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Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung

26.02.2014. Oft kommt es vor, dass der Betriebsrat in einer Sitzung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt (TOP) einen Beschluss fassen möchte, nur dass dieser TOP leider in der Ladung zur Betriebsratssitzung nicht aufgeführt wurde.
Dann müsste der Betriebsrat in der Sitzung, d.h. "spontan", seine Tagesordnung ändern, d.h. um diesen TOP ergänzen.
Das ist nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aber kaum möglich: Bislang mussten nämlich alle Betriebsratsmitglieder (bzw. Nachrücker) in der Sitzung vollzählig anwesend sein, und alle vollzählig anwesenden Mitglieder (bzw. Nachrücker) mussten einstimmig mit der Änderung der Tagesordnung einverstanden sein.
Dieser übertriebene Bürokratismus ist Vergangenheit: BAG, Beschluss vom 22.01.2014, 7 AS 6/13.
- Wann kann der Betriebsrat in einer Sitzung die in der Ladung enthaltene Tagesordnung ergänzen?
- Der Ausgangsfall: Betriebsrat bestreitet die Wirksamkeit einer von seinem Vorgänger abgeschlossenen Betriebsvereinbarung
- Siebter BAG-Senat: Auch wenn nicht alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, kann die Tagesordnung einstimmig geändert werden
Wann kann der Betriebsrat in einer Sitzung die in der Ladung enthaltene Tagesordnung ergänzen? 
Gemäß § 33 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fasst der Betriebsrat seine Beschlüsse in einer Sitzung, und zwar mit der Mehrheit der Stimmen der (persönlich) anwesenden Mitglieder. Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, denn sonst ist der Betriebsrat nicht beschlussfähig. Verhinderte Betriebsratsmitglieder können durch ein Ersatzmitglied vertreten werden (§ 25 Abs.1 BetrVG).
Betriebsratsbeschlüsse sind darüber hinaus nur dann wirksam, wenn sie zu einem Tagesordnungspunkt gefasst werden, der in der Einladung zur Betriebsratssitzung ausdrücklich genannt wurde. Denn § 29 Abs.2 Satz 3 BetrVG schreibt vor, dass der Betriebsratsvorsitzende alle Betriebsratsmitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung laden muss, denn ohne vorherige Information über die Tagesordnung können sich die Betriebsratsmitglieder nicht auf die Sitzung vorbereiten.
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte der Betriebsrat die in der Ladung genannten TOPs in seiner Sitzung daher nur ändern,
- wenn alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vollzählig anwesend sind, also z.B. bei einem neunköpfigen Betriebsrat auch wirklich neun Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder, und
- wenn alle der Änderung der Tagesordnung zustimmen.
Im Sommer des letzten Jahres fragte der Erste BAG-Senat beim Siebten BAG-Senat an, ob der Siebte Senat an dieser Rechtsprechung weiter festhalten möchte. Diese Anfrage ist in § 45 Abs.3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vorgeschrieben, und zwar als Vorbereitung einer Entscheidung des Großen Senats des BAG. Er hat Rechtsfragen zu klären, zu denen die verschiedenen BAG-Senate voneinander abweichende Meinungen vertreten, und er muss dementsprechend nicht entscheiden, wenn ein BAG-Senat auf die Anfrage eines anderen erklärt, an seiner bisherigen Meinung nicht festhalten zu wollen.
Der Erste Senat schlug dem Siebten Senat vor (BAG, Beschluss vom 09.07.2013, 1 ABR 2/13 (A)), die o.g. strengen Anforderungen einer Änderung der Tagesordnung zu lockern. Nach Ansicht des Ersten Senats sollte es dafür ausreichen,
- dass sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, und
- dass der Betriebsrat beschlussfähig ist, d.h. dass die Mehrheit seiner Mitglieder in der Sitzung an der Abstimmung über eine Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung teilnimmt, und
- dass alle in der Sitzung anwesenden und an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder der Änderung der Tagesordnung zustimmen.
Über diese Anfrage des Ersten BAG-Senats berichteten wir in Arbeitsrecht aktuell: 13/213 Verfahrensfehler beim Betriebsratsbeschluss. Vor einigen Wochen hat der Siebte BAG-Senat erklärt, dass er der vom Ersten Senat vorgeschlagenen Änderung der Rechtsprechung zustimmt: BAG, Beschluss vom 22.01.2014, 7 AS 6/13.
Der Ausgangsfall: Betriebsrat bestreitet die Wirksamkeit einer von seinem Vorgänger abgeschlossenen Betriebsvereinbarung 
Im Ausgangsfall stritten Arbeitgeber und Betriebsrat es um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über Torkontrollen. Diese Betriebsvereinbarung hatte nicht der Betriebsrat, sondern sein Vorgänger mit dem Arbeitgeber abgeschlossen.
Der neue Betriebsrat meinte, dass diese Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Dabei berief er sich unter anderem auf einen Verfahrensfehler: Denn der alte Betriebsrat hatte seine Zustimmung zu der Betriebsvereinbarung in einer Betriebsratssitzung beschlossen, zu der ohne Mitteilung einer Tagesordnung geladen worden war.
Außerdem waren damals nicht alle Betriebsmitglieder bei der Sitzung anwesend. Daher konnte der alte Betriebsrat diesen Fehler bei der Ladung in der Sitzung nicht mehr ausbügeln, obwohl er beschlussfähig war und auch alle anwesenden Mitglieder einstimmig der Betriebsvereinbarung zugestimmt hatten.
Der neue Betriebsrat beantragte deshalb beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass die streitige Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Damit hatte er vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Erfolg (Beschluss vom 17.09.2012, 16 TaBV 109/11). Der Arbeitgeber legte Rechtsbeschwerde ein und der Fall landete beim Esten BAG-Senat.
Der wiederum fragte wie erwähnt beim Siebten Senat an, ob dieser an seiner bisherigen strengen Rechtsprechung zur Änderung von Tagesordnungspunkten festhalten wolle oder nicht (BAG, Beschluss vom 09.07.2013, 1 ABR 2/13 (A)).
Siebter BAG-Senat: Auch wenn nicht alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, kann die Tagesordnung einstimmig geändert werden 
Der Siebte BAG-Senat hat mit Beschluss vom 22.01.2014 (7 AS 6/13) feierlich erklärt, dass er sich der Ansicht des Ersten Senats anschließt. Künftig ist eine Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung bereits dann zulässig, wenn die ordnungsgemäß geladenen Mitglieder in der Sitzung beschlussfähig sind und einstimmig der Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung zustimmen.
Die Anwesenheit sämtlicher Betriebsratsmitglieder ist daher künftig für eine Änderung der Tagesordnung nicht mehr erforderlich.
Diese Änderung der Rechtsprechung ist sinnvoll und erleichtert eine rasche und effektive Arbeit des Betriebsrats. Denn oft ergeben sich weitere Themen, zu denen der Betriebsrat einen Beschluss fassen möchte, erst aus der Diskussion und Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte, die in der Ladung genannt waren.
Anstatt zu solchen Themen erst in der nächsten Sitzung Beschlüsse fassen zu können, kann der Betriebsrat jetzt die Themen seiner Beschlussfassung in der Sitzung erweitern und sofort beschließen. Überrumpelt werden kann dabei auch niemand, weil ja Einstimmigkeit für solche Änderungen der Tagesordnung erforderlich ist.
Fazit: Künftig haben es Betriebsräte leichter, rechtssichere Beschlüsse zu fassen, weil sie in der Ladung vergessene Punkte nachträglich zum Gegenstand der Beschlussfassung machen können.
Dementsprechend haben es Arbeitgeber künftig schwerer, die Wirksamkeit unliebsamer Beschlüsse anzuzweifeln, einfach indem sie eine korrekte Ladung zur Betriebsratssitzung bestreiten. Denn wenn sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Betriebsrat einstimmig die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung beschlossen hat, ist die Wirksamkeit der Beschlussfassung über solche Punkte kaum zu bezweifeln.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.01.2014, 7 AS 6/13
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.07.2013, 1 ABR 2/13 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.07.2013, 1 ABR 2/13 (A)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 20/100 Digitale Betriebsratsversammlung wegen Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 17/302 Vergütung externer Beisitzer der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 15/233 Was muss der Betriebsrat beachten, wenn er einem Anwalt einen Auftrag erteilt?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/213 Verfahrensfehler beim Betriebsratsbeschluss
- Arbeitsrecht aktuell: 13/114 Betriebsrat und Anwaltskosten: Vor Gericht sind korrekte Beschlüsse wichtig
- Arbeitsrecht aktuell: 11/090 Betriebsrat: Beschlussfassung bei Verhinderung eines Mitglieds
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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