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Wahl­kampf beim The­ma Mit­be­stim­mung

An­trag der SPD-Bun­des­tags­frak­ti­on: Mo­der­ne Mit­be­stim­mung für das 21. Jahr­hun­dert: Bun­des­tag Druck­sa­che 17/13476
Sitzung des Betriebsrats, Betriebsratsversammlung Die SPD möch­te mehr Rech­te für den Be­triebs­rat

30.06.2013. Die SPD hat die be­trieb­li­che Mit­be­stim­mung zum Wahl­kampf­the­ma ge­macht.

Sie macht sich da­für stark, die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Be­triebs­rats beim The­ma Be­triebs­über­gang, beim Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern und beim be­trieb­li­chen Ge­sund­heits­schutz zu stär­ken.

Da­zu müss­te das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ge­än­dert wer­den.

Um die­se For­de­run­gen öf­fent­lich zu ma­chen, hat die Bun­des­tags­frak­ti­on ei­nen ent­spre­chen­den An­trag in den Bun­des­tag ein­ge­bracht. Da­bei han­delt es sich aber nicht um ei­nen ei­ge­nen Ge­set­zes­vor­schlag, son­dern um die Auf­for­de­rung an die schwarz-gel­be Bun­des­re­gie­rung, ih­rer­seits ei­nen Ent­wurf vor­zu­le­gen: Mo­der­ne Mit­be­stim­mung für das 21. Jahr­hun­dert, An­trag der Ab­ge­ord­ne­ten Anet­te Kram­me u.a. so­wie der Bun­des­tags­frak­ti­on der SPD vom 14.05.2013, Bun­des­tag Drucks. 17/13476.

Ansätze für ei­ne Wei­ter­ent­wick­lung der be­trieb­li­chen Mit­be­stim­mung

Mit ei­nem An­trag vom 14.05.2013 schlu­gen Anet­te Kram­me, ei­ni­ge wei­te­re Ab­ge­ord­ne­te der SPD so­wie die SPD-Bun­des­tags­frak­ti­on vor, der Bun­des­tag möge die Bun­des­re­gie­rung da­zu auf­for­dern, ei­nen Ge­setz­ent­wurf zur Re­form des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (Be­trVG) vor­zu­le­gen. In dem SPD-An­trag wer­den be­stimm­te Eck­punk­te für ei­ne Re­form des Be­trVG ge­nannt.

Das Be­trVG be­stimmt, in wel­chen Be­trie­ben ein Be­triebs­rat zu wählen ist und wie dies ge­macht wer­den muss, wie vie­le Mit­glie­der ein Be­triebs­rat hat und wann Be­triebsräte von Ar­beit frei­zu­stel­len sind. Vor al­lem aber re­gelt das Be­trVG die Mit­wir­kungs­rech­te des Be­triebs­rats. Die wich­tigs­ten Rech­te des Be­triebs­rats sind die Mit­be­stim­mungs­rech­te in per­so­nel­len An­ge­le­gen­hei­ten, die Mit­be­stim­mungs­rech­te in so­zia­len An­ge­le­gen­hei­ten und die Mit­be­stim­mungs­rech­te in wirt­schaft­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten.

Da der Be­triebs­rat im Un­ter­schied zu ei­ner Ge­werk­schaft sei­ne Kol­le­gen nicht zum Streik auf­ru­fen darf, hängen sei­ne Hand­lungsmöglich­kei­ten prak­tisch al­lein vom Be­trVG ab. Wenn das Ge­setz ihm ein Anhörungs-, Kon­sul­ta­ti­ons- oder so­gar ein ech­tes Mit­be­stim­mungs­recht an die Hand gibt, kann er mit dem Ar­beit­ge­ber über ei­ne ge­mein­sam zu be­sch­ließen­de Re­ge­lung spre­chen, d.h. er be­sitzt Ge­stal­tungs- und Ver­hand­lungs­macht.

Gibt ihm das Ge­setz in be­stimm­ten An­ge­le­gen­hei­ten da­ge­gen kei­ne Rech­te, muss der Be­triebs­rat es hin­neh­men, dass der Ar­beit­ge­ber die „Po­li­tik des Be­triebs“ ein­sei­tig auf­grund sei­ner Ei­gentümer­stel­lung so be­stimmt, wie er es für rich­tig hält. Der Be­triebs­rat kann dann zwar mur­ren, aber nichts ma­chen.

Ver­bes­se­rung der Rech­te des Be­triebs­rats bei Be­triebsübergängen

So verhält es sich der­zeit z.B. bei ei­nem Be­triebsüber­gang, d.h. bei ei­nem Ver­kauf des ge­sam­ten Be­triebs oder ei­nes Be­triebs­teils, der dann in­fol­ge des Ver­kaufs aus der Hand des bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­bers auf ei­nen neu­en Ar­beit­ge­ber über­geht. Weil § 613a Abs.1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) vor­schreibt, dass bei ei­nem sol­chen Be­triebsüber­gang al­le Ar­beits­verhält­nis­se eins zu eins auf den Be­triebs­er­wer­ber über­ge­hen, hat der Be­triebs­rat hier nichts zu sa­gen: Ein Be­triebsüber­gang ist kei­ne Be­triebsände­rung und hat da­her nicht zur Fol­ge, dass der Be­triebs­rat über ei­nen In­ter­es­sen­aus­gleich spre­chen könn­te oder gar ei­nen So­zi­al­plan for­dern könn­te. Sch­ließlich wird den be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mern ja nichts ge­nom­men, so die herr­schen­de Mei­nung.

An die­ser Stel­le hakt der An­trag der SPD vom 14.05.2013 ein und schlägt vor, dass der Be­triebs­rat ei­nen So­zi­al­plan zum Aus­gleich für al­le Nach­tei­le ver­lan­gen können soll, die den Ar­beit­neh­mern in­fol­ge ei­nes Be­triebsüber­gangs ent­ste­hen können, z.B. in­fol­ge ei­ner „Ver­schlech­te­rung der Haf­tungs­mas­se“.

Stärke­re Rech­te des Be­triebs­rats beim Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern

Ei­ne an­de­re Lücke im bis­he­ri­gen Sys­tem der be­trieb­li­chen Mit­be­stim­mung be­trifft den Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern. Hier hat der Be­triebs­rat zwar auf der Grund­la­ge des der­zeit gel­ten­den Be­trVG ein Mit­be­stim­mungs­rech­te in per­so­nel­len An­ge­le­gen­hei­ten, d.h. er muss der Ein­stel­lung ei­nes je­den ein­zel­nen Leih­ar­beit­neh­mers gemäß § 99 Abs.1 Be­trVG zu­stim­men, doch nutzt ihm die­ses Recht in der Pra­xis we­nig.

Denn er hat in al­ler Re­gel kein Recht, sei­ne Zu­stim­mung zu ver­wei­gern, weil der Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern nicht in der ge­setz­li­chen (ab­sch­ließen­den) Lis­te von Gründen für die Zu­stim­mungs­ver­wei­ge­rung ent­hal­ten ist. Hier hat die neu­es­te Recht­spre­chung zwar ei­ni­ge Ent­schei­dun­gen pro Be­triebs­rat gefällt, in­dem sie ihm ein Recht zur Zu­stim­mungs­ver­wei­ge­rung beim ge­plan­ten Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern auf „Dau­er­ar­beitsplätzen“ zu­ge­steht, aber die­se Recht­spre­chung ist bis­lang noch nicht vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) bestätigt wor­den (wir be­rich­te­ten in: Ar­beits­recht ak­tu­ell: 12/390 Kein Ein­satz von Leih­ar­beit auf Dau­er­ar­beitsplätzen).

Auch in die­ser Fra­ge möch­te die SPD die Rech­te des Be­triebs­rats stärken und schlägt da­her vor, dem Be­triebs­rat ein „ech­tes Mit­be­stim­mungs­recht (...) hin­sicht­lich der je­wei­li­gen Zahl der Leih­ar­beit­neh­mer, der Dau­er ih­rer je­wei­li­gen Über­las­sung und ih­rer je­wei­li­gen Ein­satz­be­rei­che“ ein­zuräum­en.

Ob­wohl die­se For­de­rung nicht wei­ter erläutert wird, soll das wohl be­deu­ten, dass sich der Be­triebs­rat beim Ein­satz von Leih­ar­beit künf­tig oh­ne ei­nen kon­kre­ten „sach­li­chen“ Grund für ei­ne Zu­stim­mungs­ver­wei­ge­rung quer­le­gen kann, was in mit­be­stimm­ten Be­trie­ben das En­de der Leih­ar­beit ein­lei­ten könn­te.

Ver­bes­se­rung der Mit­be­stim­mung beim be­trieb­li­chen Ge­sund­heits­schutz

Her­vor­zu­he­ben ist schließlich ei­ne drit­te Re­form­for­de­rung der SPD, die den Ge­sund­heits­schutz bei der Ge­stal­tung von Ar­beitsplätzen be­trifft.

Der­zeit kann der Be­triebs­rat hier nur un­ter sehr en­gen Vor­aus­set­zun­gen, die in § 91 Be­trVG ge­nannt sind, vom Ar­beit­ge­ber Ände­run­gen ver­lan­gen. Er­for­der­lich für die­ses Mit­be­stim­mungs­recht ist der­zeit, dass Ar­beit­neh­mer durch ei­ne Ände­rung der Ar­beitsplätze, des Ar­beits­ab­laufs oder der Ar­beits­um­ge­bung, die ge­si­cher­ten ar­beits­wis­sen­schaft­li­chen Er­kennt­nis­sen of­fen­sicht­lich wi­der­spre­chen, in be­son­de­rer Wei­se be­las­tet wer­den.

Da die­se vie­len Vor­aus­set­zun­gen für das Mit­be­stim­mungs­recht sel­ten vor­lie­gen, steht es prak­tisch nur auf dem Pa­pier. So gibt es z.B. in der Pra­xis we­nig Ei­ni­gungs­stel­len­ver­fah­ren, um das Mit­be­stim­mungs­recht des Be­triebs­rats aus § 91 Be­trVG durch­zu­set­zen.

Hier for­dert die SPD ein „ech­tes Mit­be­stim­mungs­recht hin­sicht­lich der Um­ge­stal­tung von Ar­beitsplätzen, die nicht aus­rei­chend ge­sund­heit­li­chem phy­si­schem oder psy­chi­schem Ver­sch­leiß vor­beu­gen, und hin­sicht­lich von Ar­beitsplätzen, die nicht aus­rei­chend auf spe­zi­fi­sches Leis­tungs­vermögen von Älte­ren Rück­sicht neh­men (...), so­wie ein ech­tes Mit­be­stim­mungs­recht bei der be­trieb­li­chen Ge­sund­heitsförde­rung“. Geht es nach der SPD, soll der Ar­beit­ge­ber künf­tig ver­pflich­tet wer­den, hierfür „an­ge­mes­se­ne fi­nan­zi­el­le Mit­tel (...) zur Verfügung zu stel­len“.

Be­wer­tung: Die Rich­tung ei­ni­ger Vor­schläge stimmt, aber sie könn­ten kon­kre­ter sein

Die oben ge­nann­ten drei Vor­schläge der SPD zei­gen ei­nen wirk­li­chen Re­form­be­darf bei der be­trieb­li­chen Mit­be­stim­mung auf - ab­ge­se­hen viel­leicht von der Mit­be­stim­mung beim The­ma Leih­ar­beit. Denn hier soll­te man po­li­tisch Far­be be­ken­nen:

Ge­steht man dem Be­triebs­rat zu, Leih­ar­beit weit­ge­hend zu ver­hin­dern, und be­gründet man dies wie das SPD-Pa­pier u.a. mit dem „Miss­brauch von Leih­ar­beit (...), um Stamm­be­leg­schaf­ten zu er­set­zen“, dann fragt sich, ob man nicht bes­ser das Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ge­setz (AÜG) verändern soll­te.

Denn würde man (wie es der früher ein­mal gel­ten­den Rechts­la­ge ent­sprach) den Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern in ein und dem­sel­ben Be­trieb auf ei­ne be­stimm­te Ma­xi­mal­dau­er von z.B. drei, sechs oder neun Mo­na­ten be­schränken, würde das ei­ne jah­re­lan­ge Tätig­keit von Leih­ar­beit­neh­mern auf Stamm­ar­beitsplätzen von vorn­her­ein ver­hin­dern. Ver­mut­lich würde da­durch auch die ge­sam­te „Leih­ar­beits­bran­che“ wie­der auf ein nor­ma­les Maß schrump­fen. Im Er­geb­nis würde sich das Pro­blem der Er­set­zung von Stamm­be­leg­schaf­ten durch Leih­ar­beit­neh­mer oh­ne Zu­tun der Be­triebsräte er­le­di­gen.

Das dürf­te ge­genüber ei­ner Ände­rung des Be­trVG der bes­se­re Weg sein. Denn man darf nicht ver­ges­sen, dass bei wei­tem nicht in al­len Be­trie­ben Be­triebsräte ge­bil­det sind. Und wo kein Be­triebs­rat be­steht, könn­te der Ar­beit­ge­ber auch wei­ter­hin Stamm­kräfte durch Leih­ar­beit­neh­mer er­set­zen.

An­ders als beim The­ma Leih­ar­beit be­steht bei den The­men Be­triebsüber­gang und Ge­sund­heits­schutz tatsächlich An­lass, über ei­ne Er­wei­te­rung der Mit­be­stim­mungs­rech­te des Be­triebs­rats nach­zu­den­ken. An die­ser Stel­le hätte man sich aber gewünscht, dass die Re­form­vor­schläge des SPD-Pa­piers ein we­nig ge­nau­er wären.

Es ist schön und gut, die So­zi­al­plan­pflich­tig­keit von Be­triebsübergängen zu for­dern, aber dann soll­te man auch sa­gen, wie ein sol­cher So­zi­al­plan kon­kret aus­se­hen könn­te. Denn die Be­gründung für die der­zei­ti­ge Rechts­la­ge ist ja nicht völlig ab­we­gig - dass nämlich die bloße Ände­rung der Per­son des Be­triebs­in­ha­bers an den Rech­ten der Ar­beit­neh­mer des Be­triebs nichts ändert.

Trotz­dem könn­te man dem Be­triebs­rat das Recht ge­ben, ei­nen So­zi­al­plan zu ver­lan­gen, der z.B. ei­nen An­spruch der Ar­beit­neh­mer ent­hal­ten könn­te, zum al­ten Ar­beit­ge­ber zurück­zu­keh­ren. Doch an die­ser Stel­le müss­te man sich dann Ge­dan­ken darüber ma­chen, wie man Um­ge­hungs­stra­te­gi­en der Ar­beit­ge­ber­sei­te ab­wehrt, denn wenn ei­ne Ge­sell­schaft, die ei­nen Be­trieb veräußert, nach der Veräußerung li­qui­diert wird, nutzt das schöns­te Rück­kehr­recht nichts.

Und ei­ne „Ver­rin­ge­rung der Haf­tungs­mas­se“ kommt in den bes­ten Fa­mi­li­en vor, soll heißen: Auch große Un­ter­neh­men sind vor fi­nan­zi­el­len Schief­la­gen und schlimms­ten­falls vor ei­ner In­sol­venz nicht im­mer si­cher.

Auch beim The­ma Ge­sund­heits­schutz könn­te man die Rech­te des Be­triebs­rats stärken und z.B. § 91 Be­trVG end­lich zu ei­nem „ech­ten“ bzw. le­ben­den Mit­be­stim­mungs­recht ma­chen. Aber auch hier steckt der Teu­fel im De­tail, und über De­tails schweigt sich das SPD-Pa­pier aus.

Fa­zit: Jetzt kommt erst ein­mal die Bun­des­tags­wahl und dann sieht man wei­ter

In der De­bat­te im Bun­des­tag am 17.05.2013 über den An­trag der SPD wur­de die­ser zur wei­te­ren Dis­kus­si­on in die Ausschüsse über­wie­sen. Der zuständi­ge Aus­schuss für Ar­beit und So­zia­les wie­der­um emp­fahl dem Bun­des­tag er­war­tungs­gemäß auf­grund der Stim­men­mehr­heit der Re­gie­rungs­ko­ali­ti­on, den An­trag der SPD ab­zu­leh­nen (Aus­schuss für Ar­beit und So­zia­les, Be­schluss­emp­feh­lung und Be­richt vom 14.06.2013).

Ob das SPD-Pa­pier nur für den Ak­ten­schrank aus­ge­ar­bei­tet wur­de oder nicht, wird da­her der Aus­gang der Bun­des­tags­wahl zei­gen.

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020

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