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Befristung: Keine Vertragsverlängerung zusammen mit Änderung der Vertragsbedingungen

Manchmal ist unklar, ob eine neue Formulierung in der „Vertragsverlängerung“ nur die gegebene Rechtslage klarstellt oder den Vertrag inhaltlich ändert. So stellte sich dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Frage, ob es sich um eine solche Änderung bei einer teilweisen Verweisung auf einen Tarifvertrag handelt, der nur Kündigungsfristen enthält, zugleich aber auch eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart ist (Urteil vom 28.09.2010, 7 Sa 1275/10). Letztere muss in befristeten Verträgen ausdrücklich enthalten sein, da sie sonst nur außerordentlich kündbar wären (§ 15 Abs.3 TzBfG).
In der von einer Arbeitnehmerin angegriffenen Vertragsverlängerung war eine Kündigungsmöglichkeit geregelt. Im ursprünglichen Vertrag war jedoch nur auf einen Tarifvertragsteil verwiesen worden, in dem u. a. von Kündigungsfristen die Rede war. Das genügte weder dem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 28.09.2010, 7 Sa 1275/10) noch dem LAG. Das Kündigungsrecht wurde von den Fristen nämlich nur vorausgesetzt, nicht selbst (mit-)geregelt. Der Vertragsinhalt wurde also bei der „Verlängerung“ geändert.
Fazit: Ein befristeter Vertrag wird nur verlängert, wenn während der Vertragslaufzeit das Beendigungsdatum ohne sonstige inhaltliche Änderungen nach hinten verschoben wird. Andernfalls liegt ein neuer, nur noch mit Sachgrund befristbarer Vertrag vor. Betroffene Arbeitnehmer sollten daher das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht einfach hinnehmen, sondern die Wirksamkeit der Befristung überprüfen lassen. Schon Vertragsänderungen "der guten Form halber" können ausschlaggebend sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2010, 7 Sa 1275/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/251 Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs - Prognose muss genau sein
- Arbeitsrecht aktuell: 10/238 Neueinstellung statt Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht rechtsmissbräuchlich
- Arbeitsrecht aktuell: 10/158 Nachträgliche Vereinbarung einer Befristung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/118 Anforderungen an tariflichen Befristungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 08/082 Überraschende Probezeitbefristungsklausel
Letzte Überarbeitung: 18. Mai 2017
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