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ARBEITSRECHT AKTUELL // 25/015

Ver­än­der­te An­wen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren

Seit An­fang des Jah­res tra­gen Ar­beit­neh­mer nun selbst die Ver­ant­wor­tung für die lohn­steu­er­li­che Fünf­tel­re­ge­lung.
Schreiben des Finanzamts Mitte/Tiergarten mit daraufliegenden Geldscheinen

14.05.2025. Ab dem 1. Ja­nu­ar 2025 ent­fällt die An­wen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren. Die­se Än­de­rung wur­de durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ein­ge­führt und be­deu­tet, dass Ar­beit­ge­ber nicht mehr für die er­mä­ßig­te Be­steue­rung von Ein­mal­zah­lun­gen wie Ab­fin­dun­gen oder Ju­bi­lä­ums­bo­ni ver­ant­wort­lich sind. Statt­des­sen liegt die Ver­ant­wor­tung für die An­wen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung nun beim Ar­beit­neh­mer.

Ar­beit­neh­mer, die da­von pro­fi­tie­ren möch­ten, müs­sen die­se Ta­rifer­mä­ßi­gung im Rah­men ih­rer Ein­kom­mens­steu­er­ver­an­la­gung be­an­tra­gen. Ar­beit­ge­ber sind wei­ter­hin ver­pflich­tet ent­spre­chen­de Zah­lun­gen in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ge­son­dert aus­zu­wei­sen, trotz­dem wer­den sie mit der neu­en Re­ge­lung enorm ent­las­tet.

 

Aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­den Sie zum Bei­spiel hier:

https://www.hau­fe.de/id/bei­trag/jah­res­wech­sel-20242025-lohn­steu­er­li­che-aen­de­run­gen-21-weg­fall-fu­enf­tel­re­ge­lung-ab-2025-HI16672494.html

Letzte Überarbeitung: 16. Mai 2025

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