HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 19.07.2011, 7 TaBV 764/11

   
Schlagworte: Betriebsratswahl
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 7 TaBV 764/11
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 19.07.2011
   
Leitsätze:

1. Einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl (" Minderheitsliste") stehen nach der Wahl im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des neu gewählten Betriebsrats keine "eigenen" Aufgaben und Befugnisse zu. Sie kann daher nicht aus eigenem Recht vom Arbeitgeber oder von dem "Betriebsrat", dem ihre Mitglieder selbst angehören, die Bereitstellung von Sachmitteln zur alleinigen Verfügung verlangen.

2. Die Mitglieder einer solchen Minderheitsliste haben gegenüber dem Betriebsratsgremium keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Raums sowie entsprechender Büromittel wie Computer, Schreibtisch etc. zur alleinigen Verfügung. Das Betriebsratsgremium entscheidet in eigener Autonomie darüber, wie es seine personellen und sachlichen Ressourcen für seine Betriebsratsarbeit am besten nutzt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 7.02.2011, 17 BV 14806/10
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt

Ber­lin-Bran­den­burg

 

Verkündet

am 19. Ju­li 2011

Geschäfts­zei­chen (bit­te im­mer an­ge­ben)

7 TaBV 764/11

17 BV 14806/10
Ar­beits­ge­richt Ber­lin  

H.,
Ge­richts­beschäftig­te
als Ur­kunds­be­am­ter/in
der Geschäfts­stel­le

 

Be­schluss

In Sa­chen

pp

hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, 7. Kam­mer,
auf die Anhörung vom 19. Ju­li 2011
durch die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin am Lan­des­ar­beits­ge­richt R. als Vor­sit­zen­de
so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter H. und B.

be­schlos­sen:

I. Die Be­schwer­de der Be­tei­lig­ten zu 2) bis 5) ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom 07. Fe­bru­ar 2011 - 17 BV 14806/10 - wird eben­so wie die Anträge der Be­tei­lig­ten zu 6) zurück­ge­wie­sen.

II. Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

 

- 3 -

Gründe


1. Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob der Be­triebs­rat ei­ner bei der Wahl an­ge­tre­te­nen Lis­te bzw. de­ren in den Be­triebs­rat gewähl­ten Mit­glie­dern Räum­lich­kei­ten und Sach­mit­tel zur al­lei­ni­gen Nut­zung über­las­sen muss.

Die Be­tei­lig­te zu 8 (im fol­gen­den Ar­beit­ge­be­rin) ist ein in­ter­na­tio­nal täti­ges Un­ter­neh­men der Au­to­mo­bil­in­dus­trie, das un­ter an­de­rem ein Werk in Ber­lin un­terhält. Der Be­tei­lig­te zu 7 ist der dort nach den Grundsätzen der Verhält­nis­wahl gewähl­te Be­triebs­rat (im fol­gen­den Be­triebs­rat) mit 21 Mit­glie­dern, von de­nen 6 Mit­glie­der frei­ge­stellt sind. Die Be­tei­lig­ten zu 1 bis 5 sind Mit­glie­der die­ses Be­triebs­rats. Sie kan­di­dier­ten bei den Be­triebs­rats­wah­len 2010 für die Vor­schlags­lis­te „Al­ter­na­ti­ve“. Die Be­tei­lig­te zu 6 ist die Vor­schlags­lis­te „Al­ter­na­ti­ve“.

Bei den Be­triebs­rats­wah­len im März 2010 stan­den 3 Vor­schlags­lis­ten zur Wahl. Es ent­fie­len mit 1.403 Stim­men 15 Be­triebs­rats­sit­ze auf die Vor­schlags­lis­te der IG-Me­tall, mit 526 Wähler­stim­men 5 Sit­ze auf die Vor­schlags­lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ und 1 Sitz auf die Lis­te „Fai­re Ba­sis“. Fünf der frei­ge­stell­ten Be­triebs­rats­mit­glie­der stam­men aus der Vor­schlags­lis­te der IG-Me­tall, ein frei­ge­stell­tes Be­triebs­rats­mit­glied aus der Vor­schlags­lis­te „Al­ter­na­ti­ve“. Da­bei han­del­te es sich zu­letzt um den An­trags­stel­ler zu 3.

Die Ar­beit­ge­be­rin stell­te dem Be­triebs­rat auf dem Be­triebs­gelände ein ei­ge­nes Gebäude mit ei­nem Se­kre­ta­ri­at, 7 Büroräum­en so­wie zwei Be­spre­chungs­zim­mer zur Verfügung. Drei der Büroräume sind mit ei­nem Ar­beits­platz so­wie Be­spre­chungsmöglich­kei­ten aus­ge­stat­tet, 3 Büroräume mit je­weils zwei Ar­beitsplätzen und 1 Raum mit vier Ar­beitsplätzen. Die Ar­beitsplätze sind mit Schreib­ti­schen, Com­pu­tern, Te­le­fo­nen und Schränken ein­ge­rich­tet. Die Be­spre­chungs­zim­mer sind je­weils mit ei­nem PC aus­ge­stat­tet. Zu ih­rer Nut­zung be­darf es der vor­he­ri­gen An­mel­dung im Se­kre­ta­ri­at des Be­triebs­rats.

Die Ver­tei­lung der Büroräume er­folg­te der­ge­stalt, dass der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den und ih­rem Stell­ver­tre­ter (bei­de frei­ge­stellt und von der IG-Me­tall-Lis­te) ei­ner der Büroräume mit ei­nem Ar­beits­platz und Be­spre­chungsmöglich­kei­ten zu­ge­wie­sen wur­de, den drei wei­te­ren frei­ge­stell­ten Be­triebs­rats­mit­glie­der, die aus der IG-Me­tall-Lis­te stam­men, zwei der Büroräume mit je­weils zwei Ar­beitsplätzen und dem frei­ge­stell­ten Be­triebs­rats­mit­glied der Lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ ei­ner der Büroräume mit zwei Ar­beitsplätzen, den sich die­ser mit ei­nem nicht frei­ge­stell­ten Be­triebs­rats­mit­glied aus der IG-Me­tall-Lis­te, der in den Be­triebs­aus­schuss gewählt wur­de, tei­len muss. Der drit­te Büro­raum mit nur ei­nem Ar­beits­platz wird von dem

 

- 4 -

Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­ter ge­nutzt. Der Büro­raum mit vier Ar­beitsplätzen ist für die nicht frei­ge­stell­ten Mit­glie­der vor­ge­se­hen. Die­se Ver­tei­lung wur­de mit ei­nem Be­schluss des Be­triebs­rats vom 21. Ja­nu­ar 2011 bestätigt.

Mit Schrei­ben ih­res Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten vom 21.05.2010 (Bl. 22 und 23 d.A.) for­der­ten die An­trag­stel­ler die Ar­beit­ge­be­rin auf, dem da­mals noch frei­ge­stell­ten An­trags­stel­ler zu 1 ei­nen ei­ge­nen ab­sch­ließba­ren Büro­raum mit ent­spre­chen­dem PC, Te­le­fon-, Fax- und In­ter­net­an­schluss für die Be­triebs­rats­ar­beit zur Verfügung zu stel­len. Die­sem Schrei­ben war ei­ne Gebühren-Be­rech­nung ih­res Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten über 402,82 EUR bei­gefügt (Bl. 24 d.A.). Mit Schrei­ben ih­res Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten vom 25. Mai 2011 (Bl. 25 d.A.) wand­ten sie sich zu­gleich an den Be­triebs­rat und for­der­ten die­sen auf, sich bei der Ar­beit­ge­be­rin für die Be­reit­stel­lung ei­nes ei­ge­nen Büro­raums ein­zu­set­zen.

Da die Ar­beit­ge­be­rin die Be­reit­stel­lung wei­te­rer Räum­lich­kei­ten für den Be­triebs­rat ab­lehn­te und auch die Gebühren­rech­nung nicht be­glich, ver­fol­gen die aus der Vor­schlags­lis­te Al­ter­na­ti­ve stam­men­den Be­triebs­rats­mit­glie­der ih­re Ansprüche in Be­zug auf die Räum­lich­kei­ten und Sach­mit­tel ge­richt­lich zu­letzt aus­sch­ließlich ge­genüber dem Be­triebs­rat wei­ter, wo­bei die Anträge zunächst erst­in­stanz­lich im Anhörungs­ter­min da­hin­ge­hend klar­ge­stellt wur­den, dass die als Be­tei­lig­te zu 6 be­nann­te „Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve“ das Ver­fah­ren nicht be­trei­be.

Das Ar­beits­ge­richt Ber­lin hat mit Be­schluss vom 7. Fe­bru­ar 2011 die Anträge zurück­ge­wie­sen. Zur Be­gründung hat es im We­sent­li­chen aus­geführt, den Lis­ten­ver­tre­tern stünde un­ter kei­nem er­denk­li­chen Ge­sichts­punkt ein ge­gen den Be­triebs­rat ge­rich­te­ter An­spruch auf Über­las­sung ei­nes Rau­mes zur al­lei­ni­gen Nut­zung zu. § 40 Be­trVG stel­le dafür kei­ne ge­eig­ne­te An­spruchs­grund­la­ge dar, da sich die­ser auf das Verhält­nis zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat be­zie­he. Der Be­triebs­rat ent­schei­de über den Um­gang mit den ihm vom Ar­beit­ge­ber be­reit­ge­stell­ten Mit­teln durch Mehr­heits­be­schluss nach § 33 Be­trVG. Der Ver­weis auf den Min­der­hei­ten­schutz ge­he fehl. Das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz ga­ran­tie­re kei­nen ab­so­lu­ten Min­der­hei­ten­schutz. Kon­kre­te Ansprüche könn­ten dar­aus nicht ab­ge­lei­tet wer­den. So­weit die An­trags­stel­ler den Be­triebs­rats­be­schluss zur Ver­tei­lung der Räum­lich­kei­ten als rechts­wid­rig an­ge­grif­fen hätten, feh­le es an ei­nem die Un­wirk­sam­keit be­gründen­den Sach­vor­trag. Die vor­ge­brach­ten Be­den­ken beträfen al­len­falls Zweckmäßig­keits­erwägun­gen, die nicht zu über­prüfen sei­en. So­weit die An­trag­stel­ler mit ver­schie­de­nen Fall­bei­spie­len die Not­wen­dig­keit ei­ge­ner Räum­lich­kei­ten auf­zei­gen woll­ten, wi­der­spre­che das dar­in zum Aus­druck ge­kom­me­ne Verständ­nis der Lis­ten­ver­tre­ter von der

 

- 5 -

Be­triebs­rats­ar­beit dem kla­ren Wort­laut des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes. Auch mit ei­nem Ver­s­toß ge­gen § 78 Be­trVG könne der An­spruch nicht be­gründet wer­den. Die­se Vor­schrift gewähre oh­ne­hin nur Un­ter­las­sungs­ansprüche. Ei­nen An­spruch auf Frei­stel­lung von den Kos­ten hätten die Lis­ten­ver­tre­ter eben­falls nicht. Die Gel­tend­ma­chung ei­nes An­spruchs auf ei­nen ei­ge­nen Raum ge­genüber der Ar­beit­ge­be­rin sei of­fen­kun­dig nicht er­for­der­lich ge­we­sen, da die­se dem Be­triebs­rat aus­rei­chend Räum­lich­kei­ten zur Verfügung ge­stellt ha­be. Auf die Ver­tei­lung der Räum­lich­kei­ten in­ner­halb des Be­triebs­rats ha­be die Ar­beit­ge­be­rin kei­nen Ein­fluss. We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens der Be­tei­lig­ten so­wie der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung wird auf den an­ge­foch­te­nen Be­schluss Be­zug ge­nom­men.

Ge­gen die­sen den An­trags­stel­lern am 3. März 2011 zu­ge­stell­ten Be­schluss rich­tet sich ih­re Be­schwer­de, die sie mit ei­nem beim Lan­des­ar­beits­ge­richt am 1. April 2011 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz ein­ge­legt und mit ei­nem beim Lan­des­ar­beits­ge­richt nach Verlänge­rung der Be­gründungs­frist bis zum 17. Mai 2011 am 17. Mai 2011 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet ha­ben.

Die An­trags­stel­ler und Be­schwer­deführer wen­den sich mit recht­li­chen Ausführun­gen ins­be­son­de­re zu Art. 3 GG und zum Min­der­hei­ten­schutz, der aus ih­rer Sicht ei­nen ei­ge­nen Raum für ih­re Lis­te für de­ren Frak­ti­ons­ar­beit, zu­min­dest aber für ihr frei­ge­stell­tes Mit­glied er­for­de­re, ge­gen die ar­beits­ge­richt­li­che Ent­schei­dung.

Nach­dem mit Schrift­satz vom 12. Ju­li 2011 die Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve er­wei­ternd auf der An­trag­stel­ler­sei­te in das Ver­fah­ren ein­ge­tre­ten ist, und nach­dem der Be­tei­lig­te zu 1 sei­nen An­trag zurück­ge­nom­men hat, be­an­tra­gen die Be­tei­lig­ten zu 2 – 6 zu­letzt den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Ber­lin vom 07.02.2011 Az.: 17 BV 14806/10 auf­zu­he­ben und

1. Dem Be­triebs­rat auf­zu­ge­ben, den An­trag­stel­ler zu 6) – der Frak­ti­on bzw. Lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ -, ei­nen Büro­raum mit Büroar­beits­platz (d.h. min­des­tens: Schreib­tisch, PC, Dru­cker, Te­le­fon, Fax nebst ent­spre­chen­den An­schlüssen und Ak­ten­schrank) für ih­re Be­triebs­ratstätig­keit zur al­lei­ni­gen Verfügung durch ih­re Mit­glie­der – d.h. oh­ne die­sen Raum mit ei­nem an­de­ren Be­triebs­rats­mit­glied ei­ner an­de­ren Lis­te oh­ne ih­re Zu­stim­mung tei­len zu müssen – zu stel­len,

 

- 6 - 

2. hilfs­wei­se für den Fall der Zurück­wei­sung dem Be­triebs­rat auf­zu­ge­ben, den Be­triebs­rats­mit­glie­dern der Frak­ti­on bzw. Lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ ei­nen Büro­raum mit Büroar­beits­platz (d.h. min­des­tens: Schreib­tisch, PC, Dru­cker, Te­le­fon, Fax nebst ent­spre­chen­den An­schlüssen und Ak­ten­schrank) für ih­re Be­triebs­ratstätig­keit zur al­lei­ni­gen Verfügung durch ih­re Mit­glie­der – d.h. oh­ne die­sen Raum mit ei­nem an­de­ren Be­triebs­rats­mit­glied ei­ner an­de­ren Lis­te oh­ne ih­re Zu­stim­mung tei­len zu müssen – zu stel­len,

3. hilfs­wei­se für den Fall des Un­ter­lie­gens mit die­sen Anträgen dem Be­triebs­rat auf­zu­ge­ben, dem für die Be­triebs­rats­ar­beit frei­ge­stell­ten An­trags­stel­ler zu 3 – im Fal­le der Ver­hin­de­rung dem je­weils in die­se Funk­ti­on nachrücken­den Be­triebs­rats­mit­glied der Lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ ei­nen Büro­raum mit Büroar­beits­platz (d.h. min­des­tens: Schreib­tisch, PC, Dru­cker, Te­le­fon, Fax nebst ent­spre­chen­den An­schlüssen und Ak­ten­schrank) für sei­ne/ih­re Be­triebs­ratstätig­keit zur al­lei­ni­gen Verfügung durch ih­re Mit­glie­der – d.h. oh­ne die­sen Raum mit ei­nem an­de­ren Be­triebs­rats­mit­glied ei­ner an­de­ren Lis­te oh­ne sei­ne/ih­re Zu­stim­mung tei­len zu müssen – zu stel­len

4. hilfs­wei­se für den Fall des Un­ter­lie­gens mit die­sem An­trag dem Be­triebs­rat auf­zu­ge­ben, es zu un­ter­las­sen, dem für die Be­triebs­rats­ar­beit frei­ge­stell­ten An­trag­stel­ler zu 3 – im Fal­le der Ver­hin­de­rung dem je­weils in die­se Funk­ti­on nachrücken­den Be­triebs­rats­mit­glied der Lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ – nicht die al­lei­ni­ge Nut­zung des ihm zu­ge­wie­se­nen Büro­raums zu er­lau­ben und statt­des­sen die ständi­ge Mit­nut­zung die­ses Büro­raums durch ein an­de­res Be­triebs­rats­mit­glied an­zu­wei­sen bzw. zu dul­den, oh­ne dass der An­trag­stel­ler zu 3 oder ein als Ver­tre­ter nachrücken­des Be­triebs­rats­mit­glied der Lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ die­ser ge­mein­sa­men Nut­zung zu­ge­stimmt hat,

5. hilfs­wei­se für den Fall des Un­ter­lie­gens mit die­sen bei­den Hilfs­anträgen, fest­zu­stel­len, dass der Be­schluss des Be­triebs­rats vom 21.01.2011 über die Raum­ver­tei­lung (Ta­ges­ord­nungs­punkt 4) un­wirk­sam ist.

6. Der Ar­beit­ge­be­rin auf­zu­ge­ben, die Be­tei­lig­ten zu 1) bis 5) von der Gebühren­rech­nung der Rechts­anwälte B. G. H. Nr. 8902 v. 25.5.2010 i.H.v. 402,82 € frei­zu­stel­len.

 

- 7 - 

Die Be­tei­lig­ten zu 7 und 8 be­an­tra­gen je­weils

Die Be­schwer­de zurück­zu­wei­sen.

Die Be­tei­lig­ten zu 7 und 8 ver­tei­di­gen den ar­beits­ge­richt­li­chen Be­schluss mit Rechts­ausführun­gen.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Vor­brin­gens der Be­tei­lig­ten im Be­schwer­de­ver­fah­ren wird auf die Schriftsätze der An­trag­stel­ler und Be­schwer­deführer vom 17. Mai 2011 (Bl. 179 – 203 d.A) und vom 12. Ju­li 2011 (Bl. 223 – 226 d.A.) so­wie auf den­je­ni­gen des Be­triebs­rats vom 16. Ju­ni 2011 (Bl. 212 – 214 d.A.) und der Ar­beit­ge­be­rin vom 6. Ju­li 2011 (Bl. 217 -218 d.A.) Be­zug ge­nom­men.

2. Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87, 66 Abs. 1 ArbGG statt­haf­te und zulässi­ge Be­schwer­de hat in der Sa­che kei­nen Er­folg. Die Anträge der Be­tei­lig­ten zu 6 er­wei­sen sich be­reits als un­zulässig, die Anträge der Be­tei­lig­ten zu 2 bis 5 er­wei­sen sich zum Teil als un­zulässig und so­weit sie zulässig sind als un­be­gründet.

2.1. Am Ver­fah­ren wa­ren ne­ben den An­trag­stel­lern so­wohl der Be­triebs­rat als auch die Ar­beit­ge­be­rin be­tei­ligt. Die Be­tei­lig­ten zu 2 bis 5 sind eben­so wie die Be­tei­lig­te zu 6, die Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve, als An­trags­stel­ler am Be­schluss­ver­fah­ren zu be­tei­li­gen. Der Be­triebs­rat war zu be­tei­lig­ten, weil er im We­sent­li­chen Adres­sat der Anträge ist, der Adres­sat im Be­schluss­ver­fah­ren ist aber im­mer anhörungs­be­rech­tigt. Auch ist der Be­triebs­rat durch das Be­geh­ren un­mit­tel­bar in sei­ner be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Stel­lung be­trof­fen. Die Ar­beit­ge­be­rin ist gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG im Be­schluss­ver­fah­ren stets zu be­tei­li­gen. Sie ist außer­dem auch Adres­san­tin des Kos­ten­frei­stel­lungs­an­tra­ges.

2.2 Die im We­ge der An­trags­er­wei­te­rung im Be­schwer­de­ver­fah­ren ge­stell­ten Haupt- und Hilfs­anträge der Be­triebs­rats­lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ sind un­zulässig. Zwar war die Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve für das vor­lie­gen­de Ver­fah­ren als be­tei­lig­tenfähig an­zu­se­hen. Die An­trags­er­wei­te­rung im Be­schwer­de­ver­fah­ren er­weist sich auch als sach­dien­lich. Der Be­triebs­rats­lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ fehlt es in­des für ih­re Anträge an der nach § 81 Abs. 1 ArbGG er­for­der­li­chen An­trags­be­fug­nis.

2.2.1 Die Vor­schlags­lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ war im vor­lie­gen­den Be­schluss­ver­fah­ren als be­tei­lig­tenfähig im Sin­ne von § 10 ArbGG an­zu­se­hen. Dies gilt schon des­halb, weil im Streit

 

- 8 -

um die Par­tei- bzw. Be­tei­lig­tenfähig­keit die be­trof­fe­ne Par­tei als par­teifähig an­zu­se­hen ist (vgl. Mat­thes in Ger­mel­mann ArbGG 7. Aufl. Rz. 43). Zu­dem war zu berück­sich­ti­gen, das die Vor­schlags­lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ ei­ge­ne Anträge stellt und für sich in An­spruch nimmt, als „Ko­ali­ti­on“ bzw. „Frak­ti­on“ In­ha­be­rin ei­ge­ner Rech­te aus dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz zu sein. Wären ei­ner Vor­schlags­lis­te sol­che Rech­te aus dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz zu­ge­wie­sen, wäre sie als Stel­le im Sin­ne von § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG – un­ter an­de­rem – in Ver­fah­ren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG be­tei­lig­tenfähig. In ei­nem sol­chen Fall der „Dop­pel­re­le­vanz“ recht­lich be­deut­sa­mer Umstände so­wohl für die Zulässig­keit als auch für die Be­gründet­heit ei­nes An­tra­ges ist es ge­recht­fer­tigt, das Vor­lie­gen der Ver­fah­rens­vor­aus­set­zun­gen an­zu­neh­men, um ei­ne der Rechts­kraft fähi­ge Sach­ent­schei­dung zu ermögli­chen (BAG v. 19.09.2006 – 1 ABR 53/05 – NJW 2007, 1018; Hess. LAG v. 23.10.2008 – 9 TaBV 155/08 – in ju­ris; i.E. auch Mat­thes in Ger­mel­mann ArbGG 7. Aufl. § 10 Rz. 31). Dies gilt je­den­falls vor­lie­gend zu­min­dest für die An­nah­me der Be­tei­lig­tenfähig­keit der Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve. Da­bei ist es auch nicht von vor­ne­her­ein aus­ge­schlos­sen, dass ei­ner Vor­schlags­lis­te nach § 14 Be­trVG, § 6 ff. WO ei­ge­ne Rech­te zu­ste­hen können (so z.B. zum Grund­rechts­schutz ei­ner Be­wer­ber­lis­te nach Art. 9 Abs. 1 GG je­den­falls bis zur Be­triebs­rats­wahl Rieb­le/Wie­bau­er Mei­nungs­kampf im Be­trieb ZfA 2010, 63, 124).

2.2.2 Die im Be­schwer­de­ver­fah­ren vor­ge­nom­me­ne An­trags­er­wei­te­rung auf die Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve er­weist sich auch als sach­dien­lich im Sin­ne von § 533 ZPO. Denn mit die­sem An­trag kann der zwi­schen den Be­tei­lig­ten schwe­len­de Streit über evtl. be­ste­hen­de Rech­te und Be­fug­nis­se der Be­triebs­rats­mit­glie­der aus der Vor­schlags­lis­te Al­ter­na­ti­ve bzw. de­ren Rech­te und Be­fug­nis­se um­fas­send und endgültig zwi­schen den Be­tei­lig­ten geklärt wer­den. Die Vor­aus­set­zun­gen von § 533 Halbs. 2 ZPO lie­gen un­zwei­fel­haft vor.

2.2.3 Der An­trag der Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve er­weist sich in­des aus an­de­ren Gründen als un­zulässig. Der Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve fehlt es an der An­trags­be­fug­nis im Sin­ne von § 81 Abs. 1 ArbGG. Die Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve macht kei­ne ei­ge­nen ma­te­ri­el­len Rech­te aus dem Be­triebs­ver­fas­sungs­recht gel­tend. Das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz sieht sol­che ei­ge­ne Rech­te ei­ner Wahl­lis­te bei der Ausübung der Be­triebs­ratstätig­keit nicht vor. Sie er­ge­ben sich auch nicht aus Art. 9 GG.

2.2.3.1 Das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz kennt Vor­schlags­lis­ten nur als Grund­la­ge der Wahl der Mit­glie­der ein­sch­ließlich der Nachrücker für den Be­triebs­rat. Nach § 14 Be­trVG können

 

- 9 -

die wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer und die im Be­trieb ver­tre­te­nen Ge­werk­schaf­ten Wahl­vor­schläge ma­chen. Gibt es meh­re­re Vor­schlags­lis­ten, er­folgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhält­nis­wahl (§ 14 Abs. 1 Be­trVG). Auch die Wahl­ord­nung enthält in Be­zug auf die Vor­schlags­lis­ten nur Re­ge­lun­gen zur Vor­be­rei­tung ei­ner ord­nungs­gemäßen Wahl.

Schon im Rah­men der Wahl wird den Vor­schlags­lis­ten ei­ne ei­genständi­ge Rechts­po­si­ti­on, aus der ei­ge­ne Rech­te ab­zu­lei­ten wären, nicht zu­ge­ord­net. In der Wahl­ord­nung ist al­lein ei­ne In­for­ma­ti­ons­pflicht des Wahl­vor­stan­des ge­genüber den Lis­ten­ver­tre­tern für den Fall der Ungültig­keit oder Be­an­stan­dung der Vor­schlags­lis­te vor­ge­se­hen (§ 7 Abs. 2 WO), und die­se sind bei der Los­ent­schei­dung über die fest­zu­le­gen­de Rei­hen­fol­ge der Vor­schlags­lis­ten zu in­for­mie­ren (§ 10 Abs. 1 WO). Die Wahl­an­fech­tung ih­rer­seits ist in­des den ein­zel­nen wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern, den im Be­trieb ver­tre­te­nen Ge­werk­schaf­ten und dem Ar­beit­ge­ber vor­be­hal­ten. Die Wahl­vor­schlags­lis­ten, die von Mängeln der Be­triebs­rats­wahl be­trof­fen sein könn­ten, sind als An­fech­tungs­be­rech­tig­te nicht vor­ge­se­hen (§ 19 Be­trVG).

Ent­ge­gen der An­nah­me der An­trags­stel­ler kom­men für die Zeit nach der Wahl den Vor­schlags­lis­ten ei­ge­ne Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se bei der Geschäftsführung des Be­triebs­rats nicht zu. Die Vor­schlags­lis­ten die­nen al­lei­ne noch als Grund­la­ge für die Be­stim­mung der nachrücken­den Be­triebs­rats­mit­glie­der. Für das Nachrücken soll sich nämlich bei der Zu­sam­men­set­zung des Be­triebs­rats das ursprüng­li­che Wahl­er­geb­nis wi­der­spie­geln. So­weit bei der Wahl des Vor­sit­zen­den (§ 26 Be­trVG), der Wahl der frei­zu­stel­len­den Be­triebs­rats­mit­glie­der oder sons­ti­ger Gre­mi­en gleich­wohl von „Vor­schlags­lis­ten“ die Re­de ist, die dann zur Verhält­nis­wahl führen, han­delt es sich da­bei um gänz­lich neue, ggf. so­gar an­de­re nur für die je­wei­li­ge Wahl auf­zu­stel­len­de Lis­ten. Bei­spiels­wei­se könn­te ei­ne sol­che wei­te­re Wahl auch in den Fällen, in de­nen der Be­triebs­rat auf der Grund­la­ge meh­re­rer Lis­ten nach den Grundsätzen der Verhält­nis­wahl gewählt wor­den ist, gleich­wohl mit nur ei­ner Lis­te nach dem Mehr­heits­prin­zip statt­fin­den. Denn die­se Lis­te wird wie­der­um al­lei­ne von den Mit­glie­dern des gewähl­ten Be­triebs­rats auf­ge­stellt. Auch hier­aus wird deut­lich, dass die für die Wahl be­stimm­ten Vor­schlags­lis­ten für die nach­fol­gen­den Vorgänge oh­ne Be­lang sind. Hat aber die ursprüng­li­che „Vor­schlags­lis­te“ in der Zeit nach der Kon­sti­tu­ie­rung des Be­triebs­rats kei­ne Be­deu­tung mehr, so er­gibt sich dar­aus zu­gleich, dass ihr in die­ser Pha­se nicht nur kei­ne ei­ge­nen Rech­te mehr zu­ste­hen, son­dern dass sie dann im Grund­satz be­triebs­ver­fas­sungs­recht­lich nicht mehr exis­tent ist.

 

- 10 - 

2.2.3.2 Die­se Re­ge­lun­gen im Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz ste­hen nicht in Wi­der­spruch zu Art 9 Abs. 3 GG. Der dort fest­ge­leg­te Schutz der Ko­ali­ti­ons­frei­heit er­for­dert es nicht, ei­ne bei der Wahl an­ge­tre­te­nen Min­der­heits­lis­te ei­ge­ne Rech­te auch bei der nach­fol­gen­den Be­triebs­ratstätig­keit, um die es bei den vor­lie­gen­den Anträgen geht, zu­zu­ord­nen. Zwar ist im Grund­satz da­von aus­zu­ge­hen, dass Ko­ali­tio­nen im Sin­ne des Art. 9 Abs. 3 GG auch spe­zi­fisch ko­ali­ti­ons­gemäße Be­fug­nis­se im Rah­men der Be­triebs­rats-/Per­so­nal­rats­wah­len zu­ste­hen (vgl. BVerfG v. 23.03.1982 – 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162-175; v. 16.10.1984 – 2 BvL 20 und 21/81 – BverfGE 67, 369, 370; BAG v. 21.07.2004 – 7 ABR 58/03). Je­doch ist be­reits zwei­fel­haft, ob ei­ne zur Wahl ge­bil­de­te Vor­schlags­lis­te über­haupt ei­ne Ko­ali­ti­on im Sin­ne von Art. 9 Abs. 3 GG dar­stellt; je­den­falls würde sich hier­aus kei­ne Rechts­po­si­ti­on da­hin ab­lei­ten las­sen, dass sol­chen Vor­schlags­lis­ten in­ner­halb der Geschäftsführung des Be­triebs­rats ei­genständi­ge Funk­tio­nen mit ei­ge­nen Rech­ten zu­kom­men würde. Dem stünde be­reits ent­ge­gen, dass die Ausübung des Be­triebs­rats­am­tes für sich ge­nom­men kei­ne Betäti­gung in­ner­halb der Ko­ali­ti­ons­frei­heit dar­stellt (vgl. BVerfG vom 27.3.1979 – 2 BvR 1011/78 – BverfGE 51 77 ff.; BVerfG vom 26.5.1970 – 2 BvR 311/67 – BverfGE 28, 314). Der Be­triebs­rat und auch je­des sei­ner Mit­glie­der - ein­mal gewählt – ist Re­präsen­tant al­ler Beschäftig­ten und in de­ren In­ter­es­se tätig, auch so­weit die­se nicht oder in an­de­ren Ge­werk­schaf­ten or­ga­ni­siert sind (vgl. BVerfG v. 27.3.1979 – 2 BvR 1011/78 – a.a.O.); dies gilt auch so­weit die­se Beschäftig­ten nicht die je­wei­li­gen Wahl­lis­ten nicht un­terstützt ha­ben.

Aus die­sen Gründen schei­det auch der von der Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve in An­spruch ge­nom­me­ne Frak­ti­ons­sta­tus zur Be­gründung ei­ner An­spruchs­be­fug­nis aus. Ei­nen sol­chen Frak­ti­ons­sta­tus, bei der die ein­zel­nen Lis­ten in­ner­halb der Be­triebs­ratstätig­keit ei­ge­ne Po­li­tik be­trei­ben und ver­fol­gen würden, sieht das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz bei der Aus­ge­stal­tung des Be­triebs­rats­am­tes für den Be­triebs­rat und sei­ne Mit­glie­der nicht vor. Die un­ter­schied­li­chen Mei­nun­gen und An­sich­ten der Mit­ar­bei­ter, die sich in den Lis­ten wi­der­spie­geln, wer­den aus­rei­chend durch die im Ge­setz für ein­zel­ne Wah­len vor­ge­se­he­nen Grundsätze der Verhält­nis­wahl ge­wahrt. So­weit sie sich über die gewähl­ten Mit­glie­der in den Be­triebs­rat hin­ein fort­set­zen, sind sie dort Ge­gen­stand der Dis­kus­sio­nen im Gre­mi­um, das sei­ner­seits sei­ne Be­schlüsse mit Mehr­heit fasst, § 33 Abs. 1 Be­trVG. Be­triebs­rats­mit­glie­der oder Grup­pen von Be­triebs­rats­mit­glie­dern, die im Rah­men des Mehr­heits­be­schlus­ses mit ih­rer Auf­fas­sung un­ter­le­gen sind, sind da­durch nicht be­reits in ih­ren Rech­ten ver­letzt.

Auch der von der Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve an­geführ­te „Min­der­heits­schutz“ er­for­dert kei­ne an­de­re Be­ur­tei­lung. Ab­ge­se­hen da­von, dass der Min­der­heits­schutz oh­ne­hin kein all­ge­mei­nes Prin­zip des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes dar­stellt, son­dern nur für be­stimm­te

 

- 11 -

vom Ge­setz­ge­ber aus­drück­lich ge­re­gel­te Fälle bei den Wah­len zu den ein­zel­nen Gre­mi­en gilt (std. Rspr. vgl. BAG v. 21.07.2004 – 7 ABR 58/03 – BA­GE 111, 269 ff.), er­for­der­te er es nicht auch ei­ner Vor­schlags­lis­te im Rah­men der (späte­ren) Be­triebs­ratstätig­keit ei­ge­ne Rech­te zu­zu­wei­sen. Sol­che könn­ten – ih­re Exis­tenz ein­mal un­ter­stellt – oh­ne­hin in glei­cher Wei­se von ein­zel­nen Be­triebs­rats­mit­glie­dern gel­tend ge­macht wer­den.

2.2.4 Fehlt es aber an ei­ge­nen Rech­ten der Lis­te Al­ter­na­ti­ve, die die­se im Rah­men des vor­lie­gen­den Ver­fah­rens gel­tend ma­chen könn­te, kann sie auch nicht an­trags­be­fugt sein. So­wohl ih­re Haupt- als auch ih­re Hilfs­anträge, die oh­ne­hin auf die Gel­tend­ma­chung von Rech­ten Drit­ter, nämlich ih­rer Mit­glie­der ge­rich­tet sind, sind un­zulässig.

2.3 Der Haupt­an­trag der Be­tei­lig­ten zu 2 bis 5 ist eben­falls un­zulässig. Mit die­sem be­geh­ren die An­trags­stel­ler dem Be­triebs­rat auf­zu­ge­ben, der Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve ei­nen Büro­raum zu über­las­sen. In­so­weit fehlt es den Be­tei­lig­ten zu 2 bis 5 eben­falls an der An­trags­be­fug­nis nach § 81 Abs. 1 ArbGG. Im Be­schluss­ver­fah­ren ist ein Be­tei­lig­ter nur in­so­weit an­trags­be­fugt, als er ei­ge­ne Rech­te gel­tend macht (BAG v. 21.07.2004 – 7 ABR 58/03 a.a.O.). Mit ih­rem Haupt­an­trag ma­chen die ein­zel­nen Mit­glie­der der Be­triebs­rats­lis­te aber ein frem­des, nämlich das (ver­meint­li­che) Recht der Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve, der Be­tei­lig­ten zu 6, gel­tend.

2.4 Der ers­te Hilfs­an­trag der Be­tei­lig­ten zu 2 bis 5 ist zulässig aber un­be­gründet. Die An­trags­stel­len­den Be­triebs­rats­mit­glie­der ha­ben kei­nen An­spruch ge­gen den Be­triebs­rat dar­auf, dass die­ser ih­nen ei­nen der Büroräume zu ih­rer al­lei­ni­gen Nut­zung überlässt.

2.4.1 Die Be­tei­lig­ten zu 2 bis 5 sind im Rah­men die­ses An­tra­ges an­trags­be­fugt. Sie ma­chen in­so­weit ein ei­ge­nes Recht, nämlich die Über­las­sung von Räum­lich­kei­ten an sie als Mit­glie­der der Be­triebs­rats­lis­te Al­ter­na­ti­ve, gel­tend.

2.4.2 Der An­trag ist in­des nicht be­gründet. Die Be­tei­lig­ten zu 2 bis 5 ha­ben aus kei­nem recht­li­chen Ge­sichts­punkt her­aus ei­nen An­spruch ge­gen den Be­triebs­rat auf Be­reit­stel­lung ei­nes Büro­raums ein­sch­ließlich der im An­trag ge­nann­ten Sach­mit­tel.

2.4.2.1 Der An­spruch der Be­tei­lig­ten zu 2 bis 5 er­gibt sich nicht aus § 40 Abs. 2 Be­trVG. Da­nach hat der Ar­beit­ge­ber dem Be­triebs­rat für die Sit­zun­gen, die Sprech­stun­den und die lau­fen­de Geschäftsführung in er­for­der­li­chem Um­fang Räume, sach­li­che Mit­tel, In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel so­wie Büro­per­so­nal zur Verfügung zu stel­len. Schon aus dem

 

- 12 -

Wort­laut der Vor­schrift folgt, dass § 40 Be­trVG das Verhält­nis des Ar­beits­ge­bers zum Be­triebs­rat re­gelt. Er hat dem Be­triebs­rat als Gre­mi­um die für des­sen Tätig­keit er­for­der­li­chen Mit­tel zur Verfügung zu stel­len. Dass dies ge­sche­hen ist, ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten un­strei­tig. Die Norm kann – ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­tei­lig­ten zu 2 bis 5 - nicht er­wei­ternd auf Strei­tig­kei­ten in­ner­halb des Be­triebs­rats über die Ver­tei­lung der be­reit­ge­stell­ten Mit­tel aus­ge­legt wer­den. Dem steht ihr ein­deu­ti­ger, ei­ner an­de­ren Aus­le­gung nicht zugäng­li­cher Wort­laut ent­ge­gen.

Aber auch Sinn und Zweck der Norm er­lau­ben ei­ne sol­che Aus­le­gung nicht. § 40 Abs. 2 Be­trVG sieht für den Ar­beit­ge­ber die Be­reit­stel­lung der er­for­der­li­chen Mit­tel für die Tätig­keit des Be­triebs­rats und sei­ner Mit­glie­der im Rah­men ih­rer Be­triebs­ratstätig­keit durch den Ar­beit­ge­ber vor. Nur in die­sem Um­fang kann der Be­triebs­rat Mit­tel ver­lan­gen und nach die­sen Maßstäben muss er die ihm zur Verfügung ge­stell­ten Mit­tel sei­ner­seits auch ein­set­zen. Das be­deu­tet zu­gleich, dass die Mit­tel sei­tens des Gre­mi­ums da­nach zu ver­tei­len sind, wie sie für sei­ne Be­triebs­rats­ar­beit, nicht aber für et­wai­ge Frak­ti­ons- und Lis­ten­ar­beit benötigt wer­den. Bei der Nut­zung der dem Be­triebs­rat zur Verfügung ge­stell­ten Mit­tel geht es um die Funk­ti­onsfähig­keit des Be­triebs­rats. Wel­ches Be­triebs­rats­mit­glied wel­che Mit­tel benötigt, be­stimmt sich da­nach al­lei­ne nach des­sen kon­kre­ter Ar­beit für den Be­triebs­rat, nicht aber nach der An­zahl sei­ner Wähler­stim­men oder der Zu­gehörig­keit zu ei­ner be­stimm­ten Lis­te.

In­so­weit schei­det auch ein Re­kurs auf Art. 3 Abs. 1 GG aus. Dem Be­triebs­rats­gre­mi­um ist es nach dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz zu­ge­wie­sen, als Gan­zes ef­fek­tiv die In­ter­es­sen der Be­leg­schaft zu ver­tre­ten. Die­se Funk­tio­na­lität ist Maßstab der Be­triebs­rats­ar­beit. Das Gre­mi­um ent­schei­det in ei­ge­ner Au­to­no­mie darüber, wie es die­ser Auf­ga­be am bes­ten ge­recht wer­den kann. Dies be­inhal­tet auch den au­to­no­men Ein­satz sei­ner per­so­nel­len und sach­li­chen Res­sour­cen. Dies be­deu­tet, dass das Gre­mi­um wie­der­um mit Mehr­heits­be­schluss nach § 33 Abs. 1 Be­trVG ent­schei­den kann, in wel­chen Sach­ge­bie­ten es wie tätig wer­den soll und wel­che Per­so­nen und Sach­mit­tel hier zum Ein­satz kom­men soll. So kann es et­wa sein, dass das Gre­mi­um be­son­de­ren Au­gen­merk auf die Fra­ge der Ar­beits­zeit le­gen und dass es des­we­gen ge­ra­de auf die­sem Ge­biet ei­ne Rei­he von ei­ge­nen Ak­ti­vitäten star­tet, hin­sicht­lich de­rer es ei­ner­seits Sach­ver­stand et­wa durch die Teil­nah­me an Schu­lungs­ver­an­stal­tun­gen ge­win­nen will und an­de­rer­seits ho­he Über­zeu­gungs­ar­beit in­ner­halb der Be­leg­schaft leis­ten möch­te. In ei­nem sol­chen Fall wird das Gre­mi­um wie­der­um durch Mehr­heits­be­schluss sich dafür ent­schei­den, wel­che Mit­glie­der des Be­triebs­rats in wel­cher Wei­se ein­ge­setzt wer­den sol­len und wel­chen sach­li­chen Um­fang die Ak­ti­vitäten

 

- 13 -

(z.B. Um­fra­gen in der Be­leg­schaft) er­rei­chen sol­len. Al­le die­se Vorgänge ver­sch­ließen sich ei­ner An­wen­dung des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn sie sind nicht auf ei­ne Gleich­be­hand­lung von Be­triebs­rats­mit­glie­dern son­dern auf die ef­fek­ti­ve Ausführung von Be­triebs­rats­ar­beit aus­ge­rich­tet. Für Art. 3 Abs. 1 GG ist hier­bei eben­so we­nig Raum wie für die An­wen­dung von § 75 Be­trVG.

2.4.2.2 Auch aus den Grundsätzen der ver­trau­ens­vol­len Zu­sam­men­ar­beit (§ 2 Abs. 1 Be­trVG) lässt sich der gel­tend ge­mach­te An­spruch der ein­zel­nen Be­triebs­rats­mit­glie­der ge­gen den Be­triebs­rat nicht ab­lei­ten. Hier­bei ist zunächst da­von aus­zu­ge­hen, dass die­se Vor­schrift be­reits von ih­rem Wort­laut her nur das Verhält­nis zwi­schen Be­triebs­rat und Ar­beit­ge­ber, nicht aber das Verhält­nis von ver­schie­de­nen Grup­pie­run­gen in­ner­halb des Be­triebs­rats re­gelt (Fit­ting Be­trVG 25. Aufl. § 2 Rz. 17). Aus die­ser Vor­schrift er­ge­ben sich je­den­falls kei­ne Ansprüche ein­zel­ner Mit­glie­der ge­gen das Be­triebs­rats­gre­mi­um, schon gar nicht sol­che der hier gel­tend ge­mach­ten Art.

2.4.2.3 Auch ein An­spruch aus § 78 Be­trVG schei­det aus. Das dort ge­re­gel­te Be­hin­de­rungs­ver­bot ist ein Recht der Be­triebs­rats­mit­glie­der, dass sich auf die Be­hin­de­rung sei­tens Drit­ter be­zieht. Dies kann der Ar­beit­ge­ber, sons­ti­ge Drit­te, Ge­werk­schaf­ten, Ar­beit­ge­ber­verbände u.a sein. Ein An­spruch ein­zel­ner Be­triebs­rats­mit­glie­der ge­gen das Gre­mi­um ist hier­aus nicht ge­ge­ben; das Gre­mi­um, al­so der Be­triebs­rat als Gan­zes, dem die An­trag­stel­ler zu 2 bis 5 eben­falls an­gehören, können Be­triebs­ratstätig­keit nicht be­hin­dern. Dies gilt ins­be­son­de­re für Maßnah­men, die durch Mehr­heits­be­schluss gemäß § 33 Abs. 1 Be­trVG er­folgt sind. Denn ei­ne sol­che Mehr­heits­ent­schei­dung stellt auch dann kei­ne Be­hin­de­rung der ei­ge­nen Ar­beit dar, wenn da­durch dem Wunsch der Min­der­heit nicht Rech­nung ge­tra­gen wird. Im Übri­gen ste­hen dem frei­ge­stell­ten Be­triebs­rats­mit­glied aus dem Wahl­vor­schlag Al­ter­na­ti­ve ein ei­ge­ner Ar­beits­platz und die er­for­der­li­chen Sach­mit­tel für sei­ne Be­triebs­ratstätig­keit zur Verfügung. Die nicht frei­ge­stell­ten Be­triebs­rats­mit­glie­der können für ih­re Tätig­keit die dafür vor­ge­se­he­nen Ar­beitsplätze nut­zen. Außer­dem be­steht die Möglich­keit, sich im Be­spre­chungs­raum zur Vor- und Nach­be­rei­tung zu tref­fen. Ei­nes ei­ge­nen Raums, der nur den Be­triebs­rats­mit­glie­dern der Be­triebs­rats­lis­te „Al­ter­na­ti­ve“ vor­be­hal­ten wäre, be­darf es für ei­ne ord­nungs­gemäße Be­triebs­rats­ar­beit nicht. Auch in­so­weit ist zu berück­sich­ti­gen, dass das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz die Be­triebs­ratstätig­keit nicht als „Frak­ti­ons­ar­beit“ aus­ge­stal­tet hat. Wie be­reits dar­ge­stellt, sind den Vor­schlags­lis­ten bei der Be­triebs­ratstätig­keit kei­ne Funk­ti­on und kei­ne Rechts­stel­lung zu­ge­wie­sen. So­weit ein­zel­ne Be­triebs­rats­mit­glie­der in ih­rer Be­triebs­ratstätig­keit auch des­halb z.B. von ein­zel­nen Ar­beit­neh­mern in An­spruch ge­nom­men wer­den, weil sie von ei­ner be­stimm­ten

 

- 14 -

Vor­schlags­lis­te gewählt und da­her das Ver­trau­en ih­rer Wähler ge­nießen, be­deu­tet dies nicht zu­gleich, dass dafür ei­ge­ne Räum­lich­kei­ten vor­ge­se­hen wer­den müssen, da­mit der übri­ge Be­triebs­rat da­von kei­ne Kennt­nis erhält. Denn auch in ei­nem sol­chen Fall wer­den die Be­triebs­rats­mit­glie­der nicht als „Frak­ti­ons­mit­glie­der“ son­dern in ih­rer Funk­ti­on als Be­triebs­rats­mit­glie­der und da­mit für den Be­triebs­rat als Gre­mi­um und Re­präsen­tan­ten der ge­sam­ten Be­leg­schaft tätig.

2.4.2.5 Auch der Ge­sichts­punkt des von den An­trags­stel­lern an­geführ­ten Min­der­hei­ten­schut­zes ge­bie­tet es nicht, den An­trags­stel­lern ei­ge­ne Räum­lich­kei­ten für ih­re Be­triebs­rats­ar­beit zur Verfügung zu stel­len. Aus ihm lässt sich ein An­spruch ge­genüber dem Gre­mi­um auf Be­reit­stel­lung ei­nes ei­ge­nen Büros und ei­ge­ner Ar­beits­mit­teln, die aus­sch­ließlich ih­nen zugäng­lich sind, nicht ab­lei­ten. Hier gilt gemäß § 33 Be­trVG für Be­schlüsse des Be­triebs­rats das rei­ne Mehr­heits­prin­zip.

2.5 Der wei­te­re Hilfs­an­trag zu 3 – Be­reit­stel­lung ei­nes ei­ge­nen Büros für das frei­ge­stell­te Be­triebs­rats­mit­glied – er­weist sich in Be­zug auf die An­trags­stel­ler 2, 4 und 5 als un­zulässig. Die­se sind in­so­weit nicht an­trags­be­fugt, da sie ein frem­des Recht, nämlich das be­haup­te­te Recht des frei­ge­stell­ten Be­tei­lig­ten zu 3, gel­tend ma­chen. In Be­zug auf den An­trags­stel­ler zu 3 er­weist sich der An­trag zwar als zulässig, in­des als un­be­gründet. Auch der An­trags­stel­ler zu 3 hat aus kei­ner der an­geführ­ten An­spruchs­grund­la­gen ei­nen An­spruch auf die Über­las­sung ei­nes ei­ge­nen Raums für sei­ne Be­triebs­rats­ar­beit. Auf die obi­gen Ausführun­gen, die auch für die­sen An­spruch gel­ten, wird Be­zug ge­nom­men.

2.6 Der wei­ter da­zu hilfs­wei­se ge­stell­te Un­ter­las­sungs­an­trag ist eben­falls un­be­gründet. Ab­ge­se­hen da­von, dass – wie oben dar­ge­tan – der Be­triebs­rat als Gre­mi­um nicht die „Be­triebs­rats­ar­beit be­hin­dern“ kann, ha­ben die An­trag­stel­ler auch nicht dar­ge­tan, dass das Be­triebs­rats­gre­mi­um die von ih­nen dar­ge­stell­ten Hand­lun­gen, die den Un­ter­las­sungs­an­spruch be­gründen sol­len, über­haupt vor­ge­nom­men hätte. Die An­trag­stel­ler set­zen hier of­fen­bar das Be­triebs­rats­gre­mi­um, dem sie selbst al­ler­dings auch an­gehören, mit Mit­glie­dern der Mehr­heits­lis­te gleich. Dies ist pro­zes­su­al und ma­te­ri­ell­recht­lich nicht wei­terführend.

2.7 Der wei­te­re Hilfs­an­trag auf Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit des Be­triebs­rats­be­schlus­ses vom 21.01.2011, mit dem die vor­ge­nom­me­ne Raum­ver­tei­lung bestätigt wur­de, hat­te kei­nen Er­folg. Die­sem An­trag er­man­gelt es be­reits an ei­nem Fest­stel­lungs­in­ter­es­se. Denn Be­schlüsse des Be­triebs­rats können nicht selbständig an­ge­foch­ten wer­den. § 19 Be­trVG ist

 

- 15 -

man­gels ge­setz­li­cher Grund­la­ge auf sie nicht an­wend­bar. (BAG v. 21.07.2004 – 7 ABR 58/03 – BA­GE 111, 269 – 275). Aus der be­an­trag­ten Fest­stel­lung las­sen sich kei­ne wei­ter­ge­hen­den Rechts­fol­gen ab­lei­ten, die nicht be­reits in den vor­an­ge­gan­ge­nen Anträgen zu prüfen ge­we­sen wären.

Der An­trag ist zu­dem auch un­be­gründet. Der Be­schluss des Be­triebs­rats vom 21.01.2011 ist wirk­sam. Die An­trag­stel­ler ha­ben über die im Zu­sam­men­hang mit den vor­ran­gig ge­stell­ten Anträgen zu klären­de und zu ver­nei­nen­de Fra­ge, ob ih­re Lis­te oder ihr frei­ge­stell­tes Mit­glied ei­nen An­spruch auf ei­nen ei­ge­nen Raum hat, hin­aus­ge­hend kei­ne Un­wirk­sam­keits­gründe vor­ge­tra­gen. Dar­auf hat das Ar­beits­ge­richt be­reits zu Recht hin­ge­wie­sen. So­weit die An­trag­stel­ler die ord­nungs­gemäße La­dung der Be­triebs­rats­mit­glie­der rügen, ist dies­bezüglich fest­zu­stel­len, dass aus­weis­lich der Teil­neh­mer­lis­te 21 Be­triebs­rats­mit­glie­der ein­sch­ließlich Nachrücker teil­ge­nom­men und ab­ge­stimmt ha­ben. Hier hätten die An­trag­stel­ler, die selbst Mit­glie­der des Be­triebs­rats sind, schon ausführen müssen, wor­in ein Feh­ler lie­gen soll­te. Auch der Ta­ges­ord­nungs­punkt ist mit „Raum­be­le­gung Bau 76“ aus­rei­chend mit­ge­teilt wor­den, ging es doch um ei­ne in­ter­ne Aus­ein­an­der­set­zung des Be­triebs­rats über die Ver­tei­lung der Räume, die seit über ei­nem hal­ben Jahr geführt und für die das Ver­fah­ren beim Ar­beits­ge­richt auch ge­gen den Be­triebs­rat ein­ge­lei­tet wor­den war. Wel­che Vor­schläge über die Ver­tei­lung der Räum­lich­kei­ten den Be­triebs­rats­mit­glie­dern im Vor­feld hätten mit­ge­teilt wer­den sol­len, ver­ra­ten die An­trag­stel­ler nicht. Der ge­richt­li­che Ver­gleichs­vor­schlag war be­reits mit Schrift­satz vom 1.12.2010 sei­tens des Be­triebs­rats ab­ge­lehnt wor­den.

2.8. Aus die­sen Gründen wa­ren al­le Anträge ge­gen den Be­triebs­rats zurück­zu­wei­sen.

3. Der ge­gen die Ar­beit­ge­be­rin ge­rich­te­te An­trag auf Frei­stel­lung von den außer­ge­richt­li­chen Kos­ten konn­te eben­falls kei­nen Er­folg ha­ben. Das Ar­beits­ge­richt hat zu Recht den An­trag zurück­ge­wie­sen, weil die Be­auf­tra­gung des Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten für Ansprüche ge­gen den Ar­beit­ge­ber of­fen­sicht­lich nicht er­for­der­lich war. Die Ar­beit­ge­be­rin war ih­rer Ver­pflich­tung nach § 40 Be­trVG um­fas­send nach­ge­kom­men, was die An­trag­stel­ler im Ver­fah­ren auch ein­ge­se­hen ha­ben.

Darüber hin­aus er­wei­sen sich die­se außer­ge­richt­li­chen Kos­ten auch des­halb nicht als er­for­der­lich, weil die außer­ge­richt­li­chen Gebühren vor­lie­gend nicht von den ge­setz­lich ge­re­gel­ten Rechts­an­walts­gebühren ge­deckt sind. Die außer­ge­richt­li­che Tätig­keit des Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten des Be­triebs­rats ist vor­lie­gend mit der für das

 

- 16-

Be­schluss­ver­fah­ren an­ge­fal­le­nen Ver­fah­rens­gebühr nach Nr. 3100 der An­la­ge 1 zum RVG ab­ge­gol­ten.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann ein Rechts­an­walt in der­sel­ben An­ge­le­gen­heit ei­ne Gebühr nur ein­mal for­dern. Zu ei­nem Ver­fah­ren gehören nach § 19 Satz 1 RVG auch al­le Vor­be­rei­tungs-, Ne­ben und Ab­wick­lungstätig­kei­ten und sol­che Ver­fah­ren, die mit ei­nem Ver­fah­ren zu­sam­menhängen, wenn die Tätig­keit nicht nach § 18 RVG ei­ne be­son­de­re An­ge­le­gen­heit ist. Da­bei stimmt der gebühren­recht­li­che Recht­zug i. S. v. § 19 RVG mit dem pro­zes­sua­len Rechts­zug nicht übe­rein. Der Gebühren­rechts­zug be­ginnt mit dem Auf­trag gemäß § 15 Abs. 1 RVG, al­so schon vor der In­an­spruch­nah­me des Ge­richts; die Gebühren ent­gel­ten, so­weit das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt, die ge­sam­te Tätig­keit des Rechts­an­walts vom Auf­trag bis zur Er­le­di­gung der An­ge­le­gen­heit ab. Ob ei­ne Geschäfts­gebühr für außer­ge­richt­li­che Tätig­kei­ten anfällt oder der An­walt die Ver­fah­rens­gebühr be­an­spru­chen kann, be­stimmt sich da­nach, ob der Rechts­an­walt zunächst nur mit der außer­ge­richt­li­chen Gel­tend­ma­chung der Ansprüche be­auf­tragt und der Pro­zess­auf­trag al­len­falls be­dingt er­teilt wor­den ist oder ob ein un­be­ding­ter Kla­ge­auf­trag er­teilt wor­den ist (vgl. Ge­rold/Schmidt RVG, 19. Aufl., § 19 Rz. 17; Mey­er/Kreus RVG, 4. Aufl., § 19 Rz. 23; OLG Hamm vom 31.10.2005 – 24 W 23/05). Hat der Rechts­an­walt be­reits ei­nen Pro­zess­auf­trag er­hal­ten, fällt die Ver­fah­rens­gebühr an, die gemäß § 19 Abs. RVG auch al­le Tätig­kei­ten ab­gilt, die mit dem Ver­fah­ren zu­sam­menhängen, wo­bei § 19 RVG aus­drück­lich die Vor­be­rei­tung des ge­richt­li­chen An­tra­ges als auch außer­ge­richt­li­che Ver­hand­lun­gen anführt. Für die Geschäfts­gebühr ist kein Raum (Ge­rold/Schmidt RVG, 19. Aufl., § 19 RVG, Rn. 10).

Aus­weis­lich des an­walt­li­chen Schrei­bens aber hat­ten die An­trag­stel­ler ih­rem Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­ten be­reits vor des­sen außer­ge­richt­li­cher Tätig­keit den Ver­fah­rens­auf­trag er­teilt. Da­mit ist die Ver­fah­rens­gebühr an­ge­fal­len, die gemäß § 19 Abs. 1 RVG sämt­li­che Tätig­kei­ten in die­sem Zu­sam­men­hang, auch die außer­ge­richt­li­che Tätig­keit zur Auf­for­de­rung der Erfüllung des An­spruchs des Be­triebs­ra­tes, ab­deckt. Für ei­ne wei­te­re Geschäfts­gebühr nach 2300 ist kein Raum. Auf die Möglich­keit der An­rech­nungs­vor­schrif­ten kommt es eben­so we­nig an wie auf die Fra­ge, ob die Ver­fah­rens­kos­ten er­for­der­li­che Kos­ten im Sin­ne von § 40 Be­trVG sind.

4. Aus die­sen Gründen er­weist sich die Be­schwer­de ein­sch­ließlich der An­trags­er­wei­te­rung als un­be­gründet und war zurück­zu­wei­sen. Ei­ner Kos­ten­ent­schei­dung be­durf­te es nicht, da Gebühren und Aus­la­gen im Be­schluss­ver­fah­ren nicht er­ho­ben wer­den.

 

- 17 - 

5. Die Zu­las­sung der Rechts­be­schwer­de kam nicht in Be­tracht, da die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen hierfür nicht vor­la­gen.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­se Ent­schei­dung ist kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.


R.

H.

B.

 

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 7 TaBV 764/11