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Bundesarbeitsgericht urteilt zu Kündigung wegen Internetnutzung.
05.06.2007. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann der Arbeitgeber im Allgemeinen nur aussprechen, wenn er einen ähnlichen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers bereits in der Vergangenheit einmal abgemahnt hat. Denn nur dann steht aufgrund der Abmahnung fest, dass eine nochmalige Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung nicht sinnvoll wäre.
Im Ausnahmefall kann der Arbeitgeber aber auch ohne vorherige Abmahnung verhaltensbedingt kündigen, doch muss der Pflichtverstoß dann außerordentlich gravierend sein.
Eine solche "abmahnungslose" Kündigung kann im Einzelfall auch wegen "ausufernder" privater Internetnutzung in Betracht kommen. Allerdings muss der Arbeitgeber dann den extremen zeitlichen Umfang der Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Arbeit konkret nachweisen können: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2007, 2 AZR 200/06.
- Kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung wegen privaten Surfens im Internet kündigen?
- Der Streitfall: Bauleiter ruft vom Dienst-PC aus Internetseiten mit pornografischem Inhalt ab und speichert Bilder ab
- BAG: Bei einer abmahnungslosen Kündigung wegen "ausufernden" Surfens im Internet muss der Arbeitgeber die Ausfallzeiten konkret belegen können
Kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung wegen privaten Surfens im Internet kündigen?
In den letzten Jahren hatte die Rechtsprechung immer wieder Fälle zu entscheiden, in denen Arbeitnehmern wegen der Nutzung des betrieblichen Zugangs zum Internet, d.h. wegen "Surfens" im Internet am Arbeitsplatz während der Arbeitzeit gekündigt worden war.
Unstreitig ist mittlerweile, dass ein solches Verhalten eine Kündigung rechtfertigt, wenn es zuvor untersagt worden war und/oder wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen hatte.
Problematisch sind dagegen Fälle, in denen der Arbeitgeber die Privatnutzung des Internets ohne vorherige Anweisungen und ohne vorherige Abmahnung zum Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung nimmt.
Hier gibt es zwei mittlerweile anerkannte Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung solche Kündigungen akzeptiert:
Zur einen Fallgruppe gehören Fälle, in denen der Arbeitnehmer - vor allem durch Aufrufen kommerzieller pornographischer oder gar kinderpornographischer Seiten - eine Rufschädigung des Arbeitgebers herbeiführt oder riskiert.
Zur anderen Gruppe zählen Fälle, in denen die Privatnutzung des Internet ein so extremes zeitliches Ausmaß angenommen hat, dass dem (oft stundenlang surfenden) Arbeitnehmer der Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs gemacht werden kann.
Fraglich ist bei dieser - zweiten - Fallgruppe immer wieder, wie genau der Arbeitgeber zur Frage der internetbedingten Arbeitsversäumnis vortragen muss.
Der Streitfall: Bauleiter ruft vom Dienst-PC aus Internetseiten mit pornografischem Inhalt ab und speichert Bilder ab
Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung der Arbeitgeber keine Vorgaben gemacht hatte.
Bei einer Kontrolle des PC stellte der Arbeitgeber fest, dass von ihm aus häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren.
Mit Schreiben vom 06.12.2004 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen fristgerecht, ohne den Arbeitnehmer vorher abgemahnt zu haben. Auf das Arbeitsverhältnis fand das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung.
Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Klage und hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die Klage abwies. Der Arbeitgeber berief sich im Prozess vor allem darauf, der Arbeitnehmer habe die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich diese gesondert vergüten lassen.
BAG: Bei einer abmahnungslosen Kündigung wegen "ausufernden" Surfens im Internet muss der Arbeitgeber die Ausfallzeiten konkret belegen können
Das Bundesarbeitsgericht entschied für den Arbeitnehmer, d.h. hob das klagabweisende Urteil des LAG Rheinland-Pfalz auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das LAG zurück. Zur Begründung heißt es:
Auch wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich untersagt hat, kann das Privatsurfen eine so erhebliche Pflichtverletzung darstellen, dass der Arbeitgeber auch bei Anwendbarkeit des KSchG zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt ist, und zwar ausnahmsweise sogar ohne vorherige Abmahnung.
Ob der durch das Privatsurfen begangene Pflichtverstoß aber das für eine solche Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt vom zeitlichen Umfang ab, so das BAG. Konkret kommt es auf die Versäumung bezahlter Arbeitszeit an und auf die sonstigen Umständen, d.h. auf die Art und Weise der Nutzung, auf technische Gefahr und/oder auf eine mögliche Rufschädigung des Arbeitgebers.
Damit bekräftigt das BAG die Linie, die es bereits mit Urteil vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04) vorgegeben hatte.
Im vorliegenden Fall hielt das BAG die vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz getroffenen Feststellungen zum Umfang der Zeitversäumnis und zu ggf. zusätzlich begangenen Pflichtverletzungen für nicht ausreichend, d.h. das Landesarbeitsgericht hatte es sich "zu leicht gemacht".
Fazit: Bei Kündigungen wegen privater Nutzung des Internets ohne vorherige Abmahnung muss der Arbeitgeber im Detail zur Frage der durch das Privatsurfen bedingten Zeitversäumnis vortragen, was ggf. mit der Auswertung von Logfiles bzw. gespeicherten Zugriffszeiten gelingen kann.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2007, 2 AZR 200/06
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2005, 2 AZR 581/04
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/014 Fristlose Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/256 Außerordentliche Kündigung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/191 Fristlose Kündigung wegen illegaler Downloads
- Arbeitsrecht aktuell: 11/205 Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/151 Privater E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 05/06 BAG: Fristlose Kündigung bei privater Internetnutzung
Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017
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