- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
BAG: Karenzabrede auch bei pauschalem Verweis auf HGB
30.06.2006. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist für den Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Karenzentschädigung in einer gesetzlich festgelegten Mindesthöhe verpflichtet.
Diese muss gemäß § 74 Abs.2 Handelsgestzbuch (HGB) mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen. Vereinbaren die Parteien gar keine Karenzentschädigung, ist das Wettbewerbsverbot nichtig.
Fraglich ist, ob die Parteien eine wirksame Vereinbarung über die Höhe der Karenzentschädigung bereits dadurch getroffen haben (mit der Folge der beiderseitigen Verbindlichkeit des Verbots), wenn der Vertrag nur einen pauschalen Verweis auf "die §§ 74 ff. HGB" enthält.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) meint ja, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet wird: BAG, Urteil vom 28.06.2006, 10 AZR 407/05.
Genügt es für die Vereinbarung einer Karenzentschädigung, wenn auf "die §§ 74 ff. HBG" verwiesen wird?
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet die Pflicht des Arbeitnehmers, seinem - ehemaligen - Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen. Der Arbeitnehmer kann also unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit Konkurrenzgeschäften "loslegen".
Um dies zu verhindern, sehen Arbeitsverträge oder gesonderte Vereinbarungen nicht selten sog. nachvertragliche Wettbewerbsverbote vor. Dafür muß der Arbeitgeber allerdings eine sog. Karenzentschädigung bezahlen, die nach dem Gesetz mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen (Gesamt-)Vergütung beträgt. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist also eine vertragliche Vereinbarung, mit der sich der Arbeitgeber das Unterlassen von Wettbewerb für eine mehr oder weniger lange Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses "erkauft".
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn überhaupt keine Vereinbarung über eine Karenzentschädigung getroffen wurde. Es fragt sich daher, ob eine solche (notwendige) Vereinbarung bzgl. der Karenzentschädigung bereits dann getroffen ist, wenn die Wettbewerbsvereinbarung einen pauschalen Verweis auf die gesetzlichen Regelungen (§§ 74 ff. HGB) enthält.
Außerdem fragt sich, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot möglicherweise nichtig ist, falls das Arbeitsverhältnis nach ganz kurzer Dauer - etwa nach zwei oder drei Monaten innerhalb einer vereinbarten Probezeit - beendet wird, da der Arbeitgeber dann in der Regel (noch) kein Interesse an einem Unterlasssen von Konkurrenz hat, weil nämlich der Arbeitnehmer innerhalb einer so kurzen Vertragsdauer noch keine "gefährlichen" Kenntnisse über Kunden, Preise, Wettbewerber etc. sammeln kann.
Zu diesen Fragen hatte das BAG mit Urteil vom 28.06.2006 (10 AZR 407/05) Stellung genommen.
Der Fall des BAG: Vertrag mit Wettberwerbsabrede, aber unklarer Entschädigungsvereinbarung endet in der Probezeit
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte sich die Arbeitnehmerin, ein Ergotherapeutin, in einem von der beklagten Arbeitgeberin vorformulierten Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Umkreises von 15 km von der Praxis der Beklagten bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen.
Nach nur etwa drei Monaten kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit ordentlich. Bezüglich der Karenzentschädigung enthielt der Arbeitsvertrag nur den pauschalen Hinweis, daß die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten sollten.
Die Klägerin hielt sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot. Sie verlangte dementsprechend die Karenzentschädigung, die ihr die Beklagte verweigerte.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht änderte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ab und gab der Klage statt.
BAG: Für eine Entschädigungsabrede genügt es, wenn der Vertrag pauschal auf §§ 74 ff. HGB verweist
Die Revision der Beklagten blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hatten die Parteien in wirksamer Weise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Zur Begründung heißt es in dem Urteil:
Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer vertraglich zum Unterlassen bestimmter Wettbewerbshandlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist in dieser Vereinbarung geregelt, dass im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten sollen, so ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Vereinbarung über die Karenzentschädigung nichtig.
In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme auf die §§ 74 ff. HGB auf Grund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung ab, so das BAG.
Außerdem setzt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet.
Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses. Diese Einwendung gegen die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots steht nur dem Arbeitnehmer zu.
Fazit: Die vorliegende Entscheidung des BAG stärkt nachvertragliche Wettbewerbsverbote erheblich, denn in vielen Verträgen fehlt wie hier im Streitfall eine von den Parteien selbst vorgenommene Vereinbarung zur Höhe der Karenzentschädigung. Ob sie juristisch richtig ist, darüber kann man streiten, denn § 74 Abs.2 HGB enthält keine gesetzliche Preisfestsetzung für Karenzentschädigungen, sondern nur eine Untergrenze mit Unverbindlichkeitsfolge für den Fall der Unterschreitung. Da die Karenzentschädigung aber in den meisten Fällen eben nur diese gesetzliche Untergrenze wiedergibt, entspricht das BAG-Urteil der gängigen Vertragspraxis.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2006, 10 AZR 407/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 18/032 Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 17/086 Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung, aber mit salvatorischer Klausel?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/316 Wettbewerbsverbot ohne Gegenleistung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/133 Wettbewerbsklausel mit unbestimmter Karenzentschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/216 Karenzentschädigung nach Ermessen des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 12/113 Wettbewerbsverbot - Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?
Letzte Überarbeitung: 6. Februar 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de