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ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/229

Be­triebs­rat und Rechts­an­walts­kos­ten

Der Be­triebs­rat darf vor Ge­richt nur ei­nen Rechts­an­walt be­auf­tra­gen - auch in Pro­zes­sen mit Be­tei­li­gung der Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung (JAV): Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 18.01.2012, 7 ABR 83/10
Sitzung des Betriebsrats, Betriebsratsversammlung Be­triebs­rat und JAV vor Ge­richt: Ein An­walt ist ge­nug

12.06.2012. Ar­beit­ge­ber müs­sen die Kos­ten der Ar­beit des Be­triebs­ra­tes tra­gen, wenn sie da­für „er­for­der­lich“ sind (§ 40 Abs.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - Be­trVG). Die­se "Er­for­der­lich­keit" von Be­triebs­rats­kos­ten ist für Be­triebs­rä­te und Ar­beit­ge­ber im­mer wie­der Grund für Strei­tig­kei­ten (die für den Ar­beit­ge­ber ih­rer­seits kos­ten­träch­tig sind).

Ge­strit­ten wird z.B. über Farb­dru­cker, Te­le­fo­ne, In­ter­net­an­schlüs­se oder Miet­mö­bel, aber auch über teu­re­re Be­triebs­rats­be­dar­fe wie die Be­triebs­rats­schu­lun­gen oder die Ver­tre­tung durch ei­nen An­walt. Oft ent­schei­den die Ge­rich­te zu Guns­ten des Be­triebs­ra­tes, da er ei­nen ge­richt­lich nicht über­prüf­ba­ren Spiel­raum bei der Ein­schät­zung hat, was „er­for­der­lich“ ist.

Al­ler­dings gibt es auch hier Gren­zen, wie ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) zum The­ma An­walts­kos­ten zeigt: BAG, Be­schluss vom 18.01.2012, 7 ABR 83/10.

Wann darf der Be­triebs­rat die Be­auf­tra­gung ei­nes Rechts­an­walts für er­for­der­lich hal­ten?

Die Ant­wort auf die Fra­ge, wel­che Kos­ten der Be­triebs­rat für „er­for­der­lich“ hal­ten darf, soll­te nach dem Ge­setz das Er­geb­nis ei­ner sorgfälti­gen Abwägung sein. Der Be­triebs­rat muss das In­ter­es­se der Ar­beit­neh­mer an ei­ner sach­ge­rech­ten Wahr­neh­mung sei­ner Auf­ga­ben ge­gen das In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers abwägen, unnöti­ge Kos­ten zu ver­mei­den.

Da­her muss sich der Be­triebs­rat die Fra­ge stel­len, ob er auch dann ei­nen An­walt be­auf­tra­gen würde, wenn er des­sen Ho­no­rar selbst be­zah­len müss­te. Für mut­wil­li­ge, vor­schnel­le und aus­sichts­lo­se Strei­tig­kei­ten darf der Be­triebs­rat da­her kei­nen Rechts­an­walt en­ga­gie­ren. Gibt es meh­re­re, gleich ge­eig­ne­te Möglich­kei­ten der Rechts­durch­set­zung, ist nur die kostengüns­ti­ge­re Lösung „er­for­der­lich“.

Ar­beits­ge­richt­li­che Pro­zes­se zu be­triebs­ver­fas­sung­recht­li­chen Fra­gen sind oh­ne An­walt kaum sinn­voll zu führen, zu­mal der Ar­beit­ge­ber ty­pi­scher­wei­se eben­falls an­walt­lich ver­tre­ten ist. Dann ist es schon aus Gründen der „Waf­fen­gleich­heit“ er­for­der­lich, eben­falls „auf­zurüsten“.

Aber braucht auch die in den §§ 60 ff. Be­trVG vor­ge­se­he­ne Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung (JAV) ei­nen ei­ge­nen Rechts­an­walt?

BAG: Der Be­triebs­rat ver­tritt al­le Ar­beit­neh­mer und braucht da­her nur ei­nen Rechts­an­walt

Will der Ar­beit­ge­ber ei­nen Aus­zu­bil­den­den, der Mit­glie­der der JAV ist, nach Aus­bil­dungs­en­de nicht über­neh­men, muss er das dem Azu­bi drei Mo­na­te vor Aus­bil­dungs­en­de an­zei­gen. Der Azu­bi kann dann sei­ne Über­nah­me ver­lan­gen. Macht er das, wird kraft Ge­set­zes ein Ar­beits­verhält­nis be­gründet (§ 78a Abs.2 Be­trVG). Da­von kommt der Ar­beit­ge­ber nur durch ei­ne ge­richt­li­che Ent­schei­dung los. An die­sem Ge­richts­ver­fah­ren ist ne­ben dem Be­triebs­rat auch die JAV be­tei­ligt.

Im Streit­fall woll­te ein Kli­nik­be­trei­ber fünf kraft Ge­set­zes be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis­se mit ehem. JAV-Mit­glie­dern ge­richt­lich be­en­den las­sen. Der Be­triebs­rat hielt es für er­for­der­lich, sich und die JAV durch ge­trenn­te An­walts­kanz­lei­en ver­tre­ten zu las­sen, da er als Be­triebs­rat auch die Über­nah­me­in­ter­es­sen an­de­rer be­fris­tet beschäftig­ter Ar­beit­neh­mer im Au­ge ha­ben muss­te.

In ei­nem Fol­ge­pro­zess um die Pflicht des Ar­beit­ge­bers zur Er­stat­tung der Kos­ten für die JAV-An­walts­kanz­lei zeig­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm dafür noch Verständ­nis (Be­schluss vom 05.03.2010, 13 TaBV 18/09).

An­ders das BAG: Es ent­schied, dass die zwei­te Kanz­lei für die JAV nicht „er­for­der­lich“ war. Denn der Be­triebs­rat muss sich als Ver­tre­ter al­ler Ar­beit­neh­mer auch bei be­leg­schafts­in­ter­nen In­ter­es­sen­kon­flik­ten da­zu „durch­rin­gen, nach außen ‚mit ei­ner Stim­me’ zu spre­chen“, so das BAG.

Fa­zit: Strei­tet der Be­triebs­rat vor Ge­richt mit dem Ar­beit­ge­ber, ist es prak­tisch im­mer er­for­der­lich, ei­nen An­walt zu be­auf­tra­gen. Da­mit ist dann aber auch die nöti­ge „Waf­fen­gleich­heit“ her­ge­stellt. Wenn in dem Ver­fah­ren un­ter­schied­li­che In­ter­es­sen ver­schie­de­ner Ar­beit­neh­mer­grup­pen ei­ne Rol­le spie­len, muss sich der Be­triebs­rat ent­schei­den, wel­che er als Be­triebs­rat für vor­ran­gig hält. Aus die­ser Ver­ant­wor­tung kommt er nicht her­aus, in­dem er ei­nen wei­te­ren An­walt für die JAV be­auf­tragt. 

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Letzte Überarbeitung: 30. September 2016

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