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21/020b Hin­weis­pflicht des Ar­beit­ge­bers zum Zu­satz­ur­laub für Ar­beit­neh­mer mit Schwer­be­hin­de­rung

Der Ar­beit­ge­ber muss ei­nen Ar­beit­neh­mer nur dann auf den Ver­fall des Zu­satz­ur­laubs hin­wei­sen, wenn er von der Schwer­be­hin­de­rung Kennt­nis hat: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 14.01.2021, 5 Sa 267/19
Urlaub am Meer, Palme, Luftmatratze, Sonnenhut und Badestrand

21.04.2021. Ar­beit­neh­mer mit ei­ner Schwer­be­hin­de­rung ha­ben ge­mäß § 208 Abs.1 SGB IX ei­nen ge­setz­li­chen An­spruch auf ei­nen fünf­tä­ti­gen Zu­satz­ur­laub im Jahr. Macht der Ar­beit­neh­mer die­sen je­doch nicht recht­zei­tig bis Ab­lauf des Jah­res gel­tend, ver­fällt die­ser gem. § 7 Abs.3 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG).

Je­doch be­steht nach der Recht­spre­chung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs und des Bun­des­ar­beits­ge­richts ei­ne Hin­weis­pflicht des Ar­beit­ge­bers über den dro­hen­den Ver­fall des Ur­laubs­an­spruchs. An­de­ren­falls be­steht der Ur­laub ent­ge­gen § 7 Abs.3 BUrlG auch über das En­de des Jah­res fort. Die­se Recht­spre­chung gilt auch für den Zu­satz­ur­laub für Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung.

Ist dem Ar­beit­ge­ber aber nicht be­kannt, ob ei­ner sei­ner Ar­beit­neh­mer schwer­be­hin­dert ist, so muss er nicht pro­phy­lak­tisch al­le Ar­beit­neh­mer auf den Zu­satz­ur­laub für Schwer­be­hin­der­te hin­wei­sen, so ent­schied das Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz in sei­nem Ur­teil vom 14.01.2021, 5 Sa 267/19. Bei nicht zu ver­tre­te­ner Un­kennt­nis ent­fällt da­her der Ur­laubs­an­spruch auch oh­ne Hin­weis.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 08|2021 LAG Rhein­land-Pfalz: Pflicht zum Hin­weis auf Ver­fall des Zu­satz­ur­laubs Schwer­be­hin­der­ter nur bei Kennt­nis der Schwer­be­hin­de­rung.

Letzte Überarbeitung: 28. September 2021

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