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BAG, Ur­teil vom 21.04.1993, 5 AZR 399/92

   
Schlagworte: Ausschlussfrist: Lohnabrechnung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 399/92
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.04.1993
   
Leitsätze:

1. Hat der Arbeitgeber durch Abrechnung eine Forderung des Arbeitnehmers vorbehaltlos ausgewiesen, so braucht der Arbeitnehmer diese Forderung nicht mehr geltend zu machen, um eine Ausschlußfrist zu wahren (wie BAG 40, 258 = AP Nr. 76 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

2. Die Pflicht zur Geltendmachung wird nicht dadurch wieder begründet, daß der Arbeitgeber die Forderung später bestreitet.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Nürnberg
Landesarbeitsgericht Nürnberg
   

5 AZR 399/92
7 Sa 474/90 Nürn­berg


Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am

21. April 1993

Ur­teil


Clo­bes,
Amts­in­spek­tor
als Ur­kunds­be­am­ter
der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen


pp.

hat der Fünf­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sit­zung vom 21. April 1993 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter Prof. Dr. Tho­mas, die Rich­ter Dr. Geh­ring

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und Dr. Rei­ne­cke so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Dr. Ku­kies und He­cker für Recht er­kannt:


1. Auf die Re­vi­si­on des Klägers wird das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nürn­berg vom 13. Ju­li 1992 - 7 Sa 474/90 - auf­ge­ho­ben, so­weit es über ei­nen An­spruch des Klägers in Höhe von 401,59 DM brut­to nebst zu­gehöri­gen Zin­sen und über die Kos­ten ent­schie­den hat.


2. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Nürn­berg vom 6. Ju­li 1990 - 10 Ca 6916/89 - wird zurück­ge­wie­sen, so­weit das Ar­beits­ge­richt dem Kläger ei­nen Be­trag von 401,59 DM brut­to nebst Zin­sen zu­er­kannt hat.

3. Von den Kos­ten der ers­ten und zwei­ten In­stanz ha­ben der Kläger 12/13 und die Be­klag­te 1/13 zu tra­gen. Die Kos­ten der Re­vi­si­ons­in­stanz hat die Be­klag­te al­lein zu tra­gen.

Von Rechts we­gen

T a t b e s t a n d

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob dem Kläger aus be­en­de­tem Ar­beits­verhält­nis noch Rest­ge­halts­for­de­run­gen zu­ste­hen.

Der Kläger war bis zum 31. März 1989 bei der Be­klag­ten als Küchen­verkäufer beschäftigt. Sei­ne mo­nat­li­che Vergütung setz­te sich aus Fi­xum und Pro­vi­si­on zu­sam­men. Auf das Ar­beits­verhält­nis ist kraft ein­zel­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung der Man­tel­ta­rif­ver­trag für die ge­werb­li­chen Ar­beit­neh­mer, An­ge­stell­ten und Aus­zu­bil­den­den im Baye­ri­schen Möbel­han­del vom 15. De­zem­ber 1986 (im fol­gen­den: MTV) an­zu­wen­den. Der Ta­rif­ver­trag enthält u. a. fol­gen­de Re­ge­lun­gen:

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"B An­ge­stell­te

...


7. Die Aus­zah­lung des Ge­hal­tes er­folgt nachträglich spätes­tens am letz­ten Werk­tag des Mo­nats. Da­bei sind auch al­le Mehr­ar­beits- und sons­ti­ge Vergütun­gen nach § 6 an­zu­rech­nen. Pro­vi­sio­nen, Um­satz­vergütun­gen und sons­ti­ge veränder­li­che Ge­halts­be­stand­tei­le sind mo­nat­lich an­zu­rech­nen, und zwar spätes­tens bis zum letz­ten Werk­tag des nächst­fol­gen­den Mo­nats...


...

§ 19 Gel­tend­ma­chung von Ansprüchen

...

4. Im übri­gen sind al­le aus dem Ta­rif­ver­trag und dem Ar­beits­verhält­nis ent­stan­de­nen ge­gen­sei­ti­gen Ansprüche spätes­tens in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Fällig­keit schrift­lich gel­tend zu ma­chen. Dies gilt auch bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses.

5. Vor­ste­hen­de Fris­ten gel­ten als Aus­schlußfris­ten. Nach Ab­lauf die­ser Fris­ten sind al­le Ansprüche ver­wirkt."

Der Kläger er­hielt am 6. Ju­ni 1989 die Ab­rech­nun­gen 3/89 bis 5/89. Die Ab­rech­nung 3/89 en­de­te mit ei­nem Be­trag von 3.404,42 DM zu sei­nen Guns­ten. Die Ab­rech­nung 4/89 wies die Pro­vi­si­on für März 1989 mit 1.812,84 DM aus und en­de­te nach Rück­rech­nung der Ab­rech­nung 3/89 und Ab­zug von 5.928,-- DM (Weih­nachts­geld 1988) zu­guns­ten des Klägers mit ei­nem Be­trag von 432,66 DM. Die Ab­rech­nung 5/89 ent­hielt ei­ne wei­te­re Rück­rech­nung der Ab­rech­nung 3/89 und kam zu­guns­ten des Klägers auf ei­nen Be­trag von 401,59 DM. Die später - der ge­naue Zeit­punkt ist nicht fest­ge­stellt, liegt aber zwi­schen dem 6. Ju­ni und dem 26. Ju­li 1989 - zu­ge­gan­ge­ne Ab­rech­nung 6/89 be­sagt, daß dem Kläger un­ter Berück­sich­ti­gung der vor­aus­ge­gan­ge­nen Ab­rech­nun­gen nichts mehr zu­ste­he. Zah­lun­gen auf-

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grund der Ab­rech­nun­gen leis­te­te die Be­klag­te nicht.

Der Kläger hat mit dem am 4. Sep­tem­ber 1989 beim Ar­beits­ge­richt München ein­ge­gan­ge­nen An­trag auf Er­laß ei­nes Mahn­be­schei­des von der Be­klag­ten die Zah­lung von 3.404,42 DM Ge­halt und von 1.812,84 DM Pro­vi­si­on ent­spre­chend den Ab­rech­nun­gen 3/89 und 4/89 ver­langt. Nach Hin­weis wur­de der An­trag an das Ar­beits­ge­richt Nürn­berg ab­ge­ge­ben. Die­ses hat den Mahn­be­scheid am 5. Ok­to­ber 1989 an­trags­gemäß er­las­sen und ihn der Be­klag­ten am 6. Ok­to­ber 1989 zu­ge­stellt. Die Be­klag­te hat un­ter dem 10. Ok­to­ber 1989 Wi­der­spruch ein­ge­legt.

Der Kläger hat vor­ge­tra­gen, der Be­klag­ten stünden Ge­gen­ansprüche nicht zu. Der Ab­rech­nung 4/89 könne nicht deut­lich ent­nom­men wer­den, daß das Weih­nachts­geld zurück­ge­for­dert wer­de. Der Rück­zah­lungs­an­spruch sei im übri­gen am 31. März 1989 fällig ge­wor­den und da­her we­gen der zwei­mo­na­ti­gen Aus­schlußfrist des § 19 Abs. 4, 5 MTV am 31. Mai 1989 er­lo­schen. Da­ge­gen ha­be er sei­ne Ansprüche mit Schrei­ben vom 26. Ju­li 1989 recht­zei­tig gel­tend ge­macht.

Der Kläger hat da­her be­an­tragt,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn 1.812,84 DM brut­to so­wie 3.404,42 DM net­to nebst 4 % Zin­sen aus dem sich er­ge­ben­den Ge­samt­net­to­be­trag seit dem 16. Au­gust 1989 zu be­zah­len.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen und da­zu vor­ge­bracht:



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So­weit in der Ab­rech­nung 4/89 die Pro­vi­si­on für März 1989 auf­geführt wor­den sei, sei die­ser An­spruch mit ih­rem An­spruch auf Rück­zah­lung des Weih­nachts­gel­des ver­rech­net wor­den. Im übri­gen ha­be sie mit der Überg­a­be der Ab­rech­nun­gen ih­re Rück­zah­lungs­ansprüche recht­zei­tig gel­tend ge­macht. Da­ge­gen sei­en die Ansprüche des Klägers gemäß § 19 Abs. 4, 5 MTV ver­fal­len. Ein Schrei­ben sei­nes Pro­zeßbe­vollmäch­tig­ten vom 26. Ju­li 1989 ha­be sie nie­mals er­hal­ten. Viel­mehr sei­en ihr die For­de­run­gen des Klägers erst­mals durch den Mahn­be­scheid vom 5. Ok­to­ber 1989 be­kannt ge­wor­den.

Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Kla­ge ab­ge­wie­sen und die Re­vi­si­on we­gen ei­nes Be­tra­ges von 401,59 DM (An­spruch nach Ab­rech­nung 5/89) zu­ge­las­sen. In die­ser Höhe ver­folgt der Kläger sein Kla­ge­ziel mit der Re­vi­si­on wei­ter.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on ist be­gründet.

Die Par­tei­en strei­ten in der Re­vi­si­ons­in­stanz nur noch über ei­ne For­de­rung des Klägers von 401,59 DM. Die­se For­de­rung be­steht zu Recht. Der Kläger braucht sich nicht ent­ge­gen­hal­ten zu las­sen, er ha­be sei­ne For­de­rung ver­spätet gel­tend ge­macht.

I. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat an­ge­nom­men, sämt­li­che mit der Kla­ge gel­tend ge­mach­ten Ansprüche des Klägers sei­en auf­grund der zwei­mo­na­ti­gen Aus­schlußfrist des § 19 Abs. 4, 5 MTV ver­fal­len.
 

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Der Kläger ha­be nicht be­wei­sen können, daß die Be­klag­te das An­spruchs­schrei­ben sei­nes Pro­zeßbe­vollmäch­tig­ten vom 26. Ju­li 1989 er­hal­ten ha­be. Die Be­klag­te ha­be da­her erst­mals durch den Mahn­be­scheid vom 5. Ok­to­ber 1989, zu­ge­stellt am 6. Ok­to­ber 1989, von der Gel­tend­ma­chung der Ansprüche Kennt­nis er­langt. Der Kläger ha­be sich da­mit nicht ein­mal den zeit­lich spätes­ten und für ihn güns­tigs­ten An­spruch, nämlich den aus der Pro­vi­si­ons­ab­rech­nung für März 1989, er­hal­ten können. Der Ab­rech­nungs­an­spruch sei spätes­tens am 30. April 1989 fällig ge­we­sen. Die Aus­schlußfrist zur Gel­tend­ma­chung die­ses An­spruchs sei da­her am 30. Ju­ni 1989 ab­ge­lau­fen, wei­ter aber auch am 31. Au­gust 1989 die sich dar­an an­sch­ließen­de Aus­schlußfrist zur Gel­tend­ma­chung des Zah­lungs­an­spru­ches.

Von ei­ner vor­be­halts­lo­sen Ab­rech­nung könne al­len­falls we­gen ei­nes Be­tra­ges von 401,59 DM die Re­de sein. Nur die­ser Be­trag las­se sich letzt­lich aus den Ab­rech­nun­gen 3/89 bis 5/89 ab­lei­ten. Die leg­te ha­be aber durch die wei­te­re Ab­rech­nung 6/89 be­strit­ten, daß dem Kläger der zunächst an­er­kann­te Be­trag zu­ste­he. Die­ses Be­strei­ten der Be­klag­ten ha­be ent­spre­chend dem Zweck der Aus­schlußfris­ten die Ver­pflich­tung des Klägers aus­gelöst, sei­nen An­spruch er­neut gel­tend zu ma­chen. Dies hätte in­ner­halb ei­ner Aus­schlußfrist von zwei Mo­na­ten nach Er­halt der Ein­wen­dun­gen, die dem Kläger spätes­tens am 26. Ju­li 1989 be­kannt ge­we­sen sei­en, ge­sche­hen müssen. Der Kläger ha­be die­se Frist aber versäumt.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die pro­zeßent­schei­den­de Fra­ge, ob der Kläger den in der Ab­rech­nung 5/89 vor­be­halts­los aus­ge­wie­se­nen For­de­rungs­be­trag trotz späte­ren Be­strei­tens der Be­klag­ten

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noch ein­mal hätte schrift­lich gel­tend ma­chen müssen, zu­tref­fend er­kannt, je­doch nicht rich­tig be­ant­wor­tet. Sei­ner klag­ab­wei­sen­den Be­gründung kann nicht ge­folgt wer­den. Der Kläger brauch­te die For­de­rung nicht mehr schrift­lich gel­tend zu ma­chen.

II.1. Die dem Kläger am 6. Ju­ni 1989 - zu­sam­men mit an­de­ren Ab­rech­nun­gen - über­ge­be­ne Ab­rech­nung 5/89 der Be­klag­ten weist ein Gut­ha­ben­sal­do des Klägers von 401,59 DM aus. Die­se Ab­rech­nung ist vor­be­halt­los er­teilt wor­den. Nach seit lan­gem ge­fes­tig­ter Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts wird die in ei­ner schrift­li­chen Lohn­ab­rech­nung des Ar­beit­ge­bers aus­ge­wie­se­ne Lohn­for­de­rung streit­los ge­stellt und muß nicht noch ein­mal schrift­lich gel­tend ge­macht wer­den. Be­gründet wird die­se An­sicht mit dem Zweck der ta­rif­li­chen Aus­schlußfris­ten. Der Gläubi­ger soll an­ge­hal­ten wer­den, die Be­gründet­heit und die Er­folgs­aus­sich­ten sei­ner Ansprüche zu prüfen. Er soll den Schuld­ner in­ner­halb der ver­ein­bar­ten Fris­ten dar­auf hin­wei­sen, ob und wel­che Ansprüche im ein­zel­nen noch er­ho­ben wer­den. Der Schuld­ner soll sich dar­auf ver­las­sen können, nach Ab­lauf der ta­rif­li­chen Ver­fall­fris­ten nicht mehr wei­ter in An­spruch ge­nom­men zu wer­den (vgl. da­zu BAG Ur­teil vom 8. Au­gust 1979 - 5 AZR 660/77 - AP Nr. 67 zu § 4 TVG Aus­schlußfris­ten, zu II 3 a der Gründe mit Hin­weis auf Wie­de­mann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 367; BA­GE 40, 258, 260 f, = AP Nr. 76 zu § 4 TVG Aus­schlußfris­ten, zu 1 a der Gründe; BAG Ur­teil vom 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 - AP Nr. 92 zu § 4 TVG Aus­schlußfris­ten, zu I 2 b der Gründe).

2. An die­sem Er­geb­nis ändert sich auch nichts da­durch, daß der Ar­beit­ge­ber die Lohn­ab­rech­nung später wi­der­ruft, Ge­gen­ansprüche
 


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er­hebt oder aus an­de­ren Gründen die Zah­lung ver­wei­gert. Denn durch die­ses Ver­hal­ten wird der ein­mal er­reich­te Zweck der Aus­schlußfrist nicht wie­der rück­wir­kend be­sei­tigt. Die in ei­ner Aus­schlußfrist vor­ge­schrie­be­ne schrift­li­che Gel­tend­ma­chung soll ei­ne Hin­weis­funk­ti­on erfüllen. Der Gläubi­ger weist den Schuld­ner dar­auf hin, daß er noch be­stimm­te, näher be­zeich­ne­te Ansprüche er­he­be. Bei ei­ner Lohn­ab­rech­nung mit ei­nem be­stimm­ten Gut­ha­ben­sal­do des Ar­beit­neh­mers sind die Ansprüche des Gläubi­gers aber be­reits ge­nau be­zeich­net und be­zif­fert. Der Gläubi­ger ist jetzt schon so ge­stellt, wie er ste­hen würde, wenn er sei­ne For­de­run­gen schrift­lich dar­ge­legt und der Schuld­ner sich da­zu erklärt hätte. Die­ser, mit ei­nem be­stimm­ten Er­geb­nis en­den­de Ge­sche­hens­ab­lauf kann nicht da­durch be­sei­tigt wer­den, daß der Schuld­ner später zu er­ken­nen gibt, er wol­le doch nicht zah­len. Ob die­se Wei­ge­rung sach­lich be­rech­tigt ist, bleibt ei­ne Fra­ge der ma­te­ri­el­len Be­gründet­heit even­tu­ell er­ho­be­ner Ge­gen­ansprüche. Woll­te man vom Gläubi­ger da­ge­gen ver­lan­gen, sei­ne in der Lohn­ab­rech­nung be­reits sal­dier­te For­de­rung nun noch­mals schrift­lich gel­tend zu ma­chen, so würde man ihm da­mit ei­ne überflüssi­ge Förm­lich­keit ab­ver­lan­gen. Denn dem Schuld­ner ist auf­grund sei­ner ei­ge­nen frühe­ren Lohn­ab­rech­nung ge­nau be­kannt, um wel­che For­de­run­gen es geht. Ei­ne dem We­sen der ta­rif­li­chen Aus­schlußklau­sel ent­spre­chen­de Hin­weis­funk­ti­on könn­te ei­ne er­neu­te schrift­li­che Gel­tend­ma­chung nicht mehr erfüllen. Wer auf­grund ei­ge­ner Ab­rech­nung ei­ne For­de­rung kennt, braucht von sei­nem Ver­trags­part­ner nicht noch ein­mal dar­auf hin­ge­wie­sen zu wer­den, wie die­se For­de­rung sich er­rech­net und daß sie er­ho­ben wer­den soll.

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3. Aus die­sen Über­le­gun­gen er­gibt sich, daß der Kläger die hier noch strei­ti­ge For­de­rung von 401,59 DM nicht mehr gel­tend zu ma­chen brauch­te. Sie un­ter­lag nur noch den Vor­schrif­ten über die Verjährung. Die­se ist je­doch nicht ein­ge­tre­ten. Daß ihr nicht ver­fris­te­te Ge­gen­for­de­run­gen zu­ste­hen, hat die Be­klag­te nicht nach­ge­wie­sen, So hat sie ins­be­son­de­re nicht dar­ge­legt, wann dem Kläger die Ab­rech­nung 6/89 zu­ge­gan­gen ist. Da dies je­den­falls nicht vor dem 6. Ju­ni 1989 ge­sche­hen ist, wäre ei­ne Ge­gen­for­de­rung der Be­klag­ten ver­fal­len. Da das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en am 31. März 1989 ge­en­det hat, hätte die Be­klag­te Ge­gen­for­de­run­gen gemäß § 19 Abs. 4 MTV bin­nen zwei Mo­na­ten er­he­ben müssen. Nach dem 6. Ju­ni 1989 gel­tend ge­mach­te For­de­run­gen sind da­nach aber ver­fal­len.

Dr. Tho­mas 

Dr. Geh­ring 

Dr. Rei­ne­cke

Dr. Ku­kies 

He­cker

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