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TzBfG gilt nicht für befristete Erhöhung der Arbeitszeit
26.11.2009. Die zeitliche Befristung von einzelnen Vertragsbestandteilen wie z.B. einer Arbeitszeiterhöhung oder der Tätigkeit auf einer besser bezahlten Stelle kann für den Arbeitnehmer zur Belastung werden, weil er keine Sicherheit hat, dass sich der Arbeitgeber auf eine Verlängerung der befristet vereinbarten Vertragsbestandteile einlassen wird.
Trotz der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers wendet das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf solche Vereinbarungen nicht die Rechtsgrundsätze an, die bei der rechtlichen Kontrolle der Arbeitsvertragsbefristung gelten.
Allerdings sind Befristungen einzelner Vertragsbestandteile in der Mehrzahl der Fälle in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten. Daher können Teilbefristungen wegen Unklarheit oder inhaltlicher Unangemessenheit unwirksam sein, müssen es aber nicht: BAG, Urteil vom 02.09.2009, 7 AZR 233/08.
- Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Redakteur wendet sich gegen Befristung der Erhöhung seiner Arbeitszeit
- Bundesarbeitsgericht: TzBfG auf Teilbefristungen nicht anwendbar. Befristung auch nach AGB Recht nicht zu beanstanden.
Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Um Arbeitsverträge wirksam zu befristen, müssen einige Voraussetzungen vorliegen.
So ist eine Befristung nur bis zu zwei Jahren möglich, wenn sie ohne einen sachlichen Grund erfolgt (§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Soll der Arbeitsvertrag mehr als zwei Jahre befristet werden, muss ein sachlicher Grund vorliegen, von denen die wichtigsten in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgezählt werden.
Eine Befristung ist zudem nur dann wirksam, wenn sie gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich erfolgt. Das beinhaltet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem selben Dokument unterschreiben. Durch diese engen Voraussetzungen soll eine Umgehung des Kündigungsschutzes vermieden werden. Eine unwirksame Befristung führt dazu, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (§ 16 TzBfG).
Statt einen insgesamt befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch möglich, nur einzelne Vertragsbedingungen zu befristen, zum Beispiel einzelne zu verrichtende Tätigkeiten, die Arbeitszeit oder eine Vergütungsregelung. Wird eine derartige Teilbefristung vereinbart, fragt sich, ob auch hier die im TzBfG geregelten Anforderungen, insbesondere das Schriftformerfordernis, zu erfüllen sind.
Wenn die Teilbefristung in einseitig vom Arbeitgeber gestellten Vertragsbedingungen, also in Arbeitgeber-AGB, enthalten ist, richtet sich ihre Wirksamkeit zudem nach den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Klausel muss dann klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 BGB) und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs.2 BGB). In diesem Fall stellt sich ebenfalls die Frage, ob es für die Wirksamkeit einer Teilbefristung auch auf die Voraussetzungen des TzBfG ankommt.
Mit diesen Fragen setzt sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 02.09.2009, 7 AZR 233/08) auseinander.
Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Redakteur wendet sich gegen Befristung der Erhöhung seiner Arbeitszeit
Klagender Arbeitnehmer war ein Redakteur einer Nachrichtenredaktion eines Radiosenders, der dort unbefristet beschäftigt war. Eingestellt wurde der Redakteur mit einer Arbeitszeit, die die Hälfte der tariflich festgelegten Arbeitszeit betrug. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses erhöhten die Parteien die Arbeitszeit in einer Vielzahl von Verträgen auf 75 %, schließlich auf 100 % der tariflichen Vollarbeitszeit.
Die Aufstockung der Arbeitszeit war jeweils befristet. Zuletzt hatte der Redakteur seinen Arbeitgeber mit dem Wunsch angeschrieben, dass die Befristung der auf 100 Prozent aufgestockten Arbeitszeit nochmals verlängert würde.
Dies sagte der Arbeitgeber in einem standardisierten Antwortschreiben zu und verlängerte die Befristung der Vollarbeitszeit bis Ende 2006. Dem lag zugrunde, dass der Redakteur eine freigestellte Mitarbeiterin der Nachrichtenredaktion vertrat, die im Januar 2007 ihre Arbeit halbtags wieder aufnehmen sollte. Der Grund für die nur befristete Aufstockung der Arbeitszeit wurde nicht schriftlich festgehalten.
Der Redakteur wollte auch nach dem Dezember 2006 weiter in Vollzeit arbeiten. Dies lehnte der Arbeitgeber aber ab. Der Redakteur erhob deshalb Klage. Er war der Ansicht, die Befristung seiner „aufgestockten“ Arbeitszeit sei unwirksam.
Die ersten Instanzen wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urteil vom 03.12.2007, 14 Sa 989/07) als Berufungsinstanz argumentierte damit, dass das TzBfG auf eine Teilbefristung nicht anwendbar sei. Auch einen Verstoß gegen AGB-Recht vermochte das LAG nicht zu erkenne.
Die Regelung ist nicht deshalb unklar, weil der Befristungsgrund nicht schriftlich aufgeführt war, so das LAG. Eine unangemessene Benachteiligung des Redakteurs lag nach Auffassung des LAG deshalb nicht vor, weil mit der geplanten Rückkehr der freigestellten Mitarbeiterin tatsächlich kein Bedarf für eine Vollzeitstelle des Redakteurs mehr vorlag.
Bundesarbeitsgericht: TzBfG auf Teilbefristungen nicht anwendbar. Befristung auch nach AGB Recht nicht zu beanstanden.
Das Bundesarbeitsgericht folgte im Ergebnis der Ansicht der Vorinstanzen. Es hielt die Befristung für wirksam. Für den Redakteur bedeutete dies, dass er ab Januar 2007 nur noch halbtags bei dem Radiosender arbeiten konnte.
Ob bei der befristeten „Aufstockung“ der Arbeitszeit die Voraussetzungen des TzBfG erfüllt waren, spielt nach Ansicht des BAG keine Rolle, da es das TzBfG nur für die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags für anwendbar hält. Dementsprechend kann gar kein Verstoß gegen das in § 14 Abs. 4 TzBfG geregelte Schriftformerfordernis vorliegen, meint das BAG. Das für das gesamte Arbeitsverhältnis geltende tarifliche Schriftformerfordernis hatte der Arbeitgeber dagegen beachtet.
Ein Verstoß gegen AGB-Recht lag nach Auffassung des BAG ebenfalls nicht vor. Es zweifelte schon daran, ob die letzte Teilbefristung überhaupt durch AGB des Arbeitgebers erfolgte, weil sie auf Wunsch des Redakteurs zustande gekommen war.
Ob es sich um AGB handelte, ließ das BAG aber letztlich offen, weil die Teilbefristung den für AGB geltenden Grundsätzen genügte. Die Vereinbarung hielt es für klar und verständlich, obwohl der Befristungsgrund nicht genannt wurde. Denn dies sei gar nicht erforderlich. Der Redakteur könne nämlich eindeutig erkennen, wann die Befristung enden sollte, weil das Datum der Beendigung ausdrücklich genannt war, so das BAG.
Auch eine unangemessene Benachteiligung des Redakteurs im Sinne des § 307 BGB schloss das BAG aus. Sogar wenn man die Voraussetzungen des TzBfG im vorliegenden Fall auch bei der AGB-Kontrolle heranziehen würde, wäre die Regelung nicht zu beanstanden. Denn für die befristete „Aufstockung“ der Arbeitszeit liegt nach Ansicht des BAG ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG vor, so dass die Befristung auch keine unangemessene Benachteiligung darstellen kann. Als Sachgrund sieht das BAG die geplante Rückkehr der Mitarbeiterin an, deren Vertretung der Redakteur übernommen hatte.
Fazit: Es steht also im Belieben von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Teilbefristungen zu vereinbaren. Jedenfalls wenn das Datum, an dem die Befristung enden soll, angegeben wird und es sogar einen sachlichen Grund für die befristete Regelung gibt, kann die Wirksamkeit kaum zu bezweifeln sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.09.2009, 7 AZR 233/08
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.12.2007, 14 Sa 989/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung von Vertragsbestandteilen
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Letzte Überarbeitung: 4. Dezember 2020
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