- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Befristung: Keine Vertragsverlängerung zusammen mit Änderung der Vertragsbedingungen
Manchmal ist unklar, ob eine neue Formulierung in der „Vertragsverlängerung“ nur die gegebene Rechtslage klarstellt oder den Vertrag inhaltlich ändert. So stellte sich dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Frage, ob es sich um eine solche Änderung bei einer teilweisen Verweisung auf einen Tarifvertrag handelt, der nur Kündigungsfristen enthält, zugleich aber auch eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart ist (Urteil vom 28.09.2010, 7 Sa 1275/10). Letztere muss in befristeten Verträgen ausdrücklich enthalten sein, da sie sonst nur außerordentlich kündbar wären (§ 15 Abs.3 TzBfG).
In der von einer Arbeitnehmerin angegriffenen Vertragsverlängerung war eine Kündigungsmöglichkeit geregelt. Im ursprünglichen Vertrag war jedoch nur auf einen Tarifvertragsteil verwiesen worden, in dem u. a. von Kündigungsfristen die Rede war. Das genügte weder dem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 28.09.2010, 7 Sa 1275/10) noch dem LAG. Das Kündigungsrecht wurde von den Fristen nämlich nur vorausgesetzt, nicht selbst (mit-)geregelt. Der Vertragsinhalt wurde also bei der „Verlängerung“ geändert.
Fazit: Ein befristeter Vertrag wird nur verlängert, wenn während der Vertragslaufzeit das Beendigungsdatum ohne sonstige inhaltliche Änderungen nach hinten verschoben wird. Andernfalls liegt ein neuer, nur noch mit Sachgrund befristbarer Vertrag vor. Betroffene Arbeitnehmer sollten daher das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht einfach hinnehmen, sondern die Wirksamkeit der Befristung überprüfen lassen. Schon Vertragsänderungen "der guten Form halber" können ausschlaggebend sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2010, 7 Sa 1275/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/251 Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs - Prognose muss genau sein
- Arbeitsrecht aktuell: 10/238 Neueinstellung statt Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht rechtsmissbräuchlich
- Arbeitsrecht aktuell: 10/158 Nachträgliche Vereinbarung einer Befristung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/118 Anforderungen an tariflichen Befristungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 08/082 Überraschende Probezeitbefristungsklausel
Letzte Überarbeitung: 18. Mai 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de