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KAG Mainz, Beschluss vom 21.06.2016, KAG Mainz M 01/16 Tr-ewVfg
Schlagworte: | Kirchenarbeitsrecht, Mitarbeitervertretung | |
Gericht: | Kirchliches Arbeitsgericht Mainz | |
Aktenzeichen: | KAG Mainz M 01/16 Tr-ewVfg | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 21.06.2016 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Beschluss
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Beteiligten
1. MAV
Antragstellerin,
2. Jugend- und Behindertenhilfe gGmbH,
Antragsgegnerin,
hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz durch den Richter S. als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung am 18.01.2016 beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird gestattet, dass außer dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder der Antragstellerin –deren Auswahl aus dem Gesamtgremium bleibt der Antragstellerin vorbehalten- an den Gerichtsterminen der Beteiligten vor dem kirchlichen Arbeitsgericht am 19.01.2016 in Mainz teilnehmen können. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin von den Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Verfahren freizustellen.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
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Gründe
I.
Vorliegend begehrt die MAV die gerichtliche Verpflichtung der Dienstgeberin, die Teilnahme von 8 namentlich benannten Mitgliederinnen/Mitgliedern (im Folgenden: Mitglieder) der MAV an der Gerichtsverhandlung vor dem kirchlichen Arbeitsgericht am 19.01.2016 zu gestatten.
Die Parteien haben vor dem erkennenden Gericht wechselseitig zwei Verfahren anhängig gemacht, in denen es zum einen um den Ausschluss des Vorsitzenden der MAV aus diesem Gremium geht sowie zum anderen um die Feststellungen, die Dienstgeberin habe durch ihr Schreiben vom 25.09.2015 die MAV und deren Vorsitzenden behindert bzw. den Vorsitzenden benachteiligt. Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht in beiden Verfahren auf den 19.01.2016 festgesetzt. Zu diesem Termin hat der Vorsitzende das persönliche Erscheinen des MAV-Vorsitzenden und des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet.
Die MAV besteht aus 13 Mitgliedern. Deren stellvertretender Vorsitzender und weitere Mitglieder haben bei der Dienstgeberin ab Mitte Dezember 2015 beantragt, ihnen die Teilnahme an den Verhandlungsterminen in Mainz zu gestatten. Dies hat die Dienstgeberin nur dem Stellvertreter gestattet, im Übrigen die Anträge wegen fehlender Erforderlichkeit der Teilnahme zurückgewiesen.
Mit ihrer Antragsschrift vom 15.01.2016 begehrt die MAV vorliegend den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Dienstgeberin zu verpflichten, auch acht MAV-Mitgliedern die Teilnahme an ihren Gerichtsverfahren zu gestatten, da sie als Prozessbeteiligte ein Recht auf eine Teilnahme an ihren Verfahren hätten.
Die MAV beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Mitgliedern der Antragstellerin W., L., Ke., Kl., J., Ho., He. und S.die Teilnahme an dem Gerichtstermin vor dem kirchlichen Arbeitsgericht am 19. Januar 2016 zu gestatten.
Die Dienstgeberin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen, da nach ihrer Auffassung ein derartiger Anspruch der MAV auf Verpflichtung der Dienstgeberin rechtlich nicht bestehe und das Verlangen auch inhaltlich zu weitgehend sei.
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Zur näheren Darstellung der Sach- und Rechtslage wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen vom 15.01.2016 sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.01.2016 nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist auslegungsfähig und in der Sache nur zum Teil begründet; soweit dies nicht der Fall ist, ist er mangels eines Verfügungsanspruchs zurückzuweisen.
Die Zuständigkeit des kirchlichen Arbeitsgerichts ist gegeben. Es liegt eine Streitigkeit aus der MAVO des Bistums Trier vor, bei der es um Freistellungsrechte der MAV aus § 22 Abs. 2 Satz 1 MAVO Trier (=§ 15 Abs. 2 Satz 1 Rahmen-MAVO) geht.
Das Kirchliche Arbeitsgericht kann gem. § 52 Abs. 1 KAGO auf Antrag eine einstweilige Verfügung erlassen. Über diese entscheidet gem. § 52 Abs. 2 KAGO der Vorsitzende des Gerichts alleine und ohne mündliche Verhandlung. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch vor dem kirchlichen Arbeitsgericht das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes (§ 52 Abs. 1 KAGO). Im Streitfalle bestehen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ein Verfügungsgrund und in der Sache teilweise auch ein Verfügungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung.
Der Antrag der MAV ist auszulegen. Die MAV will sicher gehen, dass die im Antrag genannten Mitarbeiter berechtigt sind, an der Sitzung des erkennenden Gerichts in Mainz teilzunehmen, nachdem die Antragsgegnerin entsprechenden Verlangen im Vorfeld nicht zugestimmt hat. Die entstandene Rechtsunsicherheit soll das Gericht vorliegend beseitigen.
Nach § 22 Abs. 2 S. 1 MAVO-Trier sind die Mitglieder der MAV „zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang“ von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Zu den dienstlichen Tätigkeiten in diesem Sinne gehört auch die Teilnahme der MAV an Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgericht, in denen –wie vorliegend- die MAV selbst Prozesspartei ist (Tiggelbeck in Freiburger Komm zur MAVO, § 15 Rz. 14; Thiel in Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 7. Aufl. § 15 Rz. 14). Die persönliche Anwesenheit eines MAV-Mitglieds in einem eigenen
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Verfahren der MAV gehört zu den Amtsobliegenheiten des Gremiums, weil sich diese Aufgabe aus der Aufgabenstellung der MAVO herleiten lässt. Dies ist im Übrigen auch außerhalb des Bereichs der MAVO im Rahmen der inhaltlich weitgehend identischen Vorschrift von § 37 Abs. 2 BetrVG anerkannt (BAG AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972; Richardi/Thüsing, Komm zum BetrV, 13. Aufl. § 37 Rz 17). Insbesondere geht es vorliegend nicht darum, dass die MAV-Mitglieder etwa nur als interessierte Beobachter an einem fremden Verfahren vom Dienst befreit werden wollen (vgl. dazu Fitting u.a., Komm zum BetrVG, 27. Aufl. § 37 Rz 28).
Auch der Anspruch der MAV auf Teilnahme an einem eigenen Verfahren steht unter dem generellen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dies kommt im Gesetz selbst in § 22 Abs. 2 S.1 MAVO-Trier zum Ausdruck, weil der Anspruch nur im „notwendigen“ Inhalt besteht. In diesem Rahmen hat die MAV selbst und nicht etwa der Dienstgeber unter pflichtgemäßer Würdigung der Sachlage bei Anlegung einer objektiven Betrachtungsweise zu entscheiden (vgl. hierzu Eder in Eichstätter Komm. MAVO § 15 Rzn 21 und 25). Wird eine MAV –wie vorliegend- im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, dann dürfte es in der Regel ausreichend sein, dass –je nach der Streitlage- eine kleine Delegation, bestehend aus einer oder zwei Personen als Auskunftsperson dem Gericht und als Beobachtungsperson dem MAV-Gremium zur Verfügung steht und nicht das gesamte mehr oder weniger vielköpfige Gesamtgremium (vgl. Joussen in Freiburger Komm. zur MAVO, § 17 Rz 13 f).
Im Streitfalle besteht aber die Besonderheit, dass der MAV-Vorsitzende, dessen persönliches Erscheinen das Gericht angeordnet hat, formell als eigenständige Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, weil sich das Klageverfahren auf seinen Ausschluss aus der MAV primär gegen ihn persönlich richtet und er nicht nur insoweit das Gremium vertritt (§ 21 Abs. 4 MAVO-Trier). Von daher war es angezeigt, dass die Antragsgegnerin im Vorfeld auch für den Stellvertreter des Vorsitzenden dessen Terminsteilnahme als begründet anerkannt hat. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass dieses einschlägige Prüfungsrecht primär der MAV und nicht dem Dienstgeber zusteht. Auf der anderen Seite hat der Dienstgeber auch die anfallenden Kosten im Rahmen von § 24 Abs. 1 MAVO-Trier zu tragen, so dass insoweit eine weitere Unwägbarkeit auf die MAV zukommen kann, die es schon im Vorfeld auszuschließen gilt.
Im Streitfalle kann unter Berücksichtigung des vorgenannten eigenständigen Prüfungsrechts der MAV mit Blick auf die Streitgegenstände der beiden Verfahren
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ausnahmsweise die Entsendung von 2 weiteren MAV-Mitgliedern neben dem Stellvertreter des Vorsitzenden als notwendig angesehen werden. Es geht primär um die Entfernung des MAV-Vorsitzenden aus seinem MAV-Amt. Weniger bedeutend mit Blick auf eine Terminsteilnahme erscheint das Verfahren mit der Feststellung der Benachteiligung der MAV und seines Vorsitzenden. Im Amtsentfernungsverfahren macht die Dienstgeberin gegenüber dem Vorsitzenden mehrere Pflichtverstöße geltend, die teilweise von der Sachlage her streitig, ausgesprochen komplex und unaufgeklärt sind. Bei dieser besonderen Prozesslage erscheint die Entsendung von insgesamt 3 weiteren Personen aus dem Gremium als erforderlich angesehen zu werden, damit mehrere Personen sich ein dem Gesamtgremium zu überermittelndes Bild über Inhalt und Verlauf des für die MAV besonders bedeutsamen Verfahrens machen können und dem Gericht ggf. als Auskunftspersonen zur Verfügung stehen.
Die Entscheidung über die Kostenfreistellung beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 KAGO, da wegen der Streitmaterie im einstweiligen Verfügungsverfahrens die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war (§ 24 Abs. 1 MAVO-Trier).
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft (§ 47 Abs. 4 KAGO). Auf die Möglichkeit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde, über die der Vorsitzende allein abschließend zu entscheiden hat, nach § 55 KAGO i.V. m. § 78 ArbGG, §§ 567 ff. ZPO wird hingewiesen.
gez. S.
Vorsitzender
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