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Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
Da im Prinzip jede kleinere Unpünktlichkeit schon als "Arbeitszeitbetrug" bewertet werden kann, falls der Arbeitnehmer sie verschleiert, kommt der Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs für Arbeitnehmer oft unerwartet - und erst recht die dann folgende fristlose Kündigung. Sie ist auch ohne Abmahnung und trotz langer Beschäftigungsdauer zulässig, wenn der Arbeitnehmer "mit System" vorgeht. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) (Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10).
Eine Verwaltungsfachangestellte war verpflichtet, ihre Arbeitszeit zu dokumentieren. Sie hatte in sieben Tagen insgesamt zwei Stunden zu viel angegeben, da sie die Parkplatzsuche auf dem Betriebsgelände als Arbeitszeit betrachtete. Das Arbeitsgericht Osnabrück hielt die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 18.01.2010, 9 Sa 1913/08) und das BAG meinten dagegen, dass ein solcher Vertrauensbruch die fristlose Kündigung rechtfertigt.
Fazit: Trotz einer Beschäftigungszeit von 17 Jahren rechtfertigte der Arbeitszeitbetrug hier eine fristlose Kündigung. Die vorherige Abmahnung eines früheren ähnlichen Fehlverhaltens war nicht erforderlich. Letztlich wurde die Arbeitnehmerin hier nicht wegen ihrer Unpünktlichkeit gekündigt, sondern wegen der Verschleierung ihres Fehlverhaltens. Arbeitnehmer, die bei der Arbeitszeitgestaltung große Freiräume haben, sind bei Fehldokumentationen rasch dem Vorwurf des Betrugs ausgesetzt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18.01.2010, 9 Sa 1913/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/192 Kündigung wegen falscher Angabe von Arbeitszeiten
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Letzte Überarbeitung: 22. Juli 2017
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