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BAG, Be­schluss vom 17.09.2013, 1 ABR 26/12

   
Schlagworte: Auskunftsanspruch, Betriebsrat, Mitbestimmung, Abmahnung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 26/12
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 17.09.2013
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 17.02.2012, 10 TaBV 63/11
Arbeitsgericht Siegen, Beschluss vom 13.04.2011, 1 BV 30/10
   


BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

1 ABR 26/12

10 TaBV 63/11
Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
17. Sep­tem­ber 2013

BESCHLUSS

Met­ze, Ur­kunds­be­am­ter
der Geschäfts­stel­le

In dem Be­schluss­ver­fah­ren mit den Be­tei­lig­ten

1. 

An­trag­stel­ler,

2. 

Be­schwer­deführe­rin und Rechts­be­schwer­deführe­rin,

hat der Ers­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der Anhörung vom 17. Sep­tem­ber 2013 durch die Präsi­den­tin des Bun­des­ar­beits­ge­richts Schmidt, die Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Linck und Prof. Dr. Koch so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Fas­ben­der und Berg für Recht er­kannt:

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1. Auf die Rechts­be­schwer­de der Ar­beit­ge­be­rin wird der Be­schluss des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm vom 17. Fe­bru­ar 2012 - 10 TaBV 63/11 - auf­ge­ho­ben.

2. Auf die Be­schwer­de der Ar­beit­ge­be­rin wird der Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Sie­gen vom 13. April 2011 - 1 BV 30/10 - ab­geändert.

Der An­trag des Be­triebs­rats wird ab­ge­wie­sen.

Von Rechts we­gen!

Gründe

A. Die Be­tei­lig­ten strei­ten über ei­nen An­spruch des Be­triebs­rats auf Vor­la­ge er­teil­ter Ab­mah­nun­gen.

Die Ar­beit­ge­be­rin ist ein Un­ter­neh­men der me­tall­ver­ar­bei­ten­den In­dus­trie. An­trag­stel­ler ist der im Be­trieb N ge­bil­de­te Be­triebs­rat. Die­ser ver­langt von der Ar­beit­ge­be­rin die Überg­a­be von Ko­pi­en be­reits er­teil­ter Ab­mah­nun­gen so­wie die Vor­la­ge be­ab­sich­tig­ter Ab­mah­nun­gen vor Überg­a­be an den be­tref­fen­den Ar­beit­neh­mer.

Der Be­triebs­rat hat gel­tend ge­macht, er benöti­ge die Ab­mah­nun­gen, um vor dem Aus­spruch von Kündi­gun­gen re­gu­lie­rend und ar­beits­plat­z­er­hal­tend ein­grei­fen und auf die Ar­beit­ge­be­rin ein­wir­ken zu können. Die Vor­la­ge sei auch er­for­der­lich, um be­ste­hen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te nach § 87 Be­trVG ausüben zu können. Den ihm von Ar­beit­neh­mern in der Ver­gan­gen­heit über­ge­be­nen Ab­mah­nun­gen sei zu ent­neh­men, dass die Ar­beit­ge­be­rin ua. we­gen der Wei­ge­rung, Über­stun­den zu leis­ten, des Nicht­be­ach­tens der An­wei­sung, nur be­stimm­te Toi­let­tenräume auf­zu­su­chen, so­wie we­gen Verstößen ge­gen Rauch­ver­bo­te und das an­ge­ord­ne­te Ver­bot von Ra­diohören im Be­trieb Ab­mah­nun­gen er­teilt ha­be, oh­ne zu­vor den Be­triebs­rat bei Er­lass die­ser An­wei­sun­gen be­tei­ligt zu ha­ben.

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Der Be­triebs­rat hat - so­weit für das Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren noch von Be­deu­tung - zu­letzt be­an­tragt,

1. die Ar­beit­ge­be­rin zu ver­pflich­ten, ihm über die ab dem 1. Sep­tem­ber 2010 bei ihr beschäftig­ten Mit­ar­bei­ter so­wohl im ge­werb­li­chen als auch im An­ge­stell­ten­be­reich mit Aus­nah­me der lei­ten­den An­ge­stell­ten und der Geschäftsführung er­teil­ten Ab­mah­nun­gen durch Vor­la­ge des Ab­mah­nungs­schrei­bens in an­ony­mi­sier­ter Form Aus­kunft zu er­tei­len;

2. für den Fall des Ob­sie­gens mit dem An­trag zu 1. der Ar­beit­ge­be­rin we­gen Nicht­vor­nah­me aus der Ver­pflich­tung gemäß Ziff. 1 ein Zwangs­geld in Höhe von 500,00 Eu­ro an­zu­dro­hen.

Die Ar­beit­ge­be­rin hat An­trags­ab­wei­sung be­an­tragt.

Das Ar­beits­ge­richt hat den Anträgen statt­ge­ge­ben. Die hier­ge­gen ge­rich­te­te Be­schwer­de der Ar­beit­ge­be­rin hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ge­wie­sen. Mit der Rechts­be­schwer­de ver­folgt die­se ih­ren Ab­wei­sungs­an­trag wei­ter.

B. Die Rechts­be­schwer­de ist be­gründet. Die Vor­in­stan­zen ha­ben den Anträgen zu Un­recht ent­spro­chen. Der Be­triebs­rat hat kei­nen An­spruch auf die be­gehr­te Aus­kunft. Der An­trag zu 2. fällt dem Se­nat des­halb nicht zur Ent­schei­dung an.

I. Der An­trag zu 1. ist zulässig.

1. Das Aus­kunfts­ver­lan­gen des Be­triebs­rats be­trifft in der ge­bo­te­nen Aus­le­gung nur schrift­lich er­teil­te Ab­mah­nun­gen der bei der Ar­beit­ge­be­rin beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer mit Aus­nah­me der lei­ten­den An­ge­stell­ten und Mit­glie­der der Geschäftsführung. In zeit­li­cher Hin­sicht reicht der An­trag bis zum 1. Sep­tem­ber 2010 zurück und enthält darüber hin­aus ein zeit­lich un­be­fris­te­tes Dau­er­be­geh­ren für die Zu­kunft. An­halts­punk­te für ei­ne ge­woll­te zeit­li­che Be­schränkung las­sen sich we­der dem Wort­laut noch der Be­gründung ent­neh­men. Nach dem Vor­trag des Be­triebs­rats ist mit „an­ony­mi­sier­ter Form“ ge­meint, dass


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die den ab­ge­mahn­ten Ar­beit­neh­mer un­mit­tel­bar iden­ti­fi­zie­ren­den Merk­ma­le (Na­me und Adres­se) un­kennt­lich ge­macht wer­den sol­len.

2. So ver­stan­den ist der An­trag hin­rei­chend be­stimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es han­delt sich hier­bei um ei­nen Glo­balan­trag, der al­le denk­ba­ren schrift­li­chen Ab­mah­nun­gen der im An­trag be­zeich­ne­ten Per­so­nen­grup­pe er­fasst. Dies steht der Be­stimmt­heit des An­trags je­doch nicht ent­ge­gen. Ob der An­trag in al­len Fällen be­rech­tigt ist, be­trifft sei­ne Be­gründet­heit und nicht sei­ne Zulässig­keit (BAG 20. No­vem­ber 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 27 mwN).

3. Der Zulässig­keit steht nicht ent­ge­gen, dass der An­trag auch die Ver­pflich­tung zur Vor­la­ge sol­cher Ab­mah­nungs­schrei­ben ein­sch­ließt, die erst künf­tig nach rechts­kräfti­gem Ab­schluss des Ver­fah­rens er­teilt wer­den. Ein auf künf­ti­ge Leis­tun­gen ge­rich­te­ter An­trag ist nach dem auch im ar­beits­ge­richt­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren an­wend­ba­ren § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Be­sorg­nis ge­recht­fer­tigt ist, der Schuld­ner wer­de sich der recht­zei­ti­gen Leis­tung ent­zie­hen (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu B II 2 b der Gründe mwN, BA­GE 106, 111). Dies ist hier der Fall. Die Ar­beit­ge­be­rin hat sich in der Ver­gan­gen­heit und in dem ge­sam­ten Rechts­streit ge­wei­gert, die be­gehr­ten Auskünf­te zu er­tei­len. Es ist da­her zu be­sor­gen, dass sie sich auch in Zu­kunft ei­ner recht­zei­ti­gen Leis­tung iSd. § 259 ZPO ent­zie­hen wer­de. Die Aus­kunft und Vor­la­ge von Un­ter­la­gen nach § 80 Abs. 2 Be­trVG kann vom Be­triebs­rat „je­der­zeit“ oh­ne be­son­de­ren An­lass ver­langt wer­den (vgl. BAG 19. Fe­bru­ar 2008 - 1 ABR 84/06 - Rn. 25).

II. Der An­trag zu 1. ist un­be­gründet. Der vom Be­triebs­rat er­ho­be­ne An­spruch be­steht nicht.

1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG hat der Ar­beit­ge­ber den Be­triebs­rat zur Durchführung sei­ner Auf­ga­ben recht­zei­tig und um­fas­send zu un­ter­rich­ten und nach Satz 2 Halbs. 1 die­ser Be­stim­mung auf Ver­lan­gen die zur Durchführung der Auf­ga­ben er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen zur Verfügung zu stel­len. Hier­aus folgt ein ent­spre­chen­der An­spruch des Be­triebs­rats, wenn die be­gehr­te In­for­ma­ti­on zur Auf­ga­ben­wahr­neh­mung er­for­der­lich ist. An­spruchs­vor­aus­set­zung ist

 

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da­mit zum ei­nen, dass über­haupt ei­ne Auf­ga­be des Be­triebs­rats ge­ge­ben ist und zum an­dern, dass im Ein­zel­fall die be­gehr­te In­for­ma­ti­on zur Wahr­neh­mung die­ser Auf­ga­be er­for­der­lich ist (BAG 7. Fe­bru­ar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BA­GE 140, 350). Dies hat der Be­triebs­rat dar­zu­le­gen. An­hand sei­ner An­ga­ben kann der Ar­beit­ge­ber und im Streit­fall das Ar­beits­ge­richt prüfen, ob die Vor­aus­set­zun­gen der Vor­la­ge­pflicht vor­lie­gen (BAG 16. Au­gust 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 34, BA­GE 139, 25).

2. Nach die­sen Grundsätzen be­steht der vom Be­triebs­rat gel­tend ge­mach­te Aus­kunfts­an­spruch nicht. Es ist kei­ne be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Auf­ga­be des Be­triebs­rats er­sicht­lich, die die Vor­la­ge al­ler Ab­mah­nungs­schrei­ben er­for­der­lich ma­chen könn­te.

a) Aus der in­di­vi­du­al­recht­li­chen Be­deu­tung der Ab­mah­nung er­gibt sich ei­ne sol­che Auf­ga­be des Be­triebs­rats nicht. Die­ser ist außer­halb des Mit­wir­kungs­ver­fah­rens bei Kündi­gung nach § 102 Be­trVG bei der Er­tei­lung von Ab­mah­nun­gen nicht zu be­tei­li­gen. Mit­wir­kungs­rech­te des Be­triebs­rats ent­ste­hen erst dann, wenn der Ar­beit­ge­ber das Un­ter­rich­tungs­ver­fah­ren nach § 102 Abs. 1 Be­trVG ein­lei­tet. Der Aus­spruch von Ab­mah­nun­gen un­ter­liegt da­ge­gen nicht der Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats (BAG 17. Ok­to­ber 1989 - 1 ABR 100/88 - zu B II 3 a der Gründe, BA­GE 63, 169). Da sich der Glo­balan­trag des Be­triebs­rats je­doch auch auf die Fälle der Er­tei­lung von Ab­mah­nun­gen vor Ein­lei­tung des Mit­wir­kungs­ver­fah­rens nach § 102 Abs. 1 Be­trVG be­zieht, ist schon die in­di­vi­du­al­recht­li­che Wir­kung der Ab­mah­nung nicht ge­eig­net, den An­trag des Be­triebs­rats zu be­gründen.

b) So­weit der Be­triebs­rat gel­tend macht, die Wahr­neh­mung be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­cher Auf­ga­ben er­for­de­re die Vor­la­ge al­ler Ab­mah­nungs­schrei­ben, führt auch dies nicht zur Be­gründet­heit des An­trags. Der Be­triebs­rat hat nicht auf­ge­zeigt, für wel­che Auf­ga­ben er die Ab­mah­nungs­schrei­ben benötigt. Der all­ge­mei­ne Hin­weis auf Mit­be­stim­mungs­rech­te aus § 87 Be­trVG ist un­zu­rei­chend. Dem steht be­reits ent­ge­gen, dass Ab­mah­nun­gen kei­nes­wegs not­wen­dig Sach­ver­hal­te be­tref­fen, in de­nen die­se Mit­be­stim­mungs­rech­te des Be­triebs­rats be­trof­fen sind. So sind et­wa bei Ar­beits­ver­trags­ver­let­zun­gen wie Tät-



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lich­kei­ten oder Be­lei­di­gun­gen Mit­be­stim­mungs­rech­te des Be­triebs­rats aus § 87 Abs. 1 Be­trVG of­fen­sicht­lich nicht berührt.

c) Der Be­triebs­rat hat auch nicht dar­ge­legt, dass die Vor­la­ge der Ab­mah­nun­gen zur Auf­ga­ben­wahr­neh­mung er­for­der­lich ist. Er hat viel­mehr ei­ne Viel­zahl von Ab­mah­nun­gen vor­ge­legt, aber nicht auf­ge­zeigt, aus wel­chen Gründen er un­ge­ach­tet des­sen die Vor­la­ge wei­te­rer Ab­mah­nun­gen zur Wahr­neh­mung und Ausübung der auf die­se Sach­ver­hal­te be­zo­ge­nen Mit­be­stim­mungs­rech­te benötigt. Soll­te der Be­triebs­rat der Auf­fas­sung sein, dass die den Ab­mah­nun­gen zu­grun­de lie­gen­den An­wei­sun­gen der Ar­beit­ge­be­rin nach § 87 Abs. 1 Be­trVG mit­be­stim­mungs­pflich­tig wa­ren und die­se ihn gleich­wohl nicht be­tei­ligt hat, kann er die sei­ner Auf­fas­sung nach ge­bo­te­nen Maßnah­men oh­ne­hin er­grei­fen. Es ist we­der vor­ge­tra­gen noch of­fen­kun­dig, dass hier­zu ein wei­ter­ge­hen­der In­for­ma­ti­ons­be­darf des Be­triebs­rats be­steht. Als Glo­balan­trag er­weist sich der An­trag des Be­triebs­rats auch des­halb als un­be­gründet.

 

Schmidt

Koch

Linck

Fas­ben­der

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