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Auch Frauen können “coole Typen“ sein

17.06.2022. Gemäß § 11 Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen an das Diskriminierungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG gebunden.
Demzufolge dürfen Ausschreibungen Bewerber gemäß § 1 AGG nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen.
Nach § 22 AGG genügen bereits Indizien, so etwa auch der Wortlaut, um von einer Diskriminierung auszugehen. In einem aktuellen Fall vom 09.02.2022, 7 Ca 2291/21 entschied das Arbeitsgericht (AG) Koblenz jedoch, dass der Ausdruck „coole Typen“ weder Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung noch für eine Altersdiskriminierung sei. Auch Frauen im vorgerückten Alter können „coole Typen“ sein, so das AG.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 12/2022 Arbeitsgericht Koblenz: Diskriminierung durch Suche nach „coolen Typen“ in Stellenausschreibung?
Letzte Überarbeitung: 18. Juli 2022
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