, lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Durch Boten
Herrn 
Moritz Mustermann
Mustermannstraße 1, 
11111 Musterstadt
Musterstadt, XX.XX.20XX
Abmahnung
Sehr geehrter Herr Mustermann,
am Dienstag letzter Woche, am XX.XX.20XX, wurden Sie von Ihrem Vorgesetzten Herrn N.N. [alternativ: einem Kunden / Ihrer Arbeitskollegin Frau N.N.] kurz vor Dienstschluss gegen XX.XX Uhr danach gefragt, ob ein bestimmte Artikel noch auf Lager sind. Daraufhin sagten Sie, jetzt könnten Sie „alle mal kreuzweise“, Sie seien jetzt im Feierabend und hätten „keine Lust, für irgendwelche Hirnis dauernd Überstunden zu machen“.
Mit diesem Verhalten haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Sie sind dazu verpflichtet, sich gegenüber Ihren Dienstvorgesetzten [alternativ: gegenüber Kunden / gegenüber Arbeitskollegen] höflich zu verhalten. Gegen diese Pflicht haben Sie durch Verwendung der beleidigenden Formulierungen „alle mal kreuzweise“ und „Hirni“ verstoßen. Wir erwarten von Ihnen, dass Sie künftig derartige beleidigende Äußerungen unterlassen. Sollten Sie dieser Erwartung nicht entsprechen, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
_____________________
(Unterschrift Arbeitgeber) 
Letzte Überarbeitung: 10. August 2021
Was können wir für Sie tun? 
												
													
															 
															Wenn Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung wegen Beleidigung aussprechen oder zunächst einmal gründlich vorbereiten wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Frage, ob bestimmte Ausdrücke oder Gesten tatsächlich als Beleidigung zu bewerten sind oder aber nur als betriebsübliche situationsbedingte Unmutsäußerung darstellen. Dies hängt von den Umständen und natürlich auch vom allgemeinen Umgangston im Betrieb ab. Entsprechend Ihren Wünschen beraten wir Sie rein intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Möglicherweise denken Sie daran, einen Mitarbeiter, der zum wiederholten Mal Sie, einen Vorgesetzten oder einen Kollegen beleidigt hat, zu kündigen. Vor einem solchen Schritt sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um juristische Fallstricke zu vermeiden. Für eine möglichst rasche und effektive anwaltliche Unterstützung benötigen wir folgende Unterlagen: 
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]()  | 
												Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de  | 
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												Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de  | 
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												Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de  | 
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. 
												bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. 
												Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt. 
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