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Betriebsrat - Kündigung: Fristlose Kündigung eines Betriebsrats wegen Abhörens einer Ausschusssitzung
05.10.2011. Soll ein Betriebsrat bzw. Betriebsratsmitglied die fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen erhalten, wird über die Wirksamkeit einer solchen Kündigung praktisch immer vorab gerichtlich gestritten.
Denn meist verweigert der Betriebsrat, d.h. das Gremium, die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zu einer solchen Kündigung eines seiner Mitglieder, und dann muss der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung erstreiten.
Auch bei Betriebsräten kann der Verdacht einer Straftat ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Allerdings rechtfertigt ein rechtswidriger Lauschangriff auf Betriebsratskollegen nicht ohne weiteres die außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrats: Landesarbeitsgericht, Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2011, 17 Sa 16/11.
- Kündigung eines Betriebsrats - nur im Ausnahmefall möglich
- Heimliches Mithörenlassen einer Betriebsausschuss-Sitzung rechtfertigt nicht immer die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Kündigung eines Betriebsrats - nur im Ausnahmefall möglich
Betriebsratsmitglieder haben einen stärkeren Kündigungsschutz als normale Arbeitnehmer: Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich bei einer Betriebsschließung oder Abteilungsschließung (§ 15 Abs.4 und Abs.5 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Für alle anderen Kündigungen braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d.h. er kann nur außerordentlich kündigen, und er braucht für eine solche (außerordentliche) Kündigung die vorherige Zustimmung des Betriebsrats als Gremium (§§ 15 Abs.1 KSchG, 103 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Wird ein Betriebsrat bzw. Betriebsratsmitglied fristlos gekündigt, beruft sich der Arbeitgeber meist auf Pflichtverstöße, d.h. er spricht eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Dann muss der Pflichtverstoß wie bei einer außerordentlichen Kündigung eines „normalen“ Arbeitnehmers so schwer wiegen, dass der Arbeitgeber "auf einen Schlag" das Vertrauen in den gekündigten Betriebsrat verloren hat.
Ein vom Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschiedener Streit zeigt, dass auch ein rechtswidriger Lauschangriff auf andere Betriebsratsmitglieder nicht immer die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigt (Urteil vom 09.09.2011, 17 Sa 16/11).
Heimliches Mithörenlassen einer Betriebsausschuss-Sitzung rechtfertigt nicht immer die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Beim Kaufhaus Breuninger in Stuttgart hatte der Betriebsrat einen Betriebsausschuss gebildet. Während einer Sitzung des Betriebsaussschusses soll eine Betriebsrätin es außenstehenden Personen per Handy ermöglicht haben, die Gespräche in der Betriebsausschuss-Sitzung heimlich mitanzuhören. Damit hätte sie nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwesenden verletzt, sondern sich sogar strafbar gemacht (§ 201 Strafgesetzbuch - StGB, § 119 Abs.1 Nr.2 BetrVG).
Wegen dieses angeblichen Lauschangriffs (bzw. des entsprechenden Verdachts) kündigte das Kaufhaus - mit Zustimmung des Betriebsrates - das zwanzig Jahre bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Dagegen erhob die Betriebsrätin Kündigungsschutzklage und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 26.01.2011, 28 Ca 7333/10) und in der Berufung vor dem LAG Baden-Württemberg Erfolg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2011, 17 Sa 16/11). Denn hier hätte anstelle einer Kündigung auch eine Abmahnung als Reaktion ausgereicht, um künftiges Fehlverhalten zu verhindern.
Dabei ließen die Gerichte offen, ob die Vorwürfe bewiesen werden konnten oder ob nur ein entsprechender Verdacht vorlag. Denn letztlich war die (angebliche) Abhöraktion bzw. der (angebliche) Lauschangriff Folge interner Streitigkeiten im Betriebsrat. Deshalb musste der Arbeitgeber selbst dann, wenn die Vorwürfe zutreffen sollten, im Arbeitsverhältnis selbst nicht mit ähnlichen Pflichtverletzungen rechnen. Denn immerhin war das Arbeitsverhältnis bisher ohne Beanstandungen verlaufen.
Fazit: Ein Betriebsrat bzw. ein Betriebsratsmitglied kann sich wie andere Arbeitnehmer auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu fristlosen Kündigungen berufen (BAG, Urteil vom Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09). Danach gilt:
Hat man sich durch jahrelange beanstandungsfreie Arbeit ein entsprechendes Vertrauen erarbeitet, wird dieses Vertrauen nicht durch einen einmaligen und untypischen Ausrutscher völlig zerstört. Betrifft das Fehlverhalten darüber hinaus sogar in erster Linie die Betriebsratstätigkeit, ist eine fristlose Kündigung meist unverhältnismäßig.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht, Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2011, 17 Sa 16/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 ("Emmely")
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 18/086 Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Betriebsrat
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 11. April 2018
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