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LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2013, 7 TaBV 31/12
Schlagworte: | Betriebsrat: Kosten, Betriebsrat: Rechtsanwalt | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 7 TaBV 31/12 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 16.01.2013 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Oberhausen, Beschluss vom 15.03.2012, 4 BV 19/11 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.03.2015, 7 ABR 4/13 |
|
7 TaBV 31/12
4 BV 19/11
Arbeitsgericht Oberhausen
Verkündet am 16.01.2013
Kohnke
Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren unter Beteiligung
1. der Rechtsanwälte T. & G., P. str. 20, H.,
- Antragsteller und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stolz u. a., Overwegstr. 20, 45879 Gelsenkirchen,
2. der C. werke C. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. U. C., Von-U.-Str. 143, P.,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Assessor Marco Bokies, vero - Verband der Bau- und Rohstoffindustrie e. V., Düsseldorfer Str. 50, 47051 Duisburg,
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2012
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Paßlick als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Vossen und den ehrenamtlichen Richter Schmitz
für R e c h t erkannt:
I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.03.2012, 4 BV 19/11, wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung angefallener Rechtsanwaltskosten, die die Antragsteller dem bei der Antragsgegnerin gebildeten Betriebsrat für die Vertretung in verschiedenen Verfahren in Rechnung gestellt haben.
Die Antragsteller machten mit ihrem am 23.11.2011 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Antrag zunächst für die Vertretung in drei Verfahren eine Honorarforderung in Höhe von insgesamt 3.118,93 € geltend. Der Betriebsrat hat den seiner Ansicht nach bestehenden Anspruch auf Kostenerstattung in dieser Höhe gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG am 17.05.2011 an die Antragsteller abgetreten. Erstinstanzlich ist den Antragstellern ein Betrag in Höhe von 1.026,73 € aus der Rechnung vom 07.03.2011 für ihre Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates in dem beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 TaBV 80/10 geführten Beschlussverfahren zugesprochen worden. In dieser Höhe ist über die Honorarforderung der Antragsteller rechtskräftig entschieden, weil die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.03.2012 keine Beschwerde eingelegt hat. Streitgegenständlich sind im Beschwerdeverfahren mithin noch zwei Honorarforderungen der Antragsteller.
Die Antragsteller waren für den Betriebsrat in dem beim Arbeitsgericht Oberhausen unter dem Aktenzeichen 4 BVGa 4/10 geführten einstweiligen Verfügungsverfahren tätig, in dem der Betriebsrat die Aufhebung der Versetzung des Betriebsratsmitgliedes H. verlangte. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.07.2010 wurde der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss legten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.08.2010 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Die beim Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 TaBVGa 12/10 geführte Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen. Einen ausdrücklichen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einleitung des Beschwerde
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verfahrens fasste der Betriebsrat nicht. Mit Datum vom 16.11.2010 erstellten die Antragsteller für ihre Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren eine Honorarrechnung in Höhe von 1.150,02 €.
Unter dem Datum vom 25.02.2011 erstellten die Antragsteller eine weitere Rechnung in Höhe von 942,18 € für ihre Tätigkeit in dem beim Arbeitsgericht Oberhausen unter dem Aktenzeichen 4 BV 4/11 geführten Beschlussverfahren. Gegenstand des Beschlussverfahrens war die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: „Unterlassung willkürlicher Umsetzungen eines Arbeitnehmers während einer Arbeitsschicht durch den Geschäftsführer wegen Antworten des Arbeitnehmers auf Fragen des Geschäftsführers". Hintergrund dieses Beschlussverfahrens war eine Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden H. beim Betriebsrat wegen einer Anweisung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin Dr. C.. Wegen des Inhalts der Beschwerde wird auf Bl. 78 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.11.2010 hatte der Betriebsrat die Antragsgegnerin aufgefordert, „derartige willkürliche Umsetzungen" in Zukunft nicht mehr vorzunehmen und eine Erklärungsfrist bis zum 02.12.2010 gesetzt. Mit Schreiben vom 02.12.2010 nahm die Antragsgegnerin zu dem Vorfall Stellung und teilte abschließend mit:
„Wir werden uns diesbezüglich mit Herrn H. in Verbindung setzen, in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten."
Weitere Erörterungen zwischen dem Betriebsrat und der Antragsgegnerin erfolgten nicht. Am 13.01.2011 fasste der Betriebsrat den Beschluss, die Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Einsetzung einer Einigungsstelle zu beauftragen. Mit Schriftsatz vom 18.01.2011 leiteten die Antragsteller das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Am 25.01./26.01.2011 trafen der Betriebsrat und die Antragsgegnerin eine außergerichtliche Einigung. Das Verfahren 4 BV 11/10 wurde gemäß § 83 a ArbGG eingestellt.
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Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller ein von ihnen verfasstes, nicht unterzeichnetes Schreiben mit Datum vom 24.11.2010 zur Akte gereicht, wegen dessen Inhalt auf Bl. 157 der Akte Bezug genommen wird.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, dass ein für die erste Instanz erteilter Auftrag des Betriebsrates auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasse. Ein gesonderter Beschluss zur Beauftragung im Beschwerdeverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Mit der Erteilung der Vollmacht für die erste Instanz, die nach § 81 ZPO alle Instanzen umfasse, sei auch ein entsprechender Auftrag verbunden. Hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens zur Einsetzung einer Einigungsstelle haben die Antragsteller vorgetragen, mit Schreiben vom 24.11.2011 sei der Antragsgegnerin die Einsetzung einer Einigungsstelle vorgeschlagen worden. Da die Antragsgegnerin sich ausweislich des Schreibens vom 02.12.2012 geweigert habe, die Beschwerde des Betriebsratsmitgliedes H. anzuerkennen, habe es keines vorherigen Antrages an die Antragsgegnerin zur Einsetzung einer Einigungsstelle bedurft.
Die Antragsteller haben beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, an sie 3.118,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den EZB-Basiszinssatz seit dem 08.04.2011 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Verfügungsverfahren hätte es eines erneuten Beschlusses des Betriebsrats bedurft. Unabhängig davon stelle sich die Frage, ob nicht schon die völlige Aussichtslosigkeit eines einstweiligen Beschlussverfahrens einem
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Anspruch nach § 40 BetrVG entgegenstehe. Die Honorarforderung für die Einleitung des Verfahrens über die Einsetzung einer Einigungsstelle sei nicht von ihr zu tragen, weil der Betriebsrat zuvor ihr - der Antragsgegnerin - gegenüber keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag in Höhe von 1.026,73 € stattgegeben. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Zahlung von 1.150,02 € für die Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren 5 TaBVGa 12/10 vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf stünde den Antragstellern bereits deshalb nicht zu, weil der Betriebsrat keinen Beschluss darüber gefasst habe, dass die Antragsteller das Beschwerdeverfahren einleiten sollten. Der Arbeitgeber habe nur diejenigen anwaltlichen Kosten zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgingen. Grundsätzlich sei für jede Instanz ein gesonderter Beschluss des Betriebsrates erforderlich, weil der Betriebsrat auf die finanziellen Belange des Arbeitgebers als Kostenträger Rücksicht nehmen müsse. Gerade wenn der Betriebsrat - wie vorliegend - im erstinstanzlichen Beschlussverfahren unterliege, sei er als Gremium gehalten, sich mit dem Sachverhalt erneut zu befassen und über die Fortsetzung des Verfahrens zu beraten. Andernfalls hätte es der Rechtsanwalt in der Hand, ein Verfahren einzuleiten. Ein solcher Automatismus sei mit der Verpflichtung des Betriebsrates, auf die finanziellen Belange des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, nicht vereinbar. Den Antragstellern stünde auch kein Anspruch für ihre Tätigkeit in dem Beschlussverfahren 4 BV 4/11 zu, weil die Beauftragung der Antragsteller durch den Betriebsrat nicht erforderlich gewesen sei. Der Betriebsrat habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.11.2010 gerade nicht aufgefordert, über die Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden H. eine Einigungsstelle einzurichten. Er habe auch nicht auf ein Schreiben der Antragsteller vom 24.11.2010 Bezug genommen. Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 02.12.2010 ergäben sich auch keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin die Einrichtung einer Einigungsstelle abgelehnt hätte, wenn der Betriebsrat deren Einrichtung verlangt hätte. Ein Schreiben der Antragsteller vom
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24.11.2010 sei nicht zur Akte gereicht worden. Es könne auch kein Zugang dieses Schreibens bei der Antragsgegnerin festgestellt werden. Die Antragsgegnerin sei danach nicht darüber unterrichtet worden, dass der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle verlangte. Gerade der Umstand, dass die Antragsgegnerin noch vor Durchführung des Anhörungstermins zu einer außergerichtlichen Einigung mit dem Betriebsrat gelangt sei, zeige, dass eine Klärung der Angelegenheit ohne Anrufung des Arbeitsgerichts hätte herbeigeführt werden können, wenn der Betriebsrat die Antragsgegnerin vor Einleitung des Beschlussverfahrens über sein Begehren informiert hätte. Vor diesem Hintergrund sei eine Beauftragung der Antragsteller und die Einleitung eines Beschlussverfahrens nicht erforderlich gewesen.
Gegen den ihnen am 19.03.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen haben die Antragsteller mit einem am 29.03.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 10.05.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Antragsteller sind der Auffassung, der Betriebsrat könne bereits bei dem Auftrag an den Rechtsanwalt für die erste Instanz beschließen, dass für den Fall des Unterliegens der Rechtsanwalt bereits beauftragt werde, den Anspruch auch in höheren Instanzen durchzusetzen. Dies sei zum Beispiel möglich, wenn wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits die Prozessvertretung von vorneherein für mehrere Instanzen ausgesprochen werde. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob der Beschluss für die erste Instanz auch die Rechtsmittelinstanz umfasse. Dies sei hier angesichts der Gesamtumstände der Fall. Es habe dem Willen des Betriebsrats entsprochen, den Anspruch mit allen denkbaren Mitteln und auf jeden Fall zu verfolgen. Der Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts schon allein aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 02.12.2010 gerechtfertigt gewesen, denn die Antragsgegnerin habe sich hiermit geweigert,
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die Beschwerde des Herrn H. anzuerkennen. Eine gütliche Einigung sei danach nicht zu erwarten gewesen. Abgesehen davon sei das Schreiben vom 24.11.2010 der Antragsgegnerin zugegangen. Es sei an die „Geschäftsleitung" adressiert gewesen. Wenn dieses an die Geschäftsleitung nicht weitergegeben worden sei, handele es sich um ein Organisationsverschulden der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.03.2012, 4 BV 19/11, teilweise abzuändern und der Antragsgegnerin aufzugeben, an die Antragsteller 2.092,20€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 08.04.2011 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und erklärt erneut, dass ihr ein Scheiben der Antragsteller vom 24.11.2010 nicht zugegangen sei.
Nach einem Hinweisbeschluss der Beschwerdekammer vom 06.09.2012, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 182 - 183 der Akte Bezug genommen wird, haben die Antragsteller ihren Vortrag, der Antragsgegnerin sei ihr Schreiben vom 24.11.2010 zugegangen, nicht mehr aufrecht erhalten.
Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens der Beteiligten wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs.1 S. 2 ArbGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Honorarforderungen der Antragsteller mit zutreffender Begründung, die die Beschwerdekammer sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu eigen macht, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass den Antragstellern für ihre Tätigkeit in dem Verfahren 5 TaBVGa 12/10 vor dem Landesarbeitsgericht kein Honoraranspruch zusteht, weil es - insoweit unstreitig - an einer gesonderten Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung der Antragsteller fehlt.
Zu den Geschäftsführungskosten des Betriebsrats im Sinne von § 40 BetrVG gehören zweifellos auch Kosten, die der gerichtlichen Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats oder seiner Mitglieder dienen. Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten einer Prozessvertretung des Betriebsrates durch einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachten durfte. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert allerdings einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats, und zwar im Allgemeinen für jede Instanz. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann gemacht werden, wenn zum Beispiel wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits die Prozessvertretung von vornherein für mehrere Instanzen ausgesprochen wird oder wenn gegen eine zugunsten des Betriebsrats ergangene Entscheidung vom Prozessgegner Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. Fitting u.a., § 40 Rn. 21. ff m.w.N.).
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt keine der vorstehend dargelegten Ausnahmefälle, in denen von einer gesonderten Beschlussfassung des Betriebsrats für jede Instanz abgesehen werden könnte, vor.Soweit die Antragsteller in der Beschwerdeinstanz die Auffassung vertreten haben, der für die erste Instanz gefasste Beschluss des Betriebsrats sei dahingehend auszulegen, dass der Betriebsrat das Verfahren „mit allen denkbaren Mitteln und auf jeden Fall" habe weiterverfolgen wollen, verkennen die Antragsteller, dass eine Auslegung eines Betriebsratsbeschlusses in diesem Sinne überhaupt nur dann in Betracht kommen kann, wenn es sich um ein Verfahren von besonderer Bedeutung handelt, die eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage betrifft, so dass wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits die Prozessvertretung von vorneherein für mehrere Instanzen ausgesprochen wird. Davon kann vorliegend im Hinblick darauf, dass es sich lediglich um die Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes handelte, zudem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, nicht die Rede sein. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Betriebsrat gehalten, im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers sorgfältig und unter verständiger Abwägung zu prüfen, ob ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird - und sofern dieses zu Ungunsten des Betriebsrats entschieden worden ist - ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden soll. Denknotwendig kann der Betriebsrat die Frage, ob das Verfahren in der zweiten Instanz fortgesetzt werden soll, erst dann pflichtgemäß überprüfen und unter Berücksichtigung aller Umstände verständig abwägen, wenn er die Gründe der Entscheidung der ersten Instanz zur Kenntnis genommen und beraten hat. Insoweit ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - für die Frage, ob ein gesonderter Beschluss des Betriebsrats für die Durchführung eines zweitinstanzlichen Verfahrens erforderlich ist, nicht entscheidend, ob ein Betriebsrat bereits bei der Auftragserteilung für die Einleitung eines erstinstanzlichen Verfahrens „auf Biegen und Brechen" ein vermeintliches Recht durchsetzen will, sondern ob ein solches Recht unter vernünftigen Gesichtspunkten in Betracht kommen kann. Liegt eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung vor, die ein solches Recht
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verneint, ist es die Pflicht jedes verständigen Betriebsrats, über die Fortführung des Verfahrens erneut zu beraten und einen Beschluss unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu treffen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft diese Entscheidung nicht der erstinstanzlich beauftragte Rechtsanwalt, sondern der Betriebsrat, der diese Entscheidung gemessen an dem Grundsatz der Erforderlichkeit durch Beschlussfassung auch zu verantworten hat.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht des Weiteren entschieden, dass den Antragstellern kein Honoraranspruch für das eingeleitete Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle zusteht, denn die Einleitung dieses Verfahrens war nicht erforderlich.
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur die notwendigen Kosten des Betriebsrats zu tragen hat, besteht keine Kostentragungspflicht, wenn die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Betriebsrat zur Klärung der Streitfrage nicht erforderlich ist, etwa weil eine anderweitige Klärung möglich ist (vgl. Fitting u.a. § 40 Rn. 22 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Einleitung des Verfahrens auf Einsetzung einer Einigungsstelle war zur Klärung der Streitfrage nicht erforderlich. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht geht die Beschwerdekammer davon aus, dass sich bereits aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 02.12.2010 ergibt, dass die Antragsgegnerin zu einer gütlichen Einigung ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bereit war. Sie war ausweislich ihres Schreibens bestrebt, mit Herrn H. eine „gemeinsame und zufrieden stellende Lösung" anzustreben. Wäre der Betriebsrat - aus welchen Gründen auch immer - der Auffassung gewesen, dass eine solche Lösungsmöglichkeit - ohne Hilfe einer Einigungsstelle - nicht möglich ist, so hätte er dies der Antragsgegnerin mitteilen müssen. Nachdem die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ihren Vortrag, der Antragsgegnerin sei ihr Schreiben vom 24.11.2010 zugegangen, nicht mehr aufrecht erhalten haben, hat der Betriebsrat sich unstreitig aber nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 02.12.2010 nicht
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mehr an diese gewandt, sondern - ohne erkennbaren Anlass - durch die Antragsteller ein Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle einleiten lassen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum die Einleitung dieses Verfahrens erforderlich gewesen sein soll. Die Antragsgegnerin hat sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, der Einsetzung einer Einigungsstelle zuzustimmen.Mangels Weigerung oder Abbruch von Verhandlungen war die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht notwendig, so dass auch keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht.
Die Beschwerde der Antragsteller war daher zurückzuweisen.
III.
Da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Insbesondere ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss des Betriebsrats für jede Instanz gesondert erforderlich ist.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
R E C H T S B E S C H W E R D E
eingelegt werden.
Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361-2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände
oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Paßlick
Vossen
Schmitz
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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