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Bundesarbeitsgericht urteilt zu Vererblichkeit von Abfindungen.
Denn wenn dem Arbeitnehmer lange Kündigungsfristen zustehen, ist deren Verkürzung meist nicht gewünscht, und dann muss sich der Arbeitnehmer noch ein halbes oder ein dreiviertel Jahr gedulden, bis das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Abfindung ausbezahlt wird.
Eine ähnlich lange Zeit kann zwischen dem Ausspruch einer Kündigung mit Abfindungsangebot gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und der Vertragsbeendigung liegen.
In solchen Fällen kann es passieren, dass der Arbeitnehmer vor Vertragsbeendigung verstirbt. Dann fragt sich, ob der Abfindungsanspruch auf den Erben übergeht oder nicht. Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Allgemeinen nicht der Fall: BAG, Urteil vom 10.05.2007, 2 AZR 45/06.
- Worauf kommt es bei der Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs an?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer erhält eine Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG und stirbt während der Kündigungsfrist
- BAG: Der Abfindungsanspruch war bei Eintritt des Erbfalls noch nicht entstanden und ging daher nicht auf die Erben über
Worauf kommt es bei der Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs an?
Verstirbt der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder Abwicklungsvertrags mit Abfindungsregelung und dem Ausscheidenszeitpunkt, fragt sich, ob die Erben die vereinbarte Abfindung beanspruchen können. Das setzt voraus, dass der Abfindungsanspruch bereits mit Abschluss des Aufhebungsvertrags wirksam entstanden ist.
Die Rechtsprechung des BAG tendiert dazu, das Entstehen und damit die Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs in solchen Fällen davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer das reguläre Ende des Arbeitsverhältnisses erlebt. Daraus folgt die Empfehlung für Arbeitnehmer und die sie beratenden Rechtsanwälte, bei Aufhebungsverträgen das sofortige Entstehen und die Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs ausdrücklich zu vereinbaren - wobei die Fälligkeit auf den regulären Ausscheidenszeitpunkt hinausgeschoben werden kann.
Fraglich ist, was in den Fällen gilt, in denen sich der Abfindungsanspruch aus einer Kündigung mit Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG ergibt:
Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr,
- wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt,
- wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und
- wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung auf das Bestehen des Anspruchs für den Fall des Klageverzichts hingewiesen hat.
Diese Frage hat das BAG mit Urteil vom 10.05.2007, 2 AZR 45/06 geklärt.
Der Streitfall: Arbeitnehmer erhält eine Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG und stirbt während der Kündigungsfrist
Der Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber seit 1980 beschäftigt.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2004 betriebsbedingt zum 30.04.2005. Gleichzeitig bot er eine Abfindung nach Maßgabe von § 1a KSchG in Höhe von 30.000,00 EUR an.
Mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb dann kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22.04.2005.
Die Eltern und gesetzlichen Erben des Arbeitnehmers verklagten daraufhin den Arbeitgeber auf Zahlung der Abfindung, die aus ihrer Sicht auf sie als Erben übergegangen war. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
BAG: Der Abfindungsanspruch war bei Eintritt des Erbfalls noch nicht entstanden und ging daher nicht auf die Erben über
Das Bundesarbeitsgericht entschied ebenfalls gegen die Eltern.
Zur Begründung heißt es, dass der Abfindungsanspruch bei Eintritt des Erbfalles am 22.04.2005 und damit wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht bestanden habe und daher nicht auf die Eltern habe übergehen können. Der Abfindungsanspruch bei Kündigungen mit Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG entstehe nämlich erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und sei deshalb vorher nicht vererblich.
Das ist richtig, denn es steht ausdrücklich in § 1a Abs.1 Satz KSchG, dass der Arbeitnehmer "mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung" hat. Diese Regelung kann zwar von den Vertragsparteien abbedungen werden, da der Abfindungsanspruch "gemäß" § 1a KSchG kein gesetzlicher Anspruch ist, doch müssen für einen solchen vom Gesetz abweichenden Willen der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Fazit: Je höher die vereinbarte oder zusammen mit einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1a KSchG versprochenen Abfindung ist und länger die Kündigungsfristen sind, desto eher sollte der Arbeitnehmer darauf achten, mit dem Arbeitgeber ausdrücklich das sofortige Entstehen des Abfindungsanspruchs zu vereinbaren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2007, 2 AZR 45/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 16/324 Haben Erben Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/080 Urlaub bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte
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Letzte Überarbeitung: 10. Juni 2017
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