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Entfernung einer diskriminierenden Ermahnung aus der Personalakte

05.08.2011. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verbieten ungerechtfertigte Benachteiligungen wegen des Geschlechts.
Eine diskriminierende Arbeitsanweisung ist daher rechtswidrig und muss nicht beachtet werden. Ist die Berechtigung einer Anweisung im Streit und befolgt sie der Arbeitnehmer nicht, wird der Arbeitgeber dies allerdings als Pflichtverstoß bewerten und abmahnen.
In einem nächsten Schritt kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen - und darauf klagen. In der Regel ist das aber nicht zu empfehlen. Eine Klage auf Entfernung einer Abmahnung - oder einer abmahnungsähnlichen Ermahnung - aus der Personalakte kann aber ausnahmsweise sinnvoll sein, z.B. wenn eine Abmahnungsklage auch für die Zukunft Klarheit über die arbeitsvertraglichen Pflichten schafft. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Urteil vom 05.04.2011, 12 Ca 8659/10).
Ein Lufthansapilot hatte die Lufthansa auf Entfernung einer abmahnungsähnlichen Gesprächsnotiz aus seiner Personalakte geklagt. Er hatte trotz Weisung gegen eine Betriebsvereinbarung zur „Dienstkleidung“ verstoßen, d.h. gegen die darin enthaltene Pflicht, eine Cockpit-Mütze zu tragen.
Die Mützenpflicht galt nur für Männer, war daher diskriminierend und folglich unwirksam. Von dieser Bewertung ließ sich das Arbeitsgericht auch durch den Hinweis des Arbeitgebers auf Traditionen und Kundenerwartungen nicht abbringen.
Fazit: Der Pilot war hier gut beraten. Er hatte nicht nur auf Entfernung der Ermahnung aus der Personalakte, sondern auch auf Feststellung geklagt, dass er eine Mütze künftig nicht tragen muss. Der Prozess um die Abmahnung klärte daher auch den Dienstkleidungsstreit. Abgesehen von solchen Sonderfällen ist eine Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Arbeitnehmern oft nicht zu empfehlen, da sie damit ein „Ausbessern“ der Abmahnung durch den Arbeitgeber riskieren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.04.2011, 12 Ca 8659/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln als Berufungsgericht über den Fall entschieden und die Klage abgewiesen, d.h. der Lufthansa Recht gegeben. Im September 2014 wurde der Fall in letzter Instanz vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, das wiederum dem Piloten Recht gab. Der Pilot konnte damit den Prozess schlussendlich für sich entscheiden. Informationen zu den Urteilen des LAG Köln und des BAG finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.10.2012, 5 Sa 549/11
- Arbeitsrecht aktuell: 12/347 Diskriminierung wegen des Geschlechts aufgrund von Dienstkleidung?
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2014, 1 AZR 1083/12
- Arbeitsrecht aktuell: 14/338 Gleichbehandlung bei der Dienstkleidung
Letzte Überarbeitung: 16. Juli 2018
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