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LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 23.08.2011, 3 Sa 150/11

   
Schlagworte: Abmahnung, Personalakte
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 3 Sa 150/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.08.2011
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 3.12.2010, 2 Ca 1043/10
   

Ak­ten­zei­chen:
3 Sa 150/11
2 Ca 1043/10
ArbG Ko­blenz
Ent­schei­dung vom 23.08.2011

Te­nor:
Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ko­blenz vom 03.12.2010 - 2 Ca 1043/10 - teil­wei­se ab­geändert, so­weit die Be­klag­te zur Ent­fer­nung der 2. Ab­mah­nung vom 30.03.2010, der 3. Ab­mah­nung vom 30.03.2010, der 4. Ab­mah­nung vom 30.03.2010 und der 5. Ab­mah­nung vom 22.06.2010 aus der Per­so­nal­ak­te ver­ur­teilt wor­den ist.

Die Kla­ge wird in Be­zug auf die Anträge zu 2), 3), 4) und 6) ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens ers­ter In­stanz tra­gen der Kläger zu 2/3 und die Be­klag­te zu 1/3. Die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens trägt der Kläger.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.


Tat­be­stand:
Die Par­tei­en strei­ten im Be­ru­fungs­ver­fah­ren noch darüber, ob die Be­klag­te zur Ent­fer­nung von vier Ab­mah­nun­gen (2., 3. und 4. Ab­mah­nung vom 30. März 2010, 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010) aus der Per­so­nal­ak­te des Klägers ver­pflich­tet ist.

Der Kläger ist seit 09. Ju­li 2003 bei der Be­klag­ten beschäftigt. Er ist Vor­sit­zen­der des bei der Be­klag­ten be­ste­hen­den sie­benköpfi­gen Be­triebs­rats.

Un­ter dem 30. März 2010 er­teil­te die Be­klag­te dem Kläger vier Ab­mah­nun­gen, von de­nen die 2., 3. und 4. Ab­mah­nung Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens sind.

Die 2. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 hat fol­gen­den In­halt:

"2. Ab­mah­nung

Sehr ge­ehr­ter Herr C.,

in vor­be­zeich­ne­ter An­ge­le­gen­heit ver­tre­ten wir die recht­li­chen In­ter­es­sen Ih­rer Ar­beit­ge­be­rin, der A., A-Straße, A-Stadt. Ei­ne uns le­gi­ti­mie­ren­de Voll­macht ist im Ori­gi­nal bei­gefügt.

Sie sind bei der A. beschäftigt als Schichtführer an der Kol­ler­an­la­ge. Fer­ner sind sie Be­triebs­rats­vor­sit­zen­der.

Am 15.03.2010 oder am 16.03.2010 hat der tech­ni­sche Lei­ter des Be­trie­bes A-Stadt/K., Herr A. Sch., der zu­gleich auch Ihr Vor­ge­setz­ter ist, Sie im Meis­terbüro an­ge­spro­chen. Sie hat­ten dort Be­triebs­ratstätig­keit ver­rich­tet, in­dem Sie ei­nen Aus­druck an­ge­fer­tigt hat­ten. Herr Sch. hat­te Ih­nen sinn­gemäß erklärt, dass Sie für die Be­triebs­ratstätig­keit ein ei­ge­nes Be­triebs­ratsbüro zur Verfügung ha­ben und dass Sie das Meis­terbüro nicht für die Be­triebs­ratstätig­keit nut­zen dürfen.

Ent­ge­gen der An­wei­sung von Herrn Sch. ha­ben Sie am 26.03.2010 ge­gen 11:30 Uhr wie­der­um das Meis­terbüro be­tre­ten und dort Be­triebs­ratstätig­keit ver­rich­tet, nämlich ein Fax ver­sen­det.

In­dem Sie ge­gen die An­wei­sung des tech­ni­schen Lei­ters, des Herrn Sch., das Meis­terbüro be­nutzt ha­ben, um dort Tätig­kei­ten zu ver­rich­ten, ha­ben Sie ge­gen ei­ne Ar­beits­an­wei­sung ver­s­toßen und da­mit ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Pflicht ver­letzt.
We­gen die­ser Pflicht­ver­let­zung wer­den Sie hier­mit ab­ge­mahnt.

Soll­te sich ei­ne der­ar­ti­ge oder ähn­li­che Pflicht­ver­let­zung wie­der­ho­len, se­hen wir uns lei­der ge­zwun­gen, Ihr Ar­beits­verhält­nis zu kündi­gen."


Die 3. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 lau­tet wie folgt:

"3. Ab­mah­nung

Sehr ge­ehr­ter Herr C.,

in vor­be­zeich­ne­ter An­ge­le­gen­heit ver­tre­ten wir die recht­li­chen In­ter­es­sen Ih­rer Ar­beit­ge­be­rin, der A., A-Straße, A-Stadt. Ei­ne uns le­gi­ti­mie­ren­de Voll­macht ist im Ori­gi­nal bei­gefügt.

Sie sind bei der A. beschäftigt als Schichtführer an der Kol­ler­an­la­ge.

Am 26.03.2010 ha­ben Sie ge­gen 14:15 Uhr das Be­triebs­gelände in K. ver­las­sen. Im Be­reich des Trep­pen­hau­ses be­geg­ne­te Ih­nen der Meis­ter, Herr P.. Sinn­gemäß erklärten Sie ge­genüber Herrn P., Sie wünsch­ten ihm ein "Scheiss­wo­chen­en­de".

Herr P. hat­te sich dar­auf­hin bei dem tech­ni­schen Lei­ter des Be­trie­bes, Herrn Sch., be­schwert.

Zu Ih­ren Pflich­ten aus dem Ar­beits­ver­trag gehört auch der re­spekt­vol­le und wertschätzen­de Um­gang mit den Ar­beits­kol­le­gen, ins­be­son­de­re den vor­ge­setz­ten Meis­tern, hier des Herrn P..

In­dem Sie dem Meis­ter P. ein "Scheiss­wo­chen­en­de" gewünscht ha­ben, ha­ben Sie ge­gen die Pflich­ten aus dem Ar­beits­ver­trag ver­s­toßen. Sie wer­den des­halb hier­mit ab­ge­mahnt.

Soll­te sich ei­ne der­ar­ti­ge oder ähn­li­che Pflicht­ver­let­zung wie­der­ho­len se­hen wir uns lei­der ge­zwun­gen, Ihr Ar­beits­verhält­nis zu kündi­gen."


In der 4. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 heißt es:

"4. Ab­mah­nung

Sehr ge­ehr­ter Herr C.,

in vor­be­zeich­ne­ter An­ge­le­gen­heit ver­tre­ten wir die recht­li­chen In­ter­es­sen Ih­rer Ar­beit­ge­be­rin, der A., A-Straße, A-Stadt. Ei­ne uns le­gi­ti­mie­ren­de Voll­macht ist im Ori­gi­nal bei­gefügt.

Sie sind bei der A. beschäftigt als Schichtführer an der Kol­ler­an­la­ge.

Am 26.03.2010 ha­ben Sie ge­gen 14:15 Uhr das Be­triebs­gelände in K. ver­las­sen. Sie be­geg­ne­ten dem Meis­ter, Herrn R., der am Si­lo­turm ar­bei­te­te. Sinn­gemäß erklärten Sie ge­genüber Herrn R., Sie wünsch­ten ihm ein "be­schis­se­nes Wo­chen­en­de".

Herr R. hat­te sich dar­auf­hin bei dem tech­ni­schen Lei­ter des Be­trie­bes, Herrn Sch. be­schwert.

Zu Ih­ren Pflich­ten aus dem Ar­beits­ver­trag gehört auch der re­spekt­vol­le und wertschätzen­de Um­gang mit den Ar­beits­kol­le­gen, ins­be­son­de­re den vor­ge­setz­ten Meis­tern, hier des Herrn R..

In­dem Sie dem Meis­ter R. ein "be­schis­se­nes Wo­chen­en­de" gewünscht ha­ben, ha­ben Sie ge­gen die Pflich­ten aus dem Ar­beits­ver­trag ver­s­toßen. Sie wer­den des­halb hier­mit ab­ge­mahnt.

Soll­te sich ei­ne der­ar­ti­ge oder ähn­li­che Pflicht­ver­let­zung wie­der­ho­len se­hen wir uns lei­der ge­zwun­gen, Ihr Ar­beits­verhält­nis zu kündi­gen."


Mit Schrei­ben vom 22. Ju­ni 2010 er­teil­te die Be­klag­te dem Kläger fol­gen­de 5. Ab­mah­nung:

"5. Ab­mah­nung

Sehr ge­ehr­ter Herr C.,

in vor­be­zeich­ne­ter An­ge­le­gen­heit ver­tre­ten wir die recht­li­chen In­ter­es­sen Ih­rer Ar­beit­ge­be­rin, der A., A-Straße, A-Stadt. Ei­ne uns le­gi­ti­mie­ren­de Voll­macht ist im Ori­gi­nal bei­gefügt.

Sie sind bei der A. beschäftigt als Schichtführer an der Kol­ler­an­la­ge.

Am 09.06.2010 am frühen Nach­mit­tag zwi­schen 13.30 und 14.00 Uhr ha­ben Sie mit Ih­rem PKW das Be­triebs­gelände des Wer­kes in K. be­fah­ren und auf dem Fußweg vor dem Meis­terbüro ge­parkt, sind aus­ge­stie­gen und ins Meis­terbüro ge­gan­gen, um ei­ne Krank­mel­dung ab­zu­ge­ben.

Bei dem Be­ge­hen des Be­triebs­geländes tru­gen Sie kei­ne Warn­wes­te.

Sie wis­sen, dass auf dem Be­triebs­gelände das Tra­gen ei­ner Warn­wes­te Pflicht ist. Hier­zu hat die Man­dan­tin "Grund­prin­zi­pi­en zur Ver­mei­dung tödli­cher Unfälle" auf­ge­stellt, die Ih­nen be­kannt sind.

In­dem Sie das Be­triebs­gelände be­gan­gen ha­ben, oh­ne die vor­ge­schrie­be­ne Warn­wes­te zu tra­gen, ha­ben Sie ge­gen Pflich­ten aus dem Ar­beits­ver­trag ver­s­toßen. Sie wer­den des­halb hier­mit ab­ge­mahnt.

Soll­te sich ei­ne der­ar­ti­ge oder ähn­li­che Pflicht­ver­let­zung wie­der­ho­len, se­hen wir uns lei­der ge­zwun­gen, Ihr Ar­beits­verhält­nis zu kündi­gen."


Das dem Kläger vor­ge­wor­fe­ne Ver­hal­ten in der 2., 3. und 4. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 so­wie in der 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010, die Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens sind, ist in tatsäch­li­cher Hin­sicht je­weils un­strei­tig.

Mit sei­ner beim Ar­beits­ge­richt Ko­blenz er­ho­be­nen Kla­ge hat der Kläger die Ent­fer­nung der ihm er­teil­ten Ab­mah­nun­gen aus sei­ner Per­so­nal­ak­te und sei­ne Wei­ter­beschäfti­gung als Schicht­lei­ter be­gehrt.

Er hat erst­in­stanz­lich - so­weit für das Be­ru­fungs­ver­fah­ren in Be­zug auf die 2. bis 5. Ab­mah­nung von In­ter­es­se - vor­ge­tra­gen, die 2. Ab­mah­nung sei un­be­rech­tigt, weil zum da­ma­li­gen Zeit­punkt die Ko­pier­funk­ti­on des dem Be­triebs­rat zur Verfügung ge­stell­ten Fax­gerätes de­fekt ge­we­sen sei. Die Be­klag­te ha­be dem Be­triebs­rat nach § 40 Be­trVG die er­for­der­li­chen Ar­beits­mit­tel zur Verfügung zu stel­len. Im Übri­gen dürf­ten die Ar­beit­neh­mer das un­ver­schlos­se­ne Meis­terbüro un­ge­hin­dert be­tre­ten. Al­le Mit­ar­bei­ter würden dort Ko­pi­en fer­ti­gen. Bei der Auf­for­de­rung des tech­ni­schen Lei­ters, das Meis­terbüro für die Be­triebs­ratstätig­keit nicht zu nut­zen, han­de­le es sich nicht um ei­ne Ar­beits­an­wei­sung, de­ren Ver­let­zung ar­beits­ver­trag­lich sank­tio­niert wer­den könne, son­dern um ei­nen Vor­gang, der aus­sch­ließlich sei­ne Be­triebs­ratstätig­keit be­tref­fe und des­halb aus­sch­ließlich be­triebs­ver­fas­sungs­recht­lich zu würdi­gen sei. Die ihm mit der 3. und 4. Ab­mah­nung vor­ge­wor­fe­nen Äußerun­gen sei­en aus der an­ge­spann­ten Si­tua­ti­on im Zu­sam­men­hang mit den in der Ver­la­dung zu leis­ten­den Über­stun­den her­aus zu erklären. Als die Be­klag­te beim Be­triebs­rat für die Ver­la­dung in der Zeit vom 15. März bis 30. Sep­tem­ber 2010 Schich­ten im Um­fang von 11 St­un­den be­an­tragt ha­be, sei der Be­triebs­rat zunächst da­von aus­ge­gan­gen, dass 10 St­un­den ar­beitstäglich zzgl. ei­ner St­un­de Pau­se ge­leis­tet wer­den soll­ten. Nach­dem die Ar­beit­neh­mer der Ver­la­dung von der Be­klag­ten 12 St­un­den oh­ne Pau­se beschäftigt wor­den sei­en, ha­be er der Be­klag­ten mit­ge­teilt, dass der Be­triebs­rat dies we­gen der Über­schrei­tung der Höchst­ar­beits­zei­ten im Ar­beits­zeit­ge­setz nicht ge­neh­mi­gen dürfe. Bei ei­ner der fol­gen­den Be­triebs­rats­sit­zun­gen ha­be die Geschäfts­lei­tung selbst zu­ge­stan­den, dass die Über­stun­den falsch be­an­tragt wor­den sei­en und es um 10 St­un­den zzgl. ei­ner Pau­se von ei­ner St­un­de ge­he. Gleich­wohl hätten die Meis­ter P. und R. in der Be­leg­schaft ver­brei­tet, der Be­triebs­rat ha­be sich ge­gen die Einführung der Über­stun­den ge­stellt und wol­le den Beschäftig­ten wohl die ent­spre­chen­de Ver­dienstmöglich­keit neh­men. Das Ver­hal­ten der Meis­ter ha­be in der Be­leg­schaft zu Un­ru­he und Miss­stim­mung ge­genüber dem Be­triebs­rat geführt, so dass er am 25. März 2010 in sei­ner Ei­gen­schaft als Be­triebs­rats­vor­sit­zen­der nach Fei­er­abend um 17:00 Uhr in den Be­trieb zurück­ge­kehrt sei, um den Beschäftig­ten zu erläutern, wes­halb der Be­triebs­rat dem An­trag des Ar­beit­ge­bers auf Zu­stim­mung zu Über­stun­den in der ge­stell­ten Form nicht zu­ge­stimmt ha­be. Die­se Vorgänge hätten ihn ver­an­lasst, den Meis­tern P. und R. am 26. März 2010 ein eben­so "be­schis­se­nes" Wo­chen­en­de zu wünschen, wie die Strei­tig­kei­ten, die sie ihm im Zu­sam­men­hang mit den be­an­trag­ten Ar­beits­zei­ten in der Ver­la­dung be­rei­tet hätten. Sei­ner An­sicht nach stel­le sein Ver­hal­ten im Zu­sam­men­hang mit der ge­schil­der­ten Si­tua­ti­on kei­nen ab­mah­nungswürdi­gen Ver­trags­ver­s­toß dar. Auch die 5. Ab­mah­nung sei aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen. Noch nie ha­be je­mand bei der Ab­ga­be ei­ner Krank­mel­dung im Meis­terbüro ei­ne Warn­wes­te ge­tra­gen. Die Be­klag­te ha­be auch des­we­gen noch kei­nen Ar­beit­neh­mer ab­ge­mahnt. Bei dem ihm vor­ge­hal­te­nen Vor­gang han­de­le es sich um ei­ne aus­ge­spro­che­ne Ba­ga­tel­le, weil er vor dem Meis­terbüro aus dem Au­to aus­ge­stie­gen und et­wa drei bis vier Me­ter zu Fuß ins Meis­terbüro ge­gan­gen sei. Im Übri­gen sei er auf­grund sei­ner krank­heits­be­ding­ten Ar­beits­unfähig­keit auch nicht im Dienst ge­we­sen, so dass be­reits frag­lich sei, ob er in die­sem Zu­sam­men­hang ge­gen Ar­beits­ver­trags­pflich­ten ha­be ver­s­toßen können.

Der Kläger hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt,
die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die "ers­te Ab­mah­nung" vom 30.03.2010 we­gen "Ver­s­toßes ge­gen die Schwei­ge­pflicht" aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die "zwei­te Ab­mah­nung" vom 30.03.2010 be­tref­fend die Nut­zung des Meis­terbüros für Be­triebs­ratstätig­kei­ten aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die "drit­te Ab­mah­nung" vom 30.03.2010 aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die "vier­te Ab­mah­nung" vom 30.03.2010 aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ihn als Schicht­lei­ter wei­ter­zu­beschäfti­gen,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die 5. Ab­mah­nung vom 22.06.2010 aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen.


Die Be­klag­te hat be­an­tragt,
die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie hat er­wi­dert, die 2. Ab­mah­nung sei ge­recht­fer­tigt, weil der Kläger ent­ge­gen der ihm er­teil­ten An­wei­sung sei­nes Vor­ge­setz­ten das Meis­terbüro zur Be­nut­zung des Te­le­fax­gerätes für Be­triebs­ratstätig­kei­ten be­tre­ten ha­be und da­mit ge­gen ar­beits­ver­trag­li­che Pflich­ten ver­s­toßen ha­be. Selbst wenn das Fax­gerät im Be­triebs­ratsbüro de­fekt ge­we­sen sein soll­te, hätte der Kläger sich über die An­ord­nung sei­nes Vor­ge­setz­ten nicht hin­weg­set­zen dürfen. In die­sem Zu­sam­men­hang sei un­er­heb­lich, dass sie dem Be­triebs­rat die sach­li­chen Mit­tel zur Be­triebs­rats­ar­beit zur Verfügung zu stel­len ha­be. Der Kläger hätte bei Fehl­funk­tio­nen oder Aus­fall des Fax­gerätes sich an den Meis­ter oder den tech­ni­schen Lei­ter, Herrn Sch., wen­den können, die so­fort Ab­hil­fe ge­leis­tet hätten. Es ge­be kein Selbst­hil­fe­recht des Be­triebs­ra­tes zur Be­schaf­fung von Ar­beits­mit­teln. Herr Sch. ha­be in Ausübung ih­res Haus­rech­tes dem Kläger die An­wei­sung er­tei­len dürfen, das Meis­terbüro nicht für Be­triebs­ratstätig­keit zu be­nut­zen. Wenn der Kläger sich dar­an nicht hal­te, sei sein Ver­hal­ten rechts­wid­rig und ab­mah­nungsfähig. Die 3. und 4. Ab­mah­nung sei­en eben­falls ge­recht­fer­tigt. Selbst wenn es gemäß dem Vor­trag des Klägers im Be­trieb zu den an­geführ­ten Ver­stim­mun­gen ge­kom­men sein soll­te, wäre der Kläger im­mer noch nicht be­rech­tigt ge­we­sen, den bei­den Meis­tern ein "be­schis­se­nes" Wo­chen­en­de zu wünschen. Zu den Pflich­ten des Klägers aus dem Ar­beits­ver­trag gehöre auch der re­spekt­vol­le und wertschätzen­de Um­gang mit den Ar­beits­kol­le­gen, ins­be­son­de­re den vor­ge­setz­ten Meis­tern. Ge­gen die­se Pflicht ha­be der Kläger mit sei­nen Äußerun­gen ver­s­toßen. Die Äußerun­gen des Klägers ge­genüber den bei­den Meis­tern sei­en un­an­ge­mes­sen so­wie ehr­ver­let­zend und hätten zu ei­ner Störung des Be­triebs­frie­dens geführt. Die Ausführun­gen des Klägers in Be­zug auf die 5. Ab­mah­nung sei­en recht­lich halt­los. Der Kläger ha­be ge­gen die ihm ob­lie­gen­de Pflicht, beim Be­ge­hen des Be­triebs­geländes ei­ne Warn­wes­te zu tra­gen, ver­s­toßen. Da­bei kom­me es nicht dar­auf an, ob der Kläger ar­beits­unfähig ge­we­sen sei, weil er das Be­triebs­gelände in sei­ner Ei­gen­schaft als Ar­beit­neh­mer oh­ne Warn­wes­te be­tre­ten ha­be. Das be­ste­hen­de ge­ne­rel­le Ge­bot, auf dem Be­triebs­gelände ei­ne Warn­wes­te zu tra­gen, un­ter­lie­ge kei­ner räum­li­chen Ein­schränkung. Des­halb kom­me es auf die vom Kläger zurück­ge­leg­te Stre­cke auf dem Be­triebs­gelände nicht an. Auch bei ei­nem kur­zen Weg sei es möglich, ei­nen Un­fall zu er­lei­den oder zu ver­ur­sa­chen, weil die vor­ge­schrie­be­ne Warn­wes­te nicht ge­tra­gen wor­den sei. Sie be­strei­te mit Nicht­wis­sen die Be­haup­tung des Klägers, dass noch nie je­mand bei der Ab­ga­be ei­ner Krank­mel­dung im Meis­terbüro ei­ne Warn­wes­te ge­tra­gen ha­be. Wenn des­we­gen noch kei­ne Ab­mah­nung aus­ge­spro­chen wor­den sein soll­te, so lie­ge das al­len­falls dar­an, dass ein der­ar­ti­ges Ver­hal­ten noch nicht auf­ge­fal­len sei.

Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge voll­umfäng­lich statt­ge­ge­ben. Zur Be­gründung hat es - so­weit für das Be­ru­fungs­ver­fah­ren von In­ter­es­se - aus­geführt, dass die streit­ge­genständ­li­chen Ab­mah­nun­gen un­ge­recht­fer­tigt und aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen sei­en, weil sie ge­gen den Verhält­nismäßig­keits­grund­satz ver­s­toßen würden. Bei al­len Ab­mah­nun­gen lie­ge kein ver­tret­ba­res Verhält­nis zwi­schen Fehl­ver­hal­ten und er­teil­ter Ab­mah­nung vor. Nach dem Verhält­nismäßig­keits­grund­satz wären al­len­falls Er­mah­nun­gen oder Be­an­stan­dun­gen oh­ne Kündi­gungs­an­dro­hung verhält­nismäßig ge­we­sen. Vor Aus­spruch der 2. Ab­mah­nung hätte die Be­klag­te den Kläger zu dem Vor­fall anhören müssen. Nach ei­ner sol­chen Anhörung hätte die Be­klag­te ggf. prüfen müssen, ob der Vor­trag des Klägers zu­tref­fend sei, dass das Fax­gerät des Be­triebs­rats sei­ner­zeit nicht in­takt ge­we­sen sei und der Kläger des­halb das Fax­gerät im Meis­terbüro be­nutzt ha­be. Der Aus­spruch der 2. Ab­mah­nung oh­ne vor­he­ri­ge Anhörung er­wei­se sich in An­se­hung des Verhält­nismäßig­keits­grund­sat­zes als un­verhält­nismäßig. Die in der 3. und 4. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 gerügten Äußerun­gen des Klägers ge­genüber den bei­den Meis­tern würden zwar un­an­ge­mes­se­ne und re­spekt­lo­se Äußerun­gen dar­stel­len, die nicht zu ak­zep­tie­ren sei­en. Gleich­wohl sei die Er­tei­lung von Ab­mah­nun­gen mit Kündi­gungs­an­dro­hung nicht verhält­nismäßig ge­we­sen, weil es sich bei den frag­li­chen Äußerun­gen des Klägers nicht um Be­lei­di­gun­gen im straf­recht­li­chen Sin­ne ge­han­delt ha­be. Aus die­sem Grun­de hätte vor Aus­spruch ei­ner Ab­mah­nung nach dem Verhält­nismäßig­keits­grund­satz ggf. ei­ne Anhörung des Klägers er­fol­gen können. Da­bei hätte dem Kläger die Möglich­keit ein­geräumt wer­den können, die Gründe für sein Ver­hal­ten dar­zu­le­gen und sich un­ter Umständen bei den be­tref­fen­den Meis­tern zu ent­schul­di­gen. An­de­ren­falls hätte un­ter Umstände ei­ne Er­mah­nung oh­ne Kündi­gungs­an­dro­hung er­fol­gen können. Sch­ließlich sei auch die 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010 im Hin­blick auf den Verhält­nismäßig­keits­grund­satz nicht ge­recht­fer­tigt. Zwar könne die Be­klag­te oh­ne Zwei­fel grundsätz­lich aus Si­cher­heits­gründen zur Ver­mei­dung tödli­cher Unfälle ver­lan­gen, dass auf dem Be­triebs­gelände ei­ne Warn­wes­te ge­tra­gen wer­de. Bei der Be­ur­tei­lung der dem Kläger dies­bezüglich er­teil­ten Ab­mah­nung mit Kündi­gungs­an­dro­hung sei je­doch im Hin­blick auf die Umstände des kon­kre­ten Fal­les vom 09. Ju­ni 2010 eben­falls der Verhält­nismäßig­keits­grund­satz zu be­ach­ten. Aus­weis­lich der vor­ge­leg­ten Licht­bil­der sei der Kläger aus sei­nem Au­to her­aus ca. drei bis vier Me­ter un­mit­tel­bar in das Meis­terbüro hin­ein­ge­gan­gen. Im Hin­blick dar­auf, dass der Kläger kei­ne nen­nens­wer­te Dis­tanz auf dem Be­triebs­gelände zurück­ge­legt ha­be, sei in An­se­hung des Verhält­nismäßig­keits­grund­sat­zes al­len­falls ei­ne Er­mah­nung oh­ne Kündi­gungs­an­dro­hung verhält­nismäßig ge­we­sen.

Ge­gen das ihr am 10. Fe­bru­ar 2011 zu­ge­stell­te Ur­teil des Ar­beits­ge­richts hat die Be­klag­te mit Schrift­satz vom 09. März 2011, beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz am glei­chen Tag ein­ge­gan­gen, Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se in­ner­halb der bis zum 10. Mai 2011 verlänger­ten Be­ru­fungs­be­gründungs­frist mit Schrift­satz vom 02. Mai 2011, beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz am 03. Mai 2011 ein­ge­gan­gen, be­gründet. Mit ih­rer Be­ru­fung wen­det sich die Be­klag­te ge­gen ih­re Ver­ur­tei­lung zur Ent­fer­nung der 2., 3. und 4. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 so­wie der 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010 aus der Per­so­nal­ak­te und ver­folgt ih­ren An­trag auf Kla­ge­ab­wei­sung in Be­zug auf die Kla­ge­anträge zu 2., 3., 4. und 6. wei­ter.

Die Be­klag­te trägt vor, das Ar­beits­ge­richt ha­be zu Un­recht an­ge­nom­men, dass die 2., 3. und 4. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 so­wie die 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010 ge­gen den Verhält­nismäßig­keits­grund­satz ver­s­toßen würden. Ei­ne Ab­mah­nung sei nicht be­reits des­halb un­verhält­nismäßig, weil der Ar­beit­ge­ber auch über den er­ho­be­nen Vor­wurf hätte hin­weg­se­hen können. Je­den­falls sei ei­ne Ab­mah­nung verhält­nismäßig bei ei­ner Miss­ach­tung des Persönlich­keits­rechts an­de­rer Ar­beit­neh­mer und vor al­lem auch bei ei­nem Ver­s­toß ge­gen Un­fall­verhütungs­vor­schrif­ten. In Be­zug auf die 2. Ab­mah­nung sei zu berück­sich­ti­gen, dass der Kläger be­reits zu­vor von sei­nem Vor­ge­setz­ten und tech­ni­schen Lei­ter des Be­trie­bes, Herrn Sch., klar und un­miss­verständ­lich dar­auf hin­ge­wie­sen und er­mahnt wor­den sei, dass er im Meis­terbüro kei­ne Be­triebs­ratstätig­keit ver­rich­ten dürfe, da er ein ei­ge­nes Be­triebs­ratsbüro zur Verfügung ha­be. So­weit sich das Ar­beits­ge­richt mit der Fra­ge beschäftigt ha­be, ob mögli­cher­wei­se das Te­le­fax des Be­triebs­ra­tes de­fekt ge­we­sen sei, könne es hier­auf nicht an­kom­men. Wäre das Fax­gerät de­fekt ge­we­sen, so hätte der Kläger dies der Be­klag­ten mel­den und Ab­hil­fe ver­lan­gen müssen. So­lan­ge sie von ei­nem De­fekt des Fax­gerätes kei­ne Kennt­nis ha­be, dürfe sie dies mit Nicht­wis­sen be­strei­ten, zu­mal das Te­le­fax des Be­triebs­ra­tes nicht ih­rer Kon­trol­le un­ter­lie­ge. Das ei­genmäch­ti­ge Han­deln des Klägers ent­ge­gen dem aus­drück­li­chen Ver­bot sei­nes Vor­ge­setz­ten, Herrn Sch., sei als schwe­rer ar­beits­ver­trag­li­cher Ver­s­toß ge­gen ihr Haus­recht und da­mit auch als Ein­griff in ei­ne grund­recht­lich geschütz­te Po­si­ti­on aus Art. 14, 12 GG an­zu­se­hen. Hin­sicht­lich der 3. und 4. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 könne es ent­ge­gen der An­sicht des Ar­beits­ge­richts nicht dar­auf an­kom­men, ob die Äußerun­gen des Klägers am 26. März 2010 Be­lei­di­gun­gen im straf­recht­li­chen Sin­ne sei­en. Die Äußerun­gen des Klägers ge­genüber den Meis­tern würden de­ren Persönlich­keits­recht ver­let­zen und hätten zu ei­ner Störung des Be­triebs­frie­dens geführt. Im Hin­blick dar­auf, dass der Kläger mit sei­nem Ver­hal­ten in gra­vie­ren­der Wei­se ar­beits­ver­trag­li­che Pflich­ten ver­letzt ha­be, sei nicht er­kenn­bar, wes­halb die ent­spre­chen­den Ab­mah­nun­gen un­verhält­nismäßig ge­we­sen sein könn­ten. In Be­zug auf die 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010 ha­be das Ar­beits­ge­richt bei der Würdi­gung des Sach­ver­hal­tes nicht berück­sich­tigt, dass der im Ter­min an­we­sen­de Herr Sch. zu den vor­ge­leg­ten Fo­tos erläuternd aus­geführt ha­be, dass es sich bei dem vom Kläger be­schrit­te­nen Be­reich um ei­nen Ge­fah­ren­be­reich han­de­le, weil auf­grund der na­he­ge­le­ge­nen Ver­la­de­stel­le Lkws dort rückwärts fah­ren würden. In­dem der Kläger in ei­nem Ge­fah­ren­be­reich sein Fahr­zeug ver­las­sen und das Be­triebs­gelände - wenn auch nur ei­ne kur­ze Stre­cke - oh­ne Warn­wes­te be­gan­gen ha­be, han­de­le es sich um ei­ne gra­vie­ren­de Pflicht­ver­let­zung, zu­mal der Kläger Schicht­lei­ter sei und ihm auch Un­ter­neh­mer­pflich­ten, vor al­lem in Hin­blick auf die Verhütung von Ar­beits­unfällen, über­tra­gen ge­we­sen sei­en.

Die Be­klag­te be­an­tragt,
das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ko­blenz vom 03. De­zem­ber 2010 - 2 Ca 1043/10 - teil­wei­se ab­zuändern, so­weit sie zur Ent­fer­nung der 2. Ab­mah­nung vom 30. März 2010, der 3. Ab­mah­nung vom 30. März 2010, der 4. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 und der 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010 aus der Per­so­nal­ak­te ver­ur­teilt wor­den ist, und die Kla­ge in Be­zug auf die Anträge zu 2., 3., 4. und 6. ab­zu­wei­sen.

Der Kläger be­an­tragt,
die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Er er­wi­dert, bei dem ihm mit der 2. Ab­mah­nung vor­ge­wor­fe­nen Ver­hal­ten han­de­le es sich nicht um ei­nen Ar­beits­ver­trags­ver­s­toß, der ei­ner Ab­mah­nung zugäng­lich sei. Nach der Recht­spre­chung sei zwi­schen dem Han­deln ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds als Ar­beit­neh­mer und sei­nem Han­deln in der Ausübung von Be­triebs­rats­funk­tio­nen zu un­ter­schei­den. Nur ar­beits­ver­trag­lich re­le­van­tes Ver­hal­ten könne mit Sank­tio­nen ge­ahn­det wer­den, während der Ar­beit­ge­ber auf be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Sank­tio­nen ver­wie­sen sei, wenn er die Über­schrei­tung der Kom­pe­ten­zen der Be­triebs­ratstätig­keit rüge. Je­den­falls sei die Ab­mah­nung auf­grund des of­fen­sicht­li­chen Ba­ga­tell­cha­rak­ters des Vor­gangs un­verhält­nismäßig. Ent­ge­gen der Dar­stel­lung der Be­klag­ten wer­de dem Ar­beit­ge­ber kei­nes­falls Ei­gen­tum ent­zo­gen, son­dern le­dig­lich zur An­fer­ti­gung ei­ni­ger Ko­pi­en ge­nutzt. Im Übri­gen sei sein Ver­hal­ten im Lich­te des § 40 Be­trVG zu be­trach­ten, wo­nach der Ar­beit­ge­ber dem Be­triebs­rat die zur Ausführung der Be­triebs­ratstätig­keit nöti­gen sach­li­chen Mit­tel zur Verfügung zu stel­len ha­be. Bei dem Ver­bot, das Meis­terbüro zur Ausführung von Be­triebs­ratstätig­kei­ten zu be­tre­ten, han­de­le es sich um ein schi­kanöses Ver­hal­ten, weil Ar­beit­neh­mer täglich das Meis­terbüro be­tre­ten und dort not­wen­di­ge Tätig­kei­ten, u. a. auch die An­fer­ti­gung von Ko­pi­en, ausführen würden. Hin­sicht­lich der 3. und 4. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 sei nicht zu be­an­stan­den, dass das Ar­beits­ge­richt al­len­falls ei­ne Er­mah­nung, nicht aber ei­ne Ab­mah­nung mit Kündi­gungs­an­dro­hung für verhält­nismäßig ge­hal­ten ha­be. Das Ar­beits­ge­richt ha­be un­ter Be­zug­nah­me auf sei­nen Vor­trag berück­sich­tigt, dass er Gründe für sein Ver­hal­ten ge­habt ha­be und die Gren­ze zu ei­ner straf­recht­li­chen Be­lei­di­gung nicht über­schrit­ten wor­den sei. Die Meis­ter hätten die Be­triebs­ratstätig­keit be­hin­dert, in­dem sie die Ar­beit­neh­mer ge­genüber ei­ner vom Be­triebs­rat gerügten ge­set­zes­wid­ri­gen Ar­beits­zeit­verlänge­rung mit den Wor­ten auf­ge­hetzt hätten, der Be­triebs­rat wol­le den Beschäftig­ten die Ver­dienstmöglich­keit durch zusätz­li­che Über­stun­den neh­men. In die­sem Zu­sam­men­hang könne das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts, wo­nach im Rah­men der Verhält­nismäßig­keit die Be­klag­te ihn vor Er­tei­lung ei­ner Ab­mah­nung erst hätte anhören müssen, nicht gerügt wer­den. In Be­zug auf die 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010 ha­be die Be­klag­te die grundsätz­lich auch in dem von ihm be­schrit­te­nen Be­reich vor­han­de­nen Ge­fah­ren un­an­ge­mes­sen dra­ma­ti­siert. Wenn an der be­zeich­ne­ten Stel­le Lkws rückwärts fah­ren würden, dann al­len­falls im Schritt­tem­po. Hier sei es für Ar­beit­neh­mer und sons­ti­ge Per­so­nen ein Leich­tes, sich auf die Ver­kehrs­la­ge ein­zu­stel­len. Im Übri­gen sei zu berück­sich­ti­gen, dass es sich kei­nes­wegs um ein wie­der­hol­tes Ver­hal­ten ge­han­delt und er in­fol­ge sei­ner Ar­beits­unfähig­keit sich nicht bei der Ausführung sei­ner ver­trags­gemäßen Ar­beit als Ar­beit­neh­mer be­fun­den ha­be.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf die Schriftsätze der Par­tei­en nebst An­la­gen so­wie auf die Sit­zungs­pro­to­kol­le Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe:
Die gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statt­haf­te Be­ru­fung der Be­klag­ten ist form- und frist­ge­recht ein­ge­legt so­wie be­gründet wor­den (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO).

Die hier­nach zulässi­ge Be­ru­fung, mit der sich die Be­klag­te ge­gen ih­re Ver­ur­tei­lung zur Ent­fer­nung der 2., 3. und 4. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 so­wie der 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010 aus der Per­so­nal­ak­te wen­det, hat auch in der Sa­che Er­folg. Die Kla­ge ist in Be­zug auf die Anträge zu 2., 3., 4. und 6. un­be­gründet.

So­weit die Be­klag­te ver­ur­teilt wor­den ist, die 1. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen (An­trag zu 1.) und den Kläger als Schicht­lei­ter wei­ter­zu­beschäfti­gen (An­trag zu 5.) hat sie das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts nicht an­ge­foch­ten, so dass die­ses in­so­weit rechts­kräftig ist.

Der Kläger hat kei­nen An­spruch ge­gen die Be­klag­te auf Ent­fer­nung der 2., 3. und 4. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 so­wie der 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010 aus sei­ner Per­so­nal­ak­te.

I. Nach der ständi­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (vgl. BAG 27. No­vem­ber 2008 - 2 AZR 675/07 - NZA 2009, 842, zu B I der Gründe; BAG 22. Fe­bru­ar 2001 - 6 AZR 398/99 - [ju­ris], zu I der Gründe) kann der Ar­beit­neh­mer in ent­spre­chen­der An­wen­dung der §§ 242, 1004 BGB die Ent­fer­nung ei­ner zu Un­recht er­teil­ten Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te ver­lan­gen.

Bei der Ab­mah­nung, die nun­mehr in § 314 Abs. 2 BGB ge­setz­lich ver­an­kert wur­de, han­delt es sich um die Ausübung ei­nes ar­beits­ver­trag­li­chen Gläubi­ger­rechts durch den Ar­beit­ge­ber. Als Gläubi­ger der Ar­beits­leis­tung weist er den Ar­beit­neh­mer als sei­nen Schuld­ner auf des­sen ver­trag­li­che Pflich­ten hin und macht ihn auf die Ver­let­zung die­ser Pflich­ten auf­merk­sam (Rüge­funk­ti­on). Zu­gleich for­dert er ihn für die Zu­kunft zu ei­nem ver­trags­treu­en Ver­hal­ten auf und kündigt, wenn ihm dies an­ge­bracht er­scheint, in­di­vi­du­al­recht­li­che Kon­se­quen­zen für den Fall ei­ner er­neu­ten Pflicht­ver­let­zung an (Warn­funk­ti­on) (BAG 27. No­vem­ber 2008 - 2 AZR 675/07 - NZA 2009, 842, zu B I 1 der Gründe) .

Ei­ne sol­che miss­bil­li­gen­de Äußerung des Ar­beit­ge­bers in Form ei­ner Ab­mah­nung ist ge­eig­net, den Ar­beit­neh­mer in sei­nem be­ruf­li­chen Fort­kom­men und sei­nem Persönlich­keits­recht zu be­ein­träch­ti­gen. Des­halb kann der Ar­beit­neh­mer die Be­sei­ti­gung die­ser Be­ein­träch­ti­gung ver­lan­gen, wenn die Ab­mah­nung for­mell nicht ord­nungs­gemäß zu­stan­de ge­kom­men ist, un­rich­ti­ge Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen enthält, auf ei­ner un­zu­tref­fen­den recht­li­chen Be­wer­tung des Ver­hal­tens des Ar­beit­neh­mers be­ruht, den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit ver­letzt, kein schutzwürdi­ges In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers am Ver­bleib der Ab­mah­nung in der Per­so­nal­ak­te mehr be­steht oder wenn die Ab­mah­nung statt ei­nes kon­kret be­zeich­ne­ten Fehl­ver­hal­tens nur pau­scha­le Vorwürfe enthält(BAG 27. No­vem­ber 2008 - 2 AZR 675/07 - NZA 2009, 842, zu B I 2 a und b der Gründe).
II. Kei­ne der Vor­aus­set­zun­gen für den An­spruch des Klägers auf Ent­fer­nung der vier Ab­mah­nun­gen, die Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­ren sind, ist erfüllt.

1. Die Ab­mah­nun­gen ent­hal­ten kei­ne un­rich­ti­gen Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen. Das dem Kläger in den vier Ab­mah­nun­gen je­weils vor­ge­wor­fe­ne (Fehl-)Ver­hal­ten ist je­weils hin­rei­chend kon­kret be­zeich­net und in tatsäch­li­cher Hin­sicht un­strei­tig.

2. Die Be­klag­te hat in den Ab­mah­nun­gen das be­an­stan­de­te Ver­hal­ten des Klägers je­weils recht­lich zu­tref­fend als Ver­let­zung sei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten be­wer­tet.

a) In der 2. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 hat die Be­klag­te zu Recht gerügt, dass der Kläger mit sei­nem Vor­ge­hen am 26. März 2010 ge­gen die ihm von sei­nem Vor­ge­setz­ten, dem tech­ni­schen Lei­ter, Herrn Sch., er­teil­te An­wei­sung ver­s­toßen und da­mit ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Pflicht ver­letzt hat.

aa) Die Be­klag­te war ent­ge­gen der An­sicht des Klägers nicht des­we­gen an der Er­tei­lung ei­ner Ab­mah­nung ge­hin­dert, weil der gerügte Pflicht­ver­s­toß im Zu­sam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit als Be­triebs­rats­mit­glied stand.

Viel­mehr kommt ei­ne Pflicht­ver­let­zung durch ein Be­triebs­rats­mit­glied als Ge­gen-stand ei­ner Ab­mah­nung in Be­tracht, wenn das Be­triebs­rats­mit­glied zu­min­dest auch sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­letzt hat (BAG 31. Au­gust 1994 - 7 AZR 893/93 - NZA 1995, 225, zu 2 a der Gründe; BAG 10. No­vem­ber 1993 - 7 AZR 682/92 - NZA 1994, 500, zu 5 a der Gründe). In der Ab­mah­nung wer­den dem Kläger kei­ne Verstöße ge­gen sei­ne Pflich­ten aus dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz vor­ge­wor­fen. Es wird al­lein ein Ver­s­toß ge­gen die er­teil­te An­wei­sung des tech­ni­schen Lei­ters und da­mit ein ar­beits­ver­trags­be­zo­ge­nes Fehl­ver­hal­ten gerügt.

bb) Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers ist un­er­heb­lich, ob die Ko­pier­funk­ti­on des dem Be­triebs­rat zur Verfügung ge­stell­ten Fax­gerätes im Be­triebs­ratsbüro de­fekt war. Zwar hat der Ar­beit­ge­ber nach § 40 Abs. 2 Be­trVG dem Be­triebs­rat die er­for­der­li­chen Sach­mit­tel zur Verfügung zu stel­len. Die­ser Über­las­sungs­an­spruch des Be­triebs­ra­tes be­gründet für den Kläger aber nicht das Recht, im We­ge der Selbst­hil­fe das Fax­gerät im Meis­terbüro ent­ge­gen der ihm er­teil­ten An­wei­sung für sei­ne Be­triebs­ratstätig­keit zu be­nut­zen. Die Be­klag­te hat dem Be­triebs­rat im Be­triebs­ratsbüro ein ei­ge­nes Fax­gerät zur Verfügung ge­stellt. Als der Kläger am 15. oder 16. März 2010 von dem tech­ni­schen Lei­ter, Herrn Sch., im Meis­terbüro da­bei an­ge­trof­fen wor­den ist, als er für sei­ne Be­triebs­ratstätig­keit ei­nen Aus­druck an­ge­fer­tigt hat, ist ihm von die­sem un­strei­tig erklärt wor­den, dass er für die Be­triebs­ratstätig­keit ein ei­ge­nes Be­triebs­ratsbüro zur Verfügung ha­be und er das Meis­terbüro nicht für die Be­triebs­ratstätig­keit nut­zen dürfe. In Ausübung ih­rer Ei­gentümer­be­fug­nis­se kann die Be­klag­te, ver­tre­ten durch ih­ren tech­ni­schen Lei­ter, oh­ne Wei­te­res fest­le­gen, wel­che Räume und wel­che Be­triebs­mit­tel zu wel­chem Zweck be­nutzt wer­den dürfen. Selbst wenn die Ko­pier­funk­ti­on des dem Be­triebs­rat zur Verfügung ge­stell­ten Fax­gerätes de­fekt ge­we­sen sein soll­te, durf­te sich der Kläger nicht ein­fach über die ihm er­teil­te An­wei­sung ei­genmäch­tig hin­weg­set­zen und er­neut das Meis­terbüro bzw. das dar­in be­find­li­che Fax­gerät für die Be­triebs­ratstätig­keit nut­zen. Viel­mehr hätte der Kläger bei ei­nem sol­chen De­fekt oh­ne Wei­te­res sei­nen Vor­ge­setz­ten bzw. den Meis­ter dar­auf an­spre­chen können und müssen. In An­be­tracht der ihm kur­ze Zeit zu­vor aus­drück­lich er­teil­ten An­wei­sung, das Meis­terbüro nicht für die Be­triebs­ratstätig­keit zu be­nut­zen, durf­te er oh­ne vor­he­ri­ge Nach­fra­ge nicht da­von aus­ge­hen, dass die Be­klag­te mit sei­ner Vor­ge­hens­wei­se ein­ver­stan­den ist. Ob und ggf. in­wie­weit die Ar­beit­neh­mer das Meis­terbüro im Zu­sam­men­hang mit ih­rer Ar­beitstätig­keit be­tre­ten können und dürfen, ist dem­ge­genüber un­er­heb­lich. Die Be­klag­te hat ein an­er­ken­nens­wer­tes In­ter­es­se dar­an, dass die Be­triebs­ratstätig­keit in dem dafür ei­gens zur Verfügung ge­stell­ten Büro und nicht im Meis­terbüro ver­rich­tet wird. Im Hin­blick dar­auf, dass der Kläger es trotz der ihm er­teil­ten An­wei­sung nicht für nötig be­fun­den hat, ei­nen Ver­tre­ter der Be­klag­ten zu fra­gen, ob er auf­grund des an­geführ­ten De­fek­tes das im Meis­terbüro be­find­li­che Fax­gerät aus­nahms­wei­se be­nut­zen darf, kann ein "schi­kanöses Ver­hal­ten" der Be­klag­ten nicht an­ge­nom­men wer­den.
b) Die mit der 3. und 4. Ab­mah­nung be­an­stan­de­ten Äußerun­gen des Klägers ge­genüber den bei­den Meis­tern stel­len eben­falls ar­beits­ver­trag­li­che (Ne­ben-) Pflicht­ver­let­zun­gen dar.

Das Ar­beits­ge­richt hat zu Recht an­ge­nom­men, dass es sich um un­an­ge­mes­se­ne und re­spekt­lo­se Äußerun­gen ge­genüber den bei­den Meis­tern han­delt, die nicht zu ak­zep­tie­ren sind. Da­mit hat der Kläger ge­gen die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB ob­lie­gen­de Rück­sicht­nah­me­pflicht ver­s­toßen, die zu­min­dest auch um­fasst, dass sich je­der Mit­ar­bei­ter ge­genüber sei­nen Ar­beits­kol­le­gen und ins­be­son­de­re auch sei­nen Vor­ge­setz­ten mit ei­nem ge­wis­sen (Min­dest-)Maß an Re­spekt verhält. Hin­ge­gen kommt es auf ei­ne straf­recht­li­che Be­wer­tung der Äußerung des Klägers nicht an. Un­er­heb­lich ist auch, ob und in­wie­weit sich der Kläger in ei­ner an­ge­spann­ten Si­tua­ti­on im Zu­sam­men­hang mit den in der Ver­la­dung an­ge­ord­ne­ten Über­stun­den be­fun­den hat. Auch dann war er je­den­falls zu der­ar­ti­gen Äußerun­gen un­ter kei­nem denk­ba­ren Ge­sichts­punkt be­rech­tigt.

c) Sch­ließlich hat die Be­klag­te das in der 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010 be­an­stan­de­te Ver­hal­ten des Klägers zu Recht als Pflicht­ver­let­zung an­ge­se­hen.

aa) Die Be­klag­te hat un­strei­tig die dem Kläger be­kann­ten "Grund­prin­zi­pi­en zur Ver­mei­dung tödli­cher Unfälle" auf­ge­stellt, zu de­nen die Pflicht al­ler Ar­beit­neh­mer gehört, auf dem Be­triebs­gelände ei­ne Warn­wes­te zu tra­gen. Die­se Pflicht hat der Kläger ver­letzt, in­dem er am 09. Ju­ni 2010 das Be­triebs­gelände be­gan­gen hat, oh­ne die vor­ge­schrie­be­ne Warn­wes­te zu tra­gen. Da­bei ist un­er­heb­lich, dass es sich nur um ei­ne kur­ze Stre­cke von we­ni­gen Me­tern ge­han­delt hat. Da bei der Be­klag­ten für al­le Ar­beit­neh­mer ein ge­ne­rel­les Ge­bot be­steht, auf dem Be­triebs­gelände ei­ne Warn­wes­te zu tra­gen, kommt es nicht dar­auf an, wel­che Ent­fer­nung auf dem Be­triebs­gelände zurück­ge­legt wird. Zur Ver­mei­dung von Un­fall­ge­fah­ren in dem vom Kläger be­gan­ge­nen Ge­fah­ren­be­reich sind die Un­fall­verhütungs­vor­schrif­ten strikt ein­zu­hal­ten, zu­mal sich we­der ab­gren­zen noch vor­her­sa­gen lässt, ab wel­cher Stre­cke sich mit wel­cher Wahr­schein­lich­keit Ge­fah­ren rea­li­sie­ren können.

bb) Ei­ner Pflicht­ver­let­zung des Klägers steht auch nicht ent­ge­gen, dass er bei Ab­ga­be der Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung ar­beits­unfähig er­krankt war. Die Ver­pflich­tung zum Tra­gen ei­ner Warn­wes­te auf dem Be­triebs­gelände be­steht für al­le Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten, und zwar un­abhängig da­von, ob sie das Be­triebs­gelände zur Ausübung ih­rer ver­trag­lich ge­schul­de­ten Ar­beitstätig­keit oder zur Erfüllung ar­beits­ver­trag­li­cher Ne­ben­pflich­ten wie der Ab­ga­be ei­ner Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung be­tre­ten.

cc) So­weit der Kläger pau­schal dar­auf ver­wie­sen hat, dass noch nie je­mand bei der Ab­ga­be ei­ner Krank­mel­dung im Meis­terbüro ei­ne Warn­wes­te ge­tra­gen ha­be und noch kein Ar­beit­neh­mer von der Be­klag­ten des­we­gen ab­ge­mahnt wor­den sei, ist we­der vor­ge­tra­gen noch er­sicht­lich, dass der Be­klag­ten der­ar­ti­ge Vorfälle be­kannt ge­macht und von ihr den­noch ge­dul­det wor­den sind. Wenn des­we­gen noch kei­ne Ab­mah­nung aus­ge­spro­chen wor­den sein soll­te, so liegt das nach der Dar­stel­lung der Be­klag­ten al­len­falls dar­an, dass ein der­ar­ti­ges Ver­hal­ten noch nicht auf­ge­fal­len sei. Der Kläger hat kei­nen kon­kre­ten Fall ge­schil­dert, in dem von Sei­ten der Be­klag­ten das un­ter­blie­be­ne Tra­gen ei­ner Warn­wes­te auf dem Be­triebs­gelände un­be­an­stan­det hin­ge­nom­men wor­den sein soll.

3. Die aus­ge­spro­che­nen vier Ab­mah­nun­gen, die Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens sind, ver­s­toßen auch nicht ge­gen den Verhält­nismäßig­keits­grund­satz.

a) Nach der ständi­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG 31. Au­gust 1994 - 7 AZR 893/93 - NZA 1995, 225, zu 3 der Gründe; BAG 13. No­vem­ber 1991 - 5 AZR 74/91 - AP BGB § 611 Ab­mah­nung Nr. 7, zu II 1 der Gründe) ist bei Ab­mah­nun­gen im Ar­beits­verhält­nis der Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit zu be­ach­ten. Da­nach ist die Ausübung ei­nes ein­sei­ti­gen Be­stim­mungs­rechts un­zulässig, wenn sie der Ge­gen­sei­te un­verhält­nismäßig große Nach­tei­le zufügt und an­de­re we­ni­ger schwer­wie­gen­de Maßnah­men möglich ge­we­sen, die den In­ter­es­sen des Be­rech­tig­ten eben­so gut Rech­nung ge­tra­gen hätten oder ihm zu­min­dest zu­mut­bar ge­we­sen wären. Der Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit wird als Über­maßver­bot zur Ver­mei­dung schwer­wie­gen­der Rechts­fol­gen bei nur ge­ringfügi­gen Rechts­verstößen ver­stan­den. Bei der Ver­let­zung ar­beits­ver­trag­li­cher Pflich­ten durch den Ar­beit­neh­mer hat der Ar­beit­ge­ber als Gläubi­ger der Ar­beits­leis­tung zunächst selbst zu ent­schei­den, ob er ein Fehl­ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers miss­bil­li­gen will und ob er des­we­gen ei­ne münd­li­che oder schrift­li­che Ab­mah­nung er­tei­len will. Ei­ne Ab­mah­nung ist aber nicht al­lein des­we­gen un­zulässig, weil der Ar­beit­ge­ber auch über den er­ho­be­nen Vor­wurf hin­weg­se­hen könn­te, weil et­wa dem Ar­beit­neh­mer ein be­wuss­ter Ver­s­toß ge­gen ar­beits­ver­trag­li­che Pflich­ten fern lag.

b) Nach die­sen Grundsätzen sind die Ab­mah­nun­gen nicht we­gen Ver­s­toßes ge­gen den Verhält­nismäßig­keits­grund­satz un­zulässig.

Bei kei­nem der ab­ge­mahn­ten Vorfälle han­delt es sich um ei­ne nur ganz ge­ringfügi­ge Pflicht­ver­let­zung, bei der die Er­tei­lung ei­ner Ab­mah­nung auf­grund des Über­maßver­bo­tes aus­ge­schlos­sen ist.

aa) Bei der 2. Ab­mah­nung vom 30. März 2010 ist zu berück­sich­ti­gen, dass dem Kläger kur­ze Zeit zu­vor von sei­nem Vor­ge­setz­ten anläss­lich ei­nes gleich ge­la­ger­ten Vor­falls aus­drück­lich erklärt wor­den war, dass er das Meis­terbüro für der­ar­ti­ge Be­triebs­ratstätig­kei­ten nicht be­nut­zen darf, son­dern die­se in dem ei­gens zur Verfügung ge­stell­ten Be­triebs­ratsbüro zu er­le­di­gen ha­be. Auch wenn die Ko­pier­funk­ti­on des Fax­gerätes im Be­triebs­ratsbüro de­fekt ge­we­sen sein soll­te, hätte der Kläger in An­be­tracht der ihm zu­vor un­miss­verständ­lich er­teil­ten An­wei­sung zu­min­dest sei­nen Vor­ge­setz­ten fra­gen können und müssen, be­vor er wie­der­um das Meis­terbüro für Be­triebs­rats­auf­ga­ben auf­sucht. Ei­ne Pflicht zur vor­he­ri­gen Anhörung lässt sich aus dem Verhält­nismäßig­keits­grund­satz nicht her­lei­ten. Die Be­klag­te muss­te den Kläger nicht vor Aus­spruch der Ab­mah­nung bzw. de­ren Auf­nah­me in die Per­so­nal­ak­te anhören. Zwar ist ei­ne Ab­mah­nung for­mell nicht ord­nungs­gemäß zu­stan­de ge­kom­men, wenn die nach ei­ner ta­rif­li­chen Re­ge­lung vor­ge­schrie­be­ne Anhörung des Ar­beit­neh­mers un­ter­blie­ben ist. Ei­ne der­ar­ti­ge Anhörungs­pflicht be­steht aber vor­lie­gend nicht.

bb) Die mit der 2. und 3. Ab­mah­nung gerügten Äußerun­gen des Klägers hat das Ar­beits­ge­richt zu Recht als un­an­ge­mes­se­nes und re­spekt­lo­ses Ver­hal­ten be­wer­tet, das un­ter kei­nem denk­ba­ren Ge­sichts­punkt zu ak­zep­tie­ren ist. Un­abhängig von ei­ner straf­recht­li­chen Be­wer­tung han­delt es sich je­den­falls nicht nur um ei­ne ganz ge­ringfügi­ge Pflicht­ver­let­zung. Ins­be­son­de­re kann der Be­klag­ten die Er­tei­lung ei­ner Ab­mah­nung und de­ren Auf­nah­me in die Per­so­nal­ak­te des Klägers nicht un­ter­sagt wer­den, weil sie über den er­ho­be­nen Vor­wurf auch hätte hin­weg­se­hen bzw. ei­ne bloße Er­mah­nung (oh­ne Warn­funk­ti­on) hätte aus­spre­chen können (vgl. hier­zu LAG Schles­wig-Hol­stein 11. Mai 2004 - 5 Sa 170 c/02 - NZA-RR 2005, 244).

cc) Glei­ches gilt für die 5. Ab­mah­nung vom 22. Ju­ni 2010. Al­lein der Um­stand, dass der Kläger nur ei­ne kur­ze Dis­tanz auf dem Be­triebs­gelände zurück­ge­legt hat, be­deu­tet nicht, dass es sich um ei­nen bloßen Ba­ga­tell­ver­s­toß han­delt. Ge­ra­de im si­cher­heits­re­le­van­ten Be­reich kann es der Be­klag­ten nicht ver­wehrt wer­den, Verstöße ge­gen Un­fall­verhütungs­vor­schrif­ten durch Er­tei­lung ei­ner Ab­mah­nung zu sank­tio­nie­ren, zu­mal sie für die Ar­beits­si­cher­heit die Ver­ant­wor­tung trägt. Zur Ver­mei­dung von Un­fall­ge­fah­ren ist es un­ab­ding­bar, dass die von der Be­klag­ten auf­ge­stell­ten Si­cher­heits­vor­ga­ben strikt ein­ge­hal­ten wer­den. Im Streit­fall kommt noch hin­zu, dass dem Kläger als Schichtführer ei­ne ge­wis­se Vor­bild­funk­ti­on zu­kommt und er sich zu­dem noch in ei­nem Ge­fah­ren­be­reich auf dem Be­triebs­gelände be­wegt hat. Die dem Kläger vor­zu­wer­fen­de Pflicht­ver­let­zung hat kei­nes­wegs le­dig­lich "Ba­ga­tell­cha­rak­ter".

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Ei­ne Zu­las­sung der Re­vi­si­on war nicht ver­an­lasst, weil hierfür die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vor­lie­gen.

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