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Glei­cher Lohn für Be­triebs­rat ge­mäß § 37 Abs. 4 Be­trVG

Ta­rif­li­che Aus­schluss­klau­seln er­fas­sen auch den ge­setz­li­chen An­spruch des Be­triebs­rats auf Lohn­si­che­rung ge­mäß § 37 Abs. 4 Be­trVG: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 08.09.2010, 7 AZR 513/09
Abrisskalender Aus­schluss­klau­sel: Vor­sicht - der Lohn­an­spruch ver­fällt
09.06.2011. Der Ar­beits­lohn von Be­triebs­rä­ten darf nicht ge­rin­ger sein als der ver­gleich­ba­rer Ar­beit­neh­mer „mit be­triebs­üb­li­cher be­ruf­li­cher Ent­wick­lung“, § 37 Abs. 4 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG). Be­triebs­rä­te ha­ben ei­nen ge­setz­li­chen An­spruch auf glei­chen Lohn und auf Lohn­an­pas­sung. Frag­lich ist, ob er durch ta­rif­ver­trag­li­che Aus­schluss­fris­ten be­droht ist.

Aus­schluss­klau­seln füh­ren da­zu, dass Lohn­an­sprü­che er­satz­los ver­fal­len, wenn sie nicht in­ner­halb ei­ner - meist kur­zen - Frist ge­gen­über dem Ar­beit­ge­ber gel­tend ge­macht wer­den. Aber gilt das auch für den ge­setz­li­chen An­spruch auf glei­chen (Ta­rif-)Lohn von Be­triebs­rä­ten, wenn ei­ne ta­rif­ver­trag­li­che Aus­schluss­klau­sel aus­drück­lich nur ver­langt, dass „ta­rif­li­che An­sprü­che“ in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist schrift­lich gel­tend zu ma­chen sind? Im­mer­hin ist der Lohn­gleich­heits­an­spruch ge­mäß § 37 Abs. 4 Be­trVG ein ge­setz­li­ches Recht. Die­se Fra­ge hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ge­klärt (Ur­teil vom 08.09.2010, 7 AZR 513/09).

Ein Be­triebs­rä­tin wur­de jah­re­lang nach ei­ner nied­ri­ge­ren Ta­rif­l­ohn­grup­pe als ei­ne ver­gleich­ba­re Kol­le­gin be­zahlt und for­der­te Lohn­nach­zah­lung. Für die Gel­tend­ma­chung „sons­ti­ger ta­rif­li­cher An­sprü­che“ galt aber ei­ne Aus­schluss­klau­sel mit Drei­mo­nats­frist. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen gab der Be­triebs­rä­tin recht (Ur­teil vom 17.06.2009, 9 Sa 997/08), das BAG nicht. Un­ter die Aus­schluss­klau­sel fällt auch der An­spruch aus § 37 Abs. 4 Be­trVG, wenn er ei­nen Ta­rif­lohn­an­spruch vor­aus­setzt, so das BAG.

Fa­zit: Das BAG legt den An­wen­dungs­be­reich ta­rif­li­cher Aus­schluss­klau­seln sehr weit aus, weil durch sie schnell für kla­re Ver­hält­nis­se ge­sorgt wer­den soll. Wenn Be­triebs­rats­mit­glie­der Ta­rif­lohn­nach­zah­lun­gen auf der Grund­la­ge von § 37 Abs. 4 Satz 1 Be­trVG ver­lan­gen, soll­ten sie da­her ta­rif­li­che Aus­schluss­fris­ten ernst neh­men und rasch han­deln. Da­bei müs­sen sie auch be­ach­ten, dass die „Gel­tend­ma­chung“ ei­ne ge­naue An­ga­be der Lohn­for­de­rung dem Grun­de und der Hö­he nach vor­aus­setzt.

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020

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