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Betriebsübergang: Keine Pflicht des Erwerbers zur Zahlung einer Abfindung durch Betriebsvereinbarung mit altem Arbeitgeber
19.10.2009. Im Falle eines Betriebsübergangs, werden die bisher im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen Teil der Arbeitsverträge der einzelnen Beschäftigten (§ 613a Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Der Betriebserwerber ist also an die in Betriebsvereinbarungen zwischen dem alten Arbeitgeber und dem Betriebsrat gebunden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte jetzt zu entscheiden, ob dies auch für Betriebsvereinbarungen gilt, die vor einem Betriebsübergang zwischen dem alten Arbeitgeber und dem Betriebsrat mit dem Zweck geschlossen wurden, ausschließlich den neuen Erwerber zur Zahlung einer Abfindung zu verpflichten: LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08.
- Gebundenheit des Betriebserwerbers an Betriebsvereinbarungen des Veräußerers
- Betriebsrat und Veräußerer einigen sich auf Betriebsvereinbarung, die ausschließlich den Erwerber binden soll
- LAG München: Keine Kompetenz des Betriebsrats und des Rechtsvorgängers die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer für die Zeit nach einem Betriebsübergang zu regeln
Gebundenheit des Betriebserwerbers an Betriebsvereinbarungen des Veräußerers
Viele Arbeitnehmer gehen wie selbstverständlich davon aus, dass ihnen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine Abfindung zusteht. Rechtlich gesehen ist diese Annahme jedoch falsch, denn alleine mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird grundsätzlich noch kein Abfindungsanspruch begründet.
Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, so kann sich z. B. ein Abfindungsanspruch aus einer im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarung oder einem mit der Kündigung verbundenem Angebot des Arbeitgebers, mit welchem dieser unter Verweis auf die Vorschrift des § 1a Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung anbietet, ergeben.
Eine weitere Ausnahme bildet der Abfindungsanspruch aufgrund eines Sozialplans. Rechtlich gesehen ist der Sozialplan eine Betriebsvereinbarung, der zwischen den Betriebsparteien, d. h. zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zustande kommt. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für die bestehenden Arbeitsverhältnisse, so dass der einzelne Arbeitnehmer daraus auch unmittelbar Rechte, wie z. B. einen Abfindungsanspruch herleiten können.
Kommt es anschließend zu einem Betriebsübergang, werden die bisher im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen Teil der Arbeitsverträge der einzelnen Beschäftigten (§ 613a Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Der Betriebserwerber ist also an die in Betriebsvereinbarungen zwischen dem alten Arbeitgeber und dem Betriebsrat getroffenen Regelungen grundsätzlich gebunden.
Problematisch ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Veräußerer mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließt, die nicht ihn selber verpflichtet, sondern ausschließlich den neuen Erwerber binden soll.
Über einen derartigen Fall, bei dem der Erwerber durch eine zwischen Veräußerer und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Zahlung einer Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet werden sollte, hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit Urteil vom 22.04.2009 (11 Sa 963/08) zu entscheiden.
Betriebsrat und Veräußerer einigen sich auf Betriebsvereinbarung, die ausschließlich den Erwerber binden soll
Der Kläger war zunächst bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt. In der Folgezeit wurde dessen Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf eine Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. OHG übertragen, die anschließend die Abteilung des Klägers auf eine neugegründete GmbH übertrug, an der sie auch zu 100 % beteiligt war, so dass das Arbeitverhältnis des Klägers auf diese überging.
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde über das Vermögen der GmbH (im Folgenden Gemeinschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt. Unabhängig davon wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst fortgesetzt und im Februar 2007 mit einem Aufhebungsvertrag beendet.
Zwischen der Rechtsvorgängerin und deren Gesamtbetriebsrat wurde vor dem Betriebsübergang eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, mit der die Überleitung der Arbeitnehmer auf die Gemeinschuldnerin geregelt wurde. Darin wurde u. a. festgehalten, dass keine betriebsbedingten Kündigungen geplant seien. Für den Fall, dass es dennoch vor dem 30.09.2008 zu betriebsbedingten Kündigungen oder zur Vermeidung einer Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages kommen sollte, wurde zu Lasten der Gemeinschuldnerin eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung an die betroffenen Arbeitnehmer vereinbart.
Mit der beim Arbeitsgericht (ArbG) München eingereichten Klage beantragte der Kläger u. a. festzustellen, dass der beklagte Insolvenzverwalter verpflichtet sei, seinen Abfindungsanspruch zur Insolvenztabelle aufzunehmen.
Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers, d. h. seine Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg.
Nach Ansicht des ArbG konnte der Kläger aus der Betriebsvereinbarung der Rechtsvorgängerin und deren Gesamtbetriebsrat eine Abfindung verlangen. Seiner Ansicht nach geht es nicht an, dass mit der Rechtsvorgängerin eine Regelung getroffen wird, die die Überleitung der Beschäftigungsbedingungen auf die Gemeinschuldnerin regelt, dann aber infolge fehlender Beteiligung der Gemeinschuldnerin nicht wirksam sein soll.
LAG München: Keine Kompetenz des Betriebsrats und des Rechtsvorgängers die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer für die Zeit nach einem Betriebsübergang zu regeln
Die Berufung des Insolvenzverwalters vor dem LAG München hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.
Anders als die Vorinstanz kam das LAG zu dem Ergebnis, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam sei, denn die Rechtsvorgängerin und deren Betriebsrat waren lediglich berechtigt, die Arbeitsbedingungen der übergehenden Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang zu regeln, die nach der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch auch für den Betriebsübernehmer gelten.
Die in der Betriebsvereinbarung enthaltene Verpflichtung der Gemeinschuldnerin zur Zahlung der Abfindungen betraf jedoch gerade eine Regelung für die Zeit nach dem Betriebsübergang, für die weder die Rechtsvorgängerin noch deren Gesamtbetriebsrat zuständig war. Mit dem Übergang des Betriebes endet deren Zuständigkeit für die übergehenden Arbeitnehmer.
Entgegen der Vorinstanz kam es nach Ansicht des LAG auch nicht darauf an, dass der Betrieb erst aus dem Unternehmensbereich ausgegliedert wurde. Entscheidend ist insoweit alleine, dass die GmbH eine eigenständige juristische Person darstellt.
Demnach kann festgehalten werden, dass eine Betriebsvereinbarung der Betriebsparteien des Veräußerungsunternehmens nicht geeignet ist, eine Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung von Abfindungen an die übergehenden Arbeitnehmer zu begründen. Alles andere würde zu einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter führen.
Unabhängig davon hätte möglicherweise ein Abfindungsanspruch der übergehenden Arbeitnehmer durch eine diesbezügliche Zusage im Übernahmevertrag selbst erreicht werden können. Hierzu hätte der Betriebsrat auf die Rechtsvorgängerin mit dem Ziel einwirken müssen, dass im Übernahmevertrag eine Verpflichtung der GmbH zur Zahlung der Abfindungen vereinbart wird.
In der hier gegebenen Situation wäre dies für den Betriebsrat auch nicht allzu schwer gewesen. Zwar sind durch die Ausgliederung rechtlich zwei selbstständige Unternehmen entstanden. Faktisch wurde jedoch die Entscheidung zur Ausgliederung und insbesondere der Inhalt des späteren Übernahmevertrages von einem Unternehmen - nämlich durch die Rechtsvorgängerin - bestimmt.
Ist eine Abfindungszahlung im Übernahmevertrag vereinbart, so kann dieser als ein echter Vertrag zugunsten Dritter ausgelegt werden, aus dem die Arbeitnehmer dann eine Abfindung fordern können. Ob eine Zusage im Unternehmenskaufvertrag jedoch tatsächlich geeignet ist einen Anspruch der Arbeitnehmer zu begründen, hängt entscheidend von deren Formulierung im Einzelnen ab. Insbesondere sollte bereits im Übernahme- bzw. Kaufvertrag klargestellt werden, dass der Abfindungsanspruch ein eigenes Forderungsrecht der betroffenen Arbeitnehmer begründet.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
- Landesarbeitsgericht München (Website)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
Letzte Überarbeitung: 12. März 2014
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