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Annahmeverzug und leidensgerechte Beschäftigung
15.09.2020. Wer als Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in Verzug gerät, muss den Lohn fortzahlen.
Voraussetzung dafür ist dafür allerdings , dass der Arbeitnehmer die richtige Leistung angeboten hat, d.h. die Arbeit, die er gemäß seinem Arbeitsvertrag und den ihm zuletzt erteilten Weisungen verrichten muss.
In einem aktuellen Urteil musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen darüber entscheiden, welche Aufgaben ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber anbieten muss, wenn er nach Auslaufen einer vorübergehend übertragenen leidensgerechten Arbeit und nach einer anschließenden Arbeitsunfähigkeit wieder im Betrieb erscheint: LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2019, 17 Sa 300/19.
- Annahmeverzug des Arbeitgebers im ungekündigten Arbeitsverhältnis
- Im Streit: Schwerbehinderter gewerblicher Arbeitnehmer möchte nach befristeter Bürotätigkeit und längerer Krankheit wieder arbeiten
- LAG Niedersachsen: Mit der Zuweisung leidensgerechter Aufgaben an einen schwerbehinderten Arbeitnehmer wird eine frühere, nicht leidensgerechte Aufgabenübertragung hinfällig
Annahmeverzug des Arbeitgebers im ungekündigten Arbeitsverhältnis
Im Allgemeinen muss der Arbeitgeber keinen Lohn für die Zeit bezahlen, in der der Arbeitnehmer nicht arbeitet, denn es gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Als Ausnahme von diesem Grundsatz schreibt § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch bei einem Arbeitsausfall behält, wenn die Arbeit deshalb ausgefallen ist, weil der Arbeitgeber im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung war.
Der Arbeitgeber gerät im Allgemeinen dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer ihm die Arbeit persönlich im Betrieb anbietet (§§ 293, 294 BGB), aber wieder fortgeschickt wird. Dabei muss der Arbeitnehmer aber auch leistungsfähig und leistungswillig sein, und er muss die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit anbieten. Das ist diejenige Arbeit, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in (arbeitsvertraglich zulässiger = rechtmäßiger) Ausübung seines Weisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung - GewO) übertragen hat.
Fraglich ist, welche Arbeiten ein Schwerbehinderter verrichten muss, ihm der Arbeitgeber statt seiner ursprünglichen Aufgaben vorübergehend eine leidensgerechte Beschäftigung im Sinne von § 164 Abs.4 Satz 1 Nr.1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zugewiesen hat. Wenn hier die ursprünglichen Aufgaben rechtlich maßgeblich sind, gerät der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug aus, wenn der Arbeitnehmer diese ursprünglichen Aufgaben aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr verrichten kann.
Im Streit: Schwerbehinderter gewerblicher Arbeitnehmer möchte nach befristeter Bürotätigkeit und längerer Krankheit wieder arbeiten
Ein schwerbehinderter gewerblicher Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 wurde zunächst als Bohrwerkshelfer eingesetzt, konnte diese Arbeit aber nach einigen Jahren wegen eines Rückenleidens nicht mehr ausüben. Daher machte er von 2013 bis 2016 eine Umschulung zum Bürokaufmann und wurde danach befristet (von Juni 2016 bis November 2017) als Elternzeitvertretung bei der Werksfeuerwehr in der Sachbearbeitung eingesetzt.
Von Dezember 2017 bis Anfang Juni 2018 war er arbeitsunfähig und erhielt zuletzt Krankengeld. Ab dem 04.06.2018 wollte er wieder arbeiten und bot seine Arbeitsleistung im Betrieb persönlich an, aber vergeblich. Nach Ansicht des Arbeitgebers hätte er als Bohrwerkshelfer arbeiten müssen, was er aber aus gesundheitlichen Gründen nicht konnte, und die Arbeit als Sachbearbeiter bei der Werksfeuerwehr war ja befristet.
Ab Anfang Juli 2018 wurde er wieder beschäftigt, diesmal im Lager, so dass sich die Frage stellte, ob der Arbeitgeber vom 04. bis zum 30.06.2020 zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet war. Der Arbeitnehmer reichte Lohnklage ein, hatte damit aber vor dem Arbeitsgericht Braunschweig zunächst keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab (Urteil vom 04.03.2019, 1 Ca 373/18).
LAG Niedersachsen: Mit der Zuweisung leidensgerechter Aufgaben an einen schwerbehinderten Arbeitnehmer wird eine frühere, nicht leidensgerechte Aufgabenübertragung hinfällig
Das LAG Niedersachsen entschied zugunsten des Arbeitnehmers und ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.
Denn das LAG war - anders als das Arbeitsgericht - der Meinung, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit als Bohrwerkhelfer verpflichtet war, sondern zur Arbeit eines Sachbearbeiters. Mit der Zuweisung einer Tätigkeit als Sachbearbeiter hatte der Arbeitgeber, so das LAG, zum letzten Mal verbindlich sein Weisungsrecht ausgeübt. Diese Weisung war korrekt, denn er hatte dabei seine Pflicht zu einer behinderungsgerechten Beschäftigung erfüllt, die sich aus § 106 Satz 3 GewO in Verb. mit § 164 Abs.4 Satz 1 Nr.1 SGB IX ergibt (bzw. im Streitfall aus § 81 Abs.4 Satz 1 Nr.1 SGB IX alte Fassung).
War aber im Juni 2018 die ursprüngliche Aufgabenzuweisung (Bohrwerkshelfer) nicht mehr maßgeblich, spielte es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer diese Arbeiten ausüben konnte oder nicht. Daher hätte der Arbeitgeber jetzt, nach der vorübergehenden Bürotätigkeit, dem Arbeitnehmer wieder andere Aufgaben zuweisen müssen. Das hatte er nicht getan und befand sich daher im Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 BGB.
Fazit: Wird eine leidensgerechte Beschäftigung nur vorübergehend zugewiesen, muss der Arbeitgeber danach erneut sein Weisungsrecht betätigen und einem schwerbehinderten Arbeitnehmer neue Aufgaben zuweisen. Ob sich auch das BAG dieser Sichtweise anschließen wird, ist allerdings derzeit noch offen. Dort die Revision des Arbeitgebers anhängig ist (Aktenzeichen des BAG: 5 AZR 649/19).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2019, 17 Sa 300/19
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Arbeitsausfallklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 19/128 Nachweis der Arbeitsleistung vor Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/267 Einstweiliger Rechtsschutz gegen Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/082 Durchsetzung der Beschäftigung trotz Wegfall des Arbeitsplatzes
- Arbeitsrecht aktuell: 17/300 Kündigungsrücknahme und Annahmeverzug
- Arbeitsrecht aktuell: 14/128 Leidensgerechte Arbeit im Krankenhaus
- Arbeitsrecht aktuell: 10/152 Leidensgerechte Beschäftigung schließt außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung aus
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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