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Erst Abmahnung, dann Kündigung?

Bei Abmahnungen muss man aber aufpassen: Ist ein Pflichtverstoß einmal abgemahnt, kann er nicht mehr Grund für eine Kündigung sein, d.h. der Arbeitgeber kann erst im Wiederholungsfall kündigen. Denn mit einer Abmahnung zeigt er, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als zumutbar ansieht, falls sich der Pflichtverstoß nicht wiederholt: Mit einer Abmahnung verzichtet er auf eine Kündigung wegen des abgemahnten Verhaltens. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte zu entscheiden, ob das auch gilt, wenn der Arbeitgeber erst nach der Abmahnung das „wahre Ausmaß“ der Vertragsverletzung erfährt (Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10).
Bei dem Monteur eines Serviceunternehmens wurde mögliches Diebesgut, nämlich Verbrauchsmaterial eines Kunden, gefunden. Der Arbeitgeber erteilte daraufhin eine Abmahnung. Nachdem ihm ein vollständiger Bericht der Sicherheitsbeauftragten vorlag, sprach er eine verhaltensbedingte Kündigung wegen des abgemahnten Verhaltens aus. Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 16.08.2010, 19/5 Ca 8318/08) und LAG hielten die Kündigung für unwirksam - wegen des in der Abmahnung liegenden Kündigungsverzichts.
Fazit: Mit einer Abmahnung verzichten Arbeitgeber selbst dann auf eine verhaltensbedingte Kündigung wegen des abgemahnten Verhaltens, wenn sie den Sachverhalt vorher nicht völlig aufgeklärt haben. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass die Sache mit der Abmahnung nicht „erledigt“ sein soll. Arbeitgeber sollten sich daher mit einer Abmahnung Zeit lassen, da hier keine Fristen laufen. Ist eine Abmahnung aber einmal ausgesprochen, ist eine Kündigung kein Thema mehr.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
- Hessisches Landesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Fristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 16. Juli 2018
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