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Betriebsratsmitglied wegen Betriebsratsschulung vor Gericht

13.01.2012. Mitglieder des Betriebsrats haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Anspruch auf Schulung, d.h. auf Freistellung zum Zwecke von Bildungsmaßnahmen, damit sie ihre Aufgaben im Betriebsrat professionell wahrnehmen können.
Und natürlich können sie auch verlangen, dass der Arbeitgeber die Kursgebühren übernimmt und dass er Reise- und Übernachtungskosten trägt, falls diese anfallen.
Solche Fortbildungsmaßnahmen können den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Wenn der gesamte Betriebsrat mal eben eine Woche lang weg ist und daher die Arbeitsaufgaben aller Betriebsratsmitglieder liegenbleiben, freut das den Arbeitgeber meist nicht.
Daher wird immer wieder über die sachliche Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen vor Gericht gestritten, wobei es meist um die Frage der Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers geht. Antragsteller ist dann der Betriebsrat als Gremium, was für die Betriebsratsmitglieder den Vorteil hat, weder Anwaltskosten nocht Gerichtskosten tragen zu müssen.
Manchmal wird der Streit über die Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung aber auch mit härteren Bandagen ausgetragen. Dann weigert sich der Arbeitgeber nicht nur, die Kursgebühren zu zahlen, sondern er spricht eine Abmahnung gegenüber den an der Schulung teilnehmenden Betriebsräten aus und behält den Lohn für die Zeit der Betriebsratsschulung ein.
Dann fragt sich, ob das einzelne, von solchen Sanktionen des Arbeitgebers betroffene Betriebsratsmitglied
- als Arbeitnehmer vor Gericht ziehen muss, um die Berechtigung dieser Maßnahmen klären zu lassen, d.h. auf seine eigenen Kosten im sog. Urteilsverfahren
- oder als Betriebsratsmitglied im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, d.h. auf Kosten des Arbeitgebers.
Politisch spricht viel dafür, auch solche Streitigkeiten im Beschlussverfahren klären zu lassen, denn schließlich liegt der Grund des Konflikts in der Arbeit des Betriebsrats. Denn der Betriebsrat entscheidet über Schulungsmaßnahmen und auch darüber, welches Betriebsratsmitglied an welcher Schulung teilnehmen soll.
Aber rechtlich wird das von vielen Gerichten anders gesehen, so auch vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 02.01.2012, 10 Ta 1993/11). Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:
"Der Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Gegenstandsloserklärung von Abmahnungen und des Rückgängigmachens von Lohneinbehalt wegen aus Sicht der Arbeitgeberin nicht erforderlicher Schulungsteilnahme hat im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu erfolgen. Daran ändert auch eine Bezugnahme auf § 78 BetrVG nichts."
Fazit: Zieht ein Betriebsratsmitglied wegen einer Abmahnung vor Gericht, die ihren Grund in seiner Arbeit für den Betriebsrat hat, ist die Abmahnung trotzdem eine indivivdualrechtliche Angelegenheit. Dann steht das betroffene Betriebsratsmitglied als Arbeitnehmer vor Gericht, d.h. auf eigene Kosten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2012, 10 Ta 1993/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
Letzte Überarbeitung: 8. Juni 2014
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