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BAG, Ur­teil vom 09.09.2010, 2 AZR 482/09

   
Schlagworte: Auflösungsantrag, Kündigungsschutzklage
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 482/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.09.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 3.06.2008, 8 Ca 7353/07
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.12.2008, 3 Sa 781/08
   

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

2 AZR 482/09

3 Sa 781/08

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am

9. Sep­tem­ber 2010

UR­TEIL

Frei­tag, Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Be­klag­te, Be­ru­fungskläge­rin und Re­vi­si­onskläge­rin,

pp

Kläger, Be­ru­fungs­be­klag­ter und Re­vi­si­ons­be­klag­ter,

hat der Zwei­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 9. Sep­tem­ber 2010 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Kreft, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Schmitz-Scho­le­mann, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Ber­ger so­wie den eh­ren-


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amt­li­chen Rich­ter Kri­chel und die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Pitsch für Recht er­kannt:

Die Re­vi­si­on der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln vom 10. De­zem­ber 2008 - 3 Sa 781/08 - wird auf ih­re Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten in der Re­vi­si­ons­in­stanz noch um ei­nen von der

Be­klag­ten ge­stell­ten Auflösungs­an­trag. Da­bei steht die Fra­ge im Vor­der­grund, in­wie­weit als Auflösungs­grund zu Las­ten des Klägers das Pro­zess­ver­hal­ten sei­nes An­walts berück­sich­tigt wer­den darf.

Der Kläger ist seit dem Jah­re 1997 bei der Be­klag­ten mit ei­ner durch-

schnitt­li­chen Mo­nats­vergütung von zu­letzt 4.800,00 Eu­ro brut­to beschäftigt. Nach meh­re­ren Ände­run­gen der ver­trag­li­chen Auf­ga­ben­stel­lung, die seit dem Jah­re 2003 auch zu ar­beits­ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen ua. über die Rechts­wirk­sam­keit von Ver­set­zun­gen führ­ten, war der Kläger seit Mit­te Ju­ni 2006 als „Lei­ter in­ter­nes Help Desk“ tätig.

Mit Schrei­ben vom 22. Au­gust 2007 kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits-

verhält­nis des Klägers or­dent­lich zum 31. De­zem­ber 2007 und stell­te den Kläger zeit­gleich un­ter Fort­zah­lung der Vergütung von der Ar­beit frei.

Das Ar­beits­ge­richt hat der vom Kläger er­ho­be­nen Kündi­gungs­schutz-

kla­ge statt­ge­ge­ben. Im Be­ru­fungs­ver­fah­ren hat die Be­klag­te hilfs­wei­se be­an­tragt,

das Ar­beits­verhält­nis durch Ur­teil des Ge­richts ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung, de­ren Höhe in das Er­mes­sen des Ge­richts ge­stellt wer­de, auf­zulösen.


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Die­sen An­trag hat sie da­mit be­gründet, der Kläger ha­be ihr fortwährend

zu Un­recht rechts­wid­ri­ges und ge­setz­wid­ri­ges Ver­hal­ten un­ter­stellt. Sei­nem frühe­ren Vor­ge­setz­ten ha­be er un­ter­stellt, die­ser wer­de im Pro­zess die Un­wahr­heit sa­gen, nur um sei­ne Kündi­gung zu er­rei­chen. Der Kläger ha­be un­ter an­de­rem be­haup­tet, sie ha­be sei­ne „De­gra­die­rung“ be­trie­ben, ihn in ein „Ster­be­zim­mer“ ver­setzt, ver­sucht ihn mit „Ket­ten­ver­set­zun­gen“ „mürbe zu ma­chen“ und ins­ge­samt ein ty­pi­sches Mus­ter des „Weich­ko­chens“ mit ihm be­trie­ben. Al­les gip­fe­le in der vom Kläger­ver­tre­ter selbst als sol­che be­zeich­ne­ten „rhe­to­ri­schen“ Fra­ge, „ob über­haupt ir­gend ein Vor­trag der Be­klag­ten der Wahr­heit ent­spre­che“. Sch­ließlich ha­be der Kläger durch sei­nen An­walt aus dem erst­in­stanz­li­chen Ur­teil ei­ne Zwangs­voll­stre­ckung mit dem Ziel der Wei­ter­beschäfti­gung be­trie­ben, oh­ne dass ein der­ar­ti­ger An­spruch ti­tu­liert ge­we­sen sei.

Der Kläger hat be­an­tragt, den Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten zurück-

zu­wei­sen. Gründe für ei­ne ge­richt­li­che Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses lägen nicht vor. Sein pro­zes­sua­ler Vor­trag sei aus Rechts­gründen nicht zu be­an­stan­den. Ein­zel­ne, von der Be­klag­ten gerügte For­mu­lie­run­gen sei­en der be­son­de­ren Emo­tio­na­lität ge­schul­det, mit der der Rechts­streit von bei­den Sei­ten geführt wer­de, und müss­ten da­her auch un­ter die­sem Ge­sichts­punkt gewürdigt wer­den.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung der Be­klag­ten ein­sch­ließlich

des Auflösungs­an­trags zurück­ge­wie­sen. Mit der vom Se­nat für den Auflösungs­an­trag zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­on ver­folgt die Be­klag­te die­sen An­trag wei­ter.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on ist un­be­gründet. Die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung steht

zwar mit § 9 KSchG nicht in vol­lem Ein­klang. Mit der ge­ge­be­nen Be­gründung durf­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt den Auflösungs­an­trag nicht zurück­wei­sen (I.). Die Ent­schei­dung des Be­ru­fungs­ge­richts er­weist sich aber auch bei Be­ach­tung


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der vom Se­nat in ständi­ger Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Grundsätze als rich­tig (II.).

I. Ein Auflösungs­grund für den Ar­beit­ge­ber nach § 9 KSchG kann auch in 9

ei­nem Ver­hal­ten des Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Ar­beit­neh­mers lie­gen, das letz­te­rer nicht ver­an­lasst hat.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Ge­richt nach er­folg­rei­cher

Kündi­gungs­schutz­kla­ge auf An­trag des Ar­beit­ge­bers das Ar­beits­verhält­nis auf­zulösen, wenn Gründe vor­lie­gen, die ei­ne den Be­triebs­zwe­cken dien­li­che wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer nicht er­war­ten las­sen. Die nach Auf­fas­sung des Ar­beit­ge­bers maßgeb­li­chen Gründe sind von ihm im Pro­zess vor­zu­tra­gen und - falls be­strit­ten - zu be­wei­sen. Ei­ne Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses kommt nach der Kon­zep­ti­on des Ge­set­zes nur aus­nahms­wei­se in Be­tracht. Dass al­ler­dings auch die während des Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses auf­tre­ten­den Span­nun­gen die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses sinn­los er­schei­nen las­sen können, ist dem Ge­setz nicht fremd (Se­nat 10. Ju­li 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 42 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Be­triebs­be­ding­te Kündi­gung Nr. 181 = EzA KSchG § 1 Be­triebs­be­ding­te Kündi­gung Nr. 163).

a) Auflösungs­gründe für den Ar­beit­ge­ber gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

können sol­che Umstände sein, die das persönli­che Verhält­nis zum Ar­beit­neh­mer, die Wer­tung sei­ner Persönlich­keit, sei­ner Leis­tung oder sei­ner Eig­nung für die ihm ge­stell­ten Auf­ga­ben und sein Verhält­nis zu den übri­gen Mit­ar­bei­tern be­tref­fen. Die Gründe, die ei­ne den Be­triebs­zwe­cken dien­li­che wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen den Ver­trags­part­nern nicht er­war­ten las­sen, müssen nicht im Ver­hal­ten, ins­be­son­de­re nicht im schuld­haf­ten Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers lie­gen. Viel­mehr kommt es dar­auf an, ob die ob­jek­ti­ve La­ge beim Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung in der Tat­sa­chen­in­stanz beim Ar­beit­ge­ber die Be­sorg­nis auf­kom­men las­sen kann, dass die wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit mit dem Ar­beit­neh­mer gefähr­det ist (vgl. Se­nat 10. Ju­ni 2010 - 2 AZR 297/09 - Rn. 13; 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 42 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 45). Als Auflösungs­grund ge­eig­net sind da­nach et­wa Be-


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lei­di­gun­gen, sons­ti­ge ehr­ver­let­zen­de Äußerun­gen oder persönli­che An­grif­fe des Ar­beit­neh­mers ge­gen den Ar­beit­ge­ber, Vor­ge­setz­te oder Kol­le­gen. Auch das Ver­hal­ten ei­nes Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Ar­beit­neh­mers im Kündi­gungs-schutz­pro­zess kann die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses be­din­gen. Dies gilt für vom Ar­beit­neh­mer nicht ver­an­lass­te Erklärun­gen des Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten je­den­falls dann, wenn er sich die­se zu ei­gen macht und sich auch nachträglich nicht von ih­nen dis­tan­ziert (Se­nat 10. Ju­ni 2010 - 2 AZR 297/09 - mwN; 10. Ju­li 2008 - 2 AZR 1111/06 - mwN, AP KSchG 1969 § 1 Be­triebs­be­ding­te Kündi­gung Nr. 181 = EzA KSchG § 1 Be­triebs­be­ding­te Kündi­gung Nr. 163).

b) Zu berück­sich­ti­gen ist al­ler­dings, dass ge­ra­de Erklärun­gen im lau­fen-

den Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren durch ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers ge­deckt sein können. So hat der Se­nat et­wa die schriftsätz­li­che Äußerung ei­nes Klägers, ihm sei „ganz er­heb­li­ches Un­recht ge­sche­hen durch ei­ne als be­triebs­be­dingt vor­ge­scho­be­ne Kündi­gung“, als re­gelmäßig durch be­rech­tig­te In­ter­es­sen des Ar­beit­neh­mers ge­deckt an­ge­se­hen (vgl. Se­nat 10. Ju­ni 2010 - 2 AZR 297/09 -; 23. Fe­bru­ar 2010 - 2 AZR 554/08 - Rn. 31 mwN, EzA KSchG § 9 nF Nr. 58).

2. An die­sen Vor­ga­ben ge­mes­sen trägt die vom Lan­des­ar­beits­ge­richt

ge­ge­be­ne Be­gründung nicht das von ihm ge­fun­de­ne Er­geb­nis.

a) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat ge­meint, den vom Pro­zess­be­voll-

mäch­tig­ten des Klägers un­ter­nom­me­nen Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­such als „rein pro­zes­sua­les Ver­hal­ten“ des An­walts dem Kläger von vorn­her­ein nicht zu­rech­nen zu dürfen. Die­se Be­gründung be­ach­tet nicht aus­rei­chend, dass nach der Recht­spre­chung des Se­nats auch pro­zes­sua­les Ver­hal­ten sei­nes An­walts dem Ar­beit­neh­mer im Rah­men des § 9 KSchG zu­ge­rech­net wer­den kann. Vom Pro­zess­ver­hal­ten ein „rein pro­zes­sua­les“ Ver­hal­ten des Be­vollmäch­tig­ten ab­zu­schich­ten, ist nicht ge­recht­fer­tigt. Es mag zwar pro­zes­sua­le Be­rei­che ge­ben, de­ren Funk­ti­ons­wei­se der ju­ris­ti­sche Laie schwer nach­voll­zie­hen kann. In­des zeigt § 85 Abs. 2 ZPO, dass ei­ne Auf­tei­lung des Pro­zess­rechts in sol­che Ge­bie­te, für die ei­ne Zu­rech­nung des an­walt­li­chen Han­delns ge­bo­ten ist, und


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sol­che, für die ei­ne Zu­rech­nung zu un­ter­blei­ben hat, nicht mit der Vor­stel­lung des Ge­setz­ge­bers übe­rein­stimmt.

b) Was die Pro­zessführung im Übri­gen be­trifft, hat das Lan­des­ar­beits-
ge­richt an­ge­nom­men, die Emo­tio­na­li­sie­rung des Klägers sei mögli­cher­wei­se auf sei­nen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten „über­ge­sprun­gen“ und dafür könne der Kläger nicht ver­ant­wort­lich ge­macht wer­den. Da es auf die ob­jek­ti­ve La­ge an­kommt, be­rech­tigt je­doch auch ei­ne be­son­de­re Gefühls­la­ge des Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten nicht da­zu, die Zu­rech­nung sei­ner et­wai­gen ver­ba­len Ent­glei­sun­gen im Rah­men von § 9 KSchG von vorn­her­ein aus­zu­sch­ließen.

c) Die An­nah­me des Lan­des­ar­beits­ge­richts, ei­ne länge­re Be­triebs­zu­ge-
hörig­keit fal­le bei der Ge­wich­tung des Auflösungs­grun­des oh­ne Wei­te­res in die Waag­scha­le, ist un­zu­tref­fend. Die Fra­ge der Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses ist zu­kunfts­be­zo­gen zu be­ant­wor­ten. Das schließt es aus, der Be­triebs­zu­gehörig­keit als sol­cher oh­ne nähe­re Be­trach­tung der mit ihr ver­bun­de­nen Einschätzun­gen des künf­ti­gen be­triebs­dien­li­chen Zu­sam­men­wir­kens Be­deu­tung bei­zu­mes­sen.

II. Die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts er­weist sich aus an­de­ren

Gründen den­noch als rich­tig. Der Auflösungs­an­trag ist un­be­gründet. Tat­sa­chen, die ei­ne den Be­triebs­zwe­cken dien­li­che wei­te­re Zu­sam­men­ar­beit nicht er­war­ten ließen, lie­gen nicht vor.

1. Der vom Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten des Klägers an­ge­streng­te Voll-

stre­ckungs­ver­such kommt als Auflösungs­grund nicht in Be­tracht. Der Kläger hat­te in ers­ter In­stanz kei­nen Beschäfti­gungs­an­trag ge­stellt. Folg­lich ent­hielt das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts kei­nen Beschäfti­gungs­ti­tel. Der Ver­such, ei­nen nicht vor­han­de­nen Ti­tel - un­ter Vor­la­ge des Ur­teils, aus dem sich des­sen Feh­len er­gab - zu voll­stre­cken, war da­her von An­fang an und of­fen­sicht­lich zum Schei­tern ver­ur­teilt. Er konn­te die Be­klag­te nicht im Ernst berühren, son­dern al­len­falls dem Kläger fi­nan­zi­el­len Scha­den und sei­nem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten ei­ne Be­ein­träch­ti­gung sei­nes ju­ris­ti­schen Rufs ein­tra­gen. Ir­gend­ei­nen Rück­schluss auf ei­ne zu er­war­ten­de Störung des Leis­tungs­aus­tauschs im


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Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en lässt die­se an­walt­li­che Fehl­leis­tung nicht zu. Zu ei­ner sol­chen Störung der Zu­sam­men­ar­beit hat die Be­klag­te auch nichts vor­ge­tra­gen.

2. Die übri­gen von der Be­klag­ten be­nann­ten Tat­sa­chen schei­den schon

des­halb als Auflösungs­gründe aus, weil es sich in­so­weit um Pro­zess­vor­trag han­delt, der durch die Wahr­neh­mung be­rech­tig­ter In­ter­es­sen ge­deckt ist. Die For­mu­lie­run­gen des Kläger­ver­tre­ters sind zwar an ei­ni­gen Stel­len zu­ge­spitzt und wei­sen ei­nen beißen­den und schar­fen Ton auf. Sie ste­hen aber stets in ei­nem sach­lich nach­voll­zieh­ba­ren Be­zug zu den maßgeb­li­chen recht­li­chen Fra­gen und über­tre­ten we­der im In­halt noch in der Form die Gren­ze zu persönli­cher Schmähung, Gehässig­keit oder Lüge.

a) Zu be­ach­ten ist, dass der vor­lie­gen­de Pro­zess vor dem Hin­ter­grund

ei­ner bei Kündi­gung schon seit et­wa vier Jah­ren auch ge­richt­lich aus­ge­tra­ge­nen Aus­ein­an­der­set­zung (drei Ver­set­zun­gen, vier Ab­mah­nun­gen) um das Ar­beits­verhält­nis geführt wur­de. Da­bei hat­te ei­ne Kam­mer des Ar­beits­ge­richts be­reits im Rechts­streit über die ers­te Ver­set­zung die Einschätzung geäußert, der Kläger sol­le of­fen­bar von der Be­klag­ten „weich­ge­kocht“ wer­den. Die­sen Aus­druck hat der Kläger­ver­tre­ter in sei­nem Schrift­satz vom 31. Ja­nu­ar 2008 in Anführungs­zei­chen zi­tiert. Er hat ihn je­den­falls auf den ers­ten Blick da­durch als plau­si­bel er­schei­nen las­sen, dass er vor­trug, der Kläger sei mit der da­mals strei­ti­gen Ver­set­zung vom Ab­tei­lungs­lei­ter zum Sach­be­ar­bei­ter de­gra­diert und in ein Prak­ti­kan­tenbüro um­ge­setzt wor­den. Der Kläger­ver­tre­ter hat die­ses so­dann als öffent­li­ches „Ster­be­zim­mer“ apo­stro­phiert. Die­se Aus­drucks­wei­se ist zwar bild­haft und po­le­misch, aber we­der be­lei­di­gend noch un­gehörig. Vor dem Hin­ter­grund des Ein­drucks, der sich dem Be­vollmäch­tig­ten durch die Vor­ge­hens­wei­se der Be­klag­ten of­fen­bar auf­dräng­te, über­schrei­tet sie nicht die Gren­zen er­laub­ter Härte. So­wohl die Aus­drücke „weich­ko­chen“ und „Ster­be­zim­mer“ als auch der Aus­druck „mürbe ma­chen“ sind er­kenn­bar nicht wört­lich ge­mein­te, son­dern bild­haf­te, um­gangs­sprach­lich geläufi­ge Wen­dun­gen, mit de­nen dem Ar­beit­ge­ber an­schau­lich ei­ne ge­wis­se Un­nach­gie­big­keit bei der Ver­fol­gung sei­nes Ziels zu­ge­schrie­ben wird. Da­bei geht es hier nicht dar­um, ob


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die geäußer­ten Einschätzun­gen zu­tref­fen, son­dern al­lein, ob sie geäußert wer­den durf­ten.

b) So­weit der Kläger­ver­tre­ter den Wahr­heits­ge­halt des Vor­brin­gens der
Be­klag­ten an­ge­zwei­felt hat, ist dies - ab­ge­se­hen da­von, dass auch die Be­klag­te dem Kläger wie­der­holt un­wah­ren Vor­trag vor­hielt - nicht zu be­an­stan­den. Er hat sich da­bei in den Gren­zen des § 138 ZPO ge­hal­ten. Der Be­vollmäch­tig­te durf­te auch die - dem Kläger nicht aus ei­ge­ner Be­ob­ach­tung be­kann­ten - Be­haup­tun­gen der Be­klag­ten zum Zu­stan­de­kom­men der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung in Zwei­fel zie­hen. Sol­che Zwei­fel la­gen aus sei­ner Sicht des­halb be­son­ders na­he, weil die Be­klag­te den Kläger erst im Frühjahr 2006 auf eben die Stel­le ver­setzt hat­te, de­ren Weg­fall sie kur­ze Zeit später, nämlich im Herbst 2006 zunächst ein­lei­te­te, dann aber bis Mit­te 2007 ver­schob. In die­sem Zu­sam­men­hang und un­ter dem Ein­druck der seit 2003 an­dau­ern­den zähen Aus­ein­an­der­set­zun­gen ist es dem Kläger­ver­tre­ter nicht vor­zu­wer­fen, dass er die - bei be­triebs­be­ding­ten Kündi­gun­gen vom Ar­beit­neh­mer zu be­gründen­de - Möglich­keit des Miss­brauchs der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dungs­frei­heit an­sprach. Da­zu mag er sich aus an­walt­li­cher Vor­sor­ge so­gar ge­hal­ten ge­se­hen ha­ben. In ähn­li­cher Wei­se durf­te der Kläger­ver­tre­ter auch Zwei­fel des Ge­richts an der von der Be­klag­ten be­haup­te­ten Möglich­keit we­cken oder be­reits ge­weck­te Zwei­fel wach hal­ten, der be­tref­fen­de Kol­le­ge sei in der La­ge, die vor­her vom Kläger aus­geübte Tätig­keit in dem von der Be­klag­ten be­haup­te­ten Um­fang al­lei­ne zu ver­rich­ten.

c) Ent­ge­gen der Dar­stel­lung der Be­klag­ten hat der Kläger we­der ihr noch
den von ihr be­nann­ten Zeu­gen un­ter­stellt, sie hätten die Ab­sicht zu „lügen“. Er hat - be­zo­gen auf ein­zel­ne Per­so­nen - le­dig­lich in frei­lich süffi­san­ten Wen­dun­gen dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sie - gleich­sam im La­ger der Be­klag­ten ste­hend - an de­ren Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit dem Kläger be­tei­ligt sei­en. Dies ist ein mögli­cher­wei­se unhöfli­cher, aber doch nicht ver­leum­de­ri­scher oder ehr­ab­schnei­den­der Hin­weis an das Ge­richt, im Fal­le ei­ner Be­weis­auf­nah­me Be­dacht auf die Fra­ge der Glaubwürdig­keit der Zeu­gen zu neh­men.


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d) Eben­so fügt sich in das Bild ei­nes von Sei­ten des Kläger­ver­tre­ters zwar
hart, aber nicht un­gehörig geführ­ten Rechts­streits die von ihm selbst als rhe­to­risch apo­stro­phier­te und er­kenn­bar nicht ernst ge­mein­te For­mu­lie­rung, es fra­ge sich, ob über­haupt et­was Wah­res am Vor­trag der Be­klag­ten sei.

e) Al­le die­se Umstände las­sen kei­ne ne­ga­ti­ven Rück­schlüsse auf das
Ar­beits­verhält­nis und ge­deih­li­che Zu­sam­men­wir­ken der Par­tei­en zu. Die Be­klag­te hat nicht ein­mal an­satz­wei­se dar­ge­legt, in­wie­fern sich die Pro­zess­führung, so­weit sie sie be­an­stan­det hat, auf den Leis­tungs­aus­tausch im Ar­beits­verhält­nis ne­ga­tiv aus­wir­ken soll. Die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses auf An­trag des Ar­beit­ge­bers setzt die Pro­gno­se ei­ner schwe­ren Be­ein­träch­ti­gung des Aus­tausch­verhält­nis­ses vor­aus (Se­nat 8. Ok­to­ber 2009 - 2 AZR 682/08 - Rn. 20, EzA KSchG § 9 nF Nr. 57). Da­von kann hier nach dem Vor­trag der Be­klag­ten und den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts kei­ne Re­de sein. Störun­gen des er­for­der­li­chen Ver­trau­ens, die der wei­te­ren wech­sel­sei­ti­gen Erfüllung der Ver­trags­pflich­ten und dem Zu­sam­men­wir­ken zum Wohl des Be­triebs ent­ge­genstünden, sind nicht er­sicht­lich; zu­min­dest ha­ben sie sich nicht in greif­ba­ren Tat­sa­chen nie­der­ge­schla­gen.

III. Die Kos­ten ih­rer er­folg­lo­sen Re­vi­si­on fal­len nach § 97 Abs. 1 ZPO der

Be­klag­ten zur Last.

Kreft Ber­ger Schmitz-Scho­le­mann

Kri­chel Pitsch

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