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Abmahnung und Diebstahl

Lesen Sie hier, wann ein Diebstahl oder Betrug am Arbeitsplatz den Arbeitgeber nicht zur Kündigung berechtigt, sondern nur zu einer Abmahnung.
Im Einzelnen finden Sie Informationen zu der Frage, wann ein Vermögensdelikt Bagatellcharakter hat, so dass statt einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung die richtige Reaktion ist, in welchen Fällen sogar eine Abmahnung unverhältnismäßig wäre und wie eine Abmahnung wegen Diebstahls abgefasst sein sollte.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wann berechtigt ein Diebstahl nicht zur Kündigung, sondern nur zu einer Abmahnung?
- Ist eine Abmahnung nur bei einem Diebstahl im Bagatellbereich oder auch bei anderen Bagatelldelikten die richtige Reaktion?
- Wann berechtigt ein Diebstahl zur Kündigung und nicht nur zu einer Abmahnung?
- Bei welchen Unregelmäßigkeiten ist höchstens eine Abmahnung rechtens?
- Wenn ein Diebstahl abgemahnt werden soll - wie sollte die Abmahnung aussehen?
- Wie sollte eine Diebstahl-Abmahnung aussehen, wenn der Arbeitnehmer den Diebstahl zugegeben hat?
- Wie sollte eine Diebstahl-Abmahnung aussehen, wenn der Arbeitnehmer den Diebstahl abstreitet?
- Wie sollte eine Diebstahl-Abmahnung aussehen, wenn der Pflichtverstoß wegen seines extremen Bagatellcharakters möglicherweise gar kein Diebstahl war?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Abmahnung und Diebstahl?
- Was können wir für Sie tun?
Wann berechtigt ein Diebstahl nicht zur Kündigung, sondern nur zu einer Abmahnung? 
Verübt ein Arbeitnehmer einen Diebstahl zulasten des Arbeitgebers, eines Betriebsangehörigen oder eines Kunden, verletzt er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten nach der Rechtsprechung so erheblich, dass der Arbeitgeber im Allgemeinen einen ausreichenden („wichtigen“) Grund für eine außerordentliche Kündigung hat, die meist fristlos ausgesprochen wird. Die fristlose Kündigung wird in diesen Fällen auf § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützt.
Eine fristlose Kündigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Diebstahl zum ersten Mal begangen wird, und auch dann, wenn der Schaden nur im Bereich weniger Euro liegt. Auch ein erstmalig begangener Diebstahl im Cent-Bereich ("Bagatelldiebstahl") kann den Arbeitgeber demzufolge zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Allerdings verlangt § 626 BGB in jedem Fall eine Interessenabwägung, d.h. eine fristlose Kündigung wegen eines geringfügigen Diebstahls ist nur rechtens, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer (sofortigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich ernster zu nehmen ist bzw. schwerer wiegt als das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Diese Interessenabwägung ging bis zum Juni 2010 in aller Regel zugunsten des Arbeitgebers aus. Vor deutschen Arbeitsgerichten galt die harte Regel „Wer klaut, fliegt fristlos raus.“
Das hat sich im Juni 2010 durch die grundlegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in dem Kündigungsschutzprozess der Berliner Kaiser´s-Kassiererin Barbara („Emmely“) Emme geändert (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 10/136 Emmely arbeitet wieder als Kassiererin). In diesem Urteil hat das BAG betont, dass die Interessenabwägung auch bei einem nachweisbaren Diebstahl (oder einem anderen Vermögensdelikt) zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgehen kann, wenn sich der Schaden im Bagatellbereich von einigen Euro bewegt, sofern das Arbeitsverhältnis lange Jahre bestanden hat und im Wesentlichen ohne Beanstandungen durchgeführt wurde und wenn der Diebstahl als einmaliger und untypischer Ausrutscher anzusehen ist. In einem solchen Fall ist eine fristlose Kündigung als Reaktion auf den Diebstahl unverhältnismäßig und daher nicht rechtens.
Seit dem Emmely-Urteil des BAG, das sich mittlerweile viele Arbeits- und Landesarbeitsgerichte zu Herzen genommen haben, ist daher bei einem vom Arbeitnehmer verübten Diebstahl nur eine Abmahnung und keine fristlose Kündigung zulässig,
- wenn sich der vom Arbeitnehmer angerichtete Schaden nur im Bereich einiger weniger Cent oder Euro bewegt (Bagatelldiebstahl),
- wenn der Arbeitnehmer bereits lange Jahre beschäftigt ist und seinen Dienst im Wesentlichen ohne Beanstandungen verrichtet hat, und
- wenn der Diebstahl als ein einmaliger und untypischer Ausrutscher zu bewerten ist.
Diese (geänderte) Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es nach einem langem Bestand des Arbeitsverhältnisses möglich sein sollte, das durch einen (Bagatell-)Diebstahl teilweise verloren gegangene Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers durch eine Abmahnung wieder herzustellen, jedenfalls dann wenn Diebstahl untypisch und das Vertrauenskapital aufgrund der langen Beschäftigungsdauer groß ist.
Ist eine Abmahnung nur bei einem Diebstahl im Bagatellbereich oder auch bei anderen Bagatelldelikten die richtige Reaktion? 
Nicht nur bei einem Bagatelldiebstahl, sondern auch bei anderen Vermögensdelikten wie z.B. einem Betrug oder einer Unterschlagung kann der Arbeitgeber seit dem Emmely-Urteil keine fristlose Kündigung aussprechen, sondern allenfalls eine Abmahnung,
- wenn der durch das Vermögensdelikt angerichtete Schaden im Bereich weniger Euro liegt, d.h. wenn es sich um ein Bagatelldelikt handelt,
- wenn das Arbeitsverhältnis bereits lange Jahre und im Wesentlichen beanstandungsfrei durchgeführt wurde, und
- wenn das Vermögensdelikt als ein einmaliger und untypischer Ausrutscher zu bewerten ist.
BEISPIEL: Eine Bahn-Mitarbeiterin feiert ihr 40jähriges Dienstjubiläum. Die Bahn spendiert Bewirtungskosten für eine Jubiläumsfeier bis zu einem Höchstbetrag von 250,00 EUR. Obwohl die tatsächlich angefallenen Kosten nur 84,00 EUR betragen, legt die Arbeitnehmerin eine (falsche) Quittung über 250,00 EUR vor, um sich von ihrem Arbeitgeber auch solche „Kosten“ erstatten zu lassen, die bei ihrer Feier gar nicht entstanden waren. Hier hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg die Kündigung trotz der hohen Betrugssumme (166 EUR) für unwirksam erklärt, da der Ausrutscher einmalig war (ein rundes Dienstjubiläum feiert man nicht alle Tage) und weil die Bahn ohnehin bis zu 250,00 EUR hat bezahlen wollen, so dass ein „echter Schaden“ so gesehen gar nicht eingetreten war (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010, 2 Sa 509/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/220 Fristlose Kündigung unwirksam trotz Betruges mit 166 Euro Schaden). Den Fall hätte man aber auch zulasten der Arbeitnehmerin entscheiden können, weil das Ziel ihres Betrugsversuchs (166 EUR) weit jenseits aller Bagatellgrenzen liegt.
Wann berechtigt ein Diebstahl zur Kündigung und nicht nur zu einer Abmahnung? 
Das Emmely-Urteil des BAG vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 ist eine Ausnahme von einer rechtlicher Regel, die nach wie vor besteht und in dem Emmely-Urteil ausdrücklich bekräftigt worden ist. Diese Regel lautet, dass im Allgemeinen, d.h. in den allermeisten Fällen, ein vom Arbeitnehmer verübter Diebstahl zulasten des Arbeitgebers, eines Betriebsangehörigen oder eines Kunden das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers unwiederbringlich zerstört. Liegt keine Ausnahmesituation vor (Bagatellschaden und lange und beanstandungsfrei bestehendes Arbeitsverhältnis und Einmaligkeit eines Ausrutschers), dann ist eine Abmahnung nicht erforderlich, d.h. der Arbeitgeber kann fristlos kündigen.
BEISPIEL: Ein Außendienstmitarbeiter fährt mit seinem privaten Pkw zu Kunden und gibt ständig in erheblichem Umfang zu viele gefahrene Kilometer an, die ihm der Arbeitgeber mit 0,30 EUR pro Kilometer als Fahrtkosten erstattet. Dadurch ist dem Arbeitgeber innerhalb eines Jahres ein Schaden von 150,00 EUR entstanden. Hier ist eine fristlose Kündigung zulässig, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon 20 Jahre ohne erhebliche Beanstandungen bestand. Denn ein solcher Schaden ist kein Bagatellschaden mehr, und der Abrechnungsbetrug hat auch nicht den Charakter eines einmaligen und untypischen Ausrutschers, sondern wurde systematisch und immer erneut begangen.
Bei welchen Unregelmäßigkeiten ist höchstens eine Abmahnung rechtens? 
Viele Gerichtsverfahren, die in den letzten Jahren zu angeblichen Bagatelldiebstählen entschieden worden sind, gingen zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers aus, weil dem Arbeitnehmer letztlich aufgrund der gerichtlichen Aufklärung der Vorwürfe noch nicht einmal ein echter Diebstahl oder ein anderes Vermögensdelikt im Bagatellbereich nachgewiesen werden konnte. Vielmehr hatte der Arbeitnehmer nur etwas getan, was vielleicht nicht ganz korrekt war, aber nicht den Vorwurf eines Diebstahls oder eines anderen Vermögensdelikts rechtfertigt. Letztlich waren die vom Arbeitgeber gestellten Verhaltensanforderungen nicht klar genug.
So musste sich z.B. ein Schulhausmeister gegen eine fristlose Kündigung wehren, die der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, weil der Hausmeister jahrelang (mit Duldung seines Arbeitgebers!) seine privaten Werkzeuge in der Dienstwerkstatt benutzt und dafür Strom des Arbeitgebers verbraucht hatte. Da der Arbeitgeber keine Anweisungen zur Trennung von Geschäftlichem und Privatem erteilt hatte, war seine fristlose Kündigung nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein unwirksam (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2010, 3 Sa 204/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/047 Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei unklaren Pflichten des Arbeitnehmers).
In einem ähnlichen Fall hatte ein Krankenhaus einem langjährig beschäftigten Pflegehelfer fristlos gekündigt, weil er angeblich von übrig gebliebenem Patientengulasch gegessen und ein Stück Patientenpizza verzehrt haben soll. Auch diese Kündigung war unwirksam (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010, 3 Sa 233/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/026 Keine fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahls). Und auch hier kann man sich fragen, ob überhaupt ein Diebstahl vorliegt, da ein solches Delikt immerhin den Vorsatz der Wegnahme einer fremden Sache voraussetzt, was bei völlig wertlosen und zum Wegwerfen bestimmten Essensresten zweifelhaft ist.
Ein weiterer Fall betraf einen seit 20 Jahren beschäftigten Angestellten, der sich für einige Tage einen Elektroroller („Segway“) gemietet und für den Weg zur Arbeit benutzt hatte. Am Arbeitsplatz angekommen hatte er den Roller aufgeladen. Der angebliche „Stromdiebstahl“ soll den Arbeitgeber 1,8 Cent gekostet haben. Das LAG Hamm bewertete die fristlose Kündigung des Arbeitgebers als unwirksam (LAG Hamm, Urteil vom 02.09.2010, 16 Sa 260/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/210 Fristlose Kündigung wegen Stromdiebstahls?).
In diesen und ähnlichen Fällen kommt allenfalls eine Abmahnung, nicht aber eine Kündigung in Betracht, da hier aufgrund des extremen Bagatellcharakters des Vorgangs Zweifel daran bestehen, ob man das Verhalten des Arbeitnehmers überhaupt als einen Diebstahl bzw. als Vermögensdelikt bewerten kann. Dann ist aber sogar eine Abmahnung möglicherweise noch zu scharf geschossen, da der Arbeitgeber nicht unklare Pflichtenlagen einfach zulasten des Arbeitnehmers, d.h. durch eine Abmahnung, klarstellen darf. Immerhin ist eine Abmahnung die rechtliche Vorstufe zu einer Kündigung, d.h. sie bereitet eine Kündigung vor und gefährdet damit den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Daher muss der Arbeitgeber in solchen Fällen möglicherweise sogar auf eine Abmahnung verzichten und zunächst einmal eine geeignete Arbeitsanweisung erteilen.
Wenn ein Diebstahl abgemahnt werden soll - wie sollte die Abmahnung aussehen? 
Das Emmely-Urteil bzw. die dadurch bewirkte Änderung der Rechtsprechung führen dazu, dass Arbeitgeber im Falle von bagatellkriminellen Pflichtverstößen - anders als früher - oft keine fristlose Kündigung mehr aussprechen können, sondern höchstens eine Abmahnung. Eine Abmahnung wegen Vertragsstörungen „im Vertrauensbereich“ gab es aber früher praktisch gar nicht.
Es ist daher gerichtlich noch nicht geklärt, welche Anforderungen an eine korrekte Abmahnung z.B. wegen eines Diebstahls, einer Unterschlagung oder eines Spesenbetrugs zu stellen sind. Im folgenden finden Sie dazu einige Hinweise.
Wie sollte eine Diebstahl-Abmahnung aussehen, wenn der Arbeitnehmer den Diebstahl zugegeben hat? 
Hat der Arbeitnehmer den (Bagatell-)Diebstahl bzw. das (Bagatell-)Vermögensdelikt zugegeben, an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt und sich dafür entschuldigt, ist der gesamte Pflichtverstoß einschließlich des den Arbeitnehmer treffenden Verschuldens unstreitig. Der Arbeitgeber kann diesen gesamten Sachverhalt daher seiner Abmahnung zugrunde legen. Sie könnte daher z.B. lauten:
„Sehr geehrte/r Herr/Frau XY,
wie sich u.a. aufgrund Ihrer Erklärung vom …… [Datum] herausgestellt hat, haben Sie am …… [Datum] einen Diebstahl von Firmeneigentum begangen, indem sie folgende Sachen an sich genommen haben, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten: ……[genaue Beschreibung der gestohlenen Gegenstände]. Damit haben Sie massiv gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen.
Von einer Kündigung haben wir zwar aufgrund des geringen Wertes der gestohlenen Gegenstände und der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses abgesehen. Wir mahnen Sie aber wegen dieses Fehlverhaltens ab und fordern Sie auf, künftig keinerlei im Firmeneigentum oder im Eigentum von Arbeitskollegen oder Kunden stehende Sachen mehr in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung an sich zu nehmen. Sollten Sie gegen diese Aufforderung verstoßen, d.h. sich erneut einen Diebstahl zuschulden kommen lassen, müssen Sie mit einer - auch fristlosen - Kündigung rechnen. Dies gilt unabhängig von dem Wert einer ggf. gestohlenen Sache.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie auch dann mit einer - ggf. auch fristlosen - Kündigung rechnen müssen, wenn Sie ein anderes Vermögensdelikt (z.B. einen Betrug oder eine Unterschlagung) begehen sollten. Auch dabei kommt es nicht auf den Umfang des Schadens an.
Mit freundlichen Grüßen
[Geschäftsleitung]“
Wie sollte eine Diebstahl-Abmahnung aussehen, wenn der Arbeitnehmer den Diebstahl abstreitet? 
Hat der Arbeitnehmer dagegen den (Bagatell-)Diebstahl bzw. das (Bagatell-)Vermögensdelikt abgestritten, kann der Arbeitgeber seinen Diebstahlsvorwurf nur auf mehr oder weniger stichhaltige Indizien stützen. Dann kann der Arbeitgeber zwar eine Abmahnung aussprechen, da (aus seiner Sicht) ein objektiver Pflichtverstoß vorliegt, doch sollte er es vermeiden, dem Arbeitnehmer in der Abmahnung den Vorwurf des (klein-)kriminellen Verhaltens zu machen. Eine Abmahnung könnte daher in einem solchen Fall z.B. so lauten:
„Sehr geehrte/r Herr/Frau XY,
wie sich durch die Aussagen von Herrn/Frau Z vom …… [Datum] herausgestellt hat, haben Sie am …… [Datum] folgende, Ihnen nicht gehörende Sachen an sich genommen, möglicherweise in der Absicht, sie ohne Berechtigung für sich zu behalten: ……[genaue Beschreibung der gestohlenen Gegenstände]. Damit haben Sie auch dann gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen, wenn Ihr Verhalten keinen strafbaren Diebstahl darstellen sollte.
Von einer Kündigung haben wir aufgrund des geringen Wertes der entwendeten Gegenstände und der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses abgesehen. Wir mahnen Sie aber wegen dieses Fehlverhaltens ab und fordern Sie auf, künftig keinerlei im Firmeneigentum oder im Eigentum von Arbeitskollegen oder Kunden stehende Sachen mehr an sich zu nehmen, um sie ohne Berechtigung für sich zu behalten. Sollten Sie gegen diese Aufforderung verstoßen, müssen Sie mit einer - auch fristlosen - Kündigung rechnen. Dies gilt unabhängig von dem Wert einer ggf. weggenommenen Sache.
Mit freundlichen Grüßen
[Geschäftsleitung]“
Mit einer solchen Abmahnung lässt der Arbeitgeber offen, ob er dem angemahnten Arbeitnehmer den Vorwurf machen möchte, einen Diebstahl begangen zu haben. Denn darauf kommt es arbeitsrechtlich auch nicht an. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer mit dem abgemahnten Pflichtverstoß auch dann, wenn er (aus Sicht des Arbeitnehmers) Bagatellcharakter hat, gegen eine zuvor bereits erteilte Arbeitsanweisung verstoßen hat und dass er für den Wiederholungsfall gewarnt ist.
Wie sollte eine Diebstahl-Abmahnung aussehen, wenn der Pflichtverstoß wegen seines extremen Bagatellcharakters möglicherweise gar kein Diebstahl war? 
In einer ähnlichen Situation befindet sich der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer zwar unter Verstoß gegen Arbeitsanweisungen ein Bagatelldelikt begangen hat, also z.B. unerlaubte Privattelefonate geführt oder übrig gebliebenen Patientenmahlzeiten gegessen hat, dabei aber kein schlechtes Gewissen hatte, da der ganze Vorgang letztlich doch nur eine Lappalie war. Hier könnte eine Abmahnung lauten:
„Sehr geehrte/r Herr/Frau XY,
wie sich durch die Aussagen von Herrn/Frau Z vom …… [Datum] herausgestellt hat, haben Sie sich am …… [Datum] wie folgt verhalten ……[genaue Beschreibung des Pflichverstoßes]. Damit haben Sie gegen die Arbeitsanweisung vom …… [Datum] verstoßen, mit der wir darum gebeten haben, während der Arbeitszeit keine Privattelefonate zu führen / betriebliche Telekommunikationseinrichtungen nicht für private Zwecke zu gebrauchen / übrig gebliebenes Patientenessen generell nicht zu verzehren.
Von einer Kündigung haben wir aufgrund des geringen wirtschaftlichen Wertes des Vorgangs und der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses abgesehen. Wir mahnen Sie aber wegen dieses Fehlverhaltens ab und fordern Sie nochmals dazu auf, künftig während der Arbeitszeit keine Privattelefonate mehr zu führen / betriebliche Telekommunikationseinrichtungen nicht mehr für private Zwecke zu gebrauchen / übrig gebliebenes Patientenessen generell nicht zu verzehren.
Sollten Sie gegen diese Aufforderung verstoßen, müssen Sie mit einer - auch fristlosen - Kündigung rechnen. Dies gilt unabhängig von dem wirtschaftlichen Wert des Vorgangs.
Mit freundlichen Grüßen
[Geschäftsleitung]“
Wo finden Sie mehr zum Thema Abmahnung und Diebstahl? 
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- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/028 Fristlose Kündigung wegen 1,30 EUR bestätigt
Letzte Überarbeitung: 6. Mai 2019
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