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Wettbewerbsklausel mit unbestimmter Karenzentschädigung
14.04.2014. Anfang letzten Jahres hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen einen Arbeitgeber zur Zahlung von Karenzentschädigung wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verurteilt, obwohl die Vereinbarung über die Karenzentschädigung reichlich unbestimmt war:
Sie stand nämlich allein im Ermessen des Arbeitgebers (LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.01.2013, 16 Sa 563/12 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/216 Karenzentschädigung nach Ermessen des Arbeitgebers).
Die Meinung des LAG, dass eine solche Karenzentschädigungs-Klausel wirksam ist, falls der Arbeitnehmer sich an das Verbot hält, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt abgesegnet: BAG, Urteil vom 15.01.2014, 10 AZR 243/13.
- Wie genau muss eine Wettbewerbsklausel die vereinbarte Karenzentschädigung festlegen?
- Der Fall des BAG: Niedersächsischer Futtermittelhersteller verspricht Karenzentschädigung nach Gutsherrenart
- BAG: Ein Wettbewerbsverbot, das die Entschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, ist nicht von vornherein nichtig, sondern nur unverbindlich
Wie genau muss eine Wettbewerbsklausel die vereinbarte Karenzentschädigung festlegen?
Mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot beschränkt der Arbeitgeber die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis, indem er ihm Konkurrenztätigkeiten verbietet. Dafür muss er bezahlen, und zwar gemäß § 74 Abs.2 Handelsgesetzbuch (HGB) mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.
Liegt die vereinbarte Karenzentschädigung unter diesem gesetzlichen Minimum, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer wählen kann, ob er sich an das Verbot halten möchte (trotz der gesetzwidrig geringen Entschädigung) oder lieber nicht (dann kann er tun was er will, bekommt aber natürlich keine Karenzentschädigung).
Haben die Parteien allerdings überhaupt keine Vereinbarung über die Karenzentschädigung getroffen, ist das Wettbewerbsverbot nicht nur unverbindlich, sondern nichtig. Heißt es z.B. in einer arbeitsvertraglichen Klausel, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kunden des (Ex-)Arbeitgebers nicht kontaktieren oder mit ihnen Geschäfte machen darf, hat eine solche Klausel keinerlei Rechtswirkung, wenn nicht zugleich vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer dafür Geld erhalten soll.
Dafür genügt nach der Rechtsprechung bereits der Hinweis im Vertrag, dass "die §§ 74 ff. HGB gelten" sollen, denn das soll als Vereinbarung einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Mindesthöhe (= Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung) zu verstehen sein (Arbeitsrecht aktuell: 06/07 BAG: Karenzabrede auch bei pauschalem Verweis auf HGB).
Fraglich ist, ob ein Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn die Höhe der Karenzentschädigung allein im Ermessen des Arbeitgebers stehen soll. Hier könnte man argumentieren, dass der Arbeitgeber die Karenzentschädigung ja auf Null festsetzen kann, so dass der Arbeitnehmer gar keinen Anspruch hätte. Andererseits betrifft das Ermessen des Arbeitgebers nicht den Anspruch selbst, sondern nur dessen Höhe, was gegen Nichtigkeit der Vereinbarung spricht.
Der Fall des BAG: Niedersächsischer Futtermittelhersteller verspricht Karenzentschädigung nach Gutsherrenart
Im Streitfall ging es um einen oldenburgischen Hersteller von Pflege- und Futtermitteln für Pferde, der seinen Export ankurbeln wollte und dafür im Januar 2008 einen Vertriebsmitarbeiter einstellte. Im Arbeitsvertrag hieß es:
"Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren für kein Konkurrenzunternehmen selbstständig und unselbstständig tätig zu werden.
Die Firma verpflichtet sich, dem Mitarbeiter für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen, die in ihr Ermessen gestellt wird. Die Karenzentschädigung ist fällig am Ende eines jeden Monats."
Da der Vertriebsmitarbeiter die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllte, erhielt er Mitte 2010 die Kündigung. Daraufhin teilte vorsichtshalber schriftlich mit, dass er sich an das Wettbewerbsverbot halten werde und daher um Zahlung der Karenzentschädigung bitte.
Da der Futtermittelhersteller nicht freiwillig zahlte, sondern die Anfechtung des Arbeitsvertrags erklärte (wegen angeblicher Täuschung über künftige Umsatzzahlen bei Vertragsschluss), klagte der Vertriebler die Karenzentschädigung für September und Oktober 2010 ein und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Oldenburg (Teilurteil vom 20.03.2012, 1 Ca 531/10) und dem LAG Niedersachsen Erfolg (Urteil vom 09.01.2013, 16 Sa 563/12).
Beide Gerichte hielten die Vereinbarung über die Karenzentschädigung für wirksam, nachdem der Arbeitnehmer erklärt hatte, sich an das Verbot zu halten. Von Nichtigkeit könne nicht die Rede sein. Und dass der Arbeitgeber die Entschädigung "vorsorglich" auf 20 Prozent festgesetzt hatte, half ihm auch nicht, da eine so geringe Entschädigung nach Meinung der Gerichte nicht der "Billigkeit" entsprach (§ 313 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), d.h. offenbar unangemessen bzw. unfair war.
BAG: Ein Wettbewerbsverbot, das die Entschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, ist nicht von vornherein nichtig, sondern nur unverbindlich
Vor dem BAG hatte der Futtermittelhersteller ebenfalls keinen Erfolg. Auch das BAG hielt die Vereinbarung nur für unverbindlich und nicht etwa für nichtig. Der Leitsatz der BAG-Entscheidung lautet:
"Wird bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, ohne dass eine Mindesthöhe iSv. § 74 Abs.2 HGB vereinbart wird, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich."
Denn durch die vertragliche "Verpflichtung" zur Zahlung einer Karenzentschädigung hatten die Parteien einen Zahlungsanspruch begründet, d.h. ein völlig entschädigungsloses Wettbewerbsverbot lag hier nicht vor - und folglich auch keine Nichtigkeit der Vereinbarung.
Die vom Arbeitgeber ins Spiel gebrachte theoretische Möglichkeit einer Festsetzung der Entschädigung auf Null ließ das BAG nicht gelten. Denn eine solche Festsetzung wäre offenbar unangemessen und damit rechtlich bedeutungslos.
Außerdem stellte das BAG klar, dass die Vereinbarung einer Ermessens-Karenzentschädigung unverbindlich ist. Denn aus einer solchen Vertragsklausel geht für den Arbeitnehmer nicht eindeutig hervor, dass er zumindest die gesetzliche Mindestentschädigung erhalten soll. Und wenn Karenzentschädigungsklauseln eine gesetzeswidrig geringe Entschädigung nicht glasklar ausschließen, sind sie nach der Rechtsprechung ebenso unverbindlich wie Klauseln, die ausdrücklich eine unter dem gesetzlichen Minimum liegende Entschädigung festlegen. Daher hatte der Arbeitnehmer hier die Wahl, ob er sich an das Verbot halten wollte oder nicht.
Schließlich hatte der Vertriebsmitarbeiter hier einen Anspruch in eingeklagter Höhe. Das war die Hälfte der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (einschließlich des Wertes des Dienstwagens). Denn da die vom Arbeitgeber vorgenommene Ermessenentscheidung (20 Prozent) unwirksam war, waren hier (zumindest) 50 Prozent festzusetzen.
Fazit: Besteht ein Anspruch auf Karenzentschädigung nach Ermessen des Arbeitgebers, hat der Arbeitnehmer im Ergebnis immer einen Anspruch auf mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen Gesamtleistungen. Das ist zwar kein gesetzlicher Anspruch, sondern ein vertraglicher. Aber da eine geringere Festsetzung immer unbillig wäre, fängt das Ermessen des Arbeitgebers erst oberhalb dieser Grenze an.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2014, 10 AZR 243/13
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.01.2013, 16 Sa 563/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 17/086 Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung, aber mit salvatorischer Klausel?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/316 Wettbewerbsverbot ohne Gegenleistung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/216 Karenzentschädigung nach Ermessen des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 12/113 Wettbewerbsverbot - Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 06/07 BAG: Karenzabrede auch bei pauschalem Verweis auf HGB
Letzte Überarbeitung: 23. März 2017
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