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LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010, 3 Sa 233/10
Schlagworte: | Kündigung: Außerordentlich, Kündigung: Fristlos, Bagatellkündigung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 233/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 29.09.2010 | |
Leitsätze: | 1. Isst ein Arbeitnehmer eine abgerissene Ecke eines Stückes einer Patientenpizza und / oder verzehrt er einen in der Küche abgestellten Teil eines Restes einer Patientenportion Gulasch, rechtfertigt dies in aller Regel keine Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis bisher ungestört verlaufen ist. 3. In einem solchen Fall ist als angemessene Reaktion regelmäßig lediglich eine Abmahnung gerechtfertigt, um durch Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses das künftige Verhalten des Arbeitnehmers positiv zu beeinflussen. |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 11.05.2010, 3 Ca 464/10 | |
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