- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Die 48-Stunden-Woche gilt auch für Ärzte
11.01.2016. Obwohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahre 2000 klargestellt hatte, dass Bereitschaftsdienste von Krankenhausärzten als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) anzusehen sind (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, C-303/98 - SIMAP), erkannten viele EU-Staaten noch im Jahre 2010 Bereitschaftsdienstzeiten nicht vollständig als Arbeitszeit an.
Dies ergibt sich aus einem Bericht der Europäischen Kommission vom Dezember 2010 über die Durchführung der Arbeitszeitrichtlinie. In diesem Bericht wird unter anderem Griechenland als Umsetzungsmuffel genannt.
Vor diesem Hintergrund leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ein, über das der EuGH Mitte des letzten Monats entschieden hat. Nach diesem Urteil verstößt das für griechische Ärzte geltende Arbeitszeitrecht gegen die Arbeitszeitrichtlinie: EuGH, Urteil vom 23.12.2015, C-180/14 (Kommission gg. Griechenland), Pressemeldung Nr. 152/15.
- Bereitschaftsdienste gelten als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie
- Mangelhafter Arbeitszeitschutz für griechische Ärzte im öffentlichen Sektor
- EuGH: Griechenland verstößt gegen die europarechtliche Pflicht, die Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Arbeitsstunden pro Woche für Klinikärzte umzusetzen
Bereitschaftsdienste gelten als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie
Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) verlangt von den Mitgliedstaaten der europäischen Union (EU), bestimmte Mindeststandards bei der Gestaltung ihres Arbeitszeitrechts umzusetzen.
Dazu gehört eine wöchentliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden: Gemäß Art.6 Buchstabe b) Arbeitszeitrichtlinie darf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer einschließlich abzuleistender Überstunden pro Sieben-Tages-Zeitraum die Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten.
Eine Streitfrage, die das Arbeitsrecht in vielen EU-Staaten jahrelang beschäftigt hat, war die Diskussion darüber, ob Bereitschaftsdienste in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen sind oder nicht. Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer zwar im Betrieb aufhalten, aber nicht unbedingt am Arbeitsplatz.
Typisch ist das Lesen, Fernsehen oder Schlafen in betrieblichen Pause- oder Ruheräumen, verbunden mit der Pflicht, im Bedarfsfall aufzuspringen und möglichst sofort seinen Job machen zu können. Bereitschaftsdienste müssen zum Beispiel Krankenhausärzte, Feuerwehrleute oder Polizeibeamte ableisten.
Nachdem der EuGH mit seinem SIMAP-Urteil vom 03.10.2000 (C-303/98) geklärt hatte, dass Bereitschaftsdienste vollständig bzw. nicht etwa nur im Umfang der effektiv geleisteten Arbeit ("Heranziehungszeit") als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie zu zählen sind, mussten die meisten EU-Staaten ihr Arbeitszeitrecht nachbessern und den Krankenhäusern entsprechende Arbeitszeitvorgaben machen. Deutschland hat diese Anforderungen der Arbeitszeitrichtlinie bzw. des SIMAP-Urteils durch die Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zum 01.01.2004 umgesetzt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 04/03 Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)).
Abgesehen von der Wochenarbeitszeit macht die Arbeitszeitrichtlinie auch Vorgaben zu Ruhezeiten und zur Wochenendruhe. Die Mitgliedstaaten müssen nämlich gemäß Art.3 der Arbeitszeitrichtlinie pro 24-Stunden-Zeitraum eine Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden vorsehen. Und Art.5 der Arbeitszeitrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Arbeitnehmern wöchentlich bzw. pro Siebentageszeitraum eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewähren müssen.
Offenbar hat Griechenland diese Verpflichtungen in seinen arbeitsrechtlichen Regelungen, die für angestellte Krankenhausärzte gelten, noch nicht vollständig umgesetzt.
Mangelhafter Arbeitszeitschutz für griechische Ärzte im öffentlichen Sektor
Zehn Verbände griechischer Ärzte hatten Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht, weil sie sich nicht mehr mit überlangen Arbeitszeiten ihrer Kolleginnen und Kollegen in öffentlichen Krankenhäusern abfinden wollten. Die griechischen Ärzteverbände behaupteten, die angestellten und/oder in der Ausbildung befindlichen griechischen Ärzte seien nach dem nationalen Recht gezwungen, durchschnittlich 60 bis 93 Stunden pro Woche zu arbeiten.
Außerdem sollen Krankenhausärzte nach griechischen Arbeitszeitvorschriften verpflichtet sein, regelmäßig bis zu 32 Stunden ohne Unterbrechung zu arbeiten, ohne dass ihnen tägliche oder wöchentliche Ruhezeiten gewährt würden.
Aufgrund dieser Beschwerden erhob die EU-Kommission beim EuGH Klage wegen einer Vertragsverletzung durch Griechenland. Die Kommission war der Meinung, dass Griechenland gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen habe. Denn laut Kommission hat Griechenland keine effektive Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden eingeführt und auch die europarechtlichen Vorgaben zu den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten nicht ausreichend umgesetzt.
EuGH: Griechenland verstößt gegen die europarechtliche Pflicht, die Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Arbeitsstunden pro Woche für Klinikärzte umzusetzen
Der EuGH gab der Klage der Kommission statt. In seiner der bislang vorliegenden Pressemeldung stellt der EuGH fest, dass die griechischen Arbeitszeitregelungen in mehrfacher Hinsicht gegen die Arbeitszeitrichtlinie verstoßen. Sie gewährleisten weder eine Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden noch hinreichende Ruhezeiten.
Zwar sieht das griechische Arbeitszeitrecht formal Höchstgrenzen für die Wochenarbeitszeit vor, ordnet aber zugleich an, dass angestellte Krankenhausärzte zusätzliche Bereitschaftsdienste ableisten müssen. Diese Dienst fallen mehrfach pro Monat an Dienst und kommen zu den 35 regulären Arbeitsstunden pro Woche hinzu. Dadurch wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten.
Nach den griechischen Arbeitszeitregelungen kann es zudem vorkommen, dass Krankenhausärzte über 24 Stunden hinaus in Folge und sogar bis zu 32 Stunden arbeiten müssen. Zwar sieht das griechische Recht in einem solchen Fall Ruhezeiten vor. Diese gleichen die Belastungen durch die Dienste nach Ansicht des EuGH jedoch nicht aus, da sie keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der verlängerten Arbeitszeit aufweisen.
Fazit: Griechenland sollte seine Arbeitszeitregelungen auch im Bereich des ärztlichen Dienstes in Krankenhäusern endlich der Arbeitszeitrichtlinie anpassen. Andernfalls kann die Kommission erneut klagen und finanzielle Strafen gegen Griechenland verhängen lassen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23.12.2015, C-180/14 (Kommission gg. Griechenland), Pressemeldung Nr. 152/15
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.10.2000, C-303/98 (SIMAP)
- Bericht der Kommission über die Durchführung der Richtlinie 2003/88/EG ("Arbeitszeitrichtlinie") in den Mitgliedstaaten, vom 21.12.2010
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarzt
- Handbuch Arbeitsrecht: Oberarzt - Eingruppierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/194 Voller Freizeitausgleich für Überschreitung der Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr
- Arbeitsrecht aktuell: 10/235 Feuerwehrleute und Polizeibeamte können Ausgleich für rechtswidrige Mehrarbeit verlangen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/096 Bereitschaftsdienst: Auch Beifahrer müssen bezahlt werden
- Arbeitsrecht aktuell: 09/074 Die Reform der Arbeitszeitrichtlinie ist gescheitert
- Arbeitsrecht aktuell: 09/051: Freizeitausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen unzureichender Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 09/011 Europaparlament stoppt Reform der Arbeitszeitrichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 07/89 Richtlinienentwürfe zur Arbeitszeitregelung und Zeitarbeit gescheitert
- Arbeitsrecht aktuell: 07/19: Europarechtswidrige Arbeitszeiten bei der Feuerwehr
- Arbeitsrecht aktuell: 04/03 Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de