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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
04: Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III)
Erstes Kapitel Allgemeine VorschriftenErster Abschnitt Grundsätze
§ 3 Leistungen der Arbeitsförderung
(1) | Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. | |
(2) | Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. | |
(3) | Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme | |
1. | des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7, | |
2. | der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, | |
3. | der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, | |
4. | der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, | |
5. | des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall, | |
6. | des Wintergeldes, | |
7. | der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, | |
8. | der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und | |
9. | des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung. | |
(4) | Entgeltersatzleistungen sind | |
1. | Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, | |
2. | Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, | |
3. | Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, | |
4. | Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, | |
5. | Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |