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Tarifvertragsgesetz (TVG)
Das Tarifvertragsgesetz (kurz: "TVG") regelt die Befugnis der Tarifparteien, durch Tarifverträge Einfluss auf das Arbeitsleben zu nehmen. Es konkretisiert damit die grundrechtliche geschützte Koalitionsfreiheit, d.h. die Freiheit, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen („Koalitionen“) zu gründen, Art.9 Abs.3 GG.
Im einzelnen definiert das TVG, wer überhaupt Tarifverträge abschließen kann. Das sind einzelne Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Weiter regelt das TVG, welche Inhalte Tarifverträge haben können und wer an sie gebunden ist. Ein praktisch besonders wichtiges Mittel, mit dem Tarifverträge zu einer erweiterten Anwendung gebracht werden können, ist seine Erklärung als allgemeinverbindlich gemäß § 5 TVG.
Über diese Vorschriften hinaus enthält das TVG eher formale Regelungen über die Führung von Tarifregistern und die Bekanntgabe von Tarifverträgen.
Über Arbeitskämpfe finden sich keine Regelungen im TVG, obwohl sie nach allgemeiner juristischer Meinung im Rahmen der Tarifautonomie grundsätzlich rechtlich zulässig sind. Die Regeln des Arbeitskampfrechts wurden bislang allein durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte definiert.
Weiterführende Informationen zum TVG finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter den Stichworten "Tarifvertrag", "Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)" und unter "Streik und Streikrecht".
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enhalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle und verlässliche Fassungen des TVG und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://dejure.org/ oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |