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Ab­mah­nung we­gen Be­lei­di­gung bei re­spekt­lo­sem Ab­schieds­gruß

Ein "Scheiss­wo­chen­de" soll­te man nie­man­dem wün­schen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 23.08.2011, 3 Sa 150/11
Hand mit gelber Karte Üb­li­che Um­gangs­for­men kön­nen Ar­beit­ge­ber er­war­ten
04.11.2011. Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer sind nicht nur mo­ra­lisch, son­dern auch recht­lich zur ge­gen­sei­ti­gen Höf­lich­keit ver­pflich­tet. Ein nor­ma­les Maß an Re­spekt kann auch im Ar­beits­ver­hält­nis er­war­tet wer­den.

Wer mas­siv ge­gen Höf­lich­keits­re­geln ver­stößt, muss mit ei­ner Ab­mah­nung rech­nen.

Ein ak­tu­el­ler Fall des Lan­des­ar­beits­ge­rich­tes (LAG) Rhein­land-Pfalz zeigt, dass Ar­beits­ge­rich­te we­nig Ver­ständ­nis für mas­si­ve Rü­pe­lei­en ha­ben (Ur­teil vom 23.08.2011, 3 Sa 150/11).

Wann droht ei­ne Ab­mah­nung we­gen ei­ner Be­lei­di­gung?

Mit ei­ner Ab­mah­nung be­an­stan­det der Ar­beit­ge­ber ein be­stimm­tes Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers als Ver­trags­ver­s­toß (Rüge­funk­ti­on der Ab­mah­nung), for­dert ihn zur Ver­hal­tensände­rung auf (Auf­for­de­rungs­funk­ti­on der Ab­mah­nung) und macht klar, dass im Wie­der­ho­lungs­fall ei­ne Kündi­gung droht (Warn­funk­ti­on der Ab­mah­nung).

Da­bei muss der mit der Ab­mah­nung er­ho­be­ne Vor­wurf rich­tig sein, d.h. auf nach­weis­ba­ren Tat­sa­chen be­ru­hen, die natürlich auch rich­tig be­wer­tet wer­den müssen. Sonst ist ei­ne Ab­mah­nung rechts­wid­rig und aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen. Außer­dem darf ei­ne Ab­mah­nung nicht zu hart bzw. „un­verhält­nismäßig“ sein, d.h. der Ar­beit­ge­ber darf nicht mit Ka­no­nen auf Spat­zen schießen.

Wann ei­ne re­spekt­lo­se Äußerun­gen zur Ab­mah­nung be­rech­tigt, ist ei­ne Fra­ge, die nicht all­ge­mein zu be­ant­wor­ten ist. Hier kommt es auf die Umstände des Ein­ze­falls an. Ei­ne re­gel­rech­te (straf­ba­re) Be­lei­di­gung ist aber nicht un­be­dingt nötig, um ei­ne Ab­mah­nung zu recht­fer­ti­gen, wie das Ur­teil des LAG Rhein­land-Pfalz vom vom 23.08.2011 (3 Sa 150/11) be­legt.

LAG Rhein­land-Pfalz: Wer sei­nem Vor­ge­setz­ten ein „Scheiss­wo­chen­en­de“ bzw. ein „be­schis­se­nes Wo­chen­en­de“ wünscht, ris­kiert ei­ne Ab­mah­nung

Ein Schichtführer und Be­triebs­rats­vor­sit­zen­der ar­bei­te­te in ei­nem Be­trieb, wo we­gen vie­ler Über­stun­den di­cke Luft herrsch­te. Der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de ent­lud sei­nen Ärger un­vor­sich­ti­ger­wei­se ge­genüber sei­nen Vor­ge­setz­ten, in­dem er ih­nen in ver­schie­de­nen sprach­li­chen Va­ri­an­ten ein „Scheiss­wo­chen­en­de“ wünsch­te. Dafür kas­sier­te er zwei Ab­mah­nun­gen.

Das Ar­beits­ge­richt Ko­blenz hat­te für die Verärge­rung des Ar­beit­neh­mers Verständ­nis und gab sei­ner Kla­ge auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nun­gen statt (Ur­teil vom 03.12.2010, 2 Ca 1043/10). An­ders das LAG, das die Kla­ge ab­wies. Be­gründung: Ob die Aus­sa­gen straf­recht­lich ge­se­hen ei­ne Be­lei­di­gung wa­ren, war ei­ner­lei, da der Kläger das ge­bo­te­ne Min­dest­maß an Re­spekt ge­genüber sei­nen Vor­ge­setz­ten ver­mis­sen ließ. Die Äußerung war auch kei­ne „Ba­ga­tel­le“, so dass ei­ne Ab­mah­nung ei­ne an­ge­mes­se­ne Re­ak­ti­on war, so das LAG.

Die Ab­mahn­schrei­ben wa­ren schließlich auch for­mal kor­rekt. Da sie im Ur­teil wört­lich zi­tiert wer­den, kann das LAG-Ur­teil als Mus­ter für ei­ne Ab­mah­nung we­gen re­spekt­lo­ser Äußerun­gen her­an­ge­zo­gen wer­den.

Fa­zit: Wer we­gen ei­ner Be­lei­di­gung oder gro­ben Re­spekt­lo­sig­keit ei­ne Ab­mah­nung erhält, soll­te sich gut über­le­gen, ob er da­ge­gen ge­richt­lich vor­geht. Denn da­durch fällt er ein zwei­tes Mal un­an­ge­nehm auf, und ver­liert er den Pro­zess, weiß der Ar­beit­ge­ber, dass sei­ne Ab­mah­nung rech­tens war. We­ni­ger ris­kie­ren Ar­beit­neh­mer, die die Füße still­hal­ten. Denn soll­te es später zu ei­ner ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung kom­men, wird die Be­rech­ti­gung ei­ner Ab­mah­nung so oder so als „Vor­stu­fe“ ei­ner ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung im Rah­men ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge ge­prüft.

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Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2017

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