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LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2012, 15 Ta 398/12
Schlagworte: | Geschäftsführer, Geschäftsführer: Kündigung, Kündigungsschutzklage, Arbeitsgericht | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 15 Ta 398/12 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 22.11.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Wuppertal, Beschluss vom 6.8.2012, 1 Ca 1473/12 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.02.2013, 10 AZB 78/12 |
|
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.8.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 6.8.2012 - 1 Ca 1473/12 - abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 14.735,53 Euro
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie über Gehaltsansprüche und insoweit vorab über die Zulässigkeit des zu dem Arbeitsgericht beschrittenen Rechtswegs.
Der Kläger ist seit dem 1.9.2009 bei der I. & H. Metallgießerei GmbH, der Insolvenzschuldnerin, beschäftigt gewesen bei einer monatlichen Grundvergütung in Höhe von 7.500,00 Euro brutto.
Aufgrund formloser Abrede ist er seit Februar 2011 zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt.
Am 1.2.2012 eröffnete das Amtsgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen IN 1112/11 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
Mit Schreiben vom 23.4.2012 kündigte dieser das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2012.
Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zuständig, weil er aufgrund des Arbeitsvertrages vom 18.8.2009 in einem Arbeitsverhältnis bei der Schuldnerin beschäftigt gewesen sei. Ein gesonderter Geschäftsführerdienstvertrag sei nicht abgeschlossen. Eine Aufhebung des Arbeitsvertrages sei nicht erfolgt und auch nicht beabsichtigt gewesen und wäre ohnehin mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht wirksam.
Der Kläger hat angekündigt, zu beantragen,
1.festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Beklagten vom 23.4.2012 zum 31.5.2012 nicht aufgelöst worden ist.;
2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert über den 31.5.2012 fortbesteht;
3.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für April 2012 7500,00 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 793,41 netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins auf 6.706,59 Euro seit dem 1.5. 2012 zu zahlen, für Mai 2012 7.500,00 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins hierauf seit dem 1.6.2012 und für Juni 2012 7.500,00 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.7.2012.
Die Beklagte hat angekündigt, zu beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei 15 nicht gegeben, weil der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG gelte.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 6.8.2012 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als nicht eröffnet angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger bei Zugang der Kündigung nach wie vor Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Unabhängig davon, ob der Kläger materiellrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen sei, sei das Arbeitsgericht wegen der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht zuständig.
Mit seiner form- und fristgerecht gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal eingelegten sofortigen Beschwerde vertieft der Kläger seine
Rechtsansicht - insbesondere unter Bezugnahme der Rechtsprechung des BAG zum Fortbestehen des ursprünglichen Arbeitsvertrages bei einer formunwirksamen Bestellung zum Geschäftsführer - und stellt auf die diesbezügliche Nachfrage der Beschwerdekammer ausdrücklich klar, dass es klägerseits nur um Feststellungen zu diesem Arbeitsverhältnis und nicht um die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer gehen soll.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung ihrer erstinstanzlich bereits vorgebrachten Argumente.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.Für die Feststellungsanträge des Klägers ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs.1 Nr.3 b ArbbGG eröffnet. § 5 Abs.1 S.3 ArbGG und die fortbestehende Eigenschaft des Klägers als Geschäftsführer der Schuldnerin stehen dem nicht entgegen.
a)Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich, der ausschließlich durch die klagende Partei bestimmt wird. Bei mehreren Streitgegenständen hat die Prüfung für jeden Streitgegenstand gesondert zu erfolgen (BAG v. 24.4.1996 - 5 AZB 25/95 unter II. 1. m.w.N.; BGH v. 27. 10. 2009 VIII ZB 42/08 - Rz. 13 m.w.N.).
Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt zwar unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. Deshalb scheidet für eine Klage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die GmbH der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 bis 4 der Gründe, BAGE 107, 165). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft. In diesem Fall greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 165; so ausdrücklich auch BAG vom 15.3.2011 -10 AZB 32/10 Rz. 11; BAG vom 23.8.2011 10 AZB 51/10 Rz. 13).
Beim Geschäftsführer einer GmbH muss folglich danach gefragt werden, ob der Rechtsstreit (d.h. also der vom Kläger bestimmte Streitgegenstand) das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft. Ist dies zu bejahen, ist es egal, ob es sich dabei um ein Dienstverhältnis oder um ein Arbeitsverhältnis handelt. Es greift dann in jedem Fall die Fiktion des § 5 Abs.1 S. 3 ArbGG mit der Folge, dass die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind.
Wenn es um Fälle geht, bei denen der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung, kann nach Auffassung der Beschwerdekammer bei einer am jeweiligen Streitgegenstand auszurichtenden Zuständigkeitsprüfung nicht der Zeitpunkt der Abberufung eines Vertretungsorgans maßgeblich sein.
Soweit das BAG in seinem Beschluss vom 23.8.2011 - 10 AZB 51/10 - hat vertreten wollen - (wie es nach Rz. 14 und 16 den Anschein hat) -, dass die Organstellung eines Geschäftsführers bis zu seiner Abberufung quasi eine zeitliche Sperrwirkung entfaltet, aufgrund derer - entgegen der in Rz. 13 dieser Entscheidung vertretenen Ansicht und der dort zitierten Rechtsprechung - die Fiktion nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG doch greifen soll, auch wenn es um ein fortbestehendes, weil nicht formwirksam aufgehobenes Arbeitsverhältnis geht und dies auch für den Fall gelten soll, dass dessen ungekündigter Fortbestand geltend gemacht wird, folgt die Beschwerdekammer dem nicht.
Das besondere Problem des vorliegenden Falles liegt darin begründet, dass das BAG in einem vergleichbaren Fall (BAG v. 15.3.2011 - 10 AZB 32/10 - Rz.14) postuliert hat:
"Wird ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, das keine Geschäftsführerbestellung vorsieht, zum Geschäftsführer bestellt, liegt dem notwendig eine weitere vertragliche Regelung zugrunde, die von dem bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig ist. Nur für den zusätzlichen Vertrag, der regelmäßig ein Geschäftsführer-Dienstvertrag sein wird, nicht aber für das bisherige Arbeitsverhältnis, gilt § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG".
Gilt danach aber für ein nicht formwirksam aufgehobenes und deshalb als fortbestehend anzusehendes Arbeitsverhältnis die Fiktion nicht, so muss der von einer Kündigung betroffene Geschäftsführer konsequenterweise auch vor dem Zeitpunkt seiner Abberufung bereits vor den Arbeitsgerichten die Frage klären lassen können, ob eine beklagtenseits ausgesprochene Kündigung auch als Kündigung des - neben dem Geschäftsführerdienstvertrag fortbestehenden - Arbeitsverhältnisses verstanden werden muss (bejahendenfalls die Frist des § 4 KSchG relevant werden kann) und ob diese Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam hat beenden können.
Mit der Frage, vor welchem Gericht eine derartige Kündigungsschutzklage zu erheben ist, hat sich das BAG in seiner Entscheidung vom 23.8.2011, auf die das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss abgestellt hat, nicht befasst. Dort ging es nur um "Ansprüche", die nunmehr indes als solche gesehen wurden, die "auf einer einheitlichen, unveränderten arbeitsvertraglichen Grundlage" beruhen (was die Frage aufwirft, was denn nun aus der zuvor noch als notwendig angenommenen, zusätzlichen weiteren und vom bisherigen (fortbestehenden) Arbeitsverhältnis unabhängigen vertraglichen Regelung, die der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegt, geworden sein soll).
Nicht einsehbar ist, warum der formal (noch) fortbestehende Status als Organ und der Zeitpunkt seiner Beendigung für die Rechtswegzuständigkeit maßgeblich sein soll, wenn der Streitgegenstand gar nicht das die Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft. Wäre ersteres der Fall, müsste ein noch nicht abberufener Geschäftsführer, der aus gegebenen Anlass ein Interesse an alsbaldiger Feststellung hat, ob neben seinem Geschäftsführeranstellungsvertrag das frühere Arbeitsverhältnis (als ruhend) weiter fortbesteht, eine solche Fragestellung dann bis zum Zeitpunkt seiner Abberufung noch vor den ordentlichen Gerichten klären lassen. Problematisch ist auch der Fall, dass bei einem wegen Formmangels nach § 623 BGB (neben dem Geschäftsführeranstellungsvertrag) als fortbestehend anzusehenden Arbeitsverhältnis, wie es etwa in der Entscheidung des BAG vom 15.3.2011 (a.a.O.) der Fall war, eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird, die, soweit sie die Geschäftsführeranstellung betrifft, arbeitnehmerseits ( etwa wegen fehlender Erfolgsaussichten nach § 14 Abs. 1 Ziff.1 KSchG) gar nicht angegriffen werden soll und auch nicht angegriffen wird, sondern nur insoweit, als der Arbeitnehmer befürchtet (oder dies sogar ausdrücklich arbeitgeberseits erklärt wurde), dass diese Kündigung auch ein etwa noch (daneben) fortbestehendes Arbeitsverhältnis auflösen soll.
b) Die zuletzt genannte Fallkonstellation ist auch vorliegend gegeben. Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdekammer hat der Kläger ausdrücklich bestätigt, dass es ihm nicht um die Anstellung zum Geschäftsführer geht. Gegen die Aufkündigung einer seiner Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden (weiteren) Rechtsbeziehung geht es ihm bei seinen Feststellungsanträgen mithin nicht, sondern nur um das Schicksal seines ursprünglichen Arbeitsvertrages.
Für die allein in diesem Sinne zu verstehenden Feststellungsanträge des Klägers ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen -unabhängig vom Zeitpunkt seiner Abberufung als Geschäftsführer - mithin gegeben (vgl. Insoweit auch LAG Rheinland-Pfalz vom 28.6.2012 - 3 Ta 72/12).
2.Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Zahlungsansprüche des Klägers folgt aus § 2 Abs. 3 ArbGG.
Nach § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für die Geltendmachung des Anspruchs nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren sollen nicht in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden (BAG vom 10.6.2010 - 5 AZB 3/10 - Rz. 12).
Eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts ist vorliegend nicht gegeben. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang kann hier nicht in Abrede gestellt werden, hat das BAG in einem vergleichbaren Fall doch sogar angenommen, dass sowohl Forderungen eines Geschäftsführers, die vor und nach seiner Bestellung entstanden sein könnten, als auch für jene, die er während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erworben hat, auf einer einheitlichen, unveränderten arbeitsvertraglichen Grundlage basieren (BAG vom 23.8.2011 a.a.O. Rz. 17; vgl. auch LAG Köln vom 5.10.2009 - 4 Ta 317/09 -).
Um einen sic-non-Fall, der der Zusammenhangsklage entgegenstehen könnte (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg vom 18.9.2007 - 8 Ta 1822/07), handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Feststellungsanträgen des Klägers nicht. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist im Hinblick auf diese Anträge nicht aufgrund einer bloßen Rechtsbehauptung des Klägers, es bestehe zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis, eröffnet. Eröffnet ist er deshalb, weil es sich bei dem ursprünglichen Vertragsverhältnis unbestreitbar um ein Arbeitsverhältnis handelt, und dieses - legt man die Rechtsprechung des BAG im Beschluss vom 13.5.2011 (a.a.O.) zugrunde - mangels formwirksamer Auflösung (ruhend) fortbestand. Der Umstand, dass die Instanzgerichte der vorgenannten Rechtsprechung des BAG die Gefolgschaft versagen könnten oder das BAG selbst von seiner Rechtsprechung (ausdrücklich) abrücken und das Postulat vom Bestehen zweier voneinander unabhängiger vertraglicher Regelungen wieder aufgeben könnte, macht die hier in Rede stehenden Anträge nicht zu einem sic-non-Fall.
Der sofortigen Beschwerde des Klägers konnte nach alledem der Erfolg nicht versagt bleiben.
III.
Die Kosten der Beschwerde hat der Beklagte zu tragen, § 91 Abs.1 ZPO.
IV.
Der Streitwert beträgt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 43 ein Drittel des Hauptsachestreitwertes, der mit insgesamt 44.206,59 Euro bemessen wurde (7.500,00 x 3 zuzüglich des Wertes der Zahlungsklage = 44.206,59 - Beschwerdewert: 3 = 14.736,53).
V.
Die Rechtsbeschwerde war für den Beklagten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG).
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